Die Kirchensteuer

Eine kurze Information

Dr. Jens Petersen




9. Auflage 2014

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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung. 6

2 Kirchliche Aufgaben und ihre Finanzierung. 6

   2.1 Kirchliche Aufgaben. 6

   2.2 Finanzierungsquellen. 7

     2.2.1 Außersteuerliche Einnahmen. 7

     2.2.2 Einnahmen aus der Kirchensteuer 8

     2.2.3 Kirchlicher Haushalt 8

   2.3 Der Kirche überlassene Aufgaben. 9

3 Kirchensteuer - Historische Entwicklung und Rechtsquellen. 10

   3.1 Die historische Entwicklung der Kirchensteuer 10

   3.2 Rechtsquellen des Kirchensteuerrechts. 12

     3.2.1 Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer 12

     3.2.2 Weitere gemeinsame staatlich-kirchliche Rechtsgrundlagen. 12

     3.2.3 Kirchliche Rechtsquellen. 12

4 Kirchensteuer und Kirchensteuerarten. 13

   4.1 Kircheneinkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer 14

   4.2 Kirchensteuerhebesatz. 15

     4.2.1 Regulärer Hebesatz. 15

     4.2.2 Besondere Hebesätze. 15

   4.3 Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer 15

     4.3.1 Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer 15

     4.3.2 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer 17

     4.3.3 Korrektur der Bemessungsgrundlage. 17

   4.4 Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer 17

5 Besteuerung der Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnerschaften (Partnerschaften) 20

   5.1 Konfessionsgleiche Partnerschaft 20

   5.2 Konfessionsverschiedene Partnerschaft 20

   5.3 Glaubensverschiedene Partnerschaft 21

     5.3.1 Grundlagen. 21

     5.3.2 Berechnung der Kirchensteuer 21

     5.3.3 Besonderes Kirchgeld. 23

     5.3.4 Weitere Spezifikationen. 24

   5.4 Eingetragene Lebenspartnerschaften. 25

6 Korrekturen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer (§ 51a EStG) 25

   6.1 Berücksichtigung von Kindern. 26

   6.2 Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren und Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrags 26

     6.2.1 Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren. 26

     6.2.2 Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren - Verlustfälle. 27

     6.2.3 Berücksichtigung der Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages. 29

7 Mindest- und Höchstbeträge. 29

   7.1 Mindestbetrags-Kirchensteuer 29

   7.2 Kappung der Progression. 30

8 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht 31

   8.1 Beginn der Kirchensteuerpflicht 31

   8.2 Ende der Kirchensteuerpflicht 32

9 Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer 34

   9.1 Vereinfachtes Verfahren. 34

   9.2 Nachweisverfahren. 35

   9.3 Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG.. 35

   9.4 Einheitliche Pauschsteuer bei Minijob. 35

10 Sonderausgabenabzug. 36

   10.1 Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 EStG.. 36

   10.2 Rechtfertigung des Abzugs. 36

   10.3 Sonderausgabenrücktrag. 37

   10.4 Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (§§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2; 32d Abs. 1 S. 3, 4 EStG). 37

11 Erlass der Kirchensteuer 37

   11.1 Grundlagen. 38

   11.2 Erlass bei außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG.. 39

   11.3 Weitere Beispiele aus der Erlasspraxis. 40

   11.4 Verfahren. 41

12 Zwölftelung der Kirchensteuer 41

13 Rechtsweg und Rechtsmittel 42

14 Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren. 43

15 Arbeitgeberpflichten, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Betriebsstättenprinzip. 43

   15.1 Religionsmerkmal als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal 43

   15.2 Betriebsstättenprinzip. 45

16 Einbindung der Finanzverwaltung. 45

17 Ist die Kirchensteuer noch zeitgemäß.. 46

18 Die Kirchensteuer in Europa. 48

   18.1 Einfluss europäischen Rechts auf das deutsche Kirchensteuerrecht 48

   18.2 Finanzierung der Kirchen in Europa - Überblick. 49

19 Sonstiges. 51

   19.1 Kirchensteueraufkommen im 10-Jahres-Vergleich. 51

   19.2 Verwaltung der Kirchensteuer in den Bundesländern. 51

   19.3 Kirchensteuer-Übersicht 52

     19.3.1 Übersicht der Kirchensteuersätze. 52

     19.3.2 Mindestbetrags-Kirchensteuer 52

   19.4 Kirchlicher Haushalt - Einnahmen und Ausgaben. 52

   19.5 Anschriften der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. 53

     19.5.1 Evangelische Landeskirchen. 53

     19.5.2 Röm.-katholische (Erz-) Bistümer 55

     19.5.3 Andere Religionsgemeinschaften. 56

   19.6 § 51a EStG - Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern. 58

     19.6.1 In der Fassung bis Vz 2014. 58

     19.6.2 In der Fassung ab Vz 2015. 59

   19.7 Literaturauswahl zur Kirchensteuer 63

   19.8 Linkauswahl zur Kirchensteuer und kirchlichen Finanzen. 67

 



1                     Einführung

Die Kirche bildet einen wesentlichen Faktor in der geistigen, kulturellen, pädagogischen und sozialen Infrastruktur unseres Gemeinwesens. Sie schafft Wertebewußtsein und bietet eine Voraussetzung für einen demokratischen Staat, die der Staat nicht aus sich selbst her­vorbringen kann. Sie bildet eine Investition in ethische Werte, Leben, Lebenssinn, Gerechtig­keit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.

Nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sollen nur die wenigsten, über­geordneten Angelegenheiten dem Staat zur Regelung übertragen werden (Subsidiaritäts­prinzip). Von ihm leitet die Kirche ihr Handeln im weltlichen Bereich ab. Dieses Prinzip ist ein wesentlicher und unverzichtbarer Sicherungsfaktor unserer demokratischen Kultur.

Die Kirchensteuer dient der Finanzierung all dieser kirchlicher Aufgaben und ist zugleich ein Solidarbeitrag für unsere Gesellschaft.

2                     Kirchliche Aufgaben und ihre Finanzierung

2.1             Kirchliche Aufgaben

Die Kirche hat den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Sie begleitet und berät die Menschen auf ihren Lebenswegen. Dies geschieht überwiegend in direktem Kontakt von Mensch zu Mensch; die Arbeit der Kirchengemeinden und den diakonischen bzw. caritativen Einrichtungen ist also entsprechend personal- und kostenintensiv[1].

Zu der Verkündigung und Seelsorge kommen die Aufgaben in den Bereichen von Aus- und Fortbildung, Schulen und Akademien, Jugend- und Frauenarbeit, Telefon- und Kranken­hausseelsorge, Öffentlichkeitsarbeit, Publizistik, Mission und Ökumene sowie Entwicklungs­hilfe hinzu. Zu finanzieren sind ebenfalls die Unterhaltung von Gebäuden, Verwaltungsarbeit, Versicherungen und sonstiges.

Die diakonische[2] Arbeit (z.B. Kindergärten, Diakonie- und Sozialstationen, Suchtgefährde­tenhilfe, Krankenhäuser) ist ein weiteres großes Feld, in dem die Kirchen[3] als Träger tätig werden. Die Diakonie als tätige Nächstenliebe gehört zum Kernbereich krichlichen Handelns, wenn auch mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die diakonischen Leistungen sind Aufgabenfelder, die den Kirchen wie auch anderen freien Trägern im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips überlassen wurden. Die Dia­konie handelt insofern statt der öffentlichen Hand. Darum wird sie aus den Mitteln un­terstützt, die der Staat oder andere Träger (z.B. Krankenkassen) für diese sozialen Zwecke vorgesehen hat, um in freier Trägerschaft diese vom Staat und der Gesellschaft für notwendig erachteten Aufgaben durchzuführen.

Um all diese Aufgaben wahrnehmen zu können, brauchen Kirche und Diakonie die enga­gierte Mitarbeit von vielen Menschen und eine gesicherte Finanzierungsgrundlage. Diese solide Grundlage bildet die Kirchensteuer. Die kirchlichen Einnahmen, insbesondere die Kir­chensteuer, gewährleisten die Unabhängigkeit der Kirche in einem sehr viel höheren Maß, als wenn sie auf eigenes Vermögen oder auf jeweils anzufordernde Umlagen oder Spenden angewiesen wäre. Das Kirchensteuersystem gewährleistet eine gerechte Verteilung der Fi­nanzierungslasten, es sichert ferner nicht nur die Unabhängigkeit der Kirche gegenüber dem Staat und Einzelinteressen, sondern es bietet auch die Möglichkeit, die Unterschiede von "reichen" und "armen" Kirchengemeinden auszugleichen, und um überall ein möglichst breit gefächertes kirchliches Angebot bereitzuhalten.

Die Kirche ist ein Ansprechpartner für alle Menschen - auch für die nicht der Kirche Ange­hörenden - und kann Pflichten übernehmen, die über ihren eigentlichen Verkündigungsauf­trag hinausgehen und der Allgemeinheit zugute kommen.

2.2             Finanzierungsquellen

Das kirchliche Finanzierungswesen steht im Bezugsystem einer institutionellen Trennung von Kirche und Staat. Eines der wichtigen Merkmale dieses Systems sind der Status der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit dem der Staat ihre öffentliche Be­deutung anerkennt, ferner die Gleichbehandlung der Kirchen sowie die Kooperation von Staat und Kirche in für das Gemeinwesen wichtigen Aufgabenbereichen. Die Kirche ist be­rechtigt, ihre eigenen (inneren) Angelegenheiten selbständig zu regeln, und sie hat ein Be­steuerungsrecht. Es widerspricht weder der garantierten Unabhängigkeit der Kirche noch der religiösen Neutralität des Staates, wenn der Staat als Sozial- und Kulturstaat die Kirchen insoweit fördert.

2.2.1       Außersteuerliche Einnahmen

Spenden, Kollekten, Stiftungen, Nachlässe und Schenkungen sind zumeist zweckgebun­dene Einnahmen kirchlicher Haushalte (sog. widmungswirtschaftliche Einnahmen). Der überwiegende Teil dieser freiwilligen Gaben fließt Werken und Einrichtungen und Projekten zu, z.B. "Brot für die Welt", "Adveniat", "Evangelisches Missionswerk", "Misereor" etc.

Gebühren nach innerkirchlichem Gebührenrecht, die sogenannten hoheitswirtschaftlichen Einnahmen, spielen - bis auf die Friedhofsgebühren - eine geringe Rolle.

Beiträge als Geldleistungen zur teilweisen oder vollen Deckung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme kirchlicher Einrichtungen werden u.a. für den Besuch von Kindergärten erhoben.

Zu den privatwirtschaftlichen Einnahmen zählen in erster Linie die Vermögenserträge aus Grundbesitz, die bis zur Reformation bzw. zur Säkularisation die Haupteinnahmequelle der Kirchen waren. Auch heute noch haben die Kirchengemeinden Grundbesitz. Er wird weitge­hend zur landwirtschaftlichen Nutzung oder in Erbpacht zu einem günstigen Erbbauzins in erster Linie an junge Familien vergeben. Eine Aufstellung des kirchlichen Grundbesitzes gibt es bei den einzelnen Kirchenverwaltungen[4].

Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sind solche Zuwendungen des Staates an die Kir­chen, die auch zur Finanzierung ihres Kultusaufwandes dienen und deren Rechtsgrundlagen aus den überkommenen Staat-Kirche-Beziehungen herzuleiten sind. Sie haben ihren Ur­sprung in den Säkularisationen, insbesondere denen der Reformation, des Westfälischen Friedens (1648) und Reichsdeputationshauptschlusses (1803). Letzterer war eine allge­meine Säkularisation der katholischen Reichskirche, d.h. eine rechtswidrige Konfiskation aller ihrer Hoheitsrechte und Güter zugunsten der weltlichen Fürsten[5]; sie mussten nach dem Friedensvertrag von Luneville (9.2.1801) ihre linksrheinischen Gebiete an Frankreich abtreten. Die Landesherren haben die landsässigen Stifte, Abteien und Klöster aufgehoben und die kirchlichen Güter eingezogen (Der Kirche ging verloren: 66 geistliche Reichsstände (3 Kurfürstentümer, 19 Reichsbistümer, 44 Reichsabteien), alle mittelbaren Stifte, Abteien und Klöster (10.000 km², 3,2 Mio. Einwohner, 21 Mio. Gulden jährliche Einkünfte; Kompen­sation bei den Fürsten : z.B. in Bayern x7, Preußen x5, Württemberg x4). Durch diese staat­liche Enteignung des Kirchengutes war den Kirchen die Finanzierungsbasis für ihre Arbeit genommen. Quasi als Ausgleich trat der Staat insoweit in die Verantwortung.

Diese Leistungen aus öffentlichen Kassen haben ihre Wurzel, ihren Erkenntnisgrund also in staatlichen Entschä­digungspflichten, die auf Gesetz, Vertrag, rechtsbegründendem Herkommen, auf landesherr­lichem Privileg oder auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen können. Art. 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) hat authentisch klargestellt, dass diese in der Zeit vor dem Inkrafttreten der WRV wurzelnden Ansprüche mit der Verfassung in Einklang stehen (Rechtsgrund). In den mit den kirchlichen Körperschaft nach dem Krieg geschlossenen Verträgen sind die Leistungen spezifiziert.

Die Staatsleistungen an die Kirchen sind entsprechend dem Verfassungsauftrag durch die Bundesländer abzulösen (Art. 138 Abs. 1 WRV). Der Ablösungsauftrag ist bis heute nicht ausgeführt worden[6], hat sich vielmehr zu einer "Bestandsgarantie auf Widerruf"[7] verfestigt, so dass die Staatsleistungen als ständige Einnahmeposition in den kirchlichen Haushalten erscheinen. Ihre Höhe ist in den einzelnen Bundesländern aus historischen Gründen sehr unterschiedlich. Die Staatsleistungen werden als pauschale Leistungen gewährt.

Die sog. negativen Staatsleistungen[8] bestehen in bestimmten gesetzlichen Steuer- und Ge­bührenbefreiungen. Auch sie ergeben sich aus der Entschädigungspflicht, die der Staat zu erfüllen hat. Wenn eine Befreiung von einer Abgabe aus der Vorweimarer Zeit bestanden hat, so spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um eine negative Staatsleistung handelt.

Nicht als Staatsleistungen sind Leistungen zu bezeichnen, mit denen der Staat und an­dere (Versicherungs-) Träger vor allem auf den Gebieten der Sozial- und Jugendhilfe, der Krankenversorgung, der Bildung und der Denkmalspflege politische Ziele verfolgt. Die Kir­chen erfüllen hier, wie andere Empfänger staatlicher Zuschüsse, Aufgaben, die andernfalls der Staat selbst wahrnehmen müßte.

2.2.2       Einnahmen aus der Kirchensteuer

Die kirchlichen Einnahmen resultieren überwiegend aus der Kirchensteuer, insbesondere in ihrer Form des Zuschlags zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Dieser beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8%, in den übrigen Bundesländern 9%.

Durch diese Akzessorietät[9] der Kirchensteuer von der Einkommensteuer teilt sie quasi de­ren Schicksal. So wirken sich Änderungen im Einkommensteuerrecht direkt auf das Kir­chensteueraufkommen - in beide Richtungen hin - aus. Ein weiterer Faktor der Entwicklung des Kirchensteueraufkommens ist die Zahl der Beschäftigten und die Entwicklung der Kon­junktur. Weitere sich auf die Kirchensteuereinnahmen auswirkende Faktoren sind die Kirchenaustritte und die soziodemographische Entwicklung der Kirchenmitgliederstruktur.

2.2.3       Kirchlicher Haushalt

Die Einnahmen und Ausgaben der evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistü­mer werden in den jährlich bzw. zweijährlich aufgestellten Haushaltsplänen ausgewiesen. Sie werden von den Vertretern der Kirchenmitglieder, den Synoden, verabschiedet und in den allgemein zugänglichen Amtsblättern der Kirchen und auch im Internet[10] veröffentlicht.

Die Verwendung der kirchlichen Geldmittel wird von unabhängigen Rechnungsprüfungs­ämtern überwacht. Sie sind vergleichbar mit den Rechnungshöfen der Länder bzw. dem Bundesrechnungshof. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kirchen sorgsam und sparsam mit den ihnen anvertrauten Finanzmitteln umgehen. Der Umgang soll von jedermann einge­sehen und nachvollzogen werden können ("gläserne Kassen"). Jedes Kirchenmitglied kann durch seine Teilnahme am synodalen Entscheidungsprozeß, an der Willensbil­dung der Kirche und damit u.a. auch an der Entscheidung über die Verwendung der der Kir­che zur Verfügung stehenden Mittel mitwirken.

Diese Offenheit des kirchlichen Haushaltes schließt es aus, daß Neben- oder Schattenhaushalte geführt werden. Auch ist es ausgeschlossen, daß eine einzelne Person etwa über Ausgaben bei kirchlichen Großprojekten entscheidet. Die Kirche ist ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet, mit den Finanzen die kirchlichen Aufgaben wirtschaftlich und sparsam zu erfüllen.

Mit der Einführung eines neuen kirchlichen Rechnungswesens (Doppik) wird eine stärkere inhaltliche Ausrichtung angestrebt. Einnahmen und Ausgaben werden viel differenzierter und damit transparenter ausgewiesen, das Kostenbewußtsein wird nochmals gestärkt.

Geldanlagen erfolgten auf der Grundlage eines Leitfadens für ethische und nachhaltige Finanzanlagen. Nicht die Rendite steht im Vordergrund, sondern der Nutzen des angelegten Geldes.

2.3             Der Kirche überlassene Aufgaben

Nach dem Prinzip der Subsidiarität, wonach freie Träger und Kirchen Funktionen im Sozi­albereich ausüben können, nehmen die Kirchen durch ihre Kirchengemeinden und Einrichtungen vielfältige Aufgaben im sozialen Bereich war, so u. a. Kindergartenarbeit, am­bulante Krankenpflege, Altenbetreuung und auch Bildungsarbeit etc.

Diese Arbeit der Kirchen im sozialen Bereich des weltanschaulich neutralen Staatswe­sens wird durch Zahlungen aus "staatlichen" oder besser "öffentlichen Kassen" mitfinanziert. Sie sind gewissermaßen die Erstattung der Aufwendungen für gesellschaftlich und sozial erwünschte notwendige Arbeit der Kirchen und haben ihren Rechtsgrund in dem Selbstver­ständnis der Bundesrepublik Deutschland als eines Sozialstaates, der sich zugleich als wel­tanschaulich neutraler Kulturstaat versteht.

Die Kirchen sind bei der Arbeit im sozialen Bereich nicht verpflichtet, etwa mit Rücksicht auf die zu erwartenden Leistungen aus staatlichen Kassen, ihren Auftrag vom Evangelium her zu verdrängen oder zu verdecken. Nach dem Selbstverständnis unseres Staates soll ja gerade der kirchliche Auftrag mit und in dieser Arbeit im sozialen Sektor verwirklicht werden.

Das gilt allerdings auch für andere gesellschaftlich relevanten Gruppen. Die Verfassung unseres Staates gibt allen Gruppen - zu denen aus staatlicher Sicht auch die Kirchen gehören - bei Bedarf und bei Anforderung das Recht, anstelle und vor dem Staat nach den ihnen eigenen Maßstäben im Sozialbereich tätig werden zu können.

Die Kirchen haben dabei dann das volle Risiko der Unterhaltung der dafür notwendigen Einrichtungen zu tragen und die Personalbewirtschaftung zu übernehmen. Den Rahmen ge­ben die Anforderungen an, die nach staatlichem Recht an die Gebäude und ihre Ausstattung sowie an die Fachausbildung der Mitarbeiterschaft gestellt sind.

Allerdings wird die Arbeit nicht in vollem Umfang aus staatlichen Kassen finanziert, son­dern vielfach auch durch Zahlung der unmittelbar Begünstigten, also z.B. der Eltern für die Betreuung der Kinder in den Kindergärten oder der Angehörigen betreuter Kranker. Ein Teil der Finanzierung dieser Arbeit (Spitzenfinanzierung) fließt aber auch aus Kirchensteuern[11]. Mithin beruht die Finanzierung dieser Aufgaben auf den vier Säulen: Eigenanteil des Trägers / Beiträge der Nutzer / Versicherungsleistungen / staatliche bzw. kommunale Lei­stungen.

Mit dem Hinweis auf die soziale Arbeit der Kirchen, deren Einbindung in den Sozialstaat und die Kostenerstattung für diese Arbeit durch den Staat ist sowohl ein wichtiges Element des Finanzierungssystems als zugleich auch die Freiheit der Kirchen in dem staatlich vorge­gebenen Rahmen für diese Sozialarbeit beschrieben. Es soll deutlich werden, dass zwar die äußere Form der Arbeit der Kirche und das Finanzierungssystem miteinander in engem Zu­sammenhang stehen, dass aber die Eigenverantwortung, die Unabhängigkeit der Kirchen und ihrer Eigenständigkeit bei der Bestimmung des Inhalts dieser Sozialarbeit vom Auftrag des Evangeliums her durch den Staat unangetastet bleibt und gewährleistet ist.

Die Arbeit von Diakonie und Caritas muss wegen der speziellen Aufträge, wegen des Umfanges der zu leistenden Arbeiten und wegen der überregionalen Bedeutung grundsätz­lich herausgelöst aus dem Finanzierungssystem der Kirchen betrachtet werden. Die großen Anstalten und Einrichtungen von Diakonie und Caritas sind historisch bedingt von den Kir­chen selbständige Rechtsgebilde, die sich natürlich dem kirchlichen Auftrag der tätigen Nächstenliebe eng verbunden sehen. Wegen ihrer Eigenart und wegen ihrer Aufgabe sind sie finanziell so angelegt, dass sie sich aus ihren Einnahmen überwiegend selbst finanzieren und tragen. Die Zahlungen der Benutzer oder der Patienten für diese Leistungen, die in den Einrichtungen erbracht werden, sollen ausreichen, die laufende Arbeit zu finanzieren. In der Re­gel werden die Zahlungen für die Leistungen indes stellvertretend von Versicherungen er­bracht, denen die Patienten angehören müssen, oder von Sozialämtern der Städte und Kommunen. Diakonie und Caritas ist darin den Wohlfahrtsverbänden gleichgestellt.

Ferner sind Schulen in kirchlicher Trägerschaft auch aus dem kirchlichen Finanzierungs­system herauszunehmen. Für sie gilt Sonderrecht. Der Staat, der kirchliche Schulen als pri­vate Ersatzschulen neben öffentlichen Schulen anerkennt, erstattet dafür die Aufwendungen der Kirche, und zwar in Höhe von rund 95% der Unterhaltungskosten. Dass die Schulhaus­halte zusätzlich auch mit Spenden und Kirchensteuermitteln gespeist werden, sei am Rande erwähnt.

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3                     Kirchensteuer - Historische Entwicklung und Rechtsquellen

3.1             Die historische Entwicklung der Kirchensteuer

Die Entstehung der Kirchensteuer seit der Mitte des 19. Jahrhunderts ist auf eine Reihe von Staat, Kirche und Gesellschaft verändernden Umständen zurückzuführen.

Durch die Annexion der linksrheinischen Gebiete durch die französische Revolutionsar­mee zu Anfang des 19. Jahrhunderts mussten die deutschen Fürsten diese Ländereien an Frankreich abtreten[12]. Zum Ausgleich dafür eigneten sie - die Fürsten - sich kirchlichen Grund­besitz und kirchliche Vermögenswerte an.

Auf Grund eines Gutachtens der in Regensburg zusammengetretenen außerordentlichen Reichsdeputation wurde im Reichsdeputationshauptschluß vom 25.2.1803 die Säkularisation des kirchlichen Vermögens beschlossen. Dies war ein Akt der völker- und staatsrechtliche Annexion, verbunden mit der Aufhebung der politischen Herrschaft von Bischöfen über geist­liche Territorien, der Enteignung von Territorien und Vermögen der (kath) Kirche, des ge­samten bischöflichen und klösterlichen Grundbesitzes zur Entschädigung der erblichen deut­schen Landesfürsten wegen Verlustes der linksrheinischen Gebiete, mithin Abschiebung der dem Reich als Ganzem auferlegten Entschädigung auf die geistlichen Fürstentümer und die Kirche[13]. Zum Ausgleich übernahmen die Fürsten die Verpflichtung, für den Unterhalt der Kirche und der Pastoren zu sorgen.

Umwälzungen zu Anfang des 19. Jahrhunderts ergaben sich auch in der Gesellschaft als Ganzes. Für die Staaten war es nicht mehr möglich, sich mit den in der Mehrzahl im Lande lebenden Religionsgemeinschaften ebenso eng zu verbinden, wie das mit einer einzigen oder wenigstens privilegierten Konfession zuvor der Fall gewesen war, zumal die Religions­freiheit und staatsbürgerliche Gleichheit nunmehr zu allgemeiner Anerkennung gelangten. Die zunehmende Notwendigkeit zu einer "neutralen" Haltung gegenüber den Religionsge­meinschaften wurde verstärkt durch die großen konfessionsvermischenden Bevölkerungs­verschiebungen, welche den Übergang zum liberalen Wirtschafts- und Industriestaat beglei­teten.

Noch bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts gab es konfessionelle einheitlich zusammen­gesetzte Kommunen, die z.B. den Baubedarf für "ihre" Kirche aufbrachten. Mit dem Beginn der Industrialisierung und den damit verbundenen Bevölkerungsbewegungen und konfessionel­len Vermischungen der Kommunen kamen sie nicht mehr mit Selbstverständlichkeit für den kirchlichen Baubedarf auf. Vermögen besaßen die neuen Kirchengemeinden nicht. Der Rückgang der Naturalwirtschaft, der Übergang zur Gehaltszahlung an Pfarrer, die Entwick­lung kirchlicher Versorgung für die Theologen im Ruhestand und ihre Hinterbliebenen stei­gerten den kirchlichen Finanzbedarf zusätzlich und damit die Notwendigkeit für den Staat, Zuschüsse zu leisten. Die Initiative für die Entwicklung einer Kirchensteuer ging dann auch vom Staat aus. Er wollte eine bessere Besoldung der Pfarrer sicherstellen, nachdem die Naturalwirtschaft (Pfründesystem) nicht mehr ausreichte. Die Kirchen sollten aber gleichzei­tig die Gelder immer mehr selbst aufbringen und ihre Finanzen so in größerer Unabhängig­keit frei gestalten können. Das war auch nötig, weil die Zahlungen der Baulastträger zurück­gingen und Umlagen auf die Gemeindeglieder erforderlich wurden. Die Erschließung einer Finanzquelle für die Kirchen lag schließlich deshalb auch in staatlichem Interesse, weil der Staat durch die Verbindung mit der evangelischen Kirche seit der Reformation und durch die Säkularisation von Kirchenvermögen beider Kirchen finanziell für beide verantwortlich war. Von dieser Beanspruchung wollte der Staat sich dadurch befreien, dass er den Kirchen die Möglichkeit eröffnete, ihren Finanzbedarf durch Besteuerung der Kirchenangehörigen selbst zu decken, indem sie ihn auf die Gemeindeglieder umlegten, also: Kirchensteuer zu erhe­ben. Die Kirchen akzeptierten die neue Finanzierungsmöglichkeit bald.

Schon 1919, als die Kirchensteuerfrage in der Nationalversammlung erörtert wurde, hatte sich die Interessenlage jedoch geändert. Nunmehr waren die Kirchen daran interessiert, die Garantie der Kirchensteuer in die Verfassung aufgenommen zu sehen. Der Verfassungsge­ber[14] kam dem Anliegen entgegen und garantierte neben anderen Vermögensrechten in Art. 137 Abs. 6 WRV das Kirchensteuerrecht als die praktisch wichtigste Befugnis, die mit dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen war. Mit dem Ende des lan­desherrlichen Kirchenregiments fand auch die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, für den Unterhalt der Kirche Sorge zu tragen, ein Ende. Die Absicherung eines eigenen originä­ren Finanzierungsinstruments der Kirche bildete somit die politische und verfassungsrechtli­che Konsequenz. Die mit der Weimarer Reichsverfassung erreichte Rechts- und Interes­senlage besteht unter Geltung des Grundgesetz fort (Art. 140 GG).

Der kirchenfeindlich eingestellte nationalsozialistische Staat tendierte im Rahmen seiner Bekämpfung der Religion zur Abschaffung der Kirchensteuer. Die bisher obligatorische staatliche Verwaltung der Kirchensteuern wurde in eine Kann-Bestimmung umgewandelt. Die in Bayern vertretenen Kirchen haben daraufhin 1943 eigene Kirchensteuerämter einge­richtet und die Verwaltung der Kirchensteuer in eigener Regie übernommen. Für die neu zum Reich hinzugekommenen Gebiete wurde die Kirchensteuer überhaupt nicht mehr zu­gelassen, sondern an ihrer Stelle nunmehr ein privatrechtlicher Beitrag vorgesehen. Öster­reich spürt bei der Kirchenfinanzierung noch heute die Folgen jenes diktatorischen Eingriffs und der Ausgrenzung.

Die Entwicklung zur Kirchensteuer zu der in der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Form zeigt zum einen den Rückzug des sich zunehmend neutral verstehenden Staates aus der unmittelbaren Verantwortung für den finanziellen Unterhalt der Kirchen und andererseits unübersehbar, dass der Staat trotz dessen keine feindliche Trennung von Staat und Kirche und keine Privatisierung der Kirchen im weltlichen Bereich durchführen wollte.

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3.2             Rechtsquellen des Kirchensteuerrechts

3.2.1       Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer

Das Kirchensteuerrecht gehört zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche. Beide Partner haben dabei eine gleichberechtigte Regelungskompetenz. Sie beruht auf staatlicher und auf kirchlicher Gesetzgebung und führt zu parallelen Vor­schriften.

Oberste Rechtsquelle für das Kirchensteuerrecht bildet Art. 140 GG. Er hat als vollgültiges Verfassungsrecht alle Verfassungsnormen aufgenommen, die in der Weimarer Reichsver­fassung (WRV) die Kirchen betroffen haben. Danach wird den Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, u.a. das Recht eingeräumt, aufgrund der bürgerlichen Steuer­listen Steuern zu erheben (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Landesrechtliche Be­stimmungen setzen den Rahmen, d.h. die Bundesländer sind zuständig für die Kirchensteu­ergesetze.

Die Kirchensteuergesetze der Länder sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch ihre eigenen kirchensteuerlichen Gesetze (Kirchensteuerordnungen, Kirchensteuerbe­schlüsse) ausgefüllt werden. Die Rahmengesetze stellen den Kirchen mehrere Arten von Kirchensteuern zur Auswahl und überlassen ihnen auch, die Höhe der Kirchensteuer festzu­setzen. Die Kirchensteuerbeschlüsse legen den Besteuerungsmaßstab und die anzuwen­denden Hebesätze (8% oder 9% der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) fest. Sie werden von den Synoden gefasst und bedürfen der staatlichen Genehmigung. Ihre vorge­schriebene Veröffentlichung erfolgt in den jedermann zugänglichen Gesetz- und Verord­nungsblättern der Bundesländer und der Kirchen. Die Kirchensteuergesetze der Länder, die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse bilden somit die festgefügte Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer.

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3.2.2       Weitere gemeinsame staatlich-kirchliche Rechtsgrundlagen

Neben den verfassungsrechtlichen und landesrechtlichen Normen bilden die Staatskir­chenverträge[15] eine weitere Grundlage, in der das Verhältnis zwischen Staat und Kirche be­schrieben wird. Hierin verpflichten sich die Bundesländer noch einmal ausdrücklich, das kirchliche Besteuerungsrecht beizubehalten. Diese Bestimmungen schaffen gemeinsames kirchliches und staatliches Recht und schließen daher eine einseitige staatliche Abänderung aus.

3.2.3       Kirchliche Rechtsquellen

Die erforderlichen Einnahmen kirchlicher Haushalte werden i.d.R. aus Pflichtabgaben[16] der Kirchenmitglieder, also den Kirchensteuern, erzielt. Die Kirchenverfassungen und Grundordnungen der Landeskirchen gehen davon aus, dass den Kirchenmitgliedern Abga­ben auferlegt werden können. Das gehört zu den Mitgliedschaftspflichten der Kirchenmitglie­der. Pflichtabgaben, wie sie die Kirchensteuer auch ist, sind der kirchlichen Ordnung also nicht fremd.

In der innerkirchlichen Diskussion wird manchmal die Kirchensteuer, die von den Finanz­ämtern im Auftrag der Kirchen und gegen entsprechende Gebühren eingezogen werden, den Kirchenbeiträgen gegenübergestellt. Das ist allerdings rechtlich kein Gegensatz, da es sich bei beiden um kirchliche Abgaben handelt. Es liegt bei den Kirchen, in welcher Form sie den Abgabenanspruch gegenüber ihren Mitgliedern geltend machen. Derartige Abgaben werden aus eigenem Recht der Landeskirchen als mitgliedschaftliche Verpflichtung der Kirchenmit­glieder begründet und mit kirchengesetzlicher Anordnung verbindlich gemacht.

Allerdings stehen zur Verwirklichung des Abgabenrechts den Kirchen nur kirchliche Mittel zur Verfügung. Zur hoheitlichen, d.h. durch staatliche Organe durchzuführenden Durchset­zung der kirchlichen Abgabenforderung ist jeweils ein Vollstreckungstitel erforderlich, der vor einem Gericht erwirkt werden muss. Im Fall der Kirchensteuer ist das nicht nötig. Ihr Haupt­merkmal ist, dass der Staat den Kirchen für die Einziehung dieses kirchenmitgliedschaftli­chen Beitrages seinen Verwaltungsapparat zur Verfügung stellt. Das geschieht im Rahmen der staatlichen Kirchensteuergesetze. Dadurch wird der Beitrag der Kirchenmitglieder zur Kirchensteuer. Die Kirchensteuer fällt unter den Steuerbegriff der staatlichen Abgabenord­nung. Das Besteuerungsrecht haben kraft Verfassungsrecht die Kirchen und Religionsge­meinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sämtliche Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), die römisch-katholischen Diözesen, die jüdi­schen Kultusgemeinden, die Altkatholische Kirche sowie einige Freikirchen[17] nehmen das Steuerrecht in Anspruch[18].

Die inhaltliche Gestaltung des Steuerrechts ergibt sich aus der kirchlichen Steuerordnung. Maßgeblich sind allerdings wegen der rechtsstaatlich gebotenen Tatbestandsmäßigkeit[19] hoheitlicher Zwangsausübung die landesrechtlichen Bestimmungen, die auf Genehmigungs­vorbehalte und Rahmenrecht des Staates beschränkt sein können. Eine landesrechtliche Regelung ist insbesondere erforderlich, wenn die Mitwirkung des Staates bei der Steuerer­hebung über das verfassungsrechtlich garantierte Minimum hinausgehen soll, wenn also die Steuer auch durch die staatlichen Finanzbehörden festgesetzt werden soll oder wenn die Arbeitgeber mit der Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer beauftragt werden sollen. Insbesondere hat die hoheitliche Beitreibung der Kirchensteuer durch den Staat zur Bedingung, dass die kirchlichen Besteuerungsregelungen die Mindestanforderungen rechts­staatlicher Steuererhebung erfüllen. So wird vom staatlichen Kirchensteuergesetz gleichsam im voraus bestimmt, wer Schuldner der Kirchensteuer ist und wie die Kirchensteuer bemes­sen wird, damit jedermann vorhersehen kann, ob ihn eine Steuerforderung treffen wird und nach welchem Maßstab die Kirchensteuer berechnet wird. Zudem bedarf es einer Regelung des Verfahrens für Festsetzung und Erhebung sowie für die Vollstreckung. In diesem Rah­men werden die kirchlichen Steuervorschriften einschließlich der jährlichen Beschlüsse über den Kirchensteuersatz erlassen und staatlich genehmigt.

Die Kirchensteuer ist daher eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Für den Kirchensteuerzahler ist sie sozial und finanziell angemessen. Für die Kirchen bietet sie eine solide und planbare Basis ihrer Arbeit. Die Kirchensteuereinnahmen sind der weitaus größte Teil der kirchlichen Einnahmen. Andere kirchliche Abgaben haben ihre Bedeutung aber nicht verloren.

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4                     Kirchensteuer und Kirchensteuerarten

Unter Kirchensteuer versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Kör­perschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bür­gerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtli­cher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Der Verweis auf die landesrechtlichen Bestimmungen zeigt, dass die Bundes­länder in der Ausgestaltung der Kirchensteuergesetzgebung autonom sind, allerdings die Kirchensteuerberechtigung der Kirchen nicht aushöhlen dürfen. Dennoch wirken sich bun­desgesetzliche Änderungen auf die Kirchensteuer aus.

Kirchensteuern sind echte Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 3 AO). Sie dürfen nicht mit Beiträgen verwechselt werden. Zur Kirchensteuer wird das Beitragsrecht einer Reli­gionsgemeinschaft dadurch, dass der Staat im staatlichen Kirchensteuergesetz den hoheitli­chen Einzug garantiert, so dass sie durch staatliche Organe als Steuern[20] erhoben werden kann.

Der Begriff der "Kirchensteuer" ist aber in einem weiteren Sinne zu verstehen. Prinzipiell werden hierunter nämlich die unterschiedlichen in den Kirchensteuergesetzen der Länder[21] und den Kirchensteuerordnungen genannten Kirchenfinanzierungsarten zusammengefasst. Die Kirchensteuer wird erhoben als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitaler­tragsteuer), als Kirchensteuer vom Einkommen, als Kirchensteuer vom Vermögen, als (Orts-) Kirchgeld und als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Eine Kirchensteuer vom Grundbesitz wird vereinzelt in den alten Bundesländern aber noch erhoben. Eine Kir­chensteuer als Zuschlag zur Vermögenssteuer[22] wurde von den Kirchen nicht erhoben (mit Ausnahme der jüdischen Gemeinden in Berlin und Frankfurt).

Eine sinnvolle und notwendige Ergänzung zur Kirchensteuer bildet das (Orts-) Kirchgeld, mit welchem i.d.R. Aufgaben auf gemeindlicher Ebene finanziert werden. Das Kirchgeld kann und wird in vielen Kirchen als Ortskirchensteuer neben der Landeskirchensteuer vom Ein­kommen erhoben in der Form des freiwilligen oder obligatorischen Kirchgeldes. Eine Anrech­nung auf die Kirchensteuer ist zur Vermeidung von Doppelbelastungen beim obligatorischen Kirchgeld i.d.R. vorgesehen. Das Kirchgeld kann von den kirchgemeindlichen Beschlussor­ganen, den Gemeinden, weitgehend frei festgesetzt werden. Für das feste Kirchgeld als ein­heitlichem Betrag oder für ein nach Leistungsfähigkeit und Einkommen gestaffeltes Kirchgeld bestehen meist keine landesrechtlichen Festlegungen einer Höchstgrenze. In der Praxis schwanken die Beträge zwischen 3 € und 120 € im Jahr.

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4.1             Kircheneinkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

Die Anbindung der Kirchensteuer an die Einkommen- und Lohnsteuer (Akzessorietät) hat eine bis an den Beginn des 20. Jahrhunderts zurückreichende Tradition. Das Hannover­schen Kirchensteuergesetz vom 10.3.1906 z.B. normierte, dass als Maßstab für die Umle­gung der Kirchensteuern die Staatseinkommensteuer dient. Die Staatseinkommensteuer, dass Preußische Einkommensteuergesetz vom 24.6.1891, richtete die Besteuerung bereits an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen aus. Erst oberhalb des Existenzminimums von damals 900 Mark setzte die Besteuerung ein. Mit der Anknüpfung an die Staatseinkom­mensteuer übernahm die Kirchensteuer folglich deren steuerlichen Grundsätze, insbeson­dere die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Diese Grundsätze gelten - wenn auch mit anderen Beträgen und feiner ausdifferenziert - bis heute.

Die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften gelten ausdrücklich oder sinn­gemäß auch für die Kirchensteuer. Die Abgabenordnung (AO) ist in allen Kirchensteuerord­nungen generell für anwendbar erklärt worden mit Ausnahme der Verzinsungs-, Straf- und Bußgeldnormen.

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4.2             Kirchensteuerhebesatz

4.2.1       Regulärer Hebesatz

Der Kirchensteuerhebesatz als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer beträgt bei allen Religionsgemeinschaften, die die Verwaltung den Finanzbehörden übertra­gen haben, in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Bundesländern 9% der Steuerschuld.

Beispiele:

Bei einer festgesetzten Einkommensteuer von 6.000 Euro beträgt die Kirchensteuer (9%) 540 Euro.

Bei einem monatlichen Bruttolohn von 2.500 Euro beträgt die Lohnsteuer (III) 124,33 Euro und die Kirchensteuer (9%) 11,18 Euro.

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Baden-Württemberg (Kirchensteuersatz 8%) arbeitet bei einem Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Hamburg (Kirchensteuersatz 9%). Der Arbeitgeber hat die Lohnkirchensteuer in Höhe von 9% (Hebesatz am Sitz der Be­triebsstätte) einzubehalten. Im Rahmen der Antragsveranlagung wird die Kirchensteuer mit dem am Wohn­sitz geltenden Hebesatz festgesetzt und die Differenz erstattet. Im umgekehrten Fall wird die Differenz nacherhoben oder auch erlassen. Der Arbeitgeber kann in einigen Bundesländern beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen, die Kirchenlohnsteuer gleich mit dem am Wohn­ort geltenden Hebesatz zu erheben. In den übrigen Bundesländern wird es i.d.R. von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber so verfährt.

Bei einem Kapitalertrag von 10.000 Euro beträgt die Kaitalertragsteuer 2.445 Euro und die Kirchensteuer (9%) 220,05 Euro.

Der von der Religionsgemeinschaft beschlossene Hebesatz gilt für die Bundesländer, in denen sie belegen ist[23]. Damit wird eine einheitliche Besteuerung der Mitglieder dieser Religionsgemeinschaft gewährleistet.

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4.2.2       Besondere Hebesätze

Der Kirchensteuerhebesatz bei Pauschalierung der Lohnsteuer im vereinfachten Verfah­ren beträgt - je nach Bundesland - zwischen 2% und 7% der pauschalen Steuer.

Die Mehrzahl der steuererhebenden Religionsgemeinschaften begrenzt die Kirchen­steuer durch die sog. Kappung der Progression zwischen 2,75% und 4% des zu ver­steuernden Einkommens.

Einige steuererhebende Religionsgemeinschaften erheben eine Mindestbetrags-Kir­chensteuer in Höhe von 1,80 Euro bzw. 3,60 Euro p.a.. Sie soll zum Vz 2015 abgeschafft werden.

4.3             Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer

Die Finanzierung der kirchlichen Arbeit erfolgt überwiegend aus der Kirchensteuer. Dabei ist die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer vom Aufkommen her die wichtigste Quelle.

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4.3.1       Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer

Kirchenlohnsteuer behält der Arbeitgeber neben der staatlichen Lohnsteuer des Arbeit­nehmers ein und führt sie an das Finanzamt ab, in dessen Bezirk seine Betriebsstätte gelegen ist. Für die Berechnung und Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer sind nur die elektroni­schen Lohnsteuerabzugsmerkmale bzw. die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§§ 39 Abs. 3, 39e EStG) maßgebend. Sie geben u.a. Auskunft über Steuerklasse, Religionszugehörigkeit und Zahl der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Kin­der. Den Beginn der Kirchensteuerpflicht (beim Kircheneintritt) oder die Beendigung der Kir­chensteuerpflicht (etwa beim Kirchenaustritt) darf der Arbeitgeber nur berücksichtigen, wenn ihm entsprechend geänderte Daten mitgeteilt werden. Die Änderung der für den Kirchensteuerabzug maßgeblichen Angaben bei Aufnahme in die Kirche, Übertritt in eine andere Konfession oder bei Kirchenaustritt nimmt die Gemeindebehörde bzw. das Fi­nanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers vor.

Der Nachweis der Religionszugehörigkeit in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist verfassungsrecht­lich unbedenklich. Widerspricht der Arbeitnehmer einer Weiterleitung, wird die Steuer nach der ungünstigen Steuerklasse VI erhoben (§ 39e Abs. 6 S. 6 ff. EStG).

Bei verheirateten Arbeitnehmern wird die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers und im Falle der konfessionsverschiedenen Ehe auch die seines Ehegatten nachgewiesen.

Nachgewiesen werden die Religionsgemeinschaften, die den Finanz­behörden die Erhebung der Kirchensteuer übertragen haben. Hierzu haben die Finanzbe­hörden einheitliche Schlüssel verbindlich festgelegt (z.B. ev [evangelisch], rk [röm.-katho­lisch], ak [alt-katholisch], is [israelitisch]).

Kinder darf der Arbeitgeber beim Kirchenlohnsteuerabzug nur berücksichtigen, wenn sie in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgewiesen sind. In den (nichtamtlichen) Lohnsteuer­tabellen sind die Kinderfreibeträge eingearbeitet.

Beispiel 1

Bei einem Monatsbruttolohn von 3.500 € zahlt ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kin­dern (Steuerklasse III/2) im Jahr 2014 monatlich 328,83 € Lohnsteuer und 5,14 € Kirchensteuer[24].

Beispiel 2 - Wer zahlt wie viel Kirchensteuer

Monatslohn

 

brutto

Ledig

 

Steuerklasse I

Verheiratet

 

Steuerklasse III

Verheiratet

1 Kind

Steuerklasse III/1

Verheiratet

2 Kinder

Steuerklasse III/2

2.000 €

18,84 €

2,36 €

--

--

3.000 €

41,31 €

19,85 €

7,79 €

--

3.500 €

53,91 €

29,59 €

16,43 €

5,14 €

4.000 €

67,42 €

39,78 €

26,02 €

13,10 €

Ohne Berücksichtigung der Ermäßigung durch Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Wird die Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren (§ 39f EStG) berechnet, be­misst sich die Kirchensteuer nach der in diesem Verfahren berechneten Lohnsteuer (§ 51a Abs. 2a S. 3 EStG).

Beispiel:

Arbeitnehmer, Ehegatte 1, ev: 30.000 Euro, Lohnsteuerklasse IV: 3.951 Euro; Ehegatte 2, ev: 25.000 Euro, Lohnsteuerklasse IV: 2.744 Euro, Gesamtsteuer IV/IV: 6.695 Euro (X)

Gesamtsteuer nach Splittingverfahren: 6.674 Euro (Y) (wird vom Finanzamt ermittelt).

Faktor = Y/X = 6.674 Euro/ 6.695 Euro = 0,996. Der Faktor wird für jeden Ehegatten elektronisch und für den Arbeitgeber abrufbar ausgewiesen.

