Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern
Kirchensteuergesetz
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Kirchensteuerbeschluss ab 2014
Kirchensteuerbeschluss ab 2015
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Vom 30.10.2014, GVOBl. 2014, 586
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2014
Vom 17.3.2015, GVBl. 2015, 106 zur Gliederung
Aufgrund des § 10 Absatz 1, des § 11 Absatz 2 Satz 1 und des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Oktober 2014 (GVOB1. M-V S. 586) verordnet das Finanzministerium:
§ 1
Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter
Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer sowie die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören und für die eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird, wird den Finanzämtern übertragen. Diese Übertragung gilt für die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer einschließlich Lohn- und Kapitalertragsteuer, die die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Erzbistümer Hamburg und Berlin im Land MecklenburgVorpommern erheben.
§ 2
Kirchensteuerabzug durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren mit dem in Mecklenburg-Vor- pommem geltenden Steuersatz auch für diejenigen Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben, aber von einer in Mecklenburg-Vor- pommem liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden, wenn diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber einer evangelischen Landeskirche oder eines Erzbistums oder Bistums der Römisch-Katholischen Kirche im Inland kirchen-steuerpflichtig sind. Dies gilt nur, wenn die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren in dem Land, in dem die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für die betreffenden Kirchensteuergläubigerinnen und Kirchensteuergläubiger durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird.
§ 3
Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag
Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten haben die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz auch bei Kirchensteuerpflichtigen einzubehalten und abzuführen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und gegenüber einer der folgenden kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften kirchensteuerpflichtig sind; der Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Kirchensteuerpflichtigen:
Evangelische Landeskirchen:
Bremische Evangelische Kirche
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Evangelische Kirche der Pfalz
Evangelische Kirche im Rheinland
Evangelische Kirche von Westfalen
Evangelische Landeskirche Anhalts
Evangelische Landeskirche in Baden
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Evangelisch-reformierte Kirche Lippische Landeskirche
Römisch-Katholische Kirche:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Bischöfliches Generalvikariat Augsburg
Bischöfliches Generalvikariat Essen
Bischöfliches Generalvikariat Fulda
Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim
Bischöfliches Generalvikariat Münster
Bischöflich Münstersches Offizialat in Vechta
Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück
Bischöfliches Generalvikariat Trier
Bischöfliches Ordinariat Dresden-Meißen
Bischöfliches Ordinariat Eichstätt
Bischöfliches Ordinariat Erfurt
Bischöfliches Ordinariat Görlitz
Bischöfliches Ordinariat Limburg
Bischöfliches Ordinariat Magdeburg
Bischöfliches Ordinariat Mainz
Bischöfliches Ordinariat Passau
Bischöfliches Ordinariat Regensburg
Bischöfliches Ordinariat Rottenburg-Stuttgart
Bischöfliches Ordinariat Speyer
Bischöfliches Ordinariat Würzburg
Erzbischöfliches Generalvikariat Hamburg
Erzbischöfliches Generalvikariat Köln
Erzbischöfliches Generalvikariat Paderborn
Erzbischöfliches Ordinariat Bamberg
Erzbischöfliches Ordinariat Berlin
Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg
Erzbischöfliches Ordinariat München
Alt-Katholische Kirche:
Alt-Katholischer Gemeindeverband Rheinland-Pfalz
Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hamburg
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen
Alt-Katholische Kirchengemeinde Saarland
Alt-Katholische Kirchengemeinde Schleswig-Holstein
Gemeindeverband der Alt-Katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen
Jüdische Landesverbände/Gemeinden:
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg
Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach
Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
Jüdische Gemeinde in Hamburg Jüdische Kultusgemeinde Koblenz
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern
Landesverband der Jüdischen Gemeinde in Hessen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhei
n
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Synagogen-Gemeinde Köln Synagogengemeinde Saar
Freie Religionsgemeinschaften:
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Gemeinde Offenbach am Main
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift zum Erlass zur Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter vom 28. Mai 1991 (BStBl. II 1991 S. 613) und die Verwaltungsvorschrift zur Anordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn bei Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, vom 28. Mai 1991 (BStBl I S. 614) sowie die Verwaltungsvorschrift zum Erlass über den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag vom 16. April 2009 (AmtsBl. M-V S. 394), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2010 (AmtsBl. M-V S. 783) geändert worden ist, außer Kraft.
Vom 22.11.2013, BStBl. I 2014, 61 zur Gliederung
I.
Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2014 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:
a) evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zugleich auch für die Evangelisch-reformierte Kirche - Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland - und für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
b) römisch-katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer, Lohnsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
3. Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Kappung).
4. Der Mindestbetrag der Kirchensteuer beträgt bei der römisch-katholischen Kirchensteuer 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat sowie 0,07 Euro pro Woche. Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer unter Beachtung des § 51a EStG festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist. Dieser Mindestbetrag wird nicht erhoben, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.
5. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
6. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 90:10 auf die Konfessionen "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit die Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt Entsprechendes.
II.
Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
Der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.
a) Evangelische Kirchensteuer
b) Römisch-Katholische Kirchensteuer
c) Alt-Katholische Kirchensteuer
werden mit 9 v. H. der Kapitalertragsteuer oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer
d) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
e) Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt
f) Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden
g) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln
h) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz
i) Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar
j) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main
k) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey
l) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz
m) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz
werden mit 9 v. H. der Kapitalertragsteuer
n) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
o) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg
p) Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern
q) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden
werden mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben.
III.
Besonderes Kirchgeld
Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird von den evangelischen und katholischen Religionsgemeinschaften nach folgender von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Schwerin, 22. November 2013
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2015
V. 9.12.2014, BStBl. I 2015, 29 zur Gliederung
I.
Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2015 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:
a) evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zugleich auch für die Evangelisch-reformierte Kirche - Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland - und für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz)
9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
b) römisch-katholische Kirchensteuer
9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
2. Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
3. Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Kappung).
4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
5. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 90:10 auf die Konfessionen "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit die Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt Entsprechendes.
II.
Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
a) Evangelische Kirchensteuer
b) Römisch-Katholische Kirchensteuer
c) Alt-Katholische Kirchensteuer
werden mit 9 % der Kapitalertragsteuer oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 % der Kapitalertragsteuer erhoben.
d) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
e) Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt
f) Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden
g) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln
h) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz
i) Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar
j) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main
k) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey
l) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz
m) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz
werden mit 9 % der Kapitalertragsteuer erhoben.
n) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
o) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg
p) