Erlasse der obersten Finanzbehörden


Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8.8.2016
Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG vom 28.12.2006 [bis 31.12.2016]
Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23.10.2012 [bis 31.12.2016]
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (§ 51a Absatz 2b bis 2e und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der Länder)

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer


V. 8.8.2016, BStBl. I 2016, 773nbsp;  
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Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76) und vom 23. Oktober 2012 (BStBl I S. 1083)

Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann in den Fällen der Pauschalierung

- der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG der Arbeitgeber,
- der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 37a das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 EStG gewährt,
- der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 37b EStG der Steuerpflichtige, der Sachzuwendungen gewährt,

jeweils zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Die Wahl zwischen diesen Verfahren kann der Pauschalierende sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Vereinfachtes Verfahren
Entscheidet sich der Pauschalierende für das vereinfachte Verfahren, hat er in allen Fällen der Pauschalierung für sämtliche Arbeitnehmer, für sämtliche Empfänger von Sachprämien oder für sämtliche Empfänger von Sachzuwendungen (nachf.: Empfänger) Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der Kirchensteuer-Kennzahl 47 anzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.

2. Nachweisverfahren
a) Macht der Pauschalierende keinen Gebrauch vom vereinfachten Verfahren, hat er grundsätzlich für alle Empfänger die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft festzustellen (Nachweisverfahren). Für Empfänger, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, ist keine Kirchensteuer auf die pauschale Steuer zu entrichten; für die übrigen Empfänger gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.

b) Als Beleg für die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft dienen in den Fällen der §§ 40 und 40b EStG grundsätzlich die vom Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit der vom Finanzamt ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nachgewiesen hat. Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers nach beigefügtem Muster; insbesondere in den Fällen des § 40a Abs. 1, 2a und 3 EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster. Die Erklärung des Arbeitnehmers muss als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

c) Als Beleg für die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft genügt in den Fällen der §§ 37a und 37b EStG eine Erklärung nach beigefügtem Muster. Die Erklärung des Empfängers von Sachprämien oder Sachzuwendungen muss vom Pauschalierenden aufbewahrt werden. Bei Arbeitnehmern des Pauschalierenden ist zur Ermittlung der Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft Buchstabe b entsprechend anzuwenden.

d) Die auf die jeweiligen Empfänger entfallende pauschale Steuer hat der Pauschalierende entsprechend deren Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen; führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) oder in den Fällen des § 40a EStG entsprechende Aufzeichnungen, hat er dort die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft der jeweiligen Arbeitnehmer anzugeben.

Kann der Pauschalierende die auf den einzelnen Empfänger entfallende pauschale Steuer nicht ermitteln, ist aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Empfängern aufzuteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Empfänger entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist auf die Empfänger gleichmäßig zu verteilen und entsprechend deren Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen.

Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung in der Regel unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben.

Kann der Pauschalierende bei einzelnen Empfängern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht ermitteln und deshalb eine Zuordnung zur jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht vornehmen, gilt ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz. Die auf diese Empfänger entfallende pauschale Steuer ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist vereinfachungshalber in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der Kirchensteuer-Kennzahl 47 anzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.

3. Kirchensteuersätze
Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens (Nr. 1) als auch des Nachweisverfahrens (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Ländern geltenden Regelungen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

4. Anwendungsregelung
Die Regelungen unter Nr. 1 bis 3 sind erstmals anzuwenden bei - laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

- sonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen, und

- Sachprämien und Sachzuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.

Dieser Erlass ersetzt die Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76) [Fußnote im BStBl für Rheinland-Pfalz: vom 29. Oktober 2008, (BStBl 2009 I S. 332)] und vom 23. Oktober 2012 (BStBl I S. 1083). Er wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlage: Muster




Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder [bis 31.12.2016]
betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

Vom 28.12.2006 (Der Betrieb 2007, S. 83; BStBl. 2007 I, 76)   
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Steuerpflichtige, die Sachzuwendungen nach Maßgabe des § 37b EStG gewähren, können die darauf entfallende Einkommensteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. In gleicher Weise ist auch hinsichtlich der zu entrichtenden Kirchensteuer zu verfahren. Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann der Steuerpflichtige zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Diese Wahl kann für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum unterschiedlich getroffen werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Vereinfachungsregelung, hat er für sämtliche Empfänger von Zuwendungen Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.

2. a) Macht der Steuerpflichtige Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, dass einzelne Empfänger keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Empfänger von der Entrichtung der auf die pauschale Einkommensteuer entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Empfänger ist der allgemeine Kirchensteuersatz anzuwenden.

b) Als Nachweis über das Religionsbekenntnis bzw. die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft genügt eine Erklärung nach beigefügtem Muster. Die Erklärung des Empfängers muss vom Steuerpflichtigen aufbewahrt werden. Bei Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen ist die Religionszugehörigkeit anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln.

c) Kann der Steuerpflichtige bei einzelnen Empfängern die Religionszugehörigkeit nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Einkommensteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Empfängern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Empfänger entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist im Verhältnis der Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Empfänger aufzuteilen.

Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z.B. 61, 62) anzugeben.

3. Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (Nr. 1) als auch im Nachweisverfahren (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Ländern geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

4. Dieser Erlass ist erstmals für Sachzuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 gewährt werden.

[vom Abdruck der Aktenzeichen der Finanzministerien der Länder wird abgesehen]


Muster

Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b Abs. 4 EStG

Finanzamt ...........................................

Steuerpflichtiger:

Name der Firma ...........................................

Anschrift: ...........................................

Empfänger der Zuwendung:

Name, Vorname ...........................................

Anschrift: ...........................................

Ich, der vorbezeichnete Empfänger der Zuwendung erkläre, dass ich

keiner Religionsgemeinschaft angehöre, die Kirchensteuer erhebt.

der ...............................................................angehöre
    (z.B. der Evangelischen oder Katholische Kirche, Jüdischen Gemeinschaft etc.)

Ich versichere, die Angaben in dieser Erklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass die Erklärung als Grundlage für das Besteuerungsverfahren dient.

 

............................ ......................................................

Ort, Datum         Unterschrift des Zuwendungsempfängers

 

 

Diese Erklärung ist vom Zuwendenden aufzubewahren.











Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Bundesländer

Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder [bis 31.12.2016]
betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Vom 23.10.2012, BStBl. I 2012 I; LfSt Bayern v. 15.11.2012, DStR 2013, 43   
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Bezug: Erlass vom 17. November 2006, BStBl I S. 716


In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Diese Wahl kann der Arbeitgeber sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung, hat er in allen Fäl-len der Pauschalierung der Lohnsteuer für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die steuerer-hebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.

2. a) Macht der Arbeitgeber Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Arbeitnehmer von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.

b) Als Beleg für die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft dienen in den Fällen des § 40 und § 40b EStG grundsätzlich die vom Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit der vom Finanzamt ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nachgewiesen hat. Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers nach beigefügtem Muster; in den Fällen des § 40a Abs. 1, 2a und 3 EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster.

Der Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

c) Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer hat der Arbeitgeber anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln; führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) oder in den Fällen des § 40a EStG entsprechende Aufzeichnungen, hat er dort das Religionsbekenntnis der betroffenen Arbeitnehmer anzugeben.

Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitneh-mer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, kann er aus Vereinfa-chungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchen-steuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemes-sungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist im Verhältnis der Konfessions- bzw. Religionszu-gehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen.

Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzuge-ben.

3. Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfa-chungsregelung (Nr. 1) als auch im Nachweisverfahren (Nr. 2) aus den Kirchensteu-erbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Ländern geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

4. Dieser Erlass ist erstmals anzuwenden

- bei laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 en-denden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und

- bei sonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.

Er ersetzt den Bezugserlass. Solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren noch nicht anwendet, ist nach dem Bezugserlass zu verfahren.

Muster nach Ziffer 2b) des Erlasses

Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG

Finanzamt ...........................................

Arbeitgeber:

Name der Firma ...........................................

Anschrift: ...........................................

Arbeitnehmer:

Name, Vorname ...........................................

Anschrift: ...........................................

Ich, der vorbezeichnete Arbeitnehmer erkläre, dass ich

bereits zu Beginn meiner Beschäftigung bei dem obengenannten Arbeitgeber

seit dem ...........................

keiner Religionsgemeinschaft angehöre, die Kirchensteuer erhebt.

Ich versichere, die Angaben in dieser Erklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und werde den Eintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen. Mir ist bekannt, dass die Erklärung als Grundlage für das Besteuerungsverfahren dient und meinen Arbeitgeber berechtigt, von der Entrichtung von Kirchensteuer auf den Arbeitslohn abzusehen.

 

............................ ......................................................

Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers

 

 

Diese und jede weitere Erklärung über den Beitritt zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen.




Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (§ 51a Absatz 2b bis 2e und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der Länder)

Vom 1.3.2017, BStBl. 2017 I, 464    
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Zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge gilt Folgendes:

Inhaltsübersicht

Abschnitt Bezeichnung Randnummer

I Allgemeines 1
II Bildung des KiStAM 5
1. KiStAM 5
2. Nullwert 6
3. Bildung und Änderung des KiStAM 7 - 11
4. KiStAM bei Ehegatten/Lebenspartnern 12
5. Verfahrensrecht 13

III Durchführung des Kirchensteuerabzugs 14
1. Pflichten des Kirchensteuerabzugsverpflichteten 14 - 46
2. Technische Übermittlungsmöglichkeiten des Kirchensteuerabzugsverpflichteten 47
3. Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge 48 - 49
4. Pflichten des Gläubigers der Kapitalerträge im Fall des Sperrvermerks 50
5. Schutzvorschriften für das KiStAM 51

IV Härtefallregelung 52

V Datenübermittlung durch das BZSt an das Wohnsitzfinanzamt bei vorliegendem Sperrvermerk 53

VI Sonstiges 54

I. Allgemeines

Rz. 1 Ist der Gläubiger der Kapitalerträge Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, hat die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtete Stelle (vgl. Rdnr. 14) auch die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Die Kirchensteuer ist anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einzubehalten (§ 51a Absatz 2c EStG). Das KiStAM wird dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unentgeltlich als automatisiert abrufbares Merkmal bereitgestellt.

Rz. 2 Für nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge ist ausschließlich das im elektronischen Verfahren übermittelte KiStAM maßgeblich. Informationen aus den dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten vorliegenden schriftlichen Anträgen auf Kirchensteuereinbehalt dürfen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen, auch dann nicht weiter verwendet werden, wenn damit Zuflüsse von Kapitalerträgen vorhergehender Jahre nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG lediglich korrigiert werden sollen.

Rz. 3 Die Kirchensteuer ist gläubigerscharf abzuführen. Mit Beginn des Jahres 2015 hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Kirchensteuer für diejenige Religionsgemeinschaft einzubehalten, der der Gläubiger der Kapitalerträge konkret angehört. Diese Zuordnung ist ausschließlich mit Hilfe des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden KiStAM möglich.

Rz. 4 Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete ist verpflichtet, für alle natürlichen Personen, für deren Rechnung er möglicherweise Kapitalertragsteuer einzubehalten hat, das KiStAM anzufordern (bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen vgl. Rdnr. 31). Im Fall der Regelabfrage ist einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober abzufragen, ob eine Kirchensteuerpflicht zum Stichtag 31. August des Jahres besteht. Das Ergebnis dieser Abfrage hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Auf die konkreten individuellen kapitalertragsteuerlichen Verhältnisse zum Stichtag 31. August kommt es dabei nicht an. Das führt dazu, dass grundsätzlich in allen Fällen, in denen im Folgejahr auch nur potentiell Kapitalerträge zufließen können, im Vorfeld das KiStAM beim BZSt abzufragen ist (zu den Ausnahmen siehe Rdnr. 42 - 46). Für nicht abgeführte Kirchensteuer haftet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nach § 51a Absatz 2c Satz 5 EStG i. V. m. § 44 Absatz 5 EStG.

II. Bildung des KiStAM

1. KiStAM

Rz. 5 Das KiStAM bildet für Angehörige von Religionsgemeinschaften, die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen im Wege der staatlichen Verwaltung erheben, die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und den Kirchensteuersatz der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft ab. Es besteht aus zwei Komponenten, dem Kirchensteuersatz und dem Religionsschlüssel der betreffenden Religionsgemeinschaft. Juristische Personen und Personenzusammenschlüsse / -vereinigungen (wie beispielsweise Personengesellschaften) sind nicht kirchensteuerpflichtig; für sie wird kein KiStAM gebildet.

2. Nullwert

Rz. 6 Hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem Abruf des KiStAM widersprochen (Sperrvermerk, vgl. Rdnr. 48) oder gehört er keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, wird statt des KiStAM ein Nullwert an den Abrufenden zurückgeliefert. Der Nullwert ist wertfrei, d. h. es ist weder ein Rückschluss auf eine Religionszugehörigkeit oder eine Nichtreligionszugehörigkeit noch ein Rückschluss auf einen vorliegenden oder einen nichtvorliegenden Sperrvermerk möglich.

3. Bildung und Änderung des KiStAM

Rz. 7 Die Bildung und Änderung des KiStAM erfolgt durch das BZSt (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 1 EStG).

Rz. 8 Das KiStAM wird durch folgende Daten gebildet:

1. die nach § 139b Abgabenordnung (AO) für die Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) gespeicherten Daten (z. B. Name, Geburtsdatum, Meldeanschrift);

2. Daten, die nach § 39e EStG zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert sind (rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft);

3. Daten zur territorialen Ausdehnung der steuererhebenden Religionsgemeinschaft und der jeweilige Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft.

Bei einer Änderung der Meldeanschrift, der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder der territorialen Erweiterung der steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie bei Änderungen des jeweiligen Kirchensteuersatzes der Religionsgemeinschaft kann es zu einer Änderung des KiStAM kommen. Die Änderung wirkt sich im Rahmen einer nachfolgenden Regel- oder Anlassabfrage aus.

Rz. 9 Beruht ein fehlerhaftes KiStAM auf unzutreffenden Daten der Meldebehörde und erkennt der Gläubiger der Kapitalerträge die Unrichtigkeit der Meldedaten, kann er bei der Meldebehörde eine Berichtigung der Daten veranlassen (vgl. § 9 Nummer 2 i. V. m. § 12 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde teilt dem BZSt diese Korrektur unverzüglich mit. Das BZSt korrigiert dann automatisch das KiStAM in seiner Datenbank (KiStAM-Datenbank) und hält das geänderte KiStAM für die nächste Regel- oder Anlassabfrage bereit.

Rz. 10 Die Finanzverwaltung ist grundsätzlich an die melderechtlichen Daten gebunden. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Unklarheit über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft) hat das Finanzamt nach Beteiligung der Religionsgemeinschaft / in Bayern das Kirchensteueramt nach Maßgabe des Kirchensteuergesetzes rechtliche Prüfungen zu melderechtlichen Merkmalen vorzunehmen und bei abweichenden Feststellungen selbst eine Entscheidung über die zutreffende Besteuerung zu treffen. Trifft das Finanzamt (in Bayern: das Kirchensteueramt) in diesen Einzelfällen eine von den gespeicherten melderechtlichen Daten abweichende Entscheidung für die Besteuerung, setzt es sich mit Zustimmung der betroffenen Person mit der Meldebehörde in Verbindung, damit die Meldebehörde (nach eigenständiger Überprüfung) das zutreffende Merkmal im Melderegister einträgt.

Rz. 11 Nach dem Tod des Gläubigers der Kapitalerträge wird für diesen anstelle des KiStAM ein Nullwert gebildet (vgl. Rdnr. 6).

4. KiStAM bei Ehegatten/Lebenspartnern

Rz. 12 Das KiStAM wird für jeden Ehegatten/Lebenspartner getrennt gebildet. Auf den Familienstand kommt es nicht an. Auch eine Änderung des Familienstandes, wie Eheschließung, Scheidung, Begründung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft führt daher nicht zu einer Änderung des KiStAM.