 

 

Bemessungsgrundlage

LSt x Faktor

Lohnsteuer

Kirchensteuer 9%

Ehegatte 1

30.000

3.951 x 0,996

3.935

354,15

Ehegatte 2

25.000

2.744 x 0,996

2.733

245,97

 

4.3.2       Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer

Von allen steuerpflichtigen Einkünften, die nicht Arbeitslohn sind, wird die Kirchensteuer im Wege der Veranlagung durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben (zur Kirchen­steuer auf Kapitalertragsteuer s. 3.5.7.). Die veranlagte Kircheneinkommensteuer wird mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes fällig. Auf sie werden die im Veranlagungszeitraum ent­richteten Kircheneinkommensteuervorauszahlungen sowie die durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchenlohnsteuern angerechnet. Der Steuerpflichtige hat zu den Quartals­terminen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) Vorauszahlungen auf die veranlagte Kircheneinkom­mensteuer an das für ihn zuständige Finanzamt[25] zu entrichten. Für die Höhe der Kirchen­steuern von der veranlagten Einkommensteuer gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Kirche, in der das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat (z.B. Zugehörigkeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Hannover, Wohnsitz in Bremervörde, Kirchensteu­erhebesatz 9%).

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4.3.3       Korrektur der Bemessungsgrundlage

Die Kirchensteuer ist grundsätzlich akzessorisch zur Lohn- bzw. Einkommensteuer, d.h., auf die festgesetzte Lohn- bzw. Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage) wird die Kir­chensteuer als Zuschlag (8% oder 9%) erhoben. Diese Akzessorietät wird bei Vorhandensein von Kindern und beim Halb- (Teil-) Einkünfteverfahren durch eine Korrektur der Bemessungsgrundlage durchbro­chen (§ 51a Abs. 2, 2a EStG); s. Ziff. 6

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4.4             Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Besteuerung der Kapitaleinkünfte[26] ab 2009 neu geregelt worden. Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer) wird in der Form einer Abgeltungsteuer anonym an der Quelle erhoben. Diese Änderung hat für die Kirchensteuer Bedeutung (§ 51a Abs. 2 c ff. EStG[27]).

Wie bisher sind die Kapitalerträge Einkünfte, die der Einkommensteuer und damit der Kir­chensteuer unterliegen. Sie vermitteln dem Kirchenmitglied - wie andere Einkunftsarten - Leistungsfähigkeit. Insofern ändert sich nichts, da die Kapitalertragsteuer nur eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer ist. Wurde vor 2009 Einkommensteuer auf Kapital­erträge durch Angabe in der Einkommensteuererklärung erst im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt erhoben, wird sie nunmehr gleich an der Quelle, d.h. der die Kapitaler­träge (z.B. Zinsen) auszahlenden Stelle (i.d.R. die Bank) einbehalten und an die Finanzver­waltung abgeführt. Ferner beträgt der Steuersatz nunmehr höchstens 25% (bisher bis 45%). Die auszahlende Stelle behält von den Kapitalerträgen 25% Kapitalertragsteuer ein. Hierauf wird - neben dem Solidaritätszuschlag - auch die Kirchensteuer (8% in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9%) erhoben.

Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer ist gleich mit berücksichtigt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann der Steuerpflichtige die im Kalender­jahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung als Sonderausgabe geltend machen. Die Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich (Veranlagungswahlrecht in § 32 d Abs. 4, 6) abgeltend an der Quelle mit einem Steuersatz von 25% erhoben (§ 32d Abs. 1). Nach § 32d Abs. 1 S. 3, 4 wird der Sonderausgabenabzug in die Kapitalertragsteuer "einge-p­reist", d.h. der steuermindernde Effekt bei der Einkommensteuer und Kirchensteuer wird - durch die nachstehende Formel - rechnerisch ermittelt und berücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer ermäßigt sich dabei um 25% der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.

Beispiel: bei im Inland erzielten Kapitaleinkünften in Höhe von 4.000 € und einem Kirchensteuersatz von 9% ergibt sich für den Kirchenangehörigen folgende Kirchensteuer:

e - 4q[28]  =  4000 - 4 * 0  =  4000  = 978 € Einkommensteuer und (978 * 9%) 88,02 € Kirchensteuer
4 + k         4 + 0,09          4,09

 

Beispiel (vereinfacht)

Begrenzung auf 25%

 

ESt allg. Tarif

KapErtSt 25%¹

Kapitalerträge

100.000

 

 

Einkommensteuer

 

33.761

24.450

Kirchensteuer 9%

 

3.038

2.200

¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung

Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25%, wird zu viel einbehaltene Steuer vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung (Günstigerprüfung) erstattet. Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z.B. beim Sparerpauschbetrag, NV-Bescheinigung) bleibt erhalten. Von Einkünften, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wird die Kirchensteuer weiterhin im Rahmen der Veranlagung erhoben.

 

Beispiel (vereinfacht)

Günstigerprüfung

 

KapErtSt 25%¹

ESt unter 25%

Kapitalerträge

25.000

 

 

Einkommensteuer

 

6.112

4.039

Kirchensteuer 9%

 

550

363

Erstattung Kirchensteuer

 

 

187

¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung

 

Beispiel vereinfacht

Sparerpauschbetrag

 

KapErtSt 25%

Kapitalerträge

750

 

Sparerpauschbetrag

./. 801

 

verbleibt

0

 

KapErtSt

 

0

Kirchensteuer

 

0

Für den Einbehalt der Kirchensteuer teilt das Kirchenmitglied seiner Bank bzw. seinen Banken seine Religionszugehörigkeit mit und die Bank behält die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltenden Hebesatz (z.B. 9% bei einer Bank in München für einen Kunden aus Bremen) gleich mit ein. Die Bank hält entsprechende Vordrucke[29] bereit. Teilt das Kirchenmitglied gegenüber seiner Bank die Religionszugehörigkeit nicht mit, dann müssen die Kapitalerträge zur Festsetzung der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben werden. Die auszahlenden Stellen übersenden dem Kirchensteuerpflichtigen auf Verlangen eine Kapitalertragsteuerbescheinigung. Der besondere Steuersatz gilt auch in diesen Fällen.

Ehegatten erklären gemeinschaftlich ihre Religionszugehörigkeit gegenüber der auszahlenden Stelle. Sie geben dabei an, zu welchen Teilen sie am Kapitalertrag beteiligt sind. Im Zweifel erfolgt die Aufteilung hälftig. Bei Personenmehrheiten (außer Ehegatten) wird die Kirchensteuer durch die auszahlende Stelle nur einbehalten, wenn alle Personen derselben Religionsgemeinschaft angehören; i.ü. ist die Veranlagung durchzuführen.

Die Regelungen der Mindestbetrags-Kirchensteuer und der Zwölftelung finden beim Kirchensteuerabzug durch die auszahlenden Stellen keine Anwendung. Sie werden - soweit zulässig - berücksichtigt, sofern die Kapitaleinkünfte veranlagt werden (§ 51a Abs. 2d S. 1 i.V.m. § 32d Abs. 3 ff. EStG).

 

Beispiel Mindestbetrags-Kirchensteuer

Kapitalerträge

100

KapErtSt 25%¹

24

Kirchensteuer 9%

2,20

Mindestbetrags-Kirchensteuer

3,60

¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung

 

Beispiel Zwölftelung

Kapitalerträge Ausschüttung Juni

25.000

KapErtSt 25%¹

6.112

Kirchensteuer 9%

550,12

Austritt im September

keine Erstattung von 3/12

ð      Veranlagung

¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung

Dieses Erhebungsverfahren mit den beiden Erklärungsvarianten (ggü. auszahlender Stelle oder im Rahmen der Steuerveranlagung) gilt für die Jahre 2009 bis 2014. Ab dem Jahr 2015 wird die Erhebung der Kirchensteuer vollständig in die Philosophie der Abgeltungsteuer eingebunden. Der Abzugsverpflichtete Stelle erhält dann auf elektronischem Weg die - verkennzifferte - Religionszugehörigkeit unter strikter Beachtung der Datenschutzerfordernisse vom Bundeszentralamt für Steuern verschlüsselt mitgeteilt. Dies ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommt. Das Verfahren ist bereits angelegt durch das ELSTAM-Verfahren (§ 39e EStG).

Der Abzugsverpflichtete identifiziert ihren Kunden gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuer durch die - vielfach bei ihm schon bekannte - Steueridentifikationsnummer. Mit ihr und einer weiteren Prüfziffer (Geburtsdatum) wird ihm die verkennzifferte Religionszugehörigkeit und den Kirchensteuerhebesatz geliefert. Dabei wird - im Unterschied zum derzeitigen Verfahren - die Religionsgemeinschaft verkennziffert angegeben, der das Kirchenmitglied angehört. Gehört der Kunde keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, wird ein neutraler Nullwert geliefert. Aufgrund dieser verkennzifferten Angabe behält der Abzugsverpflichtete dann die Kirchensteuer ein bzw. beim Nullwert nicht ein. Die Verarbeitung der Kennziffern erfolgt in einer technisch abgeschlossenen Umgebung, d.h., der Mitarbeiter der Bank erhält keine Kenntnis der Religionszugehörigkeit des Kunden.

Wünscht der Kunde keine Weiterleitung seines Religionsmerkmales, kann er ihr durch Einlegung eines Sperrvermerkes widersprechen. Hierauf weisen die Abzugsverpflichteten ihre Kunden rechtzeitig hin. Gehört er einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, ist er dann aber verpflichtet, seine Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung zu erklären, wozu ihn das Finanzamt auffordert.

Die Anforderungen des Bundesdatenschutzbeauftragten sind damit erfüllt.

Die Abfrage des Religionsmerkmals durch den Abzugsverpflichteten erfolgt zum 1.9. und hat Gültigkeit für das Folgejahr (Regelabfrage). Sofern es nach dem Stichtag zu einer Änderung der Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft kommt (Eintritt / Austritt), wird dies im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.

Bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen erfolgt die Abfrage kurz vor der Auszahlung (Anlaßabfrage), da nach den Erfahrungen der Versicherungswirtschaft die Bezugsberechtigung häufig kurzfristig geändert wird.

Eine Anlaßabfrage ist ferner möglich auf Wunsch des Kunden und bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung (Kontoeröffnung).

Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften wird die Kirchensteuer typisierend hälftig einbehalten. Sind sie anders als hälftig an den Kapitalerträgen beteiligt, können sie den Aufteilungsmaßstab im Rahmen der Veranlagung erklären. Bei andere Personenmehrheiten erfolgt kein Einbehalt mehr durch die auszahlende Stelle. Sie erklären ihre Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung.

Die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer wird vom Abzugsverpflichteten an sein Betriebsstättenfinanzamt und hiervon an die Religionsgemeinschaften abgeführt. Der Einbehalt der Kirchensteuer erfolgt nur, sofern der Kapitalertrag höher ist als die Sparerfreibeträge (801 € bzw. 1.602 €).

Die Mitteilung der Religionszugehörigkeit an den Abzugsverpflichteten ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Für den Arbeitgeber ist dies seit langem anerkannt[30].

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5                     Besteuerung der Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnerschaften (Partnerschaften)

Die Kirchensteuer knüpft an die persönliche Kirchenmitgliedschaft des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners[31] (i.F. Partnerschaft) an. Bei ihnen ist daher zwischen konfessionsgleicher, konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Gemeinschaft zu unterscheiden.

5.1             Konfessionsgleiche Partnerschaft

In einer konfessionsgleichen Partnerschaft gehören beide Partner derselben steuererhebenden Kirche an. Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer errechnet sich die Kirchensteuer aus der gemeinsam ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Einzelveranlagung wird die Kirchensteuer aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Partners errechnet.

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5.2             Konfessionsverschiedene Partnerschaft

Um eine konfessionsverschiedene Partnerschaft handelt es sich, wenn beide Partner verschiedenen im betreffenden Bundesland steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören (z.B. ev/rk). In einer konfessionsverschiedenen Partnerschaft werden die Partner, wenn sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer für jeden Partner berechnet sich aus der Hälfte der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage (Halbteilungsgrundsatz).

Beispiel (Veranlagung)

Partner, wohnhaft in Hamburg, ein Partner ist röm.-katholisch, der andere ist evangelisch. Gemeinsame Lohnsteuer (= Bemessungsgrundlage 7.100 €); die rk Kirchensteuer beträgt 9% aus (1/2 von 7.100 €) 3.550 € = 319,50 €, die ev. Kirchensteuer 9% aus (1/2 von 7.100 €) 3.550 € = 319,50 €.

Beispiel Lohnsteuerabzug

Partnerschaft, wohnhaft in Köln, ein Partner ist röm.-kath., der andere ist evangelisch.

 

Partner rk

Partner ev

Lohnsteuerklasse

III

V

Bruttomonatslohn

4.500

2.500

Lohnsteuer

568,83

596,50

Kirchensteuer 9%

51,19

53,68

hälftiger Betrag

25,59

26,84

Arbeitgeber führt ab

rk

ev

ev

rk

 

25,59

25,59

26,84

26,84

 

Ehepaar, wohnhaft in Köln, ein Partner ist röm.-kath., der andere ohne Konfession.

 

Partner rk

Partner --

Lohnsteuerklasse

III

V

Bruttomonatslohn

4.500

--

Lohnsteuer

568,83

--

Kirchensteuer 9%

51,19

--

Arbeitgeber führt ab

rk

 

 

 

51,19

 

 

Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass die sich aufgrund der Zusammenveranlagung der Partner ergebende Kirchensteuer im Verhältnis von 50% zu 50% auf beide Konfessionsgruppen (ev./kath.) aufgeteilt wird. Die Halbteilung hat seine Wurzel in dem christlichen Verständnis der Ehe als gleichberechtigte Lebensgemeinschaft von Frau und Mann; dies wird auf die Partnerschaft entsprechend ausgeweitet.

In Bayern (nachstehendes Beispiel) gilt der Halbteilungsgrundsatz nicht. Hier wird die Kirchensteuer individuell nach der Konfession den Kirchen zugeleitet[32]. Für Bremen und Niedersachsen gilt dies nur beim Einbehalt der Kirchenlohnsteuer.

 

 

Partner rk

Partner ev

 

Lohnsteuerklasse

III

V

 

Bruttomonatslohn

4.500

2.500

 

Lohnsteuer

568,83

596,50

 

Kirchensteuer 8%

45,50

47,72

 

Arbeitgeber führt ab

rk

ev

ev

rk

 

45,50

--

--

47,72

Bei Einzelveranlagung wird die für jeden Partner gesondert berechnete Einkommen- bzw. Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage für die individuelle Kirchensteuerberechnung zugrunde gelegt.

Wollen Partner in konfessionsverschiedener Partnerschaft die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes vermeiden und eine individuelle Besteuerung bei der Kirchensteuer erreichen, so müssen sie die Einzelveranlagung bei der Einkommensteuer und bei der Kirchensteuer wählen.

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5.3             Glaubensverschiedene Partnerschaft

5.3.1       Grundlagen

Gehört nur ein Partner einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Kirche an, der andere Partner dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die hier keine Steuern erhebt, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Partnerschaft[33]. Das Bundesverfassungsgericht[34] hat frühzeitig den Grundsatz der Individualbesteuerung auch bei der Ehegattenbesteuerung festgeschrieben. Ein Gemeindeglied, das in glaubensverschiedener Ehe lebt, darf danach zur Kirchensteuer nur herangezogen werden nach den Maßstäben seines eigenen Einkommens und nicht das des Ehegatten; dies gilt auch für Lebenspartnerschaften.

5.3.2       Berechnung der Kirchensteuer

Bei Partner in glaubensverschiedener Partnerschaft wird bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer die Kirchensteuer nur von dem Partner erhoben, der Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist.

 

Beispiel Lohnsteuerabzug: Partner rk., Partner ohne Konfession.

 

Partner rk

Partner --

Lohnsteuerklasse

III

V

Bruttomonatslohn

4.500

--

Lohnsteuer

568,83

--

Kirchensteuer 9%

51,19

--

Arbeitgeber führt ab

rk

 

 

 

51,19

 

 

 

Beispiel Veranlagung: ein Partner rk, anderer Partner ohne Konfession

Die Kirchensteuer des Partners rk errechnet sich wie folgt:

 

Partner rk

Partner --

Gesamt

Gesamtbetrag der Einkünfte

35.000 €

11.000 €

46.000 €

ESt lt. Grundtabelle

7.192 €

438 €

 

Anteil daran

94,2 %

5,8 %

 

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen[35]

 

 

40.000 €

ESt lt. Splittingtabelle

 

 

5.268 €

Anteil Ehemann 94,2 % =

4.962 €

 

 

KiSt Ehemann davon 9% =

446,58 €

 

 

Zur Berechnung der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich nach der Grundtabelle auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde. § 51a EStG findet entsprechende Anwendung.

Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, so sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden. Die gesondert ermittelte Einkommensteuer ist dem Kirchensteuerpflichtigen mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.

Da die gemeinsame Einkommensteuer auf die Ehegatten nach deren Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist, werden im Rahmen der Ermittlung der Anteile die dem Halbeinkünfteverfahren (bis 2008; ab 2009Teileinkünfteverfahren) unterworfenen Einkünfte bei den Ehegatten korrigiert. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

 

 

Partner rk

Partner --

Gesamt

div. Einkünfte

35.000 €

11.000 €

 

Halbeinkünfte ./. 5.000 bzw. 10.000

./. 10.000 €

+ 20.000 €

 

Gesamtbetrag der Einkünfte

25.000 €

31.000 €

56.000 €

ESt. lt. Grundtabelle

4.039 €

5.876 €

 

Anteil daran

40,7 %

59,5 %

 

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen[36]

 

 

48.000 €

ESt lt. Splittingtabelle

 

 

7.496 €

Anteil Ehemann 40,7 % =

3.050 €

 

 

KiSt Ehemann davon 9% =

274,50 €

 

 

 

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5.3.3       Besonderes Kirchgeld

Begrifflich zu trennen ist hiervon das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Partnerschaft[37] (sogenanntes besonderes Kirchgeld), das von dem der Kirche angehörenden nicht verdienenden oder - im Vergleich zum anderen Partner - geringer verdienenden Partner des Steuerpflichtigen erhoben wird. Jedes Kirchenmitglied ist nach den kirchlichen Ordnungen verpflichtet, nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben zu unterstützen. Der kirchenangehörende Partner mit keinem oder im Vergleich zum Partner geringerem Einkommen leitet seine Leistungsfähigkeit aus dem sog. Lebensführungsaufwand her oder m.a.W. aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Partner. Da sich der Lebensführungsaufwand nicht in jedem Einzelfall ermitteln lässt, wird er aus dem gemeinsam zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG) der Partnern typisierend hergeleitet. Anhand einer 13-stufigen Tabelle wird so das besondere Kirchgeld ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage findet § 51a EStG entsprechende Anwendung. Die Anknüpfungen an einen dieser Art typisierten Lebensführungsaufwand hat das Bundesverfassungsgericht als sachgerecht beurteilt[38].

Die grobe Herleitung des besonderen Kirchgeldes erfolgt in der Weise, dass auf ein Drittel des zu versteuernden Einkommens der Steuertarif angewendet wird[39]. Der so ermittelten Betrag ist Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Das Ergebnis sind dann die geglätteten (durch 12 Monaten dividierbaren) Kirchgeldbeträge der Tabelle.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von den evangelischen Landeskirchen, röm.-kath. Diözesen und der altkatholischen Kirche in folgenden Bundesländern nach folgender Tabelle erhoben: in Baden-Württemberg (nur ev); Bayern (nur ev); Berlin; Brandenburg; Bremen; Hamburg; Hessen (auch Freirel. Gemeinde Mainz u. Offenbach, jüd. Gemeinden Frankfurt, Bad Nauheim, Darmstadt, Fulda, Gießen Kassel, Offenbach); Meckl.-Vorpommern; Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen (nur ev); Rh.-Pfalz (ev und Bistum Limburg, Mainz, Speyer, Trier, Freireligiöse Gemeinde Mainz); Saarland (ev. und Bistum Speyer und Trier); Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schl.- Holstein; Thüringen

 


 

Bemessungsgrundlage

(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)

jährliches besonderes Kirchgeld

Stufe

EURO

EURO

1

30.000 - 37.499

96

2

37.500 - 49.999

156

3

50.000 - 62.499

276

4

62.500 - 74.999

396

5

75.000 - 87.499

540

6

87.500 - 99.999

696

7

100.000 - 124.999

840

8

125.000 - 149.999

1.200

9

150.000 - 174.999

1.560

10

175.000 - 199.999

1.860

11

200.000 - 249.999

2.220

12

250.000 - 299.999

2.940

13

300.000 und mehr

3.600

 

Es wird gegenüber dem Kirchenmitglied im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und erhoben[40]. Bezogen auf den Beginn der Stufen des zvE bedeutet dies eine Belastung mit Kirchensteuern zwischen 0,3% und 1,2%. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann das Kirchgeld als Sonderausgabe abgezogen werden. Die tatsächliche Belastung mindert sind dadurch entsprechend.

Beispiel:

Die Partner haben ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 83.000 €. Sie haben zwei Kinder. Der kirchenangehörige Partner hat bereits 250 € Kirchenlohnsteuer entrichtet. Das ihm gegenüber festzusetzende Kirchgeld berechnet sich wie folgt:

 

gemeinsam zu versteuerndes Einkommen der Partner

83.000 €

./. Kinderfreibeträge für 2 Kinder

14.016 €

Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld

68.984 €

Kirchgeld lt. Tabelle

396 €

./. bereits entrichtete Kirchenlohnsteuer

250 €

verbleibende Kirchensteuer

146 €

 

Die Kinderfreibeträge werden im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.

Zwischen der Kirchensteuer (Ziff. 5.3.2) und dem besonderen Kirchgeld (Ziff. 5.3.3) wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt und der höhere Betrag als Kirchensteuer festgesetzt.

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5.3.4       Weitere Spezifikationen

Gehört ein Partner einer Religionsgemeinschaft an, die einen Kirchenbeitrag oder eine mit der Kirchensteuer vergleichbare Umlage erhebt, aber die Verwaltung nicht den Finanzbehörden übertragen hat (z.B. Mennoniten), wird das besondere Kirchgeld i.d.R. auf Antrag (teil-) erlassen. Die Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Treten die Voraussetzungen für das besondere Kirchgeld erst im Laufe des Veranlagungsjahres ein (durch Heirat) oder entfallen sie in diesem (durch Austritt), findet die Zwölftelungsregelung[41] Anwendung.

Für Kirchenmitglieder, die außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG erzielen (z.B. Veräußerungsgewinn, Abfindung) kann die hierauf entfallende Kirchensteuer auf Antrag um (bis zu) 50% ermäßigt (Einzelheiten zum Erlass s. Ziff. 7.5). Diese Erlassmöglichkeit findet auch beim besonderen Kirchgeld Anwendung.

 

Beispiel 1

Einkünfte

Kirchgeld

lfd. Einkünfte

100.000

840

außerordentliche Einkünfte § 34 EStG

150.000

 

Bemessungsgrundlage (BMG)

250.000

2.940

auf § 34 EStG entfallen

 

2.940

./. 840

2.100

davon 50% Erlaß

 

1.050

Kirchgeld

 

zu entrichten

 

2.940

./. 1.050

1.890

 

Beispiel 2

Einkünfte

Kirchgeld

Einkünfte

Kirchgeld

lfd. Einkünfte

1.000.000

3.600

15.000

0

außerordentliche Einkünfte § 34 EStG

1.000.000

 

1.000.000

 

Bemessungsgrundlage (BMG)

2.000.000

3.600

1.015.000

3.600

auf § 34 EStG entfallen

 

3.600

./. 3.600

0

 

3.600

./. 0

3.600

davon 50% Erlaß

 

0

 

1.800

Kirchgeld

 

zu entrichten

 

3.600

./. 0

3.600

 

3.600

./. 1.800

1.800

 

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5.4             Eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eingetragene Lebenspartnerschaften im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei Anwendung der Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. EStG nicht anders behandelt werden dürfen als Verheiratete[42]. Beide begründen eine auf Dauer angelegte Verantwortungsgemeinschaft; gewichtige Differenzierungsgründe für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung hat das Gericht nicht festgestellt. In Folge der Entscheidung hat der Gesetzgeber alle Ehegatten betreffenden Normen des EStG auf eingetragene Lebenspartnerschaften erweitert (§ 2 Abs. 8)[43].

Mit der Umsetzung der Entscheidung - insbesondere hinsichtlich der Steuertarifnormen - hat der Gesetzgeber eine grundsätzliche Wertentscheidung getroffen, der die Kirchensteuer durch das Akzessorietätsprinzip folgt. Es sind keine steuerdogmatischen oder systematischen Gründe erkennbar, für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer hiervon abzuweichen. Die Akzessorietät der Kirchensteuer an die Einkommensteuer ist insoweit stringent. Folglich sind die in den Kirchensteuergesetzen der Länder und den Kirchensteuerordnungen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften[44] bisher expressiv verbis für Ehegatten geltenden Normen auf eingetragene Lebenspartnerschaften auszuweiten. Die Entscheidung, ob dies wie bei § 2 Abs. 8 rückwirkend geschieht und wie die Umsetzung gesetzestechnisch erfolgt, bleibt den gesetzgebenden Organen vorbehalten[45].

 

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6                     Korrekturen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer (§ 51a EStG)

Die Berechnung der Kirchensteuer wird bei zwei Fallgestaltungen modifiziert. Sind Kinder vorhanden und/oder hat der Steuerpflichtige dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte (z.B. aus Dividenden) bzw. solche aus Gewerbebetrieb, wird die Bemessungsgrundlage korrigiert (§ 51a Abs. 2, 2a EStG).

6.1             Berücksichtigung von Kindern

Ein vom Volumen nicht zu unterschätzender kirchlicher Aufgaben- und Ausgabenbereich ist die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Ihnen gilt als zukünftige Generation die kirchliche Aufmerksamkeit auch bei der Besteuerung.

Nach dem staatlichen Recht erhält der Steuerpflichtige für seine Kinder entweder Kindergeld (184 Euro/mtl. für das 1. Kind) oder den Kinder- und Betreuungsfreibetrag (7.008 € p.a.; § 32 Abs. 6 EStG). Die steuerlichen Freibeträge wirken sich aber nur im oberen Progressionsbereich günstiger als das Kindergeld aus und werden somit in die (Kirchen-) Steuerberechnung einbezogen. Bei (Nur-) Kindergeldbezieher würden die Kinder bei der Berechnung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer wird deshalb die Bemessungsgrundlage korrigiert (§ 51a Abs. 2 EStG); es werden immer die Steuerfreibeträge kirchensteuermindernd berücksichtigt, selbst dann, wenn nach staatlichem Recht nur Kindergeld gezahlt wird.

Sofern also beim Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen sind, wird die ursprüngliche Bemessungsgröße für den Steuertarif noch um die Kinder- und Betreuungsfreibeträge vermindert und erst dann - fiktiv - die Einkommensteuer und hiervon die Kirchensteuer berechnet.

Mit dem durchgehenden Einbezug der Kinderfreibeträge in jedem Fall des § 32 EStG errechnet sich eine gesonderte, systematisch einheitliche Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.

Beispiel: Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit 2 Kindern hat im Jahr 2014 ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Höhe von 35.000 €.

Berechnung der Kirchensteuer bei 2 Kindern

mit § 51a EStG

ohne § 51a EStG

zu versteuerndes Einkommen

35.000

35.000

Kinderfreibetrag (2 x 4.368)

./. 8.736

 

Betreuungsfreibetrag (2 x 2.640)

./. 5.280

 

zu versteuerndes Einkommen (fiktiv)

20.984

35.000

Einkommensteuer (Splittingtabelle; fiktiv)

686

3.948

Kirchensteuer 9%

61,74

355,32

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6.2             Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren und Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrags

Durch das Steuersenkungsgesetz (Unternehmensteuerreform) sind zum 1.1.2001 nicht nur erhebliche, die Steuer reduzierende Tarifänderungen in Kraft getreten, sondern es ist auch die Besteuerung im Unternehmensbereich grundlegend geändert worden. Berührt ist hiervon die Kirchensteuer durch das Halb- (ab 2009 Teil-) Einkünfteverfahren und die Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages.

6.2.1       Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren

Vom Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) sind erfaßt u.a. die Dividendeneinkünfte. Nach dem alten Recht (Anrechnungsverfahren) erhielt der Steuerpflichtige neben der Dividendenbarausschüttung eine Gutschrift über den Körperschaftsteuerbetrag, den das Unternehmen bereits als Steuer abgeführt hatte. Dies floss zu 100% in die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.

 

 

Anrechnungsverfahren

Halbeinkünfte

Dividende

200.000

 

 

Bardividende

 

140.000 €

150.000 €

KSt-Gutschrift

 

60.000 €

50.000 €¹

Einkünfte

 

200.000 €

75.000 €

ESt²

 

81.155 €

24.905 €

 

 

 

Ertragsteuerbelastung³

 

81.155 €

74.905 €

Abschlusszahlung ESt

 

21.155 €

24.905 €

¹ definitive Körperschaftsteuer ² Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ³ ESt + KSt (definitiv)

Nunmehr entfällt diese Anrechnung, die gezahlte Körperschaftsteuer (25%) ist definitiv. Von den ausgeschütteten 75% wird nur noch die Hälfte für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen. Dies führt zu einer gleichheitswidriger Verzerrung bei der Kirchensteuer, die korrigiert wird. Die Korrektur erfolgt, indem nicht die Hälfte der Ausschüttung, sondern der volle Ausschüttungsbetrag für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer herangezogen wird. Dies führt durch die Tarifabsenkung und die definitive Vorbelastung mit Körperschaftsteuer aber i.d.R. zu keiner absoluten Mehrbelastung mit Kirchensteuer. Dieses Verfahren gewährleistet nur, das Steuerpflichtige mit unterschiedlichen Einkunftsarten aber gleicher Leistungsfähigkeit auch gleichmäßig belastet werden.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2009 ist das Halb- durch das Teileinkünfteverfahren[46] abgelöst worden; Vorstehendes gilt hierfür entsprechend.

 

 

Anrechnung

Halbeinkünfte

Dividende 100

 

 

Bar-Ausschüttung

70

75

KSt-Gutschrift

30

 

BMG für ESt

100

37,5

ESt (42%)

42

15,75

KiSt 9%

3,78

1,41

 

 

 

Korrektur § 51a

 

 

BMG x 2

 

75

ESt (42%)

 

31,50

KiSt 9%

 

2,83

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6.2.2       Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren - Verlustfälle

Nach dem Wortlaut des § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ist zur Ermittlung der Einkommensteuer (u. a.) das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge "zu erhöhen", d. h. die Bemessungsgrundlage wird um diese (positiven) Einkünfte korrigiert.

In Verlustfällen kann es bei isolierter Betrachtung eines Veranlagungsjahres zu Ergebnissen kommen, die für den Kirchensteuerpflichtigen nachteilig erscheinen, indem einkommensteuerliche Verlustfälle nicht im selben Veranlagungszeitraum wirkungsgleich berücksichtigt werden. Dies ist bedingt durch die fehlende und nicht gewollte Schattenveranlagung für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer und der fehlenden Festsetzung von Verlustvor- bzw. -rückträgen nur für die Kirchensteuer.

Verlustverrechnungen sind bei gewissen Einkunftsarten (z.B. § 23 EStG) auf diese beschränkt, wirken sich damit nur auf der Ebene der Berechnung dieser Einkünfte aus. Die Korrektur für die Kirchensteuer wird aber auf der Ebene des zu versteuernden Einkommens vorgenommen. D.h., bei einer um die Verluste verminderten Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer kann es durch die Hinzurechnung beim zu versteuernden Einkommen zu einer Kirchensteuerfestsetzung kommen. Dies kann sich in den Folgejahren ausgleichen, sofern weiterhin Einkünfte erzielt werden.

Die Nichtberücksichtigung von erzielten und kirchensteuerlich nicht verbrauchten negativen einkommensteuerfreien Halbeinkünften wird von der Rechtsprechung[47] mitgetragen. Die durch § 51 a Abs. 2 Satz 2 angeordnete Hinzurechnung stellt eine folgerichtige Reaktion des Gesetzgebers auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens dar. Es wird festgestellt, dass der Grundsatz der einmal getroffenen Belastungsentscheidung folgerichtig i.S.d. Belastungsgleichheit umgesetzt wurde. Der Herstellung der Belastungsleichheit in diesen Fällen entspricht die Zurechnung der Halbeinkünfte für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer, da es hier - im Gegensatz zu den Ertragsteuern - an einer definitiven (körperschaftsteuerlichen) Vorbelastung fehlt. Das Ziel des Gesetzes war daher nicht nur die Vermeidung von Kirchensteuerausfällen, sondern die gleichmäßige Belastung von am Markt erwirtschafteter Vermögensmehrung. Ferner sollte damit eine verwaltungsmäßig aufwendige Schattenveranlagung[48] vermieden werden. Dem entspricht es, nicht verbrauchte Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen nur insoweit zu berücksichtigen, wie dies auch einkommensteuerlich i.R.d. § 10 d möglich ist.

Die Nichtberücksichtigung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss der Verlustverrechnung mit den gegebenenfalls damit verbundenen Härten im Einzelfall, die vom Gesetzgeber zumindest im Ansatz erkannt wurden[49], ist eine mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Regelung, da ihm die Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung bei der Ordnung steuerrechtlicher Massenerscheinungen (auch bei der Kirchensteuerberechnung) eingeräumt ist und durch die Vermeidung einer aufwendigen Schattenveranlagung gerechtfertigt ist. Dies zumal, sofern es sich lediglich um eine zeitliche Streckung der Verlustberücksichtigung handelt, nicht verrechenbare Verlustvorträge i.S.v. § 10 d also kirchensteuerlich erhalten bleiben und die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer in künftigen Veranlagungszeiträumen mindern. Aber auch für den eher seltenen Fall einer endgültigen Nichtberücksichtigung von negativen einkommensteuerfreien Halbeinkünften sieht die Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG[50]. Der endgültige Ausschluss widerspricht zwar dem - nicht mit Verfassungsrang ausgestattetem - objektiven Nettoprinzip. Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann der Gesetzgeber dieses Prinzip durchbrechen und sich generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Die Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung bedürfen allerdings hinreichender sachlicher Rechtfertigung, die umso strenger getroffen werden muss, je einschneidender und endgültiger die Entscheidung ist (sic. endgültiger Verlust)[51]. Die sachliche Rechtfertigung liegt in der Vermeidung von erheblichem Verwaltungsaufwand durch eine Schattenveranlagung begründet. Der Gesetzgeber hat hier von dem ihm zustehenden Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung bei der Ordnung steuerrechtlicher Massenerscheinungen Gebrauch gemacht, zumal wenn es sich um einen "eher seltenen Ausnahmefall"[52] handeln dürfte, der nicht gesondert im den Blick genommen werden muss. Eine planwidrige Regelungslücke liegt demnach nicht vor. Auch begründet die Regelung keinen Verstoß gegen Art. 14 GG. Zu einer grundgesetzlich geschützten Vermögensposition erstarkt die angelegte bloße Möglichkeit, Verlust später auszugleichen (nur zeitliche Streckung der Verlustnutzungsmöglichkeit), nicht. Auch sieht die Rechtsprechung keine durch übermäßige Belastung des Kirchensteuerpflichtigen oder erdrosselnde Wirkung wegen grundlegender Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse.[53] Ob dies auch für eine endgültige Nichtberücksichtigung haltbar ist, hat das FG Düsseldorf[54] nicht geprüft. Im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG[55] dürfte dies aber eher zu verneinen sein, weshalb eine kircheneigene Erlassregelung als Korrektiv angezeigt ist.

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6.2.3       Berücksichtigung der Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages

Bei gewerblichen Einkünften ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages (§ 35 EStG). Hierbei handelt es sich um eine staatliche Subvention der auf diese Einkünfte entfallenden Belastung mit Gewerbesteuer. Diese Subvention wird von für die Berechnung der Kirchensteuer nicht mitgetragen, d.h. bei der Berechnung der Kirchensteuer wird die Anrechnung nicht berücksichtigt (§ 51a Abs. 2 EStG)[56].

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7                     Mindest- und Höchstbeträge

Die Kirchensteuer ist der Pflichtbeitrag der Kirchenmitglieder - in der Praxis nur derjenigen Kirchenmitglieder, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage sind, ihn aufzubringen, d.h. die lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind. Daraus folgt, dass ein Teil der Kirchenmitglieder, nämlich diejenigen mit geringem Einkommen, die Nichtverdienenden, die Studierenden, Schüler, Rentner, Sozialhilfeempfänger u. a. wegen ihrer persönlichen Finanzlage keine Steuern zahlen. Wer nicht mit Einkommen-/Lohnsteuer belastet ist, zahlt folglich auch keine Kirchensteuer.

Die Anknüpfung an die Einkommensteuer für das kirchliche Besteuerungsverfahren muss trotzdem nach wie vor als die gerechteste Methode der Belastung der Steuerpflichtigen angesehen werden. Das persönliche Einkommen ist anerkanntermaßen ein sicherer Indikator für die Leistungskraft des Steuerpflichtigen. Derjenige, der aufgrund seiner besseren Einkommenssituation über mehr Mittel verfügt, soll auch im gleichen Maßstab mit einem höheren Beitrag seine Kirche unterstützen.

7.1             Mindestbetrags-Kirchensteuer

Jeder Kirchenangehörige soll seiner Kirche bei der Finanzierung ihrer Aufgaben helfen. Diejenigen, welche nicht Einkommen- bzw. Lohnsteuer entrichten, können dies durch das (freiwillige) Kirchgeld oder die Ortkirchensteuer tun, die anderen durch die Kirchensteuer nach Maßgabe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Ausgehend vom Grundgedanken der mitgliedschaftlichen Solidarität in der Kirche sollen aber auch Geringverdiener einen kleinen Beitrag zur Finanzierung ihrer Kirche leisten, den sog. Mindestbetrag der Kirchensteuer (Mindestbetrags-Kirchensteuer).

Die Mindestbetrags-Kirchensteuer wird von den Kirchensteuerpflichtigen unter Berücksichtigung von § 51a EStG erhoben, für die auch staatliche Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist, 8% bzw. 9% der staatlichen Einkommen-(Lohn-)steuer aber einen niedrigeren Betrag ergeben würden als den jeweils geltenden Mindestkirchensteuerbetrag. Auf Kirchensteuer von der Kapitalertragsteuer wird die Mindestbetrags-Kirchensteuer nicht erhoben.

Die Mindestbetrags-Kirchensteuer wird von den evangelischen und katholischen sowie einigen anderen Religionsgemeinschaften erhoben in den Ländern:

 

Jährlich

in Euro

Monatlich in Euro

Wöchentlich in Euro

Täglich

in Euro

Hamburg¹

3,60

0,30

0,07

0,00

Hessen

1,80

0,15

0,04

0,01

Mecklenburg-Vorpommern¹

3,60

0,30

0,07

0,00

Sachsen2

3,60

0,30

0,07

0,01

Sachsen-Anhalt2

3,60

0,30

0,07

0,01

Schleswig-Holstein¹

3,60

0,30

0,07

0,00

Thüringen2

3,60

0,30

0,07

0,01

¹ nur für das Erzbistum Hamburg bzw. Berlin 2 nur ev.

In den übrigen Ländern bemisst sich die Kirchensteuer nach dem normalen Hebesatz.

Es ist damit zu rechnen, dass die Mindestbetrags-Kirchensteuer ab 2015 nicht mehr erhoben wird.

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7.2             Kappung der Progression

Die Kirchensteuer beträgt 8% oder 9% der Lohn- bzw. Einkommensteuer, jedoch nicht mehr als einen gewissen Prozentsatz (2,75% bis 4%) des zu versteuernden Einkommens (zvE). Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse sehen - bis auf diejenigen der Religionsgemeinschaften in Bayern - vor, dass die kirchlichen Steuern nach oben hin auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden können (sog. Kappung der Progression). Die Kirchensteuer koppelt sich in diesen Fällen von der Bemessungsgrundlage "Steuerschuld" ab zur Bemessungsgrundlage "zu versteuerndes Einkommen". § 51a EStG findet entsprechende Anwendung.

 

Bundesland

KiSt-Satz

%

Kappung in % des zu versteuernden Einkommens

Berücksichtigung

Baden-Württemberg

8

ev. Württemberg 2,75

ev. Baden; kath. Diözesen 3,5

auf Antrag

Bayern

8

--

keine

Berlin

9

3

vAw

Brandenburg

9

3

vAw

Bremen

9

3,5

vAw

Hamburg

9

3

vAw

Hessen

9

ev. Kirchen

3,5

kath. Diözesen

4

auf Antrag

Mecklenburg-Vorpommern

9

3

vAw

Niedersachsen

9

3,5

vAw

Nordrhein-Westfalen

9

ev. Kirchen 3,5

kath. Diözesen

4

auf Antrag

Rheinland-Pfalz

9

ev. Kirchen

3,5

kath. Diözesen

4

auf Antrag

Saarland

9

ev. Kirchen

3,5

kath. Diözesen

4

auf Antrag

Sachsen

9

3,5

vAw

Sachsen-Anhalt

9

3,5

vAw

Schleswig-Holstein

9

3

vAw

Thüringen

9

3,5

vAw

 

Beispiel:

zu versteuerndes Einkommen

150.000 €

Einkommensteuer (Grundtabelle)

54.761 €

Kirchensteuer 9 v.H.

4.928 €

Kirchensteuer bei Kappung 3 v.H. des zvE

4.500 €

Kappungswirkung

428 €

 

KiSt-Satz in %

Kappungssatz in % des zvE

Grundtabelle

Splittingtabelle

8

2,75

   108 058

   216 116

8

3,5

1 260 913

2 521 826

9

3

     95 070

   190 140

9

3,5

   257 913

   515 826

9

4

2 837 061

5 674 122

 

 

Beginn der Kappung bei einem zu versteuernden Einkommen von:

KiSt-Satz in %

Kappungssatz

in % des zvE

Grundtabelle

Splittingtabelle

8

2,75

108.058

216.116

8

3,5

1.260.913

2.521.826

9

3

95.070

190.140

9

3,5

257.913

515.826

9

4

2.857.061

5.674.122

Je zu berücksichtigendes Kind erhöht sich die Grenze um 7.008 € (1,0 Kind).

Die Kappungsanträge sind zu stellen: Ev. Kirche von Westfalen bei den Kreiskirchenämtern, Ev. Kirche im Rheinland bei der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt, übrige ev. Landeskirchen beim Landeskirchenamt; Kath. Kirche bei den Diözesen bzw. Generalvikariaten.

Gegen die Kappung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Kirche ist nicht verpflichtet, ihrer Steuer die bei der Einkommen-(Lohn-) Steuer geltende Progression in allen Fällen zugrunde zu legen. Die Kirchensteuer dient anderen Zwecken als die staatliche Steuer. Sie ist stärker mitgliedschaftsbezogen und verfolgt keinen sozialpolitischen Ordnungsauftrag, erstrebt keine Umverteilung des Einkommens. Hier koppelt sich die Kirche bewusst von der staatlichen Steuer ab. Das Instrument der Kappung dient - zumal in den Antragsfällen - auch der "Kundenpflege".

Gleichwohl ist die Kappung kein "Steuergeschenk" und erst recht keine Begrenzung auf einen absoluten Betrag. Mit der Kappung koppelt sich die Kirche lediglich von der Progressionswirkung des staatlichen Steuertarifs ab, der i.ü. durch den Spitzensteuersatz von 45% auch eine Kappung beinhaltet. Der die Kappung nutzende Steuerpflichtige ist trotzdem absolut als auch relativ in höherem Maße zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben herangezogen. Der Vergleich der Belastung mit Kirchensteuer in Relation zum Bruttoeinkommen zeigt, dass sie bei einem Durchschnittsverdiener bis 2% beträgt, bei den o.g. Kirchenmitglieder aber 3% bis 4%.

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8                     Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

8.1             Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit der Zugehörigkeit zur steuererhebenden Religionsgemeinschaft; diese wird begründet durch:

·         Taufe

·         Zuzug des Kirchenangehörigen; Beginn mit dem der Wohnsitznahme bzw. Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts folgenden Monats

·         Kirchen- (Wieder-) Eintritt mit Beginn des auf den Eintritt folgenden Monats

·         beim Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Beginn des auf den Übertritt folgenden Monats, nicht jedoch vor dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

Mit "Kircheneintritt" ist auch die Wiederaufnahme in die Kirche gemeint. Die Begründung der Kirchenmitgliedschaft beruht auf dem Akt der Taufe, dem "Ja Gottes zum Menschen". Diese Zusage Gottes ist auch durch einen Austritt nicht rückgängig zu machen. Ein Wiedereintritt kann somit auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (z.B. durch kirchliche Trauung, Eintrag als kirchenzugehörig in das Personenstandsbuch, unwidersprochene Angabe des Religionsmerkmals in der Steuererklärung und Zahlung der Kirchensteuer[57]; durch Teilnahme am Sabbatgottesdienst, sofern die kirchlichen Regelungen hierin einen Wiedereintritt begründen[58]).

Bei Aufnahme oder Wiedereintritt werden die Meldestellen der Gemeinde von der Kirche benachrichtigt. Der Nachweis der Kirchenmitgliedschaft für steuerliche Zwecke erfolgt dann in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM).

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes in ein anderes Bundesland oder in das Erhebungsgebiet einer anderen Kirche innerhalb des Bundesgebiets bleibt die Kirchensteuerpflicht erhalten. Es kommt lediglich zu einem Wechsel der steuerberechtigten Kirche. Die Frage der Aufteilung der Kirchensteuer ist hierbei unerheblich. Diese Rechtsfolge beruht für die Evangelische Kirche auf dem Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD und für die katholische Kirche ergibt sie sich aus dem Codex Juris Canonici.

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8.2             Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Steuerpflicht endet

·         bei Tod des Kirchenmitgliedes

·         durch Wohnsitzwechsel mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort im Gebiet der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft aufgegeben wurde

·         durch Kirchenaustritt mit bürgerlicher Wirkung zu unterschiedlichen Zeitpunkten[59], die im Einzelnen in den Kirchensteuergesetzen bzw. Kirchenaustrittgesetzen der Länder bestimmt sind.

Der Kirchenaustritt bedeutet das Aufgeben der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht[60] und entbindet von der Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Für die Austrittserklärung sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig (Standesamt oder Amtsgericht); nur im Bundesland Bremen auch bei der Kirche.

 

 

Ende der KiSt

Austritt zu erklären

Baden-Württemberg

Kalendermonat

Standesamt

Bayern

Kalendermonat

Standesamt

Berlin

Folgemonat

Amtsgericht

Brandenburg

Folgemonat

Amtsgericht

Bremen

Folgemonat

Kirche / Standesamt

Hamburg

Folgemonat

Standesamt

Hessen

Folgemonat

Amtsgericht

Mecklenburg-Vorpommern

Folgemonat

Standesamt

Niedersachsen

Kalendermonat

Standesamt

Nordrhein-Westfalen

Kalendermonat

Amtsgericht

Rheinland-Pfalz

Kalendermonat

Standesamt

Saarland

Kalendermonat

Standesamt

Sachsen

Folgemonat

Standesamt

Sachsen-Anhalt

Kalendermonat

Amtsgericht

Schleswig-Holstein

Folgemonat

Standesamt

Thüringen

Folgemonat

Standesamt

 

Die staatlichen Stellen erheben für den Kirchenaustritt eine Gebühr. Dies verletzt nicht die Grundrechte des Austretenden aus Art. 4 Abs. 1 GG ein[61]. Jeder darf über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft selbst und frei von staatlichem Einfluss entscheiden. Dies schließt die Freiheit ein, jederzeit die kirchliche Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zu beenden. Dabei kann die Wirksamkeit des Austritts mit Wirkung für das staatliche Recht an ein förmliches Verfahren gebunden werden[62]. Diese Förmlichkeit folgt dem Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Bereich hineinreichen. Die - angemessene - Austrittsgebühr als öffentlich-rechtliche Geldleistung für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ist auch in Ansehung der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG legitim.

 

Folgende Gebühren werden erhoben:[63]

Baden-Württemberg

15 - 60 €

Bayern

31 €

Berlin

30 €1

Brandenburg

0 €

Bremen

5,50 bzw. 12 - 20 €

Hamburg

31 €

Hessen

25 €

Mecklenburg-Vorpommern

10 €

Niedersachsen

25 €

Nordrhein-Westfalen

30 €

Rheinland-Pfalz

20,45 €

Saarland

30,70 €

Sachsen

20 €

Sachsen-Anhalt

30 €

Schleswig-Holstein

10 €

Thüringen

30 €

1 Lt. Gesetzentwurf

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9                     Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Das Einkommensteuergesetz regelt für die Steuererhebung bei der Lohnsteuer ein besonderes Besteuerungsverfahren, die sog. Pauschalierung der Lohnsteuer, welches auch für die Kirchensteuer Bedeutung hat. Die Pauschalierung erfolgt durch den Arbeitgeber/Abzugsverpflichteten (§§ 37b, 40, 40a, 40b EStG); er kann zwischen einem vereinfachten Verfahren oder einem Nachweisverfahren wählen.

9.1             Vereinfachtes Verfahren

Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, 40b EStG ist eine Vereinfachung für den Arbeitgeber. Anders als beim Lohnsteuerabzug allgemeiner Art knüpft die Lohnsteuerpauschalierung nicht an die persönlichen Verhältnisse des Lohnsteuerpflichtigen an. Der Arbeitnehmer ist am Pauschalierungsverfahren nicht direkt beteiligt; daher bleiben pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer bei seiner Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Der Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist in jedem Fall der Arbeitgeber.

Die Kirchensteuergesetze und Kirchensteuerordnungen schreiben die entsprechende Anwendung der einkommensteuerlichen Vorschriften vor, weshalb in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer grundsätzlich auch die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen ist.

Die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft ist auch für die Erhebung der Kirchensteuer in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung Voraussetzung. Die persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers können aber durch die Typik des Pauschalierungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Gegen-über dem allgemeinen Hebesatz wird daher bei der Kirchensteuer in Pauschalierungsfällen ein geringerer Steuersatz (zwischen 4% und 7%) angewandt, der berücksichtigt, dass nicht alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Pauschalierung wählt, kirchensteuerpflichtig sind (vereinfachtes Verfahren)[64].

 

Bundesland

Kirchensteuer

in %

Baden-Württemberg

6

Hamburg

4

Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

5

Niedersachsen, Schleswig-Holstein

6

Bayern, Bremen (Stadt; Bremerhaven), Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

7

 

Die Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer wird in der Lohnsteueranmeldung erfasst (Kennzahl 47 des Vordrucks) und von der Finanzverwaltung nach regional unterschiedlichen Schlüsseln auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften aufgeteilt[65]. Die Aufteilungssätze richten sich nach dem Verhältnis der in dem Bundesland der einen oder anderen Konfession angehörenden Kirchenmitglieder (z.B. in NRW: ev. 40,97%, rk. 58,92%, jüd. Kultusgemeinden 0,07%, ak. 0,04%).

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9.2             Nachweisverfahren

Ein Verzicht auf die Erhebung der Kirchensteuer ist in den Fällen möglich, in denen der Arbeitgeber nachweist, dass die betroffenen Arbeitnehmer ganz oder zum Teil keiner hebeberechtigten Kirche angehören (Nachweisverfahren)[66]. Für die der Kirche angehörenden Arbeitnehmer bemißt sich die Kirchensteuer dann nach dem allgemeinen Hebesatz (8% bzw. 9%).

Als Beleg für die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft dienen in den Fällen des § 40 und § 40b EStG grundsätzlich die vom Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM; §§ 39, 39e EStG) oder ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit der vom Finanzamt ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs. 3 EStG) nachgewiesen hat. Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers nach amtlich vorgeschriebenen Muster; in den Fällen des § 40a Abs. 1, 2a und 3 EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenen Muster[67].

Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes[68].

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9.3             Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG

Vorstehendes gilt entsprechend bei Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37b Abs. 2 EStG[69].

9.4             Einheitliche Pauschsteuer bei Minijob

Durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist eine besondere Form der Pauschalierung für die sog. Minijobs in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV bzw. § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI) zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2% des Arbeitsentgeltes erheben. Die in der einheitlichen Pauschsteuer definitorisch enthaltene Kirchensteuer ist keine solche im eigentlichen Sinn, da ihr die sie begründenden Merkmale (u.a. Beschluss durch die kirchliche Körperschaft) fehlen. Es ist vielmehr eine von allen Arbeitgebern zu tragende staatliche Steuer mit gesetzlicher Verwendungsbestimmung.

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10               Sonderausgabenabzug

10.1        Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 EStG

Die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist - abzüglich eventueller Erstattungen - in voller Höhe als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 EStG). Abzugsfähig sind Geldleistungen (gezahlte Kirchensteuer, auch Kirchgeld bzw. besonderes Kirchgeld), die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge), die mindestens in einem Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, sind aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige über die geleisteten Beiträge eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Freiwillige Kirchenbeiträge, die nicht wie Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden.

Kirchensteuern, die an eine Religionsgemeinschaft mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat geleistet wird, ist als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 EStG abziehbar[70]. Voraussetzung ist, dass die ausländischen Religionsgemeinschaften bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sein müssten. Nach der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Liste[71] ist dies bisher der Fall bei der Evang.-luth. Staatskirche - Folkekirken in Dänemark und der Evang.-luth. und orthodoxen Staatskirche in Finnland. Für nicht aufgeführte Religionsgemeinschaften sind für deren fiktive Einordnung als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Innen- bzw. Kultusbehörden der Länder zuständig.

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10.2        Rechtfertigung des Abzugs

Die Abzugsmöglichkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe steht nicht zur Disposition des Gesetzgebers. Der Abzug der Kirchensteuer ist zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung des Einkommens gerechtfertigt. Sie ist "Sonder"-Ausgabe, da sie weder betrieblich noch beruflich veranlasst ist. Die Kirchensteuer wird nach Maßgabe der Einkommensteuer erhoben. Da die Einkommensteuer auf das Maß des disponiblen Einkommens bezogen ist, würde eine nichtabziehbare Kirchensteuer das nicht mehr disponible Einkommen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise belasten. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und damit die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Zahlung der Kirchensteuer ist für den überwiegenden Teil der Bevölkerung tatsächlich indisponibel[72]. Vor diesem steuersystematischen Hintergrund trägt die gelegentlich vorgetragene Argumentation, der Staat fördere die Kirchen durch den Sonderausgabenabzug in unzulässiger Weise, nicht. Diese Gelder stehen dem Staat erst gar nicht zu und werden nur in steuertechnischer Hinsicht als Sonderausgabenabzug den steuerpflichtigen Kirchenmitgliedern zurückerstattet.

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10.3        Sonderausgabenrücktrag

Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" in § 10 Abs. 1 S. 1 EStG und aus dem Zweck des § 10 EStG folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes[73], dass bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben - wie die Kirchensteuer - vom Abzugsverbot des § 12 EStG ausgenommen werden, mithin nur solche Aufwendungen, die den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten. Muss die Kirchensteuer für vergangene Jahre berichtigt werden, hat der Gesetzgeber im Steuervereinfachungsgesetz 2011[74] einen pragmatischen Weg gewählt, um bei Erstattungsüberhängen wirtschaftlich und / oder rechtlich abgeschlossene Jahre nicht erneut ändern[75] zu müssen. Nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist ein verbleibender Überhang nunmehr dem Gesamtbetrag der Einkünfte des aktuellen Jahres hinzuzurechnen.

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10.4        Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (§§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2; 32d Abs. 1 S. 3, 4 EStG).

Wird die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen als Kapitalertragsteuer erhoben, wird die Kirchensteuer bei der Bemessung des für die Kapitalertragsteuer geltenden Steuersätzen nach § 32d Abs. 1 S. 3 und 4 EStG mindernd in die Berechnung einbezogen (s. Ziff. 4.4). Damit wird die mit dem Sonderausgabenabzug verbundene mindernde Wirkung bereits unmittelbar im Erhebungsverfahren berücksichtigt. Der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer wird daher insoweit ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 EStG).

Beispiel:

Bei im Inland erzielten Kapitaleinkünften in Höhe von 5.000 € und einem Kirchensteuersatz von 9% ergibt sich für den Kirchenangehörigen folgende Kirchensteuer:

e - 4q  =  5000 - 4 * 0  =  5000  = 1.222 € Einkommensteuer und (1.222 * 9%) 109,98 € Kirchensteuer
4 + k        4 + 0,09          4,09

(e = die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte; q = die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 anrechenbare ausländische Steuer; k = der für die Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft geltende Kirchensteuersatz)

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11               Erlass der Kirchensteuer

Der Erlass einer Steuerschuld ist grundsätzlich zu unterscheiden von dem Wunsch einiger Steuerpflichtiger nach Reduktion ihrer Steuerlast. Ersteres ist an tatbestandsmäßige Voraussetzungen geknüpft, zweiteres (i.S.v. Verhandeln über die Höhe der Kirchensteuer) ist z.B. durch das Kirchensteuergesetz für die Provinz Hannover vom 10.3.1906[76] abgeschafft worden.

11.1        Grundlagen

Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen und bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles sachlich oder persönlich unbillig wäre. In den Kirchensteuergesetzen wird bestimmt, dass sich ein Erlass oder auch eine andere Maßnahme der abweichenden Einkommensteuerfestsetzung auch auf die Kirchensteuer erstreckt.

Unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzung der Maßstabsteuer eröffnen die Kirchensteuergesetze der Ländern den Kirchen den Gestaltungsrahmen, über nur die Kirchensteuer betreffende Anträge auf Erlass aus Billigkeitsgründen (sowie Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erstattung) unabhängig von der Maßstabsteuer zu entscheiden. Hierdurch werden kirchenspezifische Billigkeitsgründe anerkannt und abstrakt-gesetzlich normiert.

Zu beachten ist aber, dass der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts auch für den Erlass der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen eine ausreichende normative Grundlage zumindest auf kirchenrechtlicher Ebene verlangt[77]. Der kirchliche Gesetz- und Verordnungsgeber kann innerhalb der Grenzen des staatlichen Kirchensteuergesetzes nicht nur über die Art und Höhe der Kirchensteuer entscheiden, sondern auch über etwaige Modifizierungen. Dergestaltige verbindliche Regelungen müssen wenigstens in der Form von Erlassrichtlinien vorliegen, in denen die Voraussetzungen bezüglich einer Reduzierung einschließlich des Entscheidungsspielraums benannt sind[78]. Ihre Verwendung in der Praxis verleiht ihnen Bindungswirkung für den Bereich dieser Kirche; der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ist zu beachten und die Einhaltung kann gerichtlich überprüft werden[79].

Aufgrund der Mitgliederbezogenheit darf die Kirchenzugehörigkeit nicht nur für die Steuerpflicht als solche, sondern auch für deren Reduzierung maßgebend sein. Deshalb kann in einer kirchlichen Rechtsgrundlage geregelt werden, dass kirchenspezifische Gründe mit einem von § 227 AO abweichendem Inhalt für die Gewährung eines Erlasses ausschlaggebend sind. So kann ein Erlass mit der Zwecksetzung einer Festigung der Bindung zwischen Kirchenmitglied und Kirche begründet werden. Ein solcher Teilverzicht der festgesetzten Kirchensteuer wird von der Rechtsprechung[80] insoweit als geeignete Maßnahme angesehen. Da diese Zielsetzung nur bei Kirchenmitgliedern zu erreichen ist, kommt nur bei ihnen eine Ermäßigung der Kirchensteuerschuld als Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Die inhaltliche Präzisierung des unbestimmten Tatbestandsmerkmals der Festigung der Beziehung des Kirchenmitglieds zur Kirche ist allerdings vorzunehmen.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 100 sowie außerordentliche Einkünfte (Abfindung) in Höhe von 600 wegen Verlust seines Arbeitsplatzes. Zur Vermeidung von Belastung mit Kirchensteuer tritt er im Jahr der Zahlung der Abfindung aus der Kirche aus. Im Folgejahr stellt er den Antrag, die auf die Abfindung entfallende Kirchensteuer um 50% zu erlassen. Da der Steuerpflichtige nicht mehr der Kirche angehört, kann die Kirche den Erlassantrag ablehnen.

Bedingt durch die sich nur auf ihr Gebiet erstreckende Gesetzgebungsautonomie der kirchlichen Körperschaft wird die Erlasswürdigkeit von jeder Kirche für sich beurteilt. Die Erlasspraxis einer Kirche bindet eine andere Kirche nicht. Die Berufung auf den Gleichheitssatz ist nur innerhalb des Herrschaftsbereiches der jeweiligen autonomen Recht setzenden Körperschaft erfolgreich[81].

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11.2        Erlass bei außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG

Der Hauptanwendungsfall des Erlasses ist die Ermäßigung der Kirchensteuer bei außer-ordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG. Als solche kommen u.a. in Betracht Veräußerungsgewinne, soweit sie nicht unter das Halb-/Teileinkünfteverfahren fallen, Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten etc. Hat der Steuerpflichtige Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG, wird die hierauf entfallende Kirchensteuer i.d.R. - aber nicht von allen Kirchen (s.o.) - auf Antrag um (bis zu) 50% ermäßigt (s. nachstehendes Beispiel). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts[82] kann die Gewährung des Erlasses von der Kirchenmitgliedschaft im Zeitpunkt der Antragstellung abhängig gemacht werden.

Beispiel: 50%-Erlass der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Kirchensteuer (vereinfacht):

 

KiSt mit V-Gewinn

(lt. ESt-Bescheid)

KiSt ohne V-Gewinn

Einkünfte aus ...

50.000

50.000

Veräußerungsgewinn

50.000

 

Gesamtbetrag der Einkünfte

100.000

50.000

div. Abzüge

5.000

5.000

zvE

95.000

45.000

ESt

31.661

10.803

KiSt 9%

2.849

972

KiSt-Differenz

 

1.877

davon 50% Erlass

./. 938,50

 

endgültig zu zahlende KiSt

1.910,50

 

Grundtabelle Tarif 2014

Die kirchenspezifische Erlassregelung war früher - insbesondere bei Veräußerungsgewinnen durch Betriebsaufgaben - damit begründet, dass diese Einkünfte der zusätzlichen oder einzigen Altersversorgung des Steuerpflichtigen dienen. Dieses Instrument hat sich mittlerweile aber derart verselbständigt, dass i.d.R. allein die Erfüllung des Tatbestandes des § 34 Abs. 2 EStG zu einem Erlass führt. Die evangelischen Landeskirchen und katholischen Diözesen haben sich seit einigen Jahren grundsätzlich auf eine entsprechende Behandlung dieser Einkünfte verständigt.

Die einen Erlass begründenden Tatbestände des § 34 Abs. 2 EStG werden allerdings von den Kirchen nicht einheitlich angewendet. Da die Kirchen für ihren Bereich autonome Rechtsetzungsbefugnis besitzen, sehen einige Kirchen bei den in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG aufgeführten Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine Billigkeitsgründe für einen (Teil-) Erlass, da es sich in diesen Fällen nur um eine Zusammenballung laufender Einkünfte aus mehreren Jahren handelt. Die Religionsgemeinschaften in Bayern gewähren grundsätzlich keinen Erlass bei Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG, sofern nicht Erlassgründe nach § 227 AO vorliegen.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist § 34 Abs. 1 EStG dahingehend geändert worden, dass die Berechnung der auf die außerordentlichen Einkünfte entfallenden Steuer nach Maßgabe der sog. Fünftelungsregel erfolgt. Die Finanzverwaltung weist in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid darauf hin, ob die Berechnung der Einkommensteuer nach der Fünftelungsregel zu einer Steuerentlastung für Veräußerungsgewinne führt. In einigen Kirchen wird im Entlastungsfall der Antrag auf einen 50%-Erlass mit der Begründung abgelehnt, dass die staatliche Festsetzung bereits zu einer niedrigeren Maßstabsteuer und damit einer niedrigeren Kirchensteuer geführt hat.

Mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens wurde der Umfang der "begünstigungsfähigen" Veräußerungsgewinne in § 34 Abs. 2 EStG dahin eingeschränkt, daß sie nunmehr den Halbeinkünften unterfallen. Für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer wird die Maßstabsteuer um die Halbeinkünfte korrigiert. In diesen Fällen prüfen einige Kirchen einzelfallbezogen, ob bei diesen Veräußerungsgewinnen ein Erlass in analogen Anwendung (kircheneigener Fortschreibung) der Erlassregelungen zu § 34 Abs. 2 EStG-Einkünften vorgenommen wird.

Beispiel: Erlass der Kirchensteuer bei Veräußerungsgewinn mit Halbeinkünften (vereinfacht):

 

KiSt mit V-Gewinn u. Korrektur

Halbeinkünfte

KiSt ohne V-Gewinn

Einkünfte aus ...

50.000

50.000

Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG)

50.000

 

Gesamtbetrag der Einkünfte

100.000

50.000

div. Abzüge

5.000

5.000

Korrektur Halbeinkünfte

50.000

 

zvE

145.000

45.000

ESt

52.661

10.803

KiSt 9%

4.739

972

KiSt-Differenz

 

3.797

davon 50% Erlass

./. 1.883,50

 

endgültig zu zahlende KiSt

2.855,50

 

Grundtabelle Tarif 2014

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11.3        Weitere Beispiele aus der Erlasspraxis

Die Kirchensteuer steigt entsprechend der Einkommensteuerprogression. Dies ist per se nicht unbillig und kein Grund für einen Erlass i.S.v. § 227 AO[83]. Auch wenn - wie in Bayern - eine Kappungsregelung nicht vorgesehen ist, trägt § 227 AO wohl den Einzelfall, nicht jedoch die abstrakt generelle Kappungsregelung[84].

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach dem Kirchensteuerhebesatz, der am Wohnsitz des Steuerpflichtigen gilt. Eine Nacherhebung der Differenz wegen eines niedrigeren Hebesatzes am Ort der Betriebsstätte (Beispiel: Wohnort Niedersachsen 9%, Betriebsstätte Bayern 8%) ist nicht unbillig[85].

Die auf eine Gewinnausschüttung entfallende Kirchensteuer ist bei einem Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren dem beherrschenden Gesellschafter langfristig gestundet worden. Darüber hinaus besteht kein Erlassgrund[86]. Eine andere Beurteilung kann in den Fällen gerechtfertigt sein, in denen der (Familien-) Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag an einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile gehindert ist, nur die zur Begleichung der staatlichen Ertragsteuer notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt bekommt und i.ü. über kein nennenswertes Einkommen und Vermögen verfügt. Hier wäre die akzessorische Kirchensteuer dem Makel der konfiskatorischen Wirkung ausgesetzt und würde sich nicht mehr an dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ausrichten.

Handelt es sich beim Veräußerungsgewinn um Anteile an Gesellschaften wie z.B. GmbH-Anteilen, sind sie steuerpflichtig, soweit der Steuerpflichtige am Kapital der Gesellschaft zu mindest zu 1% beteiligt war. Dem Gedanken der kirchlichen Erlassregelung (s.o.) zufolge sollen außerordentliche Belastungen aufgefangen werden. Der vorbezeichneten analogen Anwendung entsprechen daher nur Veräußerungsgewinne insoweit, als der Steuerpflichtige die Einkünfte aus der Veräußerung von mehr als 50% seiner Anteile versteuern muss.

Darüber hinaus erlassen einige Kirchen in besonders gelagerten Einzelfällen die auf die Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG entfallende Kirchensteuer bis zu 100%, wenn die außerordentlichen Einkünfte der Alterssicherung dienen und im Erlassantrag erkennbar nachgewiesen werden.

Keinen Erlass sprechen (einige) Kirchen allerdings aus bei Einkünften, welche auf Mitarbeiter-Aktienoptionen und Tantiemen beruhen.

Nicht erlasswürdig sind ferner Tatbestände, welche auf einer Wertung des Gesetzgebers beruhen. Beispielsweise sind private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken nach § 23 EStG steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst einen am Markt erzielten Vermögenszuwachs in die Besteuerung hereingenommen. Es sind für Zwecke der Kirchensteuer keine Gründe ersichtlich, diese Wertung durch einen Erlass zu ändern. Dasselbe gilt für die anderen Einkünfte nach §§ 22 und 23 EStG sowie bei der Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages (§ 35 EStG), die ausdrücklich und aus systematischen Gründen ausgeschlossen ist.

Die Erlassregelung findet auch beim besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Partnerschaft Anwendung bei Einkünften i.S.v. § 34 Abs. 2 EStG des nicht der Kirche angehörenden Partners.

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11.4        Verfahren

Ein Erlass wird auf formlosen Antrag gewährt. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen (z.B. Steuerbescheid) beizufügen. Zuständig für einen Erlass ist grundsätzlich die Religionsgemeinschaft, in der der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied ist (Anschriften s. Ziff. 19.5).

12               Zwölftelung der Kirchensteuer

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Jahres (bei unterjährigem Wechsel der Kirchensteuerpflicht; sic. Kirchenein- bzw. Kirchenaustrit), führt dies im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur monatsbezogenen Aufteilung der Kirchensteuer (sog. zeitanteiligen Zwölftelung). Gegen die Zwölftelung bestehen keine rechtlichen Bedenken[87].

Beispiel:

Bei einem Kircheneintritt im September beträgt die Kirchensteuer 3/12 der Steuerschuld, die sich für das ganze Jahr ergeben hätte; Einkommensteuer 4.500 x 3/12 x 9% = 101,25

Ein nach dem Kirchenaustritt erzieltes höheres Einkommen, z.B. aufgrund einer Gehaltssteigerung oder eines vereinnahmten Veräußerungsgewinns, wird in die Berechnung nach der Zwölftelungsmethode einbezogen. Nur bei außerordentlichen, nach der Kirchenzugehörigkeit erzielten Einkommenszuwächsen gebietet im Einzelfall der Gleichheitsgrundsatz, die Kirchensteuer im Wege des Erlasses auf eine den Gesamtumständen Rechnung tragende, dem Steuerpflichtigen zuzumutende und deshalb billige Höhe zurückzuführen[88].

