Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Hessen
Kirchensteuergesetz Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) I.d.F. vom 12.2.1986, GVBl. I S. 90, zuletzt geändert durch G. zur Änderung der Zuständigkeit für das Verfahren des Austritts aus Kirchen, Religions- und Weltanschauunsgemeinschaften des öffentlichen Rechts v. 24.1.2017, GVBl. I 2017, 12 zur Gliederung § 1 Die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben. § 1aDie Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786), anzuwenden. § 2 (1) Als Kirchensteuer können einzeln oder nebeneinander erhoben werden: 1. ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), 2. eine Abgabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer, 3. ein Zuschlag zur Vermögensteuer, 4. ein Kirchgeld, 5. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). (2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, ist sie mit dieser festzusetzen. Wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben, ist der Zuschlag zusammen mit dem Steuerabzug im Abzugsverfahren zu erheben. Mindestbeträge werden nicht erhoben. (3) Anstelle der Zuschläge zur Einkommensteuer, der Abgaben nach den Meßbeträgen der Grundsteuer und der Zuschläge zur Vermögensteuer können auch besondere Steuertarife nach dem Einkommen, dem Grundbesitz und dem Vermögen aufgestellt werden. Soweit eine Steuer auf den Grundbesitz erhoben wird, können der gesamte Grundbesitz oder einzelne Arten des Grundbesitzes einheitlich oder nach besonderen Tarifen oder mit besonderen Zuschlägen herangezogen werden. (4) Das Kirchgeld kann einheitlich oder gestaffelt erhoben werden. § 3 (1) Werden Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und gehören die Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer für jede der beiden beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer der Ehegatten erhoben. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird bei konfessionsverschiedenen Ehegatten, die nicht nach § 38b des Einkommensteuergesetzes in die Steuerklasse I oder II einzureihen sind, die Kirchensteuer für jede der beiden beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der Lohnsteuer erhoben.(2) Werden Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und gehört nur einer der Ehegatten einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer zu dem Teil der nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer erhoben, der auf den jeweiligen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuergrundtarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer eine nach § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die insoweit gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die hierauf entfallende gesondert ermittelte Einkommensteuer vor Aufteilung der gemeinsamen Einkommensteuer auszuscheiden. Die auf die Kapitaleinkünfte des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfallende nach § 32d Einkommensteuergesetz gesondert ermittelte Einkommensteuer ist dem nach Satz 1 ermittelten Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an der gemeinsamen Einkommensteuer hinzuzurechnen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird bei glaubensverschiedenen Ehegatten die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer des der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten erhoben. § 4 (1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) bemißt sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerordnungen festzulegenden Steuertarif. (2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann nur erhoben werden, wenn die Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind die Kirchensteuern beider Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Kirchenbeiträge beider Ehegatten, soweit diese wie Kirchensteuern als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbar sind, anzurechnen. § 5 (4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des Ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt vorbehaltlich des Satz 3 nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind. § 6 (1) Die Kirchensteuer kann als Landeskirchensteuer (Diözesankirchensteuer) von den Landeskirchen (Diözesen) oder als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden oder nebeneinander als Landes- und Ortskirchensteuer erhoben werden. (2) Die Kirchen können für ihre Gesamtbereiche oder für einzelne Teile einheitliche Steuersätze auch für die Ortskirchensteuer festsetzen und für ihre Kirchengemeinden und Gesamtverbände einen Finanzausgleich herbeiführen. § 7 (1) Die Kirchensteuerordnungen und Steuertarife sind von den Landeskirchen (Diözesen) zu erlassen und bedürfen der staatlichen Genehmigung. (2) Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden und der Landeskirchen (Diözesen), die auch für mehrere Rechnungsjahre gefaßt werden können, bedürfen der staatlichen Genehmigung. (3) Werden die Kirchensteuern nur als Ortskirchensteuern erhoben, so können die Landeskirchen (Diözesen) zur Deckung ihrer Bedürfnisse eine landeskirchliche (Diözesan-)Umlage von den Kirchengemeinden erheben Die Umlagebeschlüsse bedürfen der staatlichen Genehmigung. § 8 Die Landes- und Gemeindebehörden übermitteln den Kirchen (Kirchengemeinden) auf Anforderung die für die Besteuerung erforderlichen Daten, soweit diese von den Behörden bereits zu anderen Zwecken erhoben werden und soweit die Verwaltung der Kirchensteuern nicht den Finanzämtern obliegt. § 9 (1) Das Ministerium der Finanzen überträgt den Finanzämtern auf Antrag der steuerberechtigten Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder zur Vermögensteuer bestehen. Das Gleiche gilt für die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe bei nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammenveranlagten Ehegatten. (2) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird, soweit die Lohnsteuer bei einem hessischen Finanzamt anzumelden ist. Der Arbeitgeber hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Lohnsteuer abzuführen. Für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Lohnsteuerabzug. Entsprechendes gilt, wenn eine pauschlae Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird. (3) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, soweit die Kapitalertragsteuer bei einem hessischen Finanzamt anzumelden ist. Der Abzugsverpflichtete hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer abzuführen. Für die Haftung des Abzugsverpflichteten bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Abzug der Kapitalertragsteuer. (4) Im übrigen regelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und den Kirchen das Verfahren. Dabei können Mindestbeträge sowie Abrundungs- oder Aufrundungsbeträge festgesetzt und Vorauszahlungen angeordnet werden. (5) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Finanzämter die in Abs. 1 genannten Kirchensteuern verwalten, verbleibt es bei dieser Regelung. § 10 Auf Antrag von Kirchen außerhalb des Landes Hessen kann durch Rechtsverordnung die Einziehung der Kirchensteuer im Verfahren des Lohnsteuer- oder des Kapitalertragsteuerabzugs auch für die Arbeitnehmer und Kapitalgläubiger bestimmt werden, die nicht einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Hessen entlohnt werden oder Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten im Lande Hessen erhalten. § 9 gilt entsprechend. § 11 (1) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. (2) Das Recht der kirchlichen Behörden die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt. § 12 Die Angabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Grundbesitz (§ 2 Abs. 3) kann auf Antrag der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. § 13 (1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, so ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören. (2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), Vermögensteuer oder gegen die Meßbeträge der Grundsteuer gestützt werden. (3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen. § 14 (1) Vollstreckungsbehörde für die Kirchensteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll. (2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch die zuständige Vollstreckungsbehörde getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht nach § 15 in Verbindung mit § 262 der Abgabenordnung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. § 15 (1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung und das Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils (Verzinsung, Säumniszuschläge), des Siebenten Teils (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden. § 16 (1) Religion- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Mitgliedern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Steuerordnungen (Satzungen) Kultussteuern als öffentliche Abgaben erheben. (2) Für die Kultussteuern gelten die §§ 2 bis 15 entsprechend. § 17 Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. § 17a(1) Dieses Gesetz in der Fassung vom 4. Dezember 2014 ist auf Lohnzahlungszeiträume und Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden. (2) Abweichend von Abs. 1 ist § 1a in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Dies gilt nicht für die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds nach § 2 Abs. 1 Nr. 5. § 18 Das Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft. Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes Bekanntmachung über die Kirchensteuererhebung im Land Hessen ab dem Kalenderjahr 2005
Vom 5.9.2005 (BStBl. I, S. 874) zur Gliederung Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) [Fassung bis 31.12.2008] I.d.F. vom 12.2.1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Art. 6 Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderungen befristeter Rechtsvorschriften v. 14.12.2006 (GVBl. I, 656) zur Gliederung § 1 Die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben. § 2 (1) Als Kirchensteuer können einzeln oder nebeneinander erhoben werden: 1. ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), 2. eine Abgabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer, 3. ein Zuschlag zur Vermögensteuer, 4. ein Kirchgeld, 5. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). (2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (3) Anstelle der Zuschläge zur Einkommensteuer, der Abgaben nach den Meßbeträgen der Grundsteuer und der Zuschläge zur Vermögensteuer können auch besondere Steuertarife nach dem Einkommen, dem Grundbesitz und dem Vermögen aufgestellt werden. Soweit eine Steuer auf den Grundbesitz erhoben wird, können der gesamte Grundbesitz oder einzelne Arten des Grundbesitzes einheitlich oder nach besonderen Tarifen oder mit besonderen Zuschlägen herangezogen werden. (4) Das Kirchgeld kann einheitlich oder gestaffelt erhoben werden. § 3 Für den Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) § 2 Abs. 1 Nr. 1) gilt folgendes: 1. Gehören Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben a) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 b des Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuerabzugsverfahren für jede der beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der Einkommensteuer (Lohnsteuer); b) bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 a des Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) als Zuschlag zur Einkommensteuer jedes Ehegatten. 