5. Verfahrensrecht

Rz. 13 Sowohl die Bildung des KiStAM als auch dessen spätere Änderung ist keine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 AO.

III. Durchführung des Kirchensteuerabzugs

1. Pflichten des Kirchensteuerabzugsverpflichteten

Rz. 14 a) Kirchensteuerabzugsverpflichteter
Kirchensteuerabzugsverpflichteter ist jede Stelle, die verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen einzubehalten und abzuführen. Dazu zählen insbesondere Banken, Kreditinstitute und Versicherungen sowie Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten.

b) Informationspflicht über die bevorstehende Datenabfrage und das Widerspruchsrecht
Rz. 15 Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Gläubiger der Kapitalerträge während der Dauer der rechtlichen Verbindung zumindest einmal auf die Datenabfrage und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den erforderlichen Abruf des vom BZSt zum Abruf bereit gestellten KiStAM durch einen widerruflichen Sperrvermerk zu verhindern (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG). Der Hinweis hat in geeigneter Form (z. B. schriftlich) und rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 EStG). Wird der Hinweis zu Beginn der rechtlichen Verbindung erteilt, ist er stets rechtzeitig. Somit kann beispielsweise nach einer Kontoeröffnung ohne Einhaltung einer Frist eine Anlassabfrage durchgeführt werden, wenn bereits bei Kontoeröffnung auf die Datenabfrage und das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.

Rz. 16 Hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Gläubiger der Kapitalerträge nicht bereits zu Beginn der rechtlichen Verbindung informiert, hat die Information spätestens dann zu erfolgen, wenn eine Anlassabfrage bevorsteht. Die Information hat rechtzeitig zu erfolgen. Erfolgt eine Anlassabfrage auf Wunsch des Gläubigers der Kapitalerträge, hat dieser ein eigenes Interesse an der Übermittlung der Informationen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sperrvermerks ist in diesem Fall nicht erforderlich.

c) Registrierung
Rz. 17 Zum Abruf des KiStAM hat sich der Kirchensteuerabzugsverpflichtete beim BZSt zu registrieren. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die für die Nutzung des elektronischen Verfahrens notwendige Zulassung entweder elektronisch (Vollzugang) oder in Papierform (eingeschränkter Verfahrenszugang) beim BZSt zu beantragen. Einzelheiten zur Nutzerregistrierung und -zulassung sowie für den Abruf der KiStAM sind im Internetauftritt des BZSt in der Rubrik "Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer" veröffentlicht. Ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter hat sich nur dann registrieren zu lassen und ein KiStAM abzurufen, wenn mindestens einer seiner Gläubiger der Kapitalerträge eine inländische natürliche Person ist (vgl. Rdnr. 42).

Rz. 18 Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat bei einer kapitalertragsteuerpflichtigen Auszahlung anhand des vom BZSt übermittelten KiStAM die Kirchensteuer einzubehalten. Die Abfrage des KiStAM erfolgt in der Regelabfrage (jeweils vom 1. September bis 31. Oktober zum Stichtag 31. August des Jahres) für das Folgejahr. Sofern bei einem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine Ausschüttung im Folgejahr unwahrscheinlich ist (vgl. Rdnr. 45 Satz 4), kann eine Registrierung bzw. Zulassung und Abfrage zunächst unterbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Kirchensteuerabzugsverpflichtete in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage - auch unterjährig - zeitnah nachzuholen. Will der Kirchensteuerabzugsverpflichtete daher aktuell keine Registrierung vornehmen, dann hat er bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gläubigern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen. Damit wird sichergestellt, dass die Prognose, dass eine Ausschüttung unterbleibt, im Folgejahr anlassbezogen korrigiert und der Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann. Für nicht abgeführte Kirchensteuer haftet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nach § 51a Absatz 2c Satz 5 EStG i. V. m. § 44 Absatz 5 EStG.

d) Beauftragung von Dritten
Rz. 19 Beauftragt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete einen Dritten mit der Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag, obliegt es dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten, geeignete Regelungen mit seinem Dienstleister zu vereinbaren. Eine Abfrage von einem Dienstleister wird das BZSt jedoch nur dann beantworten, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete selbst zum Verfahren zugelassen ist.

e) Anfrage der IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 2 EStG)
Rz. 20 Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten können das KiStAM des Gläubigers der Kapitalerträge nur unter Nutzung von dessen IdNr (§ 139b AO) erhalten. Sie dient der eindeutigen Identifizierung der angefragten Person im Besteuerungsverfahren.

Rz. 21 Liegt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge bereits vor (etwa weil der Gläubiger der Kapitalerträge diese bereits mit dem Freistellungsauftrag mitgeteilt hat), so ist eine Anfrage der IdNr im automatisierten Verfahren nicht erforderlich. Nach § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 2 Satz 1 erster Halbsatz EStG müssen die dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannten IdNrn genutzt werden.

Rz. 22 Die IdNr kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bereits bei der Begründung der rechtlichen Verbindung erfragen. Sofern die IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten nicht bekannt ist oder die ihm vom Gläubiger der Kapitalerträge mitgeteilte IdNr unzutreffend ist, kann er sie beim BZSt elektronisch anfragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 2 EStG). Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat in seiner Anfrage die aktuelle Anschrift oder, sofern ihm die aktuelle Anschrift nicht bekannt ist, die letzte bekannte Anschrift zu verwenden. Alle notwendigen und zulässigen Inhalte sind der Datensatzbeschreibung für die Anfrage zu entnehmen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist im Internetauftritt des BZSt in der Rubrik "Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer" veröffentlicht. Die vom BZSt mitgeteilte IdNr ist vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten zwingend zu verwenden.

Rz. 23 Wenn die Anfrage nach einer IdNr beim BZSt zu keinem Ergebnis führt, sollte der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Gläubiger der Kapitalerträge nach der IdNr befragen. In der Abfrage beim Gläubiger der Kapitalerträge kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darauf hinweisen, dass die IdNr im Einkommensteuerbescheid, auf einer Lohnsteuerbescheinigung oder einem aktuellen "Ausdruck" des Finanzamts über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu finden ist.

Rz. 24 Die Mitteilung der IdNr durch den Gläubiger der Kapitalerträge bedarf keiner besonderen Form. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Gläubiger der Kapitalerträge zu unterrichten, dass die von ihm mitgeteilte IdNr von der vom BZSt gemeldeten IdNr abweicht. Eine Information hierüber kann aber für den Gläubiger der Kapitalerträge hilfreich sein.

Rz. 25 Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten trotz automatisierter Anfrage der IdNr für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts und eventueller Nachfrage beim Gläubiger der Kapitalerträge keine IdNr vorliegt, kann zunächst für diesen Gläubiger der Kapitalerträge keine auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abgeführt werden. Die Kirchensteuer ist bei Nichtermittelbarkeit der IdNr im Veranlagungsverfahren festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG). Die IdNr kann dann erst ermittelt werden, wenn die vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten an das BZSt übermittelte, möglicherweise veraltete Anschrift beim Kirchensteuerabzugsverpflichteten aktualisiert worden ist oder aber die Meldedaten korrigiert worden sind. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen daher für diese Gläubiger im Vorfeld der nächsten Regel- oder Anlassabfrage erneut versuchen, die IdNr zu ermitteln. Kann die IdNr nicht ermittelt werden, sollte der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dieses Ergebnis dokumentieren.

f) Regelabfrage
Rz. 26 Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober beim BZSt das KiStAM des Gläubigers der Kapitalerträge zum Stichtag 31. August des Jahres abzufragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG - Regelabfrage). Nur so kann sichergestellt werden, dass stets das zum Stichtag (31. August des Abfragejahres) gebildete KiStAM im Folgejahr zur Anwendung kommt. Die Information, die der Kirchensteuerabzugsverpflichtete über die Regelabfrage vom BZSt erhält, ist grundsätzlich für das gesamte Folgejahr zu verwenden. Beispielsweise müssen die KiStAM aus der Regelabfrage im Zeitraum 1. September 2016 bis 31. Oktober 2016 zum Stichtag 31. August 2016 für Zwecke der Abführung der Kirchensteuer, die im Kalenderjahr 2017 entsteht, genutzt werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ein KiStAM übermittelt wird, als auch für den Fall, dass ein Nullwert übermittelt wird.

Rz. 27 In die Regelabfrage sind grundsätzlich alle potentiellen Gläubiger von Kapitalerträgen mit einzubeziehen, mit denen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete im Abfragezeitpunkt in einer rechtlichen Verbindung steht (zu Ausnahmen vgl. Rdnr. 42 - 46).

Rz. 28 Für die (isolierte) Abfrage des KiStAM hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete folgende Daten des Gläubigers der Kapitalerträge dem BZSt mitzuteilen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG):

1. IdNr,

2. Geburtsdatum.

Für die kombinierte Abfrage des KiStAM und der IdNr hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem BZSt die im "Kommunikationshandbuch (Teil 2)" vorgegebenen Daten des Gläubigers der Kapitalerträge mitzuteilen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 2 EStG i. V. m. § 139b Absatz 3 AO).
Das "Kommunikationshandbuch (Teil 2)" ist im Internetauftritt des BZSt in der Rubrik "Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer" veröffentlicht.

Rz. 29 Ein KiStAM wird vom BZSt nur übermittelt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und wenn bis zum Zeitpunkt der Abfrage kein Sperrvermerk für den Gläubiger der Kapitalerträge vom BZSt gesetzt wurde. Ein Sperrvermerk (vgl. Rdnr. 6 und 48) bewirkt, dass ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter auf seine Abfrage beim BZSt keine Information zur Religionszugehörigkeit der angefragten Person erhält (sog. Nullwert-Übermittlung). Dennoch sind die Kirchensteuerabzugsverpflichteten gesetzlich angehalten, das Merkmal abzufragen. Die Abfragepflicht betrifft grundsätzlich auch Kirchensteuerabzugsverpflichtete, deren einziger Anteilsinhaber zugleich deren alleinvertretungsberechtigtes Organ ist (Ausnahme siehe Rdnr. 46). Das BZSt zeichnet die Abfragen auf und gibt Name und Anschrift aller abfragenden Kirchensteuerabzugsverpflichteten an das für die Gläubiger der Kapitalerträge jeweils zuständige Finanzamt weiter, wenn die abgefragte Person kirchensteuerpflichtig ist und einen Sperrvermerk hat eintragen lassen (vgl. Rdnr. 48). Dazu gehören auch die Anschrift der "eigenen" Kapitalgesellschaft und die IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge.