Beispiel:

Der Steuerpflichtige tritt mit Wirkung zum 30.6. aus der Kirche aus. Sein reguläres Einkommen beträgt 60.000 € p.a. Er erzielt am 15.12. einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 600.000 €. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer kann 50% (6/12) der auf 60.000 € entfallenden Einkommensteuer sein, sofern bei Einbezug des Veräußerungsgewinns die Grenze der Sachwidrigkeit überschritten ist[89].

Liegen bei der glaubensverschiedenen Partnerschaft die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen[90].

Beim Ende der Kirchensteuerpflicht durch den Tod des Steuerpflichtigen wird die Zwölftelungsregelung nicht angewandt. Anders als beim Kirchenaustritt endet mit dem Tag des Todes die Steuerpflicht.

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13               Rechtsweg und Rechtsmittel

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg zwingend, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Für Abgabenangelegenheiten, die wie das Kirchensteuerrecht der Gesetzgebung der Länder unterliegen, ist der Finanzrechtsweg nur dann eröffnet, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz geregelt ist. Das bedeutet, dass für die der Landesgesetzgebung unterliegenden Kirchensteuergesetze die Rechtswege vom Landesgesetzgeber festgelegt werden. Diese haben sich teilweise für den Finanzrechtsweg, zum anderen Teil für den Verwaltungsrechtsweg in Kirchensteuerstreitigkeiten entschieden. Da die Kirchensteuern kraft staatlicher Hoheitsgewalt erhoben werden, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zur Wahrung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) unabweisbar.

Richtet sich das Rechtsmittel gegen die zugrunde liegende Maßstabsteuer (Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer), auf deren Festsetzung die Heranziehung zur Kirchensteuer beruht, so ist das Rechtsmittel grundsätzlich gegen die staatliche Finanzbehörde zu richten; hier ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 51a Abs. 5 EStG).

Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer, so ist der Rechtsbehelf einzulegen bei und der Rechtsweg zu beschreiten zu bei:

 

Bundesland

Rechtsmittel einzulegen bei

Rechtsweg

Baden-Württemberg

Finanzamt

Finanzgericht

Bayern

KiESt Kirchensteuerämter

Finanzgericht

Berlin

kirchliche Behörde

Verwaltungsgericht

Brandenburg

Finanzamt

Verwaltungsgericht

Bremen

Finanzamt

Finanzgericht

Hamburg

Finanzamt

Finanzgericht

Hessen

Finanzamt

Verwaltungsgericht

Mecklenburg-Vorpommern

Finanzamt

Finanzgericht

Niedersachsen

kirchliche Behörde

Verwaltungsgericht

Nordrhein-Westfalen

kirchliche Behörde

Finanzgericht

Rheinland-Pfalz

Finanzamt

Verwaltungsgericht

Saarland

Finanzamt

Finanzgericht

Sachsen

Finanzamt

Finanzgericht

Sachsen-Anhalt

Finanzamt

Verwaltungsgericht

Schleswig-Holstein

kirchliche Behörde

Verwaltungsgericht

Thüringen

Finanzamt

Finanzgericht

Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind nach einer Entscheidung des BFH[91] im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

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14               Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren

Die vom Arbeitgeber einbehaltene und an das für ihn zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) abgeführte Kirchenlohnsteuer steht der Kirche zu, deren Mitglied der Arbeitnehmer ist, in deren Bereich er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist Rechtsprinzip. Wird aber z.B. die Kirchenlohnsteuer vom Arbeitgeber im Bundesland A einbehalten und an sein Finanzamt im Bundesland A abgeführt, gehört der Arbeitnehmer aufgrund seines Wohnsitzes hingegen der Kirche im Bundesland B an, müssen die im Bundesland A vereinnahmten Kirchenlohnsteuerbeträge der Kirche im Bundesland B zugewiesen werden. Dieselbe Problematik ergibt sich auch, wenn der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltszahlungen bundesweit in einer Betriebsstätte zentral durchführen lässt. Der Ausgleich zwischen den Kirchen erfolgt mittels des sogenannten Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahrens (tendenziell vergleichbar mit der staatlichen Lohnsteuerzerlegung). Anhand der Veranlagungsdaten wird ermittelt, welches Aufkommen an Kirchenlohnsteuer der jeweiligen Wohnsitz-Kirche zusteht (Kirchenlohnsteuer-Soll). Die Wohnsitz- und Aufkommensdaten (einbehaltene Kirchenlohnsteuer) werden den Veranlagungsdaten des Arbeitnehmers entnommen, einer zentralen Datenverarbeitung der Kirchen zugeleitet und bezogen auf die Kirchen ausgewertet. Den so gewonnenen Soll-Daten wird die an die Kirchen von der Finanzverwaltung abgeführte Kirchenlohnsteuer gegenübergestellt (Kirchenlohnsteuer-Ist). Die Differenz wird zentral durch die jeweils von den evangelischen Landeskirchen und den katholischen Diözesen eingerichtete Verrechnungsstelle ausgeglichen. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass die Kirchensteuer der Mitglieder einer Kirche auch ihrer Kirche zukommen.

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15               Arbeitgeberpflichten, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Betriebsstättenprinzip

15.1        Religionsmerkmal als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal

Die Kirchenlohnsteuer (einschließlich der Mindestbetrags-Kirchensteuer) wird zusammen mit der Lohnsteuer nach Maßgabe der Angaben der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bzw. der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Kirchensteuer- und Kindermerkmale) vom Arbeitgeber einbehalten und für jeden Lohnzahlungszeitraum an das Finanzamt der Betriebsstätte abgeführt. Die Abführung erfolgt getrennt nach Konfessionen.

Bei der Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer hat sich der Arbeitgeber nach den in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e EStG) vermerkten Religionszugehörigkeitsschlüssel (z.B. ev, rk) zu richten[92]. Diese Merkmale bekommt der Arbeitgeber vom Bundeszentralamt für Steuern zum Abruf zur Verfügung gestellt. Sie umfassen dieselben Daten, die früher auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen wurden. Sie werden von den einzelnen Bundesländern mit Gültigkeit für ihren Bereich festgelegt. Bei verheirateten / verpartnerten Arbeitnehmern wird die Religionszugehörigkeit der Partner nur noch bei konfessionsverschiedener Partnerschaft nachgewiesen, in allen übrigen Fällen nur diejenige des Arbeitnehmers (R 39.1 Abs. 4, H 39.1 LStR).

 

Religionszugehörigkeit

Eintrag im Feld

Arbeitnehmer

Partner

Kirchensteuerabzug

ev

rk

ev rk

ev

ev

ev

rk

--

rk

--

ev

--

--

--

--

 

Aus den Angaben müssen die Religionsgemeinschaften erkennbar sein, die die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben. Die Lohnsteuerrichtlinien verwenden dabei die folgenden Abkürzungen:

§         ev evangelisch (protestantisch)

§         rk römisch-katholisch

§         ak altkatholisch

Darüber hinaus finden in den einzelnen Bundesländern noch folgende Abkürzungen Verwendung[93]:

 

lt

evangelisch-lutherisch

ev

Evangelisch (protestantisch)

fr

französisch-reformiert

fa, fb, fm, fg oder fs

freireligiöse Gemeinde

ib, il, is oder iw

israelitisch

jd, jh

jüdisch

rf

evangelisch-reformiert

rk

römisch-katholisch

vd oder --

kein Kirchensteuerabzug

Das Kirchensteuermerkmal ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LStDV; R 41.1 Abs. 4 LStR), ebenso die einbehaltene Kirchenlohnsteuer. Die für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer geltenden Angaben sind auch für die Kirchenlohnsteuer zu machen. Die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer ist in den (nichtamtlichen) Lohnsteuertabellen unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bereits eingearbeitet.

Der Arbeitgeber wird bei der Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer als Erfüllungsgehilfe der Finanzbehörde und nicht der Religionsgemeinschaft tätig. Die auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer seiner Arbeitnehmer verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere wird der Arbeitgeber nicht in seinem Grundrecht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG) beeinträchtigt[94].

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15.2        Betriebsstättenprinzip

Für den Kirchenlohnsteuerabzug gilt in allen Bundesländern das Prinzip der Betriebsstättenbesteuerung. Danach hat der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer für alle kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit dem am Ort der Betriebsstätte geltenden Hebesatz einzubehalten und abzuführen, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (und damit ihre Kirchenzugehörigkeit) in einem anderen Bundesland als dem der Betriebsstätte haben.

Die Betriebsstättenbesteuerung hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Hebesätze in den Bundesländern nur den Hebesatz anzuwenden braucht, der für das Bundesland gilt, in dem seine Betriebsstätte liegt. Insbesondere für Arbeitgeber mit zentraler Lohnabrechnung und mit Arbeitnehmern aus verschiedenen Bundesländern bringt dies eine erhebliche Erleichterung. Der Arbeitgeber kann bei der Finanzverwaltung aber auch die Anwendung des für den Steuerpflichtigen geltenden Hebesatzes (z.B. für Arbeitnehmer aus Bayern 8% in NRW) beantragen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bayern (Kirchensteuersatz 8%) arbeitet bei einem Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Bremen (Kirchensteuersatz 9%). Der Arbeitgeber hat die Lohnkirchensteuer in Höhe von 9% (Hebesatz am Sitz der Betriebsstätte) einzubehalten. Im Rahmen der Antragsveranlagung wird die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz geltenden Hebesatz festgesetzt und die Differenz erstattet. Im umgekehrten Fall wird die Differenz nacherhoben oder auch erlassen.

In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber auf Antrag die Kirchensteuer mit dem für den Arbeitnehmer geltenden Hebesatz erhebt. In den übrigen Bundesländern wird es i.d.R. von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber so verfährt.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß immer dann evangelische Kirchensteuer einbehalten wird, wenn als Religionsmerkmal "ev", "lt", "rf" und "fr" nachgewiesen werden[95]. Ist in einem Bundesland ein Merker nicht vorgesehen, wird keine Kirchensteuer einbehalten (z.B. "fm" in Berlin).

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16               Einbindung der Finanzverwaltung

Als eine kirchliche, d.h. eine der Kirche zustehende und grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe, unterliegt der Kirchenbeitrag (Kirchensteuer) kirchlicher Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer eröffnen den Kirchen jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) zu übertragen. Für die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer wurde davon in allen Bundesländern - jedoch nicht von allen Religionsgemeinschaften - Gebrauch gemacht. Die evangelische und die katholische Kirche haben in allen Bundesländern, einige andere Religionsgemeinschaften in einigen Bundesländern entsprechende Verträge mit der Finanzverwaltung abgeschlossen.

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter ist nahezu umfassend. Sie reicht von der Festsetzung und Erhebung bis zur Beitreibung und zum Einzug der von den Arbeitgebern abzuführenden Kirchenlohnsteuer. Einschränkungen für die Finanzämter bestehen hinsichtlich der Entscheidung über Stundungs- und Erlassanträge und über außergerichtliche Rechtsbehelfe. Hier haben sich die Kirchen die allein die Kirchensteuer betreffenden Entscheidungen vorbehalten. Wird die Einkommensteuer durch Billigkeitsmaßnahmen von der Finanzverwaltung reduziert oder erlassen, gilt diese Entscheidung auch für die Kirchensteuer. Dies ist Ausdruck der Abhängigkeit der Kirchensteuer von der staatlichen Steuer (sog. Akzessorietät).

In Bayern erfolgt die Verwaltung der Kirchensteuern generell nicht durch die Finanzämter, sondern durch die bereits 1942 eingerichteten evangelischen und katholischen Kirchensteuerämter. Lediglich der Einzug der Kirchenlohnsteuer und der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer obliegt den Finanzämtern. Um die Beitreibung von Kirchensteuerrückständen kann das Finanzamt ersucht werden.

Für die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter entrichten die Religionsgemeinschaften eine Verwaltungskostenentschädigung. Sie liegt zwischen 2% und 4% des Aufkommens der Kirchensteuer.

 

Bayern

2%

Berlin

2,5%

Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

3%

Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland

4%

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter ist keine unzulässige Verbindung mit dem Staat. Die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV statuierte Trennung von Staat und Kirche wird nicht tangiert. Das deutsche Staatskirchenverhältnis erfordert geradezu - neben allem Trennenden - die partnerschaftliche Zusammenarbeit. Dafür, dass alle steuererhebenden Religionsgemeinschaften sich zur Übertragung der Kirchensteuerverwaltung auf den Staat entschlossen haben, waren letztendlich verwaltungsökonomische und finanzpolitische Überlegungen maßgeblich. Der Staat hält die notwendigen Daten vor ("staatliche Steuerlisten") und verfügt über eine effizient arbeitende Steuerverwaltung. Auch die Verwaltung in den Kirchensteuerämtern in Bayern darf nicht dazu verleiten, hiermit die Abkehr von der Zusammenarbeit mit der staatlichen Finanzverwaltung zu fordern. Abgesehen vom signifikanten Aufwand für kircheneigene Steuererklärungen, ebensolche Betriebsprüfungen und dem Effekt bei den Steuerpflichtigen verfügt nur der Staat z.B. für die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer über die notwendige Datenbasis (sic. ELSTAM) und die technischen Voraussetzungen im Bundeszentralamt für Steuern[96].

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17               Ist die Kirchensteuer noch zeitgemäß

Die Finanzierung der Kirchen, insbesondere durch die Kirchensteuer, findet in der öffentlichen Diskussion immer mal wieder Resonanz. Folgend sollen einige wenige Punkte kurz benannt werden, die im Mittelpunkt des Interesses stehen.

Einseitige Festsetzung der Kirchensteuer: Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Kirchensteuer festgesetzt und erhoben wird, wird in den kirchlichen Körperschaften durch gewählte Gremien (Synoden/Kirchensteuerräte) getroffen. Für jede Kirche ist die Entscheidung damit auf eine demokratische Basis gestellt.

Zwangscharakter der Kirchensteuer: Zur Mitgliedschaft in der Kirche wird niemand gezwungen. Zur Verpflichtung wird die Zahlung für den, der sich offiziell dazu bekennt, Mitglied einer der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften zu sein. Die Finanzierung gemeinsamer Aufgaben entspricht dem Grundgedanken der Solidarität. Auch ein Beitragssystem ist im Fall der Nichtentrichtung des Beitrages mit einem gewissen Zwangscharakter behaftet, da hieran innerkirchliche Folgen für die Kirchenmitgliedschaft geknüpft sein müssen. Die gesicherte, zukunftsorientierte und unabhängige Arbeit der Kirche, insbesondere die Erfüllung des Verkündigungsauftrages, erfordert eine gleichmäßige und gesicherte Finanzierung u.a. mittels der Kirchensteuer.

Spenden- oder Beitragssystem soll zur stärkeren Identifikation der Gläubigen mit der Kirche führen: das ist nicht mehr als eine Vermutung. Wer gibt die Gewähr dafür, dass dann der Glaube überzeugender bekannt, das Miteinander der Gemeinde lebendiger gestaltet, die Solidarität mit den Armen und Randgruppen intensiver geübt werden würde, oder die umfassenden Aufgaben der Kirche in unserem Gemeinwesen besser, menschennäher ausgeführt werden könnte?

Spenden-/Kollektensystem - Kultur-/Sozialsteuer: Das Kirchensteuersystem - wie das Spenden- oder Kollektensystem - enthält sowohl Elemente der Freiwilligkeit als auch der Verpflichtung. Zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet zu sein setzt die freiwillige Entscheidung des Einzelnen voraus, der Kirche als Mitglied angehören zu wollen. Das Spenden- oder Kollektensystem beinhaltet die Gefahr der Abhängigkeit: z.B. von einigen wenigen finanzkräftigen Kirchenmitgliedern, von dem Ansehen der kirchlichen Bediensteten, der Popularität kirchlicher Programme etc. Es führte letztlich zu einer "Kirchturmspolitik". Die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben durch ein "anonymes" System, dem der Steuer, gewährleistet die notwendige Unabhängigkeit von Gruppen- oder Einzelinteressen.

Das Kirchensteuersystem gewährleistet ferner die zwischenkirchliche Solidarität. Es ermöglicht, unabhängig vom "Reichtum" einer Gemeinde, das gleichmäßige und flächendeckende kirchliche Angebot.

Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine Abgabe des Christen an seine Kirche, die lediglich durch staatliche Stellen gegen Entgelt verwaltet wird. Die Erhebung einer allgemeinen Kultur- oder Sozialsteuer dagegen würde die Einführung einer neuen staatlichen Steuer bedeuten, die alle steuerpflichtigen Bürger des Landes treffen würde.

Die Kirchensteuer ist eine Abgabe "ohne konkrete Gegenleistung im Einzelfall": "Steuern" sind Geldleistungen des Angehörigen einer Gemeinschaft zur Finanzierung von Aufgaben, zu denen sich diese Gemeinschaft verpflichtet fühlt. Die Kirche ist kein "Handelsunternehmen", bei dem Kirchensteuern und kirchliche Dienste in einem Preis-Leistungs-Verhältnis zueinander stehen. Die Erfüllung des kirchlichen Auftrages bedarf der - finanziellen - Mitwirkung jedes einzelnen Kirchenmitgliedes ("Solidargedanke").

Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung: Die Zahlung der Kirchensteuer ist keine Leistung des Staates an die Kirche, sondern eine Abgabe des Christen an seine Kirche. An die Aufrechterhaltung der derzeit bestehenden Verwaltung durch die Finanzämter ist die Kirche nicht zwingend gebunden. Sie hat sich aber als die zweckmäßigste Form erwiesen.

Die staatlichen Stellen der Finanzverwaltung verstoßen durch die vertraglich auf sie übertragene, umfassende Verwaltung der Kirchensteuer gegen Entgelt nicht gegen den Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. Durch die verfassungsrechtlich zugesicherte Gewährleistung des Besteuerungsrechts erfolgt keine Identifizierung des Staates mit der Kirche, da die Kirchensteuerberechtigung jeder Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zusteht. Die Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche richtet sich an sachlichen Kriterien aus. Der Staat unterhält für die Steuerverwaltung einen sehr gut funktionierenden Apparat, so dass ein paralleler Aufbau bei der Kirche nicht erforderlich ist.

Die Kritik am Kirchensteuerverwaltungssystem als "lautloses Staatsinkasso" verkennt die realen Zusammenhänge. In einer Zeit, in der Rundfunk- und Fernsehanstalten, Gewerkschaften, Vereine, Finanzämter, Versicherungsgesellschaften aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltung, aber auch, um einer möglichen Nachlässigkeit der menschlichen Psyche entgegenzuwirken, dazu auffordern oder ihren Geschäftskontakt davon abhängig machen, Einzugsermächtigungen zu erteilen, mutet dieser Vorwurf weltfremd an.

Finanzielle Zuwendungen des Staates: Der Staat unterstützt die Kirchen wie jede andere gesellschaftliche Gruppe bei der Durchführung ihrer Aufgaben - Bildung, Soziales, Erhaltung von Kulturgütern etc. Der Staat verdeutlicht damit seine Stellung als weltanschaulich neutraler Kultur- und Sozialstaat und betont die notwendige Mitwirkung der Kirchen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Kirchen einen nicht unerheblichen Beitrag zur kulturellen, sozialen und ethischen Ausgestaltung unserer Gesellschaft leisten.

Kirchensteuer und Berechnung des Arbeitslosengeldes: Ab 1.1.2005 wird die Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr berücksichtigt[97].

Kirchensteuer und Gewährleistung der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG: Die Heranziehung zur Kirchensteuer verstößt nicht gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, weil nur diejenigen besteuert werden, die der Kirche angehören, und der Staat dem einzelnen Bürger seine Grundrechte aus Art. 4 GG gewährleistet. Das Grundrecht der Religionsfreiheit umfasst auch das Recht, nicht zu Beiträgen für eine Religionsgemeinschaft herangezogen zu werden, deren Mitglied man nicht mehr ist. Durch die staatlich garantierte Möglichkeit des Kirchenaustritts wird eine Zwangsmitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft vermieden, weil sämtliche Wirkungen der Mitgliedschaft in den staatlichen Bereich hinein entfallen (z. B. auch die Verpflichtung, für die Zeit nach dem Ende der Kirchenmit-gliedschaft Kirchensteuer zu entrichten). Dem Grundrecht der Religionsfreiheit jedes Staatsbürgers, nicht von einer Religionsgemeinschaft in Anspruch genommen zu werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass er die Kirchensteuerpflicht durch Austritt beenden kann.

Begründung der Kirchenmitgliedschaft durch die Kindstaufe: Die Begründung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft richtet sich nach dem Recht der Gemeinschaft. In den evangelischen und röm.-katholischen Kirchen wird das noch minderjährige Kirchenmitglied bis zur Religionsmündigkeit (Vollendung des 14. Lebensjahres) durch seine Erziehungsberechtigten vertreten. Mit der Konfirmation/Kommunion bestätigt das dann kirchenmündige Mitglied seine Taufe und die davon abzuleitende Zugehörigkeit zu seiner Kirche.

Mit der Kirchenmitgliedschaft beginnt grds. auch die Kirchensteuerpflicht. Erzielt ein Kind nunmehr einkommensteuerpflichtige Einkünfte, weil es z.B. im Alter von drei Jahren ein Mietshaus geerbt hat, wird es neben der Einkommensteuer auch zur Kirchensteuer veranlagt. Diese Fälle sind jedoch selten.

Im Übrigen: Die Geldmittel, die der Kirche zur Verfügung gestellt werden und wofür die Kirche dankbar ist, erfüllen niemals einen Selbstzweck, sondern haben immer dienenden Charakter. Grundsätzlich wird alles, was zugeflossen ist, auch zeitnah wieder für kirchliche Zwecke verwendet.

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18               Die Kirchensteuer in Europa

18.1        Einfluss europäischen Rechts auf das deutsche Kirchensteuerrecht

Die Europäische Union besitzt eine Kompetenz zur Rechtsangleichung im zusammenwachsenden Europa nur insoweit, als eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften um des ordnungsgemäßen Funktionierens des gemeinsamen Marktes willen erforderlich ist oder wenn eine anderweitige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung gegeben ist. Unmittelbare Bemühungen um eine Harmonisierung des Staatskirchenrechts der Mitgliedstaaten sind deshalb nicht zu erwarten. Das Kirchensteuerrecht verbleibt - ebenso wie die Kulturhoheit - Angelegenheit des jeweiligen Staates bzw. der jeweiligen Religion. Der Europäischen Gemeinschaft ist die Bewahrung der kulturellen Vielfalt und damit auch eines vielfältigen Europäischen Staatskirchenrechts gesetzlich aufgetragen. Beim Erlass von harmonisierenden Regelungen wird darauf Bedacht genommen werden müssen, dass sie weder direkt noch indirekt die kirchlichen Belange in ihrer Eingebundenheit in das jeweilige Staats- und Gesellschaftsgefüge beeinträchtigen.

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18.2        Finanzierung der Kirchen in Europa - Überblick

Die Finanzierung der Kirchen in Europa variiert in Abhängigkeit vom Verhältnis zwischen Staat und Kirche. Die Spannweite reicht von einer Staatskirche mit ihrer engen Verzahnung zwischen Kirche und Staat bis zur vollständigen Trennung jeglicher Beziehungen zwischen ihnen. So ist auch bei der Finanzierung der Kirchen zu unterscheiden: direkt durch den Staat, über ein Kirchensteuersystem, durch ein Kirchenbeitragssystem, durch Erträge aus kircheneigenem Vermögen bis hin zu Spenden und Kollekten.

In Belgien besteht eine direkte Abhängigkeit von den staatlichen Leistungen. Die Religionsgemeinschaften decken ihren finanziellen Bedarf durch eine Mischung von staatlichen Leistungen und Spenden.

In Griechenland ist die orthodoxe Kirche seit 1833 Staatskirche. Sie genießt wichtige, insbesondere finanzielle Vorrechte. Die anderen Kirchen genießen formell religiöse Freiheit. Den orthodoxen Pfarrern bezahlt der Staat ein Gehalt sowie den Bischöfen den Hauptteil ihrer Unterhaltskosten. Die übrigen Religionsgemeinschaften finanzieren sich durch Spenden und Kollekten.

In England ist die anglikanische Kirche Staatskirche mit dem König bzw. der Königin als Oberhaupt. Kirchliche Gesetze bedürfen der Zustimmung des Parlaments. In Schottland ist die presbyterianische Kirche eine Staatskirche, wo hingegen in Wales seit 1990 die Trennung von Staat und Kirche besteht. Alle Kirchen erhalten als karitative Vereinigung unter bestimmten Voraussetzungen für Einkünfte aus Spenden eine Ermäßigung der Einkommensteuer. Der Staat gewährt Zuschüsse für den Unterhalt historischer Kathedralen und Gemeindekirchen.

In Portugal sind die eingeschriebenen religiösen Körperschaften von Steuern und Abgabe für ihre Kultstätten, Ausbildungsstätten betreffen, umfassend befreit. Die Angehörigen der "verwurzelten" Kirchen oder Glaubensgemeinschaften können 0,5% ihrer Einkommensteuer zu religiösen oder wohltätigen Zwecken bestimmen, was dann in der Steuererklärung vermerkt werden muss. Die Kirchen erhalten das Geld dann von der Finanzverwaltung, sofern sie einen Jahresbericht über die Verwendung der erhaltenen Mittel abliefern.

Ein Kirchensteuersystem besteht in Dänemark, wo die überwiegende Mehrheit der Einwohner der evangelisch-lutherischen Staatskirche (Volkskirche) angehören. Dementsprechend gestaltet sich die Unterstützung der Kirche mit staatlichen Mitteln. Die Gehälter der kirchlichen Mitarbeiter und der Unterhalt für Kirchengebäude werden hauptsächlich vom Staat aufgebracht. Ferner gibt es eine Kirchensteuer, die von der Ortsgemeinde festgesetzt, von der politischen Gemeinde bestätigt und vom Kirchenministerium genehmigt wird. Sie wird gegenüber dem Steuerzahler, obwohl in den Kommunalsteuern enthalten, als Kirchensteuer ausgewiesen. Ihre Höhe beträgt bis zu 7% und wird bei Lohnsteuerpflichtigen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch den Arbeitgeber erhoben.

Das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen in Frankreich ist seit 1905 durch eine strikte Trennung von Staat und Kirche gekennzeichnet. Die überwiegend katholische Kirche muss sich weitgehend selbst finanzieren. 75% ihrer Einnahmen stammen aus Sammlungen und Spenden und 25% aus dem freiwilligen "Kultbeitrag", dessen Richtwert bei einem Prozent des Einkommens liegt. Da die eigenen Einnahmen insgesamt aber nicht ausreichen, um die kirchlichen Aufgaben zu finanzieren, sind viele Pfarrer zu einer beruflichen Nebentätigkeit gezwungen. Die Kirchengebäude gehören dem Staat, der sie (z.T. notdürftig) unterhält und den Kirchen kostenlos zur Verfügung stellt. Die evangelischen Kirchen finanzieren sich ausschließlich aus freiwilligen Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die größte, die Eglise Réformée de France, beschäftigt 360 hauptamtliche Pastoren. Ihr Einkommen liegt damit knapp unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Die Kirchengebäude gehören, im Unterschied zur katholischen Kirche, den Gemeinden, die als Kultvereine nach dem Gesetz von 1905 konstituiert sind. Sie müssen ihre Gebäude daher aus eigenen Mitteln unterhalten[98].

Nur in den drei östlichen Departements Niederrhein, Oberrhein und Mosel gelten Sonderbestimmungen. Dort brachte es die geschichtliche Entwicklung durch Napoleon mit sich, dass die Kirchen vom Staat aus dem allgemeinen Steuertopf finanziert werden.

In den Niederlanden, wo Protestanten und Katholiken zahlenmäßig gleich stark sind, finanzieren sich die Kirchen überwiegend aus freiwilligen Beiträgen (Spenden und Kollekten; sog. Aktion "Kerkbalans"), die zwischen einem und drei Prozent des Einkommens liegen. Die ehemaligen bestehenden Staatsleistungen (aufgrund des Einzugs von Kirchengütern) sind 1983 durch eine einmalige Zahlung von 250 Mill. Gulden abgegolten worden. Staatlich subventioniert werden weiterhin karitative Einrichtungen der Kirchen sowie die konfessionellen Schulen.

In Italien und Spanien werden die Kirchen aus Steuermitteln unterhalten (Staatsfinanzierung). Der Steuerpflichtige kann bei seiner Steuererklärung wählen, ob seine Steuergelder einer kirchlichen Körperschaft oder einer sozialen Einrichtung zufließen sollen. Dieses Finanzierungsmodell wird fälschlicherweise als Kultussteuer bezeichnet.

In Italien und Spanien können sich die Steuerzahler seit 1990 bzw. 1988 entscheiden, ob 0,8% (Italien) oder 0,5% (Spanien) der Lohn- bzw. Einkommensteuer kirchlichen oder anderen sozialen oder kulturellen Zwecken zufließen[99] sollen. Treffen sie keine Entscheidung, wird dieser obligatorische Steuerbetrag in Italien in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sich die übrigen Steuerzahler für einen kirchlichen oder anderen Verwendungszweck entschieden haben. In Spanien wird dieser Betrag direkt den anderen Zwecken zugeleitet.

In Italien wird (soll) alle drei Jahre in Verhandlungen zwischen dem Staat (!) und der Kirche festgelegt, welcher Prozentsatz an der Lohn- bzw. Einkommensteuer durch das Wahlverfahren von dem Steuerpflichtigen entweder der Kirche oder anderen Zwecken zugewendet werden soll. Die Spanische Kirche bekommt ihren Haushaltsmittelbedarf, der nicht durch das Kirchensteueraufkommen gedeckt ist, direkt vom Staat aus allgemeinen Steuergeldern zugewendet.

Österreich ist das einzige Land, in dem die Kirche sich mittels eines Beitrages der Kirchenangehörigen finanzieren lässt. Das Kirchenbeitragssystem lässt den Kirchen die Freiheit im Blick auf eine eigenständige Tarifgestaltung, weil die Kirchenbeiträge nicht an staatliche Maßstabsteuern anknüpfen. Er besitzt jedoch nicht den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Abgabe und ist daher auch nicht staatlich verwaltbar. In Österreich ziehen die Kirchen selbst aufgrund eines staatlichen Gesetzes aus dem Jahr 1939 Beiträge ein, die als privatrechtlich zu qualifizieren sind. Sie müssen notfalls vor dem Zivilgericht eingeklagt und durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben werden. Den Kirchen in Österreich obliegt es, selbst die Beitragspflichtigen zu erfassen und anzuschreiben. "Bürgerliche Steuerlisten" wie sie den Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Art. 140 GG i. V. m. 137 Abs. 6 WRV vom Staat zur Verfügung gestellt werden, stehen der österreichischen Kirche nicht zur Verfügung. Das Kirchenbeitragssystem führt somit zu beträchtlichen Einnahmeausfällen, da zum einen die Beitragsfestsetzung nicht exakt für sämtliche Kirchenmitglieder durchgeführt werden kann und zum anderen die kircheneigene Beitragsverwaltung kostenaufwendig ist.

Der finnischen evangelisch-lutherischen Staatskirche gehören ca. 92% der Bevölkerung an. Die Kirche verwaltet die Bevölkerungsregister. Die Kirchensteuern betragen zwischen 1% und 2% des steuerpflichtigen Einkommens. Kirchensteuerpflichtig sind auch alle geschäftlichen Unternehmungen.

Die schwedische Volkskirche erhebt nach einer Reform des Staatskirchenrechts seit dem Jahr 2000 Kirchenbeiträge, welche von der staatlichen Steuerbehörde eingezogen wird. Mögliche Finanzierungslücken wird der Staat durch Subventionen ausgleichen.

Die norwegische Evangelische-lutherische Kirche ist eine Staatskirche mit dem König als nominellem Oberhaupt. Das Augsburger Bekenntnis ist Bestandteil der Verfassung, und die Volkskirche wird daher durch Staatsleistungen unterhalten.

Die Einwohner Islands gehören fast ausschließlich der evangelisch-lutherischen Volkskirche an, die mittels einer Kultursteuer finanziert wird. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er seine Steuermittel der Volkskirche oder der Universität Islands zugute kommen lassen will.

In der Schweiz sind die einzelnen Kantone für die Verhältnisse zwischen Staat und Kirche zuständig. Die wichtigste Finanzierungsquelle für die großen Kirchen ist die (Orts-) Kirchensteuer, die in der Regel durch die Kirchengemeinden festgesetzt wird. Bemessungsgrundlage bildet das Einkommen oder auch das Vermögen. Erhoben wird sie von den Kirchengemeinden oder den politischen Gemeinden zusammen mit den staatlichen bzw. kommunalen Steuern. Kirchensteuer wird vereinzelt auch von Körperschaften erhoben.

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19               Sonstiges

19.1        Kirchensteueraufkommen im 10-Jahres-Vergleich

 

 

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Evang.

4,225

4,055

4,044

3,986

3,656

3,617

3,850

4,170

4,556

Röm.-Kath.

4,535

4,356

4,302

4,356

4,026

3,977

4,252

4,657

5,066

In Mrd. Euro, netto

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19.2        Verwaltung der Kirchensteuer in den Bundesländern

Die Verwaltung der Kirchensteuer ist von folgenden Religionsgemeinschaften der Finanzverwaltung des Bundeslandes übertragen:

 

Bundesland

Religionsgemeinschaft

in allen Bundesländern

 

Evangelische, Lutherische, Reformierte Landeskirchen;

Röm.-katholische (Erz-)Diözesen

Baden-Württemberg

Altkatholische Kirche;

Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg;

Israelische Religionsgemeinschaft Baden;

Freireligiöse Landesgemeinde Baden

Bayern¹

Altkatholische Kirche;

Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden

Berlin

Altkatholische Kirche

Brandenburg

Altkatholische Kirche

Altkatholische Kirche

Freireligiöse Gemeinde Mainz

Israelitische Kultusgemeinden in Bayern

Jüdische Gemeinde in Hamburg

Jüdische Gemeinden in Hessen

Jüdische Gemeinde in Frankfurt/M.

Jüdische Gemeinden von Nordrhein

Jüdische Gemeinden von Westfalen-Lippe

Synagogengemeinde Köln

Hamburg

Jüdische Gemeinde Hamburg

Hessen

Altkatholische Kirche;

Jüdische Gemeinden in Frankfurt, Gießen, Kassel, Darmstadt, Bad Nauheim;

Freireligiöse Gemeinden Mainz und Offenbach

Niedersachsen

Altkatholische Kirchengemeinden Hannover-Niedersachsen;

Nordrhein-Westfalen

Altkatholische Kirche;

Landesvorstände Jüdische Kultusgemeinden von Nordrhein, von Westfalen-Lippe, Synagogengemeinde Köln

Rheinland-Pfalz

 

Altkatholische Kirche;

Jüdische Kultusgemeinde Koblenz;

Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach;

Freireligiöse Gemeinde Mainz;

Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz;

Freie Religionsgemeinschaft Alzey

Saarland

Altkatholische Kirche;

Synagogengemeinde Saar

Schleswig-Holstein

Altkatholische Kirche;

Jüdische Gemneinde Hamburg

¹ In Bayern erfolgt nur der Kirchenlohnsteuereinzug durch die Finanzämter; ansonsten erfolgt die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Kirchensteuerämter.

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19.3        Kirchensteuer-Übersicht

19.3.1  Übersicht der Kirchensteuersätze

Bundesland

KiSt-Satz

%

Kappung des zu versteuernden Einkommens

%

KiSt-Satz bei pausch. LSt

%

Besonderes Kirchgeld in glauenverschiedener

Ehe

Baden-Württemberg

8

ev. Württemberg

2,75

ev. Baden; kath. Diözesen

3,5

6

96 - 3 6001

(auf Antrag)

Bayern

8

--

7

96 - 3 6001

Berlin

9

3

5

96 - 3 600

Brandenburg

9

3

5

96 - 3 600

Bremen

9

3,5

7

96 - 3 600

Bremerhaven

9

3,5

7

96 - 3 600

Hamburg

9

3

4

96 - 3 600

Hessen

9

ev. Kirchen

3,5

kath. Diözesen

4

7

96 - 3 600

(auf Antrag)

Mecklenburg-Vorpommern

9

3

5

96 - 3 600

Niedersachsen

9

3,5

6

96 - 3 600

Nordrhein-Westfalen

9

ev. Kirchen 3,5

kath. Diözesen

4

7

96 - 3 6001

(auf Antrag)

Rheinland-Pfalz

9

ev. Kirchen

3,5

kath. Diözesen

4

7

96 - 3 600

(auf Antrag)

Saarland

9

ev. Kirchen

3,5

kath. Diözesen

4

7

96 - 3 600

(auf Antrag)

Sachsen

9

3,5

5

96 - 3 600

Sachsen-Anhalt

9

3,5

5

96 - 3 600

Schleswig-Holstein

9

3

6

96 - 3 600

Thüringen

9

3,5

5

96 - 3 600

1 nur ev. Kirche

 

19.3.2  Mindestbetrags-Kirchensteuer

 

Jährlich in Euro

Monatlich

in Euro

Wöchentlich

in Euro

Täglich

in Euro

Hamburg¹

3,60

0,30

0,07

0,00

Hessen

1,80

0,15

0,04

0,01

Mecklenburg-Vorpommern¹

3,60

0,30

0,07

0,00

Sachsen²

3,60

0,30

0,07

0,01

Sachsen-Anhalt²

3,60

0,30

0,07

0,01

Schleswig-Holstein¹

3,60

0,30

0,07

0,00

Thüringen²

3,60

0,30

0,07

0,01

¹ nur für das Erzbistum Hamburg bzw. Berlin ² nur ev.

  zum Anfang

19.4        Kirchlicher Haushalt - Einnahmen und Ausgaben

 

Für die Planung und Verabschiedung des Haushaltes einer kirchlichen Körperschaft sind die dazu berufenen gewählten Gremien verantwortlich. Ihnen obliegt es u.a. darüber zu entscheiden, wie hoch der Kirchensteuerhebesatz festgelegt werden soll und für welche Aufgaben die kirchlichen Einnahmen verwendet werden sollen. Am nachstehenden Beispiel eines kirchlichen Haushaltes wird die verdeutlicht[100].

 

Einnahmen

in Tsd. €

in %

Ausgaben

in Tsd. €

in %

Kirchensteuer

452.502

76,7

kirchl. Arbeit auf Gemeinde-/
Dekanatsebene

298.861

50,7

Erlöse, Kostenerstattungen

29.922

5,1

Verkündigung

5.636

1,0

Staatsleistungen, -Erstattungen

13.393

2,3

Seelsorge

8.902

1,5

Zins-/Vermögenserträge

16.907

2,9

Bildung

36.452

6,2

sonst. lfd. Einnahmen

12.495

2,1

Ges. Verantwortung / Diakonie

21.378

3,6

Rücklagenentnahme

61.752

10,5

Ökumene

11.243

1,9

sonst. Vermögenswirksame
Einnahmen

2.834

0,5

Theologische Ausbildung

10.533

1,8

 

 

 

Landeskirchl. Dienstleistungen

17.926

3,0

 

 

 

Öffentlichkeitsarbeit

4.960

0,8

 

 

 

Synode

661

0,1

 

 

 

Kirchenleitung

1.746

0,3

 

 

 

Allg. Finanzwesen

128.601

21,8

 

 

 

Rechnungsprüfungsamt

1.494

0,3

 

 

 

Zentrales Gebäudemanagement

7.510

1,3

 

 

 

EKD-Umlage

33.903

5,7

Summe

589.805

 

 

589.805

 

 

  zum Anfang

19.5        Anschriften der steuererhebenden Religionsgemeinschaften

 

19.5.1  Evangelische Landeskirchen

 

Evang. Landeskirche

Behörde

Str./Ort

Tel.

Anhalt

Landeskirchenrat der Ev. Kirche Anhalts

Friedrichstr. 22/24

06844 Dessau

www.landeskirche-anhalts.de

0340

2526-0

Baden

Ev. Oberkirchenrat Baden

Blumenstr. 1-7

76133 Karlsruhe

www.ekiba.de

0721

9175-0

Bayern

Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Landeskirche in Bayern

Katharina-v.-Bora-Str. 11-13

80333 München

www.bayern-evangelisch.de

089

5595-0

Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Ev. Zentrum Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Georgenkirchstr. 69/70

10249 Berlin

www.ekbo.de

030

24344-0

Braunschweig

Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig

Dietr.-Bonhoeffer- Str. 1

38300 Wolfenbüttel

www.landeskirche-braunschweig.de

05331

802-0

Bremen

Kirchenkanzlei der Bremischen Ev. Kirche

Franziuseck 2-4

28199 Bremen

www.kirche-bremen.de

0421

5597-0

Hannover

Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Landeskirche Hannover

Rote Reihe 6

30169 Hannover

www.landeskirche-hannover.de

0511

1241-0

Hessen-Nassau

Kirchenverwaltung der Ev. Kirche in Hessen und Nassau

Paulusplatz 1

64285 Darmstadt

www.ekhn.de

06151

405-0

Kurhessen-Waldeck

Landeskirchenamt der Ev. Kirche in Kurhessen-Waldeck

Wilhelmshöher Allee 330

34131 Kassel

www.ekkw.de

0561

9378-0

Lippe

Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche

Leopoldstr. 97

32756 Detmold

www.lippische-landeskirche.de

05231

9766-0

Mitteldeutschland

Landeskirchenamt der EKM

Michaelisstr. 39
99084 Erfurt

www.ekmd.de

0361

51800-0

Nordkirche1)

Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland

Dänische Str. 21/35

24103 Kiel

www.nordkirche.de

0431

9797-0

Oldenburg

Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Philosophenweg 1

26121 Oldenburg

www.ev-kirche-oldenburg.de

0441

7701-0

Pfalz

Landeskirchenrat

Ev. Kirche der Pfalz

Domplatz 5

67346 Speyer

www.evpfalz.de

06232

667-0

Reformierte Kirche

Reformierter

Synodalrat

Saarstr. 6

26789 Leer

www.reformiert.de

0491

9198-0

Rheinland

Landeskirchenamt der Ev. Kirche im Rheinland

H.-Böckler-Str. 7

40476 Düsseldorf

www.ekir.de

0211

4562-0

Sachsen

(Landeskirche)

Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Lukasstr. 6

01069 Dresden

www.landeskirche-sachsen.de

0351 4692-0

Schaumburg-Lippe

Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe

Herderstr. 27

31675 Bückeburg

www.landeskirche-schaumburg-lippe.de

05722

960-0

Westfalen

Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Westfalen

Altstädter Kirchplatz 5

33602 Bielefeld

www.ekvw.de

0521

594-0

Württemberg

Ev. Oberkirchenrat

Gänsheidestr. 2

70184 Stuttgart

www.elk-wue.de

0711

2149-0

1) Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland: Zusammenschluss der Nordelbischen Ev.-Luth. Landeskirche, der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburg und der Pommerschen Ev. Kirche zum 27.5.2012 (Sitz des Bischofs: Schwerin; Sitz der Verwaltung: Kiel).

19.5.2  Röm.-katholische (Erz-) Bistümer

 

(Erz-)Bistum

Str./Ort

Tel.

Aachen

Klosterplatz 7

52062 Aachen

www.bistum-aachen.de

0241

452-0

Augsburg

Fronhof 4

86152 Augsburg

www.bistum-augsburg.de

0821

3166-0

Bamberg

Domplatz 1-5

96049 Bamberg

www.erzbistum-bamberg.de

0951

502-0

Berlin

Niederwallstr. 8-9

10117 Berlin

ww.erzbistumberlin.de

030

32684-0

Dresden

Käthe-Kollwitz-Ufer 84

01309 Dresden

www.bistum-dresden-meissen.de

0351

3364-6

Eichstätt

Luitpoldstr. 2

85072 Eichstätt

www.bistum-eichstaett.de

08421

50-0

Erfurt

Hermannsplatz 9

99084 Erfurt

www.bistum-erfurt.de

0361

6572-0

Essen

Zwolfling 16

45127 Essen

www.bistum-essen.de

0201

2204-1

Freiburg

Schoferstr. 2

79098 Freiburg

www.erzbistum-freiburg.de

0761

2188-0

Fulda

Paulustor 5

36037 Fulda

www.bistum-fulda.de

0661

87-0

Görlitz

C. v. Ossietzky-Str. 41

02826 Görlitz

www.bistum-goerlitz.de

03581

4782-0

Hamburg

Danziger Str. 52a

20099 Hamburg

www.erzbistum-hamburg.de

040

24877-0

Hildesheim

Domhof 18

31134 Hildesheim

www.bistum-hildesheim.de

05121

307-0

Köln

Marzellenstr. 32

50668 Köln

www.erzbistum-koeln.de

0221

1642-0

Limburg

Roßmarkt 4

65549 Limburg

www.bistumlimburg.de

06431

295-0

Magdeburg

Max-Josef-Metzger-Str. 1

39104 Magdeburg

www.bistum-magdeburg.de

0391

5961-0

Mainz

Bischofsplatz 2

55116 Mainz

www.bistum-mainz.de

06131

253-0

München-Freising

Rochusstr. 5

80333 München

www.erzbistum-muenchen-und-freising.de

089

2137-0

Münster

Domplatz 27

48143 Münster

www.bistummuenster.de

0251

495-0

Osnabrück

Hasestr. 40a

49074 Osnabrück

www.bistum-osnabrueck.de

0541

318-0

Paderborn

Domplatz 3

33098 Paderborn

www.erzbistum-paderborn.de

05251

125-0

Passau

Residenzplatz 8

94032 Passau

www.bistum-passau.de

0851

393-0

Regensburg

Niedermünstergasse 1

93043 Regensburg

www.bistum-regensburg.de

0941

597-01

Rottenburg-

Stuttgart

Eugen-Bolz-Platz 1

72108 Rottenburg

www.drs.de

07472

169-0

Speyer

Kleine Pfarrengasse 16

67346 Speyer

www.bistum-speyer.de

06232

102-0

Trier

Hinter dem Dom 6

54290 Trier

www.bistum-trier.de

0651

7105-0

Vechta

Bahnhofstr. 6

49377 Vechta

www.bistummuenster.de

04441

872-0

Würzburg

Domerschulstraße 2

97070 Würzburg

www.bistum-wuerzburg.de

0931

386-0

 

  zum Anfang

19.5.3  Andere Religionsgemeinschaften

 

Religionsgemeinschaft

Str./Ort

Tel.

Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland

Gregor-Mendel-Str. 28

53115 Bonn

www.alt-katholisch.de

0228

232285

Freie Religionsgemeinschaft Alzey

Am Rabenstein 14

55232 Alzey

www.sb-az.de/gemeinde/index.htm

06731

2591

Freireligiöse Landesgemeinde Baden

T 6, 26

68 161 Mannheim

www.freireligioese-baden.de

0621

22805

Freireligiöse Landesgemeinde Mainz

Gartenfeldstr. 1

55118 Mainz

www.freireligioesegemeinde-mainz.de

06131

674940

Freireligiöse Gemeinde Offenbach

Schillerplatz 1

63067 Offenbach

www.freireligioese-offenbach.de

069

8008060

Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

Wörthstr. 6 a

67059 Ludwigshafen

www.freireligioese-pfalz.de

0621

512582

Israelitische Religionsgemeinschaft Baden

Gartenstr. 76-80

76135 Karlsruhe

www.irg-baden.de

0721

972500

Jüdische Gemeinde Bad Nauheim

Karlstr. 34

61231 Bad Nauheim

www.jg-badnauheim.de

06032

5605

Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden (Bayern)

Effnerstr. 68

81925 München

www.ikg-bayern.de

089

989442

Jüdische Gemeinde Darmstadt K.d.ö.R.

Wilhelm-Glässing-Str. 26

64283 Darmstadt

06151

28897

Jüdische Gemeinde Frankfurt/M.

Westendstr. 43

60325 Frankfurt/M

www.jg-ffm.de

069

7680360

Jüdische Gemeinde Gießen

Burggraben 4-6

35390 Gießen

www.jg-giessen.de

0641

932890

Jüdische Gemeinde Hannover

Haeckelstr. 10

30173 Hannover

http://jg-hannover.de/left/home

0511

810472

Jüdische Gemeinde Hamburg

Grindelhof 30

20146 Hamburg

http://www.jghh.org/de/

040

44094443

Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

Hebelstr. 6

60318 Frankfurt/M.

http://www.lvjgh.de/aktuelles

069

444049

Jüdische Gemeinde Kassel

Bremer Str. 3

34117 Kassel

0561

7880930

Synagogengemeinde Köln

Ottostr. 85

50823 Köln-Ehrenfeld

www.sgk.de

0221

716620

Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein

Paul-Spiegel-Platz 1

40476 Düsseldorf

www.jgd.de

0211

446809

Landesverband der Jüdischen Gemeinden Rheinland-Pfalz

Synagogenplatz 1

55118 Mainz

www.zentralratdjuden.de/de/topic/59.html?landesverband=14

06131

616254

Synagogengemeinde Saar

Lortzingstr. 8

66111 Saarbrücken

www.synagogengemeindesaar.de

0681

910380

Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein

Jean-Labowsky-Weg 1

23795 Bab Segeberg

www.lvjgsh.de

0681

910380

Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

Prinz-Friedrich-Karl-Str. 12 

44135 Dortmund

www.zentralratdjuden.de/de/topic/59.html?landesverband=19

0231

528495

Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg

Hospitalstr. 36

70174 Stuttgart

www.irgw.de

0711

228360

 

  zum Anfang

19.6        § 51a EStG - Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

19.6.1  In der Fassung bis Vz 2014

(1)  Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2)  1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3 c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. § 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(2 a)  1Vorbehaltlich des § 40 a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39 b Abs. 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 4 368 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von  2 640 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 2 184 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Bei Anwendung des § 39 b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3Bei der Anwendung des § 39 f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39 f Abs. 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(2 b)  Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.

(2 c)  1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt, hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Abs. 2 b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichteter). 2Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43 a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32 d Abs. 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueranmeldung nach § 45 a Abs. 1 die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. 3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden; er kann nicht rückwirkend widerrufen werden. 4Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen. 5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 6Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religionsgemeinschaft weiterzuleiten. 7§ 44 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. 8Satz 6 gilt entsprechend. 9§ 45 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft angegeben wird. 10Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. 11Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. 12Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. 13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. 14Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

(2 d)  1Wird die nach Abs. 2 b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Abs. 2 c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32 d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Abs. 2 c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45 a Abs. 2 oder 3 vorzulegen.

(2 e)  1Die Auswirkungen der Absätze 2 c bis 2 d werden unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteuern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis.

(3)  Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

(4)  1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der ­Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5)  1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.

(6)  Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

  zum Anfang

19.6.2  In der Fassung ab Vz 2015

(1)  Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2)  1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3 c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. § 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(2 a)  1Vorbehaltlich des § 40 a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39 b Abs. 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 4368 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2640 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 2184 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Bei Anwendung des § 39 b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3 Bei der Anwendung des § 39 f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39 f Abs. 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(2 b)  Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.

(2 c)  1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:

1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. 2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;

2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen. 2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind. 3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4Im Übrigen ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung entsprechend anzuwenden. 5Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen;

3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). 2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. 3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung des Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern richten. 4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit. 5Rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die bevorstehende Datenabfrage sowie das gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in anderer geeigneter Form hinzuweisen. 6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. 7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind. 8Dies gilt für den Widerruf entsprechend. 9Der Hinweis hat individuell zu erfolgen. 10Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit. 11Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde;

4. im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 2§ 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden. 3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. 4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.


2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. 4Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. 6§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird. 7Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt. 8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verwenden. 9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. 10Für andere Zwecke dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

(2 d)  1Wird die nach Abs. 2 b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Abs. 2 c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32 d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Abs. 2 c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45 a Abs. 2 oder 3 vorzulegen.

(2 e)  1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk). 2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. 3 Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. 4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, an den im Fall des Absatzes 2c Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 mit geteilt worden ist. 5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.

(3)  Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

(4)  1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5)  1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.

(6)  Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

 

 


  zum Anfang

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Teil 4: Kirchensteuer, in: Steuerberater Handbuch 2014, Stollfuß Verlag

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19.8        Linkauswahl zur Kirchensteuer und kirchlichen Finanzen

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www.ekd.de/statistik/index.html

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www.kirchenfinanzen.de

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

www.ekhn.de/ueber-uns/presse/jahresberichte.html

(Jahresbericht)

Zur Kirchensteuer:

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www.dbk.de/zahlen-fakten/

www.dbk.de/presse

(Pressemeldung 8.1. zur Abgeltungsteuer)

Bundesfinanzministerium

Bundeszentralamt für Steuern

www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/kirchensteuer_node.html

(Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer)

 

 



[1] Für die evangelischen Kirchen/Diakonie: http://www.ekd.de/statistik/index.html ; für die kath. (Erz-) Bistümer: http://www.dbk.de/zahlen_fakten/statistik/index.html

[2] Die Ausführungen zur Diakonie gelten auch für die Caritas

[3] Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können sich auch andere Institutionen diesen Aufgaben widmen (z.B. DRK, AWO).

[4] Siehe Verweise auf die Seiten der Landeskirchen und Bistümer: www.steuer-forum-kirche.de

[5] Sie mussten nach dem Friedensvertrag von Luneville (9.2.1801) ihre linksrheinischen Gebiete an Frankreich abtreten.

[6] Von der Ablösung von Baulasten in Einzelfällen abgesehen

[7] Art. 138 Abs. 1 WRV: "Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf." Die historisch entstandene Verflechtung von Staat und Kirche, welche sich erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts wandelte, und in dem die Staatsleistungen ihre Grundlage haben, soll durch die Ablösung beseitigt werden. Das Reich hat die o.g. Grundsätze für die Ablösung jedoch nicht aufgestellt, weshalb sich der Ablösungsartikel praktisch in eine Sperrvorschrift verwandelt hat (s. i.ü. Axel v. Campenhausen in v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen: Das Bonner GG. Band 14. 3. Auflage, 1991, Art. 140, Art. 138 WRV Rdz. 1 ff., 15 ff.)

[8] Nichterhebung von staatlichen Abgaben .

[9] Abhängigkeit des Nebenrechts (Kirchensteuer) vom Hauptrecht (Einkommensteuer)

[11] Ohne diese sog. Spitzenfinanzierung könnten staatl. oder andere Komplementärmittel z.T. nicht abgerufen werden.

[12] Friedensvertrag von Luneville vom 9.2.1801

[13] Der Kirche ging verloren: 66 geistliche Reichsstände (3 Kurfürstentümer, 19 Reichsbistümer, 44 Reichsabteien), alle mittelbaren Stifte, Abteien und Klöster (10.000 km², 3,2 Mio. Einwohner, 21 Mio. Gulden jährliche Einkünfte). Der Verlust der Fürsten wurde wertmäßig erheblich überkompensiert; nach vorsichtigen Schätzungen in Bayern 7x, in Preußen 5x und in Württemberg 4x.

[14] D.h. die Weimarer Nationalversammlung als verfassungsgebendes Parlament der Weimarer Republik

[16] D.h. regelmäßig wiederkehrende, gegenüber dem Kirchenmitglied ggfs. zwangsweise durchsetzbaren Abgaben. Grundlage hierfür ist der staatliche Einkommensteuerbescheid als sog. Vollstreckungstitel, in dem neben der Einkommensteuer rechtlich selbständig die Kirchensteuer festgesetzt wird. Im Unterschied zum österreichischen Kirchenbeitragsverfahren braucht gegen ein säumiges Kirchenmitglied nicht vor dem Zivilgericht die Kirchensteuer eingeklagt zu werden, um - auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils - einen Titel für das Vollstreckungsverfahren zu erwirken. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein Kirchenmitglied nach dem in der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Verfahren nicht rechtlos gestellt ist, sondern ihm gegen den Kirchensteuerbescheid das Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht eröffnet ist (s. Ziffer 3.5.10.2).

[17] Z.B. in Rheinland-Pfalz Freirel. Gemeinde Mainz, Freirel. Landesgemeinde Pfalz, Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten

[18] Die Aufzählung ist nicht abschließend. Jede Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts kann bei Erfüllung der Voraussetzungen im übrigen Kirchensteuern erheben und mit der Finanzverwaltung den Kirchensteuereinzug vertraglich vereinbaren.

[19] Aus dem Tatbestand des Kirchensteuergesetzes und der Kirchensteuerordnung muss für den Steuerpflichtigen erkennbar sein, welche Verpflichtung ihn in welcher Höhe trifft.

[20] Notfalls im Wege des Verwaltungszwangs

[22] Die Vermögenssteuer ist zum 1.1.1997 weggefallen.

[23] BVerfG, 19.8.2002, 2 BvR 443/01, BFH/NV 2003, 136

[24] Ohne Berücksichtigung der Kinder hätte die Kirchensteuer 29,59 Euro betragen

[25] Im Bundesland Bayern wird die Kirchensteuer durch die Kirchen in den Kirchensteuerämtern selbst verwaltet.

[26] Von im Privatvermögen erzielter Kaitalerträge

[28] e = die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte; q = die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 anrechenbare ausländische Steuer; k = der für die Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft geltende Kirchensteuersatz [Bayern, Baden-Württemberg 8%; übrige Bundesländer 9%]

[29] Muster: http://www.kirchenabgeltungssteuer.de/muster-erklaerung.pdf und http://www.kirchenabgeltungssteuer.de (Beispiel Erklärungsvordruck). Entgegen der Auffassung der Banken ist es zulässig, auch unterjährig einen Antrag auf Einbehalt zu stellen bzw. zu ändern.

[30] S. Petersen in: K/S/M § 51a Rdnr. C 261 m.w. N.

[31] S. Ziff. 5.4

[32] BFH, 8.5.1991, I R 26/86, BFHE 164, 573; Berechnung wie bei glaubensverschiedener Ehe

[33] Diese Unterscheidung kann dazu führen, dass Partner in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich behandelt werden, z.B. Partner ev/jd: in Niedersachsen glaubensverschiedene Partnerschaft, in Baden-Württemberg konfessionsverschiedene Partnerschaft

[34] U.a. BVerfG, 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268

[35] Sind in der Partnerschaft Kinder vorhanden, ermäßigt sich das zu versteuernde Einkommen um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG

[36] Sind in der Partnerschaft Kinder vorhanden, ermäßigt sich das zu versteuernde Einkommen um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG

[37] Rechtstechnischer Begriff

[38] BVerfG, 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268. Es ist durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden, zuletzt (BFH, 19.10.2005, I R 76/04, BFHE 211, 90; BStBl. II 2006, 274; nahezu gleichlautend I R 82/04, I R 91/04, I R 92/04, I R 44/05, I R 64/05, I R 62/05). Gegen die Entscheidung des BFH, 21.12.2005, I R 44/05; BVerfG v. 28.10.2010, 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, NJW 2011, 365; Petersen, ZevKR 56 (2011), S. 188; Hammer, KuR 2012, 410

[39] Urteile OVG Lüneburg, 19. 3. 1986, 13 A 24/85, KirchE 24, 85; OVG Berlin, 15. 6. 1973, II B 54.72, KirchE 13, 287; sowie i.E. BFH, 19.10.2005, I R 76/04, BFHE 211, 90; BStBl. II 2006, 274

[40] Unter Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen

[41] Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf, Urteil v. 23.7.2004, 1 K 5497/03 Ki, rkr, n.v., ist dabei nicht auf den Jahreszeitraum bis zum Austritt, sondern nur auf die Dauer der Ehe abzustellen ist; Tatbestand "deren Ehegatte"; Einzelfallentscheidung

[42] BVerfG v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06 u.a., NJW 2013, 2257

[43] Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 v. 15.7.2013, BGBl. I 2013, 2397= BStBl. I 2013, 898. S. hierzu die Gesetzentwürfe CDU/CSU/FDP BT-Drucks. 17/13870: SPD BT-Drucks. 17/13871; Bündnis90/Grüne BT-Drucks. 17/13872, Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks. 17/14195, 17/14260.

[44] S. § 5 Abs. 7 Kirchensteuergesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchensteuerordnung - KiStO) v. 25.9.2013, KiABl. 2013, 438

[45] Es steht zu erwarten, dass die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Eheleute wirkungsgleich nachvollzogen werden soll. Belastende Regelungen (z.B. besonderes Kirchgeld) sollen aber erst nach der Verkündigung der Gesetzesänderung wirksam werden.

[46] Im Privatvermögen erzielte Kapitaleinkünfte unterfallen der Abgeltungsteuer. Das Teileinkünfteverfahren gilt für im Betriebsvermögen erzielte Kapitaleinkünfte.

[47] U.a. BVerwG v. 20.8.2008 - 9 C 9/07, HFR 2009, 193; BFH v. 1.7.2009 - I R 76/08, BFHE 225, 566; BFH v. 15.9.2011 - I R 53/10, BFH/NV 2012, 23, je m.w.N.. Kritsch Oltmanns, BB 2009, 2014

[48] Instruktiv BVerwG v. 20.8.2008 - 9 C 9/07, HFR 2009, 193, Tz. 25

[49] In dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drucks. 14/4546, 3, wird ausgeführt: "… im Einzelfall dazu führen, dass aufgrund der Nichtberücksichtigung von Freibeträge die Kirchensteuerbelastung geringfügig erhöht wird".

[50] So FG Düsseldorf v. 29.6.2012 - 1 K 3669/09 Ki, EFG 2012, 2150, DStRE 2013, 690, rkr

[51] Hierzu BVerfG v. 30.9.1998 - 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88

[52] FG Düsseldorf v. 29.6.2012 - 1 K 3669/09 Ki, EFG 2012, 2150, 2153.

[53] BVerwG v. 20.8.2008 - 9 C 9/07, HFR 2009, 193, Tz. 29; BFH v. 1.7.2009 - I R 76/08, BFHE 225, 566, 570, je m.w.N.

[54] FG Düsseldorf v. 29.6.2012 - 1 K 3669/09 Ki, EFG 2012, 2150, rkr

[55] BVerfG v. 30.9.1998 - 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88

[56] Einzelheiten

[57] BVerfG, 31.3.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415; VG Oldenburg, 18.2.1986, 4 A 250/84, NJW 1986, 3103; a.A. FG Nürnberg, 16.11.1995, VI 151/93, n.v.

[58] VG Frankfurt am Main, 12.8.1992, I/3 E 739/81, KirchE 20, 97

[59] In den Kirchensteuergesetzen der Länder und den Kirchensteuerordnungen wird teils abgestellt auf das Ende des Austrittsmonats teils auf das des Folgemonats.

[60] Die Erhebung einer staatlichen Gebühr verstößt nicht gegen die Verfassung, BVerfG, 2.7.2008, 1 BvR 3006/07, BFH/NV 2008, Beilage 4, 303, NJW 2008, 2978

[61] BVerfG v. 2.7.2008, 1 BvR 3006/07, BFH/NV 2008, Beilage 4, 303; NJW 2008, 2978; HFR 2008, 1068; Bay. Verfassungsgerichtshof v. 8.5.2008, Vf. 7-VII-07, JURIS.

[62] BVerfG v. 31.3.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 426

[63] Je nach Kommune unterschiedlich

 

[64] S. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer v. 23.10.2012 BStBl I 2012, 1083 u. v. 28.12.2006, BStBl. I 2007, 76

[65] Sofern kleinere steuererhebende Religionsgemeinschaften in einigen Bundesländern nicht am Verfahren teilnehmen, werden ihre Ansprüche von den evang. Landeskirchen bzw. röm-kath. Diözesen aufgrund bilateraler Absprachen pauschal abgegolten.

[66] BFH, 30.11.1989, I R 14/87, BFHE 159, 82; BStBl. II 1990, 993

[67] vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 8 LStDV; R 41.1 Abs. 4 LStR; s. gleichlautende Erlasse der Bundesländer v. 23.10.2012 BStBl I 2012, 1083

[68] S. gleichlautende Erlasse der Bundesländer v. 23.10.2012 BStBl I 2012, 1083

[69] Vgl. dazu koordinierter Ländererlass vom 28.12.2006, BStBl. I 2007, 76

[70] Die Finanzverwaltung folgt mit der Abwendung vom Inlandsbezug der Entwicklung im Übrigen Gemeinnützigkeitsrecht, wonach Spenden auch an Körperschaften außerhalb Deutschlands abgezogen werden dürfen, sofern diese Körperschaften den Gemeinnützigkeitsanforderungen entsprechen.

[71] BMF-Schreiben v. 16.11.2010, BStBl. I 2010, 1311

[72] "Kulturelles Existenzminimum"

[73] BFH, 26.11.2008, X R 24/08, n.v.; 2.9.2008, X R 46/07, BFH/NV 2008, 2073; DStRE 2008, 1414; BFH v. 21.2.2013, X B 110/11, BFH/NV 2013, 1060; BFH v. 5.3.2013, X B 179/11, m.w.N.,, JURIS; BFH v. 17.4.2013, X R 6/11, JURIS

[74] V. 1.11.2011, BGBl. I 2011, 2131; BT-Drucks. 17/5125 v. 21.3.2011, 54

[75] BFH, 26.11.2008, X R 24/08, n.v.; 2.9.2008, X R 46/07, BFH/NV 2008, 2073; DStRE 2008, 1414

[76] Kirchengesetz betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, v. 10.3.1906, KABl. 1906, 25; Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt- (Parochial-) Verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein, sowie in den Kirchengemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover, vom 22.3.1906, KABl. 1906, 36; nach der alten Ordnung konnte über die Höhe der zu entrichtenden Kirchensteuer verhandelt werden (Paktierung).

[77] BVerwG, 21.5.2003, 9 C 12.02, BVerwGE 118, 201; NJW 2003, 3001

[78] U.a. Ev. Kirche in Westfalen: Richtlinien gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 4 Finanzausgleichsgesetz für die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle (RiLi GemKiStStelle), v. 23.6.2005, KiABl. 2005 S. 178; Ev. Kirche in Mitteldeutschland: Verwaltungsanordnung zum Erlass von Kirchensteuern bei außerordentlichen Einkünften (VAO KiSt-Erlass), v. 11.12.2012, ABl. 2013, 7

[79] BVerwG, 21.5.2003, 9 C 12.02, BVerwGE 118, 201; NJW 2003, 3001; FG Nürnberg, 2.2.1995, VI 41/91, BB 1995, 1223, EFG 1995, 691

[80] BVerwG, a.a.O.

[81] FG Nürnberg, 1.12.1994, VI 225/88, KirchE 32, 441; 16.11.1995, VI 201/93; n.v.; 2.2.1995, VI 41/91, BB 1995, 1223, EFG 1995, 691; FG Köln, 28.5.1997, 6 K 1726/93, n.v.; zuletzt FG Nürnberg, 11.3.2004, VI 250/02, EFG 2004, 1105; FG Köln, 9.7.2008, 11 K 3041/07, EFG 2008, 2183, BFH v. 1.7.2009, I R 81/08, BB 2009, 2226, BFH/NV 2009, 1908

[82] BVwerG, a.a.O.

[83] BVerwG, 21.5.2003, 9 C 12.02, BVerwGE 118, 201; NJW 2003, 3001; BFH, 13.8.1997, I R 56/96, n.v.

[84] BFH, a.a.O.

[85] VG Stade, 14.2.1996, 5 A 2670/94, n.v.; 21.7.1983, 1 VG A 81/81, KirchE 21, 177

[86] FG München,14.7.1998, 13 K 4027/97, EFG 1999, 208, folgend BFH, 27.4.1999, I B 125/98, BFH/NV 1999, 1317

[87] BFH, 15.10.1997, I R 33/97, BStBl. 1998 II, 126 im Anschluss an BVerwG, 12.2.1988, 8 C 16.86,

BVerwGE 79,62; KirchE 26, 17; NJW 1988, 1804

[88] BVerwG, 12.2.1988, 8 C 16.86, a.a.O.

[89] BVerwG, 12.2.1988, 8 C 16.86, a.a.O.

[90] Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist dabei nicht auf den Jahreszeitraum bis zum Austritt, sondern nur auf die Dauer der Ehe abzustellen ist (Tatbestand "deren Ehegatte"); Urteil v. 23.7.2004, 1 K 5497/03 Ki, n.v.; Einzelfallentscheidung

[91] BFH, 28.11.2007, I R 99/06, BFH/NV 2008, 842; DStRE 2008, 465

[92] S. auch BMF-Schreiben v. 7.8.2013, BStBl. I 2013, 951

[93] Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteueranmeldung 2014, BStBl. I 2013, 997

[94] S. Petersen in: K/S/M § 51a Rdnr. C 261 m.w.N.

[95] Z.B. OFD Hamburg vom 25.3.2003, S 244-1/2003-St 323; OFD Berlin vom 26.2.1999, St 421-S 2447-2/98, EStG-Kartei Berlin KiSt Nr. 1001

[96] Hierzu Petersen in: K/S/M § 51a Rdnr. G 5 f.

[97] § 133 SGB III i.d.F. Art. 1 des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I, S. 2848

[98]Die kath. Kirche hat sich 1905 geweigert, dem Gesetz Folge zu leisten und ist daher nicht als Kultverein registriert worden. Sie verloren die Eigentumsrechte an ihren Gebäude, die Baulast trägt der Staat. Er stellt sie der kath. Kirche kostenlos zur Verfügung. D.h., das gesetzestreue Verhalten der evang. Kirchen hat sich insoweit zu ihrem Nachteil ausgewirkt.

[99] Volumen Otto-per-Mille in Italien 1,15 Mrd. Euro im Jahr 2010

[100] Haushalt der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Jahresbericht 2012/2013, S. 66 ff. mit weiteren Untergliederungen der Ausgabenbereiche, http://www.ekhn.de/fileadmin/content/ekhn.de/download/ekhn_jahresbericht/2012_13_Jahresbericht_gesamt.pdf; aus dem Bereich der katholischen Kirche s. z.B. Haushalt des Erzbistums Hamburg, S. 20 ff.; http://www.erzbistum-hamburg.de/ebhh/pdf/geschaeftsberichte/Geschaeftsbericht_2012.pdf