Und hier ist die Antwort:

Ende der Kirchensteuerpflicht
Die Steuerpflicht endet bei Tod des Kirchenmitgliedes mit Ablauf des Sterbemonats; durch Wohnsitzwechsel mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz im Gebiet der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft aufgegeben wurde; durch Kirchenaustritt zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die im einzelnen in den kirchlichen Steuer- bzw. Kirchenaustrittgesetzen der Länder bestimmt sind. Für die Austrittserklärung sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig:



Für den Arbeitgeber ist jeweils der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte bzw. die Nachweise in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM) maßgebend.

Die für den Austritt erhobene staatliche Gebühr ist mit dem GG vereinbar (s. BVerfG v. 2.7.2008, 1 BvR 3006/07, NJW 2008, 2978)