Rz. 30 Das KiStAM ist grundsätzlich solange zu speichern, wie es für die Durchführung des Kapitalertragsteuerabzugs benötigt wird. Anschließend ist es nicht mehr operativ zu verwenden, sondern als sonstige Unterlage im Sinne des § 147 Absatz 1 Nummer 5 AO bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren (§ 147 Absatz 3 Satz 1 AO) zu archivieren. Wird das KiStAM durch ein aktuelleres KiStAM aus einer Regel- oder Anlassabfrage ersetzt, sind die bisherigen Daten zu dem angefragten Gläubiger der Kapitalerträge zur rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht mehr operativ zu verwenden, sondern bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu archivieren.

g) Anlassabfrage Versicherungsverträge
Rz. 31 Bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG) ist keine Regelabfrage, sondern eine Anlassabfrage vorzunehmen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG). Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat das aufgrund einer Anlassabfrage erhaltene KiStAM solange zu verwenden, bis das BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage antwortet. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat bei monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich auszuzahlenden Kapitalerträgen grundsätzlich vor jeder Auszahlung abzufragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 2 i. V. m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG). Aus Vereinfachungsgründen ist es in diesen Fällen nicht zu beanstanden, wenn das KiStAM einmal jährlich mit einer Anlassabfrage abgefragt und aktualisiert wird. Für die Verwendung und Aufbewahrung der bisherigen KiStAM gilt Rdnr. 30 entsprechend.

Übrige Kapitalerträge
Rz. 32 Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete kann bei Begründung der rechtlichen Verbindung eine Anlassabfrage vornehmen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 3 EStG). Er kann eine Anlassabfrage vornehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dies wünscht (z. B. wenn sich nach einer Regelabfrage Änderungen bei der Religionszugehörigkeit ergeben haben oder ein Sperrvermerk eingetragen wurde).

Rz. 33 Nutzt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Möglichkeit, Anlassabfragen beim BZSt durchzuführen, dann hängt der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen KiStAM von den innerbetrieblichen Abläufen beim Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Es kann frühestens ab dem Zeitpunkt, auf den die Anlassabfrage gerichtet war, und nicht für davorliegende Zeiträume wirken. Das auf die Anlassabfrage erhaltene KiStAM ist so lange zu verwenden, bis die Antwort des BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen ist oder bis die Antwort des BZSt auf eine nachfolgende turnusmäßige Regelabfrage zu verwenden ist. Für die Verwendung und Aufbewahrung der bisherigen KiStAM gilt Rdnr. 30 entsprechend.

Rz. 34 Wird vom BZSt ein Nullwert übermittelt, hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete sicherzustellen, dass eine ggf. bisher gespeicherte rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft im Unternehmen nicht mehr operativ genutzt werden kann (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 11 EStG). Der Nullwert ist also auch dann zu beachten, wenn lediglich Zuflüsse von Kapitalerträgen vorhergehender Jahre nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG korrigiert werden sollen. Die archivierten Daten müssen nicht bereinigt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Nutzung dieser Daten der Vergangenheit ab dem oben genannten Zeitpunkt und in Zukunft ausgeschlossen ist.

h) Gemeinschaftskonten
Rz. 35 Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat Kirchensteuer auf Kapitalerträge für Gemeinschaftskonten nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind (§ 51a Absatz 2c Satz 7 und § 2 Absatz 8 EStG). Dass die Beteiligten Ehegatten oder Lebenspartner sind, kann dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten z. B. durch einen gemeinsam erteilten Freistellungsauftrag oder einen vor 2015 gemeinsam erteilten Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer bekannt geworden sein. Es reicht jedoch aus, wenn die Beteiligten dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten formlos mitteilen, dass sie Ehegatten oder Lebenspartner sind.

Rz. 36 Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten oder Lebenspartnern sind die KiStAM beider Ehegatten/Lebenspartner abzufragen. Die Kapitalertragsteuer wird beiden Ehegatten/Lebenspartnern hälftig zugerechnet (§ 51a Absatz 2c Satz 7 und § 2 Absatz 8 EStG). Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist dann nach den KiStAM der Ehegatten oder Lebenspartner einzubehalten und abzuführen.

Rz. 37 Andere Personenmehrheiten werden von dem automatisierten Verfahren nicht erfasst. Die Kirchensteuer, die die kirchensteuerpflichtigen Mitglieder (als natürliche Personen) dieser Personenmehrheiten den jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaften schulden, ist im Rahmen der Veranlagung der Betroffenen zur Kirchensteuer festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG).

i) Tafelgeschäfte
Rz. 38 Bei Tafelgeschäften (z. B. einzelverbriefte Zinsscheine) hat ein Kirchensteuerabzug nur dann zu erfolgen, wenn die Kapitalerträge über ein inländisches Kreditinstitut ausgezahlt werden, mit dem der Gläubiger der Kapitalerträge bereits vor der Einreichung der Zinsscheine in einer laufenden rechtlichen Verbindung steht und dem Kreditinstitut dessen KiStAM vorliegt. Andernfalls ist die Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG).

j) Im Ausland verwahrte Globalurkunden
Rz. 39 Werden Anteile oder Zinspapiere in einer Globalurkunde verbrieft und die Globalurkunde im Ausland verwahrt, ist kein Kirchensteuerabzug vorzunehmen, wenn der einzelne Gläubiger der Kapitalerträge dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten nicht bekannt ist. Die Kirchensteuer ist in diesem Fall im Veranlagungsverfahren festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG).

k) Betriebskonten/Betriebsvermögen
Rz. 40 Die Kirchensteuerabzugspflicht gilt nicht nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge (§ 43 Absatz 5 Satz 1 EStG), sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören (§ 51a Absatz 2b EStG).

l) Auszahlungen von Lebensversicherungen
Rz. 41 Werden Lebensversicherungen abgetreten oder wird über Bezugsrechte im Erlebensfall verfügt, können der zivilrechtliche Gläubiger und derjenige, der die Erträge (steuerrechtlicher Gläubiger) erzielt, auseinanderfallen. Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten der steuerrechtliche Gläubiger (= wirtschaftlich Berechtigter) bekannt ist, hat die Anfrage der IdNr oder die Abfrage des KiStAM mit den entsprechenden Daten dieser Person zu erfolgen. Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten der steuerrechtliche Gläubiger nicht bekannt ist, hat er die für eine Abfrage des KiStAM des steuerrechtlichen Gläubigers mindestens erforderlichen Daten (Name, Anschrift/IdNr, Geburtsdatum) beim zivilrechtlichen Gläubiger zur Erfüllung seiner Abzugsverpflichtung schon deswegen zu erfragen, weil er den steuerrechtlichen Gläubiger über den Abruf des KiStAM und das Widerspruchsrecht zu informieren hat (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG). Diese Daten können auch im Zusammenhang mit der Information des Versicherungsnehmers über die Fälligkeit der Versicherungsleistung angefordert werden. Liegen dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten dann keine für eine automatisierte Anfrage der IdNr des steuerrechtlichen Gläubigers für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts ausreichenden Informationen vor, kann für diesen Schuldner keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer abgeführt werden. Die Kirchensteuer für die Erträge aus der Lebensversicherung ist dann im Veranlagungsverfahren festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG).

m) Absehen von einer Anfrage der IdNr und einer Abfrage des KiStAM
Rz. 42 Für einen Gläubiger von Kapitalerträgen, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Steuerausländer), sind eine Anfrage der IdNr und eine Abfrage des KiStAM nicht erforderlich. Bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ist der Statuswechsel vom Steuerinländer zum Steuerausländer dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten durch schriftliche, beweiskräftige Unterlagen nachzuweisen (BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, BStBl I S. 85, Rdnr. 314). Kann der Status nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist weiterhin davon auszugehen, dass im Inland unbeschränkte Steuerpflicht besteht.

Rz. 43 Eine Anfrage der IdNr und eine Abfrage des KiStAM sind nicht erforderlich, wenn die rechtliche Verbindung ausschließlich zur Ausreichung eines Kredits besteht und sonst keinerlei kapitalertragsteuerlich relevante Aktivitäten für den Kreditnehmer unternommen werden. Ist ausnahmsweise Kapitalertragsteuer abzuführen z. B. soweit ein Nutzungsersatz auf rückabgewickelte Kreditbearbeitungsgebühren an den Kreditnehmer gezahlt wird, der die auf die Gebühren gezahlten Kreditzinsen übersteigt, besteht eine Verpflichtung zum Kirchensteuerabzug nur, wenn auf Veranlassung des Kunden eine Anlassabfrage an das BZSt gerichtet wird und der Kirchensteuerabzugsverpflichtete das erhaltene KiStAM nach seinen innerbetrieblichen Abläufen nutzen kann (vgl. Rdnr. 33). Andernfalls ist die Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung des Kreditnehmers zur Kirchensteuer festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG).

Rz. 44 Eine Regelabfrage des KiStAM ist nicht vorzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Regelabfrage eine für das Folgejahr gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Liegt in den Fällen der Begründung einer rechtlichen Verbindung sowie für den Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vor, ist keine Anlassabfrage durchzuführen.

Rz. 45 Sofern zum Zeitpunkt der Regelabfrage beim Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine Ausschüttung im Folgejahr unwahrscheinlich ist, sind eine Anfrage der IdNr und eine Abfrage des KiStAM nicht erforderlich. Dies betrifft Fälle, in denen aufgrund des Gesellschaftsvertrages/Gesellschafterbeschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist (z. B. keine Ausschüttung in den ersten drei Geschäftsjahren). Außerdem sind Fälle betroffen, in denen eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und die GmbH keine Gewinne ausschüttet. Unwahrscheinlich ist eine Ausschüttung z. B. dann, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen (vgl. Rdnr. 18 Satz 3 ff.).

Rz. 46 Bei Kapitalgesellschaften ist eine Anfrage der IdNr und eine Abfrage des KiStAM ebenfalls nicht erforderlich, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer sicher ausschließen kann, dass Kirchensteuer abzuführen ist, weil er keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Andernfalls haftet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nach § 51a Absatz 2c Satz 5 EStG i. V. m. § 44 Absatz 5 EStG für die nicht einbehaltene Kirchensteuer.

2. Technische Übermittlungsmöglichkeiten des Kirchensteuerabzugsverpflichteten

Rz. 47 Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete kann seine Abfragedaten auf verschiedenen Wegen und in verschiedenen Formaten an das BZSt übermitteln. Nähere Informationen sind dem Internetauftritt des BZSt in der Rubrik "Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer" zu entnehmen.

3. Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge

Rz. 48 Der Gläubiger der Kapitalerträge kann beim BZSt beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft unterbleibt (§ 51a Absatz 2e Satz 1 EStG). Die Eintragung eines Sperrvermerks kann schriftlich oder elektronisch beantragt oder widerrufen werden. Der Antrag kann sowohl von einem kirchensteuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge als auch von einem nicht kirchensteuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge gestellt werden. Der Antrag auf einen Sperrvermerk oder ein späterer Widerruf wirkt jeweils für die nächste Regelabfrage, wenn er spätestens bis zum 30. Juni des Jahres der Regelabfrage beim BZSt eingegangen ist, und im Übrigen für alle folgenden Regelabfragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 EStG). Der Antrag auf einen Sperrvermerk oder ein späterer Widerruf wirkt nach Eingang des Antrags beim BZSt für alle folgenden Anlassabfragen, die nach Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf den Sperrvermerk oder des Widerrufs beim BZSt eingehen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 7 EStG). Im Fall des Sperrvermerks wird statt des KiStAM ein Nullwert (vgl. Rdnr. 6) zurückgeliefert.

Rz. 49 Der Gläubiger der Kapitalerträge kann eine Erstattung zu Unrecht erhobener Kirchensteuer mittels eines Antrags auf Veranlagung nach § 51a Absatz 2d Satz 1 zweiter Halbsatz EStG erreichen.

4. Pflichten des Gläubigers der Kapitalerträge im Fall des Sperrvermerks

Rz. 50 Kirchensteuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen, die einen Sperrvermerk haben eintragen lassen, sind verpflichtet, für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, eine Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung zur Kirchensteuer der infolge des Sperrvermerks nicht dem Kirchensteuerabzug unterlegenen Kapitalerträge abzugeben (§ 149 Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 51a Absatz 2e Satz 3 EStG). Falls der Kirchensteuerpflichtige seiner Erklärungspflicht betreffend der Kapitalerträge nicht nachkommt, kann er zur Abgabe einer Steuererklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach § 149 Absatz 1 Satz 2 AO aufgefordert werden (§ 51a Absatz 2e Satz 5 EStG). Die Abgabe der Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nicht erforderlich, wenn der Kirchensteuerpflichtige die betreffenden Kapitalerträge bereits in seiner Einkommensteuererklärung zwecks Ermäßigung der Kapitalertragsteuer erklärt hat.

5. Schutzvorschriften für das KiStAM

Rz. 51 Die betriebsinternen Systeme des Kirchensteuerabzugsverpflichteten müssen so ausgelegt sein, dass nur die für die Verarbeitung der Daten und den jeweiligen Kundenkontakt zwingend erforderlichen Berechtigten Zugriff auf das KiStAM haben (§ 51a Absatz 2c Satz 9 EStG). Das gilt auch für den jeweiligen Zugriff auf nur eine der beiden Komponenten Kirchensteuersatz und Religionsschlüssel der Religionsgemeinschaft. Für Zwecke außerhalb des Kirchensteuerabzugs dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde das KiStAM nur verwenden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist (§ 51a Absatz 2c Satz 10 EStG). Eine gesetzlich zugelassene Nutzung ist die Verwendung des KiStAM zur Nacherhebung der Kirchensteuer im Wege der Veranlagung gemäß § 51a Absatz 2e Satz 4 und 5 EStG.

IV. Härtefallregelung

Rz. 52 Auf Antrag kann das BZSt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung der Daten nach § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG verzichten (§ 51a Absatz 2c Satz 4 EStG). Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten die technischen Möglichkeiten der Kommunikation über das Internet wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sind (§ 150 Absatz 8 AO ist entsprechend anzuwenden). In diesem Fall sind die Abfragen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten schriftlich zu übermitteln und die Kirchensteuer abweichend von Rdnr. 1 anhand des vom BZSt schriftlich mitgeteilten KiStAM einzubehalten.

V. Datenübermittlung durch das BZSt an das Wohnsitzfinanzamt bei vorliegendem Sperrvermerk

Rz. 53 Das BZSt übermittelt grundsätzlich für jeden Veranlagungszeitraum, in dem ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, im darauffolgenden Jahr an das Wohnsitzfinanzamt Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, an den ein Nullwert (vgl. Rdnr. 6) mitgeteilt worden ist, sowie die IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 51a Absatz 2e Satz 4 EStG). War der Gläubiger der Kapitalerträge im gesamten Veranlagungszeitraum nicht kirchensteuerpflichtig, übermittelt das BZSt keine Daten an das Wohnsitzfinanzamt.

VI. Sonstiges

Bescheinigung über den Steuerabzug vom Kapitalertrag
54 Der Gläubiger der Kapitalerträge erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 51a Absatz 2d Satz 2 EStG). Alternativ kann er auch eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder 3 EStG verlangen. Die Bescheinigung über den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster gemäß § 45a Absatz 2 und 3 EStG zu erstellen. Neben dem Kirchensteuerbetrag ist nach § 51a Absatz 2c Satz 6 EStG die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext (z. B. Bistum Essen, Evangelische Landeskirche in Baden) anzugeben.

Bereitstellung von Vordrucken
Rz. 55 Die seitens des BZSt bereitgestellten Erklärungen und Vordrucke stehen im Internet in einer Formulardatenbank unter der Internetadresse www.formulare-bfinv.de und im Internetauftritt des BZSt in der Rubrik "Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer" als ausfüllbare Formulare bereit.

Anwendungsregelung
Rz. 56 Dieser Erlass findet Anwendung auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen der Rdnr. 40 und 44 erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen. Die Regelungen der Rdnr. 15 und 16 (vgl. Änderungen zu § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG durch das Bürokratieentlastungsgesetz) gelten ab dem 1. August 2015.