2. Gehört von Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben a) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer als Zuschlag zu dem Teil der nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer, der auf den der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden; § 51a abs. 2 Satz 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. b) bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuerabzugsverfahren als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben; im Lohnsteuerabzugsverfahren gelten die Grundsätze für die Erhebung der Lohnsteuer. § 4 (1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) bemißt sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerverordnungen festzulegenden Steuertarif. (2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann nicht erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen. (3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe anzurechnen. § 5 (1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in die Landeskirche (Diözese) folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht. (2) Die Kirchensteuerpflicht endet 1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats, 2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist, 3 bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt. (3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des Ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt vorbehaltlich des Satz 3 nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind. § 6 (1) Die Kirchensteuer kann als Landeskirchensteuer (Diözesankirchensteuer) von den Landeskirchen (Diözesen) oder als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden oder nebeneinander als Landes- und Ortskirchensteuer erhoben werden. (2) Die Kirchen können für ihre Gesamtbereiche oder für einzelne Teile einheitliche Steuersätze auch für die Ortskirchensteuer festsetzen und für ihre Kirchengemeinden und Gesamtverbände einen Finanzausgleich herbeiführen. § 7 (1) Die Kirchensteuerordnungen und Steuertarife sind von den Landeskirchen (Diözesen) zu erlassen und bedürfen der staatlichen Genehmigung. (2) Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden und der Landeskirchen (Diözesen), die auch für mehrere Rechnungsjahre gefaßt werden können, bedürfen der staatlichen Genehmigung. (3) Werden die Kirchensteuern nur als Ortskirchensteuern erhoben, so können die Landeskirchen (Diözesen) zur Deckung ihrer Bedürfnisse eine landeskirchliche (Diözesan-)Umlage von den Kirchengemeinden erheben Die Umlagebeschlüsse bedürfen der staatlichen Genehmigung. § 8 Die Unterlagen, deren die Kirchen (Kirchengemeinden) für die Besteuerung bedürfen, sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden mitzuteilen. § 9 (1) Das Ministerium der Finanzen überträgt auf Antrag der steuerberechtigten Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder zur Vermögensteuer bestehen, den Finanzämtern. Das gleiche gilt für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung nach § 25 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird. (2) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann durch Verordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Der Arbeitgeber hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Lohnsteuer abzuführen. Für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Lohnsteuerabzug. (3) Im übrigen regelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und den Kirchen das Verfahren. Dabei können Mindestbeträge sowie Abrundungs- oder Aufrundungsbeträge festgesetzt und Vorauszahlungen angeordnet werden. (4) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Finanzämter die in Abs. 1 genannten Kirchensteuern verwalten, verbleibt es bei dieser Regelung. § 10 Auf Antrag von Kirchen außerhalb des Landes Hessen kann durch Verordnung die Einziehung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die Arbeitnehmer bestimmt werden, die nicht einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Hessen entlohnt werden. § 9 gilt entsprechend. § 11 (1) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. (2) Das Recht der kirchlichen Behörden die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt. § 12 Die Angabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Grundbesitz (§ 2 Abs. 3) kann auf Antrag der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. § 13 (1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, so ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören. (2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer), Vermögensteuer oder gegen die Meßbeträge der Grundsteuer gestützt werden. (3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen. § 14 (1) Vollstreckungsbehörde für die Kirchensteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll. (2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch die zuständige Vollstreckungsbehörde getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht nach § 15 in Verbindung mit § 262 der Abgabenordnung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. § 15 (1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung und das Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils (Verzinsung, Säumniszuschläge), des Siebenten Teils (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden. § 16 (1) Religion- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Mitgliedern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Steuerordnungen (Satzungen) Kultussteuern als öffentliche Abgaben erheben. (2) Für die Kultussteuern gelten die §§ 2 bis 15 entsprechend. § 17 Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. § 18 Das Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. |