Und hier ist die Antwort:
Verwaltung der Kirchensteuer in den Bundesländern
Die Verwaltung der Kirchensteuer obliegt grundsätzlich den Kirchen selbst. Sie müßten hierfür aber einen umfangreiche Einrichtung vorhalten, welche sehr kostenaufwendig ist. Die Kirchensteuergesetze eröffnen den Kirchen aber die Möglichkeit, den Finanzverwaltungen der Länder die Verwaltung der Kirchensteuer auf vertraglicher Grundlage gegen Erstaqttung der Kosten zu übertragen. Davon haben die kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften Gebrauch gemacht. Die Finanzverwaltung ist für diese Aufgabe hervorragend eingerichtet und der Bürger braucht seine Steuererklärung nur gegenüber einer Stelle abgeben. Zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid erhält er - den rechtlich selbständigen - Kirchensteuerbescheid.
In Bayern erfolgt die Verwaltung der Kirchensteuer (seit 1943) durch die Steuerämter der Kirchen. Die Finanzämter ziehen nur die Kirchenlohnsteuer vom Arbeitgeber ein. Der Kirchensteuerbescheid wird von den Kirchensteuerämtern der Kirchen erlassen.
Die Verwaltung der Kirchensteuer ist von folgenden Religionsgemeinschaften der Finanzverwaltung des Bundeslandes übertragen worden: