.


 

Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Bremen


Kirchensteuergesetz
Bekanntmachung der Kirchen, anderen Religionsgemeinschaften
und Weltanschauungsgemeinschaften, für die eine Kirchensteuer als
Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben ist

Abführung Kirchenlohnsteuer
Kirchensteuerbeschluss 2008
Kirchensteuerbeschluss 2011
Kirchensteuergesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)

I.d.F. vom 23.8.2001, Brem. GBl 2001 S. 263, geändert durch Art 2 des Gesetzes über die Änderung des Verfahrens zur Verleihung von Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften v. 22.3.2016, GBl. 2016, 200   zur Gliederung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Steuerberechtigung

Die Kirchen in der Freien Hansestadt Bremen sind berechtigt, von ihren Kirchenangehörigen auf Grund eigener Kirchensteuerordnung Kirchensteuern zu erheben.

§ 2 Kirchen

Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und die Römisch-katholische Kirche mit ihren Diözesen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden (Kirchenkreisen) in der Freien Hansestadt Bremen,

2. andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) Steuerberechtigte Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 1, deren Kirchensteuerordnung und Kirchensteuerbeschluss nach § 3 genehmigt sind.

(3) Steuererhebende Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 2, die von Ihrer Steuerberechtigung Gebrauch machen und für die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer nach § 9 den Landesfinanzbehörden übertragen ist.

(4) Andere steuerberechtigte Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 2, die von ihrer Steuerberechtigung Gebrauch machen und die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer nach § 8 selbst vollziehen.

§ 2a Verleihung von Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

(1) Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften werden auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie

1. durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,

2. rechts- und verfassungstreu sind, die Grundrechte ihrer Mitglieder und Dritter achten und schützen,

3. ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind, und

4. sie in nennenswertem Umfang als Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen tätig sind. Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.

(2) Die rechtswidrige Verleihung der Körperschaftsrechte kann, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder in den Fällen des § 48 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Eine rechtmäßige Verleihung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

1. die Gemeinschaft dies beantragt,

2. die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft besitzt,

3. an der Rechts- oder Verfassungstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,

4. die Gemeinschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist,

5. die Gemeinschaft seit einem Jahr handlungsunfähig ist, weil sie keine verfassungsmäßigen Vertreter hat, oder

6. die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt.

(4) Auf Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Gemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1) Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, finden die Absätze 2 und 3 Nummer 2 bis 6 keine Anwendung.

(5) Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine Anwendung, sofern sich aus ihrer Verfassung nichts anderes ergibt.

(6) Zuständig für die Verleihung, die Rücknahme und den Widerruf ist der Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften. Die Verleihung, die Rücknahme und der Widerruf sind amtlich bekannt zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.

§ 3 Kirchensteuerordnung

(1) Die Kirchensteuerordnung wird durch die Kirche erlassen. Durch die Kirchensteuerordnung kann ein Organ der Kirche ermächtigt werden, über die Höhe der Kirchensteuern zu beschließen (Kirchensteuerbeschluß). Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluß sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nach der Genehmigung (Absatz 2) durch die Kirche öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Senator für Finanzen.

(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres ein genehmigter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt der bisherige Beschluß bis zur Genehmigung eines neuen Beschlusses weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni dieses Kalenderjahrs.

§ 4 Kirchensteuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet des § 9 Abs. 6 natürliche Personen, die der Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze in der Freien Hansestadt Bremen haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und bei Aufnahme in der Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats. Bei Übertritt aus einer anderen Kirche beginnt die Kirchensteuerpflicht nach diesem Gesetz mit Begin des Monats, der auf den Monat des Endes der Kirchensteuerpflicht in der anderen Kirche folgt.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

2. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts (§ 10) wirksam geworden ist,

3. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats.

(4) Bei mehrfachem Wohnsitz darf die Belastung mit Kirchensteuern insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Kirchensteuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte. Das Nähere regelt die Kirchensteuerordnung.

§ 5 Steuerarten

(1) Kirchensteuern können erhoben werden als

1. Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapiotalertragsteuer);

2. Kirchgeld in festen oder in gestaffelten Beträgen;

3. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche im Sinne des § 2 Abs. 3 angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Für die Kirchensteuer vom Einkommen können Höchstbeträge bestimmt werden.

(3) Besteht das gemeinsame Einkommen des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ist das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durch die Landesfinanzbehörden nur zu erheben, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird.

(4) Aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften erhobene Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe angerechnet. Dies gilt nur, soweit auch die als Bemessungsgrundlage dienende Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) im Rahmen der Veranlagung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes angereechnet wird. Das Nähere regelt die Kirchensteuerordnung.

§ 6 Bemessungsgrundlagen, Gesamtschuldner

(1) Die Kirchensteuern sind gemäß den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen zu erheben.

(2) Zur Berechnung der Kirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(3) Gehören Ehegatten derselben steuerberechtigten Kirche an (konfessionsgleiche Ehe), so bemißt sich die Kirchensteuer vom Einkommen

1. bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten;

2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) nach der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten.

(4) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen im Sinne des § 2 Abs. 3 an (konfessionsverschiedene Ehe), so bemißt sich die Kirchensteuer vom Einkommen

1. bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer jedes Ehegatten;

2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten.

(5) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche im Sinne des § 2 Abs. 3 an (glaubensverschiedene Ehe), so bemißt sich die Kirchensteuer vom Einkommen

1. bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten;

2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, sie sich nach Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes auf die im Rahmen der Zusammenveranlagung ermittelten Einkünfte (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) eines jeden Ehegatten errechnen würden. § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer eine nach den Vorschriften des § 32d des Einkommensteuergesetzes berechnete Einkommensteuer enthalten, sind sowohl die entsprechenden Einkünfte als auch die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Die nach § 32d des Einkommensteuergesetzes berechnete Einkommensteuer ist in voller Höhe dem Ehegatten zuzurechnen, dem die entsprechenden Einkünfte zuzurechnen sind.

(6) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht nicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe.

(7) Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 2 Gesamtschuldner der Kirchensteuer. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufteilung einer Gesamtschuld sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7 Anzuwendende Vorschriften, Lebenspartnerschaften

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz oder aus der Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt, sind auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften der Abgabenordnung über Verzinsung, Säumniszuschläge, Strafen, Bußgelder und über das Straf- und Bußgeldverfahren.

§ 8 Verwaltung durch die Kirchen

(1) Die Kirchensteuern werden durch die in der Kirchensteuerordnung bezeichneten kirchlichen Einrichtungen verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach § 9 Abs. 1 den Landesfinanzbehörden übertragen ist.

(1a) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne von § 1 des Lebens-partnerschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben den Kirchen auf Anfordern die Steuerbemessungsgrundlagen (§ 6 Abs. 1) mitzuteilen und die für den kirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Streitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten, die sich bei der Verwaltung durch die Kirchen ergeben, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Anfechtungsklage kann erst erhoben werden, wenn der kirchliche Verwaltungsakt von der in der Kirchensteuerordnung bezeichneten kirchlichen Einrichtung in einem Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nachgeprüft worden ist; dies gilt für Verpflichtungsklagen entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des kirchlichen Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(4) Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer sei unrichtig festgesetzt worden.

(5) Wird die Einkommensteuer geändert, so ist die Kirchensteuer, die auf der geänderten Einkommensteuer beruht, von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

(6) Soweit die Kirchensteuern durch die Kirchen verwaltet werden, gelten nicht die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung, die Steuerfahndung, die Steueraufsicht in besonderen Fällen, die Vollstreckung und über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.

(7) Verwaltungsakte, mit denen Kirchensteuern gefordert werden, werden auf Antrag der kirchlichen Einrichtung, die diese Steuern verwaltet, durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt.

§ 9 Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden

(1) Der Senator für Finanzen hat auf Antrag der Kirche die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Landesfinanzbehörden zu übertragen, wenn und solange

1. dieser Kirche wenigstens 1 vom Hundert der Bewohner der Freien Hansestadt Bremen angehören,

2. die in der Kirchensteuerordnung und in dem Kirchensteuerbeschluß getroffenen Regelungen mit den von den Landesfinanzbehörden anzuwendenden sonstigen steuerlichen Vorschriften und mit dem Erfordernis einer möglichst rationellen Verwaltung dieser Kirchensteuer zu vereinbaren sind, insbesondere die Kirchensteuer gemäß den gleichen Grundsätzen und mit den gleichen Steuersätzen und Höchstbeträgen zu erheben ist, die für die von den Landesfinanzbehörden zu verwaltenden Kirchensteuern der anderen Kirchen gelten,

3. die Kirche dem Land für diese Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende angemessene Vergütung zahlt.

Soweit die Kirchensteuern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach Satz 1 übertragen.

(2) Soweit die Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gelten unbeschadet des § 7 die folgenden Absätze 3 bis 8.

(3) Die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe der Einkommensteuerpflichtigen wird grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer festgesetzt und erhoben. Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind nur festzusetzen, wenn Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind.

(4) Die Kirchensteuer vom Einkommen der Lohnsteuerpflichtigen wird zusammen mit der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, über den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b des Einkommensteuergesetzes und über die Haftung gelten entsprechend.

(4a) Die nach der Kapitalertragsteuer bemessene Kirchensteuer wird zusammen mit der Kapitalertragsteuer durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben. Die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer gelten entsprechend. Für die Erhebung der Kirchensteuer vom Kapitalertrag sind §§ 51a Abs. 2b bis Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(5) Als Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhobene Kirchensteuerbeträge werden auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht angerechnet. Ist Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe festzusetzen, ist darauf die Kirchensteuer nach Absatz 4 anzurechnen. Im Übrigen ist in der Kirchensteuerordnung oder im Kirchensteuerbeschluss zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.

(6) Der Senator für Finanzen kann auf Antrag der beteiligten steuerberechtigten Kirchen (Absatz 1) die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuern auch für Arbeitnehmer anordnen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Freien Hansestadt Bremen haben, aber von einer in der Freien Hansestadt Bremen belegenen Betriebstätte (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) entlohnt werden und der Evangelischen oder der Römisch-katholischen Kirche angehören. Wenn am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Arbeitnehmer niedrigere Steuersätze als in der Freien Hansestadt Bremen gelten, ist dem Antrag nur stattzugeben wenn die Erstattung der zuviel einbehaltenen Kirchensteuer gewährleistet wird.

(6a) Der Senator der Finanzen kann auf Antrag von Kirchen, die nach kirchensteuerrechtlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes Kirchensteuer erheben, anordnen, dass bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag die Kirchensteuer auch für Kirchensteuerpflichtige einbehalten und abgeführt wird, die in der Freinen Hansestadt Bremen weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Verpflichtung zum Abzug dieser Kirchensteuer besteht für diejenigen zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, deren steuerliche Betriebsstätte sich in der Freien Hansestadt Bremen befindet.

(7) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(8) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestundet, niedergeschlagen oder aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt oder erlassen oder wird die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, so erstreckt sich diese Maßnahme in dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer. Das Recht der Kirchen, darüber hinaus Kirchensteuern zu stunden oder zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 10 Austritt aus der Kirche

(1) Jeder hat das Recht, aus der Kirche auszutreten. Der Austritt ist gegenüber der Kirche oder der von ihr zu bestimmenden kirchlichen Stelle zu erklären. Die Zugehörigkeit zu der Kirche braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(2) Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich oder amtlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keinen Zusatz enthalten, insbesondere nicht unter einer Bedingung, einer Zeitbestimmung, einem Vorbehalt oder einer Beschränkung ihrer Wirksamkeit abgegeben werden. Für die amtliche Beglaubigung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Die mündliche Erklärung wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift, die schriftliche Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. Die Kirche hat den vollzogenen Austritt zu bescheinigen.

§ 11 Aufhebung von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Vorschriften des bisherigen Landesrechts, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben:

1. die Steuerordnung für die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 9. November 1922 (SaBremR 61-d-1);

2. das Ermächtigungsgesetz für die Steuerordnung der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 30. Dezember 1923 (SaBremR 61-d-2);

3. das Gesetz, betreffend der Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom 14. Juli 1905 (Brem.GBl. 1965 S. 107-101-a-2, Anlage B Nr. 9, GS 1905 S. 281);

4. das Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt-(Parochial-)Verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein sowie in den Kirchengemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover vom 22. März 1906 (Brem.GBl. 1965 S. 107-101-a-2, Anlage B Nr. 10, GS 1906 S. 41);

5. das Gesetz, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (Brem.GBl. 1965 S. 107—101-a-2, Anlage B Nr. 18, GS 1921 S. 119);

6. das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts der evangelischen Landeskirchen vom 3. Mai 1929 (Brem.GBl. 1965 S. 107-101-a-2, Anlage B Nr. 22, GS 1929 S. 35);

7. das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuer- und Umlagerechts der katholischen Kirche vom 3. Mai 1929 (Brem.GBl. 1965 S. 107-101-a-2, Anlage B Nr. 23, GS 1929 S. 43);

8. die §§ 3 und 4 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15. Mai 1962 (SaBremR 60-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1966 (Brem.GBl. S. 59).

§ 12 Übergangsvorschriften

Die nach dem 21. Oktober 1947 und vor dem 25. März 2016 von der Bürgerschaft nach Artikel 61 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen beschlossenen Verleihungsgesetze gelten als Verleihung nach § 2a Absatz 1, soweit sie am 24. März 2016 in Kraft waren.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

 

Bekanntmachung der Kirchen, anderen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, für die eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben ist

Schr. des Senators für Finanzen v. 8.5.2009 - S 2447-2394-11-4   zur Gliederung

Nach § 9 Abs. 6a des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen - KiStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S. 263), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 388) kann der Senator für Finanzen auf Antrag von Kirchen, die nach kirchensteuerlichen Vorschriften eines anderen Bunedeslandes Kirchensteuer erheben, anordnen, dass bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag die Kirchensteuer auch für Kirchensteuerpflichtige einbehalten und abgeführt wird, die in der Freien Hansestadt Bremen weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufnethalt haben.

Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten mit Betriebsstätte in der Freien Hansestadt Bremen sind auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen zum Einbehalt der Kirchensteuer verpflichtet.

Für die folgenden Kirchen, anderen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsmeinschaften liegt ein Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vor. Der Einbehalt der Kirchensteuer wird hiermit angeordnet.

Evangelische Kirchen
alle Landeskirchen außerhalb des Bundeslandes Bremen - vom Andruck wird abgesehen

Römisch-Katholische Kirche
alle Bistümer außerhalb des Bundeslandes Bremen - vom Andruck wird abgesehen

Alt-Katholische Kirche
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen
Gemeindeverband der Alt-Katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen
Alt-Katholischer Gemeindeverband Rheinland-Pfalz
Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen
Alt-Katholische Kirchengemeinde Saarland
Alt-Katholische Kirchengemeinde Schleswig-Holstein

Jüdische Landesverbände / Gemeinden
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg
Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Jüdische Gemeinde in Hamburg
Jüdische Gemeinde Franktfurt am Main
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach
Jüdische Kultusgemeinde Koblenz
Synagogen-Gemeinde Saar

Freireligiöse Gemeinden
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Freireligiöse Gemeinde Offenbach am Main
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Gemeinde Pfalz

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass auch für die im Land Bremen ansässigen Religionsgemeinschaften, für die die Finanzverwaltung die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen übernommen hat, eine Abzugsverpflichtung für die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer besteht. Es sind dies folgende Religionsgemeinschaften:

Evangelische Kirche
Bremische Evangelische Kirche
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Römisch-Katholische Kirche
Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim
Bischöfliches Generalvikariat Osnabrrück

Getrennte Abführung und Einziehung der Lohnkirchensteuer in Bremen

Schr. des Senators für Finanzen v. 25.5.1976 - S 2447-111   zur Gliederung

"An die
Oberfinanzdirektion Bremen
An die
Finanzämer des OF-Bezirks

Betr.: Getrennte Abführung und Einziehung der Lohnkirchensteuer in Bremen

Ich bitte, ab 1.Januar 1977 die Lohnkirchensteuer getrennt nach evangelischer nd katholischer Lohnkirchensteuer einzuziehen.

Die Arbeitgeber müssen deshalb erstmals beim Steuerabzug vom Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1976 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und von sonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 1976 zufließen, die Lohnkirchensteuer getrennt nach evangelischer und katholischer Lohnkirchensteuer einbehalten und - wie auf dem amtlichen Anmeldevordruck bereits vorgesehen - getrennt anmelden. Die auf den in Bremerhaven ausgestellten Steuerkarten vermerkten Abkürzungen "lt" und "rf" bedeuten, daß der Arbeitnehmer der evangelischen Kirche angehört. ..."

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2008

V. 20.2.2008 (BStBl. 2008 I, 505)   zur Gliederung

Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2008 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

a) römisch-katholische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

b) evangelische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.

Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.

Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen und katholischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegten Tabelle erhoben:



Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben. Die Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ist nicht vorgesehen.

Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, und 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.

Bei Pauschaliernug der als Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer nach § 37b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 v.H. der pauschalen Einkommensteuer.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erlasse des Senators für Finanzen vom 17.11.2006 (BStBl. I S. 716) sowie vom 28.12.2006 (BStBl. 2007 I S. 76) verwiesen.

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2011

V. 7.2.2011 (BStBl. I, 211)   zur Gliederung

Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2011 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

a) römisch-katholische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

b) evangelische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.

Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.

Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen und katholischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegten Tabelle erhoben:



Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben. Die Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ist nicht vorgesehen.

Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, und 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.

Bei Pauschaliernug der als Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer nach § 37b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 v.H. der pauschalen Einkommensteuer.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erlasse des Senators für Finanzen vom 17.11.2006 (BStBl. I S. 716) sowie vom 28.12.2006 (BStBl. 2007 I S. 76) verwiesen.

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -) [Fassung bis 31.12.2008]

I.d.F. vom 23.8.2001 (Brem. GBl 2001 S. 263; BStBl. 2002 I, S. 294)   zur Gliederung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Steuerberechtigung

Die Kirchen in der Freien Hansestadt Bremen sind berechtigt, von ihren Kirchenangehörigen auf Grund eigener Kirchensteuerordnung Kirchensteuern zu erheben.

§ 2 Kirchen

Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und die Römisch-katholische Kirche mit ihren Diözesen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden (Kirchenkreisen) in der Freien Hansestadt Bremen,

2. andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) Steuerberechtigte Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 1, deren Kirchensteuerordnung und Kirchensteuerbeschluss nach § 3 genehmigt sind.

(3) Steuererhebende Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 2, die von Ihrer Steuerberechtigung Gebrauch machen und für die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer nach § 9 den Landesfinanzbehörden übertragen ist.

(4) Andere steuerberechtigte Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 2, die von ihrer Steuerberechtigung Gebrauch machen und die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer nach § 8 selbst vollziehen.

§ 3 Kirchensteuerordnung

(1) Die Kirchensteuerordnung wird durch die Kirche erlassen. Durch die Kirchensteuerordnung kann ein Organ der Kirche ermächtigt werden, über die Höhe der Kirchensteuern zu beschließen (Kirchensteuerbeschluß). Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluß sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nach der Genehmigung (Absatz 2) durch die Kirche öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Senator für Finanzen.

(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres ein genehmigter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt der bisherige Beschluß bis zur Genehmigung eines neuen Beschlusses weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni dieses Kalenderjahrs.

§ 4 Kirchensteuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet des § 9 Abs. 6 natürliche Personen, die der Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze in der Freien Hansestadt Bremen haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und bei Aufnahme in der Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats. Bei Übertritt aus einer anderen Kirche beginnt die Kirchensteuerpflicht nach diesem Gesetz mit Begin des Monats, der auf den Monat des Endes der Kirchensteuerpflicht in der anderen Kirche folgt.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

2. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts (§ 10) folgt.

(4) Bei mehrfachem Wohnsitz darf die Belastung mit Kirchensteuern insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Kirchensteuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte. Das Nähere regelt die Kirchensteuerordnung.

§ 5 Steuerarten

(1) Kirchensteuern können erhoben werden als

1. Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer);

2. Kirchgeld in festen oder in gestaffelten Beträgen;

3. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche im Sinne des § 2 Abs. 3 angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Für die Kirchensteuer vom Einkommen können Höchstbeträge bestimmt werden.

(3) Besteht das gemeinsame Einkommen des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ist das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durch die Landesfinanzbehörden nur zu erheben, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird.

(4) Aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften erhobene Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe angerechnet. Das Nähere regelt die Kirchensteuerordnung.

§ 6 Bemessungsgrundlagen, Gesamtschuldner

(1) Die Kirchensteuern sind gemäß den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen zu erheben.

(2) Zur Berechnung der Kirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(3) Gehören Ehegatten derselben steuerberechtigten Kirche an (konfessionsgleiche Ehe), so bemißt sich die Kirchensteuer vom Einkommen

1. bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer jedes Ehegatten;

2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten.

(4) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen im Sinne des § 2 Abs. 3 an (konfessionsverschiedene Ehe), so bemißt sich die Kirchensteuer vom Einkommen

1. bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer jedes Ehegatten;

2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten.

(5) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche im Sinne des § 2 Abs. 3 an (glaubensverschiedene Ehe), so bemißt sich die Kirchensteuer vom Einkommen

1. bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten;

2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, sie sich nach Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes auf die im Rahmen der Zusammenveranlagung ermittelten Einkünfte eines jeden Ehegatten errechnen würden. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden.

(6) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht nicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe.

(7) Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 2 Gesamtschuldner der Kirchensteuer. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufteilung einer Gesamtschuld sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7 Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz oder aus der Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt, sind auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften der Abgabenordnung über Verzinsung, Säumniszuschläge, Strafen, Bußgelder und über das Straf- und Bußgeldverfahren.

§ 8 Verwaltung durch die Kirchen

(1) Die Kirchensteuern werden durch die in der Kirchensteuerordnung bezeichneten kirchlichen Einrichtungen verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach § 9 Abs. 1 den Landesfinanzbehörden übertragen ist.

(2) Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben den Kirchen auf Anfordern die Steuerbemessungsgrundlagen (§ 6 Abs. 1) mitzuteilen und die für den kirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Streitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten, die sich bei der Verwaltung durch die Kirchen ergeben, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Anfechtungsklage kann erst erhoben werden, wenn der kirchliche Verwaltungsakt von der in der Kirchensteuerordnung bezeichneten kirchlichen Einrichtung in einem Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nachgeprüft worden ist; dies gilt für Verpflichtungsklagen entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des kirchlichen Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(4) Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer (Lohnsteuer) sei unrichtig festgesetzt worden.

(5) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) geändert, so ist die Kirchensteuer, die auf der geänderten Einkommensteuer (Lohnsteuer) beruht, von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

(6) Soweit die Kirchensteuern durch die Kirchen verwaltet werden, gelten nicht die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung, die Steuerfahndung, die Steueraufsicht in besonderen Fällen, die Vollstreckung und über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.

(7) Verwaltungsakte, mit denen Kirchensteuern gefordert werden, werden auf Antrag der kirchlichen Einrichtung, die diese Steuern verwaltet, durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt.

§ 9 Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden

(1) Der Senator für Finanzen hat auf Antrag der Kirche die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Landesfinanzbehörden zu übertragen, wenn und solange

1. dieser Kirche wenigstens 1 vom Hundert der Bewohner der Freien Hansestadt Bremen angehören,

2. die in der Kirchensteuerordnung und in dem Kirchensteuerbeschluß getroffenen Regelungen mit den von den Landesfinanzbehörden anzuwendenden sonstigen steuerlichen Vorschriften und mit dem Erfordernis einer möglichst rationellen Verwaltung dieser Kirchensteuer zu vereinbaren sind, insbesondere die Kirchensteuer gemäß den gleichen Grundsätzen und mit den gleichen Steuersätzen und Höchstbeträgen zu erheben ist, die für die von den Landesfinanzbehörden zu verwaltenden Kirchensteuern der anderen Kirchen gelten,

3. die Kirche dem Land für diese Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende angemessene Vergütung zahlt.

Soweit die Kirchensteuern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach Satz 1 übertragen.

(2) Soweit die Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gelten unbeschadet des § 7 die folgenden Absätze 3 bis 8.

(3) Die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe der Einkommensteuerpflichtigen wird grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer festgesetzt und erhoben. Der Kirchensteuerbetrag ist nach Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Beträge (Absatz 4) zugunsten des Steuerpflichtigen auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag ab- oder aufzurunden. Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind bei der Festsetzung auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden; sie sind nur festzusetzen, wenn Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind.

(4) Die Kirchensteuer vom Einkommen der Lohnsteuerpflichtigen wird zusammen mit der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben. Die einzelnen Abzugsbeträge sind auf den nächsten vollen Pfennig-Betrag abzurunden. Die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, über den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b des Einkommensteuergesetzes und über die Haftung gelten entsprechend.

(5) Als Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhobene Kirchensteuerbeträge werden auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht angerechnet. Ist Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe festzusetzen, ist darauf die Kirchensteuer nach Absatz 4 anzurechnen. Im Übrigen ist in der Kirchensteuerordnung oder im Kirchensteuerbeschluss zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.

(6) Der Senator für Finanzen kann auf Antrag der beteiligten steuerberechtigten Kirchen (Absatz 1) die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuern auch für Arbeitnehmer anordnen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Freien Hansestadt Bremen haben, aber von einer in der Freien Hansestadt Bremen belegenen Betriebstätte (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) entlohnt werden und der Evangelischen oder der Römisch-katholischen Kirche angehören. Wenn am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Arbeitnehmer niedrigere Steuersätze als in der Freien Hansestadt Bremen gelten, ist dem Antrag nur stattzugeben wenn die Erstattung der zuviel einbehaltenen Kirchensteuer gewährleistet wird.

(7) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(8) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestundet, niedergeschlagen oder aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt oder erlassen oder wird die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, so erstreckt sich diese Maßnahme in dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer. Das Recht der Kirchen, darüber hinaus Kirchensteuern zu stunden oder zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 10 Austritt aus der Kirche

(1) Jeder hat das Recht, aus der Kirche auszutreten. Der Austritt ist gegenüber der Kirche oder der von ihr zu bestimmenden kirchlichen Stelle zu erklären. Die Zugehörigkeit zu der Kirche braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(2) Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich oder amtlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keinen Zusatz enthalten, insbesondere nicht unter einer Bedingung, einer Zeitbestimmung, einem Vorbehalt oder einer Beschränkung ihrer Wirksamkeit abgegeben werden. Für die amtliche Beglaubigung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Amtshandlungen des Standesbeamten sind gebührenfrei.

(3) Die mündliche Erklärung wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift, die schriftliche Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. Die Kirche hat den vollzogenen Austritt gebührenfrei zu bescheinigen.

§ 11 Aufhebung von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Vorschriften des bisherigen Landesrechts, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben:

1. die Steuerordnung für die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 9. November 1922 (SaBremR 61-d-1);

2. das Ermächtigungsgesetz für die Steuerordnung der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 30. Dezember 1923 (SaBremR 61-d-2);

3. das Gesetz, betreffend der Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom 14. Juli 1905 (Brem.GBl. 1965 S. 107-101-a-2, Anlage B Nr. 9, GS 1905 S. 281);

4. das Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt-(Parochial-)Verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein sowie in den Kirchengemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover vom 22. März 1906 (Brem.GBl. 1965 S. 107-101-a-2, Anlage B Nr. 10, GS 1906 S. 41);

5. das Gesetz, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (Brem.GBl. 1965 S. 107—101-a-2, Anlage B Nr. 18, GS 1921 S. 119);

6. das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts der evangelischen Landeskirchen vom 3. Mai 1929 (Brem.GBl. 1965 S. 107-101-a-2, Anlage B Nr. 22, GS 1929 S. 35);

7. das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuer- und Umlagerechts der katholischen Kirche vom 3. Mai 1929 (Brem.GBl. 1965 S. 107-101-a-2, Anlage B Nr. 23, GS 1929 S. 43);

8. die §§ 3 und 4 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15. Mai 1962 (SaBremR 60-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1966 (Brem.GBl. S. 59).

§ 12 Übergangsvorschriften

(1) Bisher erhobene Mindestbeträge an Kirchensteuer dürfen letztmalig für das Kalenderjahr 1975 erhoben werden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Mindestbetrag letztmalig von dem Arbeitslohn abgezogen werden darf, der bei laufendem Arbeitslohn für einen in diesem Kalenderjahr endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, bei sonstigen Bezügen dem Arbeitnehmer vor Ablauf dieses Kalenderjahres zufließt.

(2) Die Kirchensteuer vom Einkommen ist bei Kirchenangehörigen, die in glaubensverschiedener Ehe leben, erstmalig für den Erhebungszeitraum 1975 entsprechend dem Aufteilungsmaßstab des § 6 Abs. 4 Nr. 2 aufzuteilen. Für die vorhergehenden Erhebungszeiträume gilt der bisherige Aufteilungsmaßstab.

(3) § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt ab 1. Januar 2002 mit der Maßgabe, dass die Rundungen den für die Einkommensteuer geltenden Regeln folgt.

(4) § 9 Abs. 4 Satz 2 gilt ab 1. Januar 2002 mit der Maßgabe, dass die einzelnen Abzugsbeträge auf den nächsten vollen Cent-Betrag abzurunden sind.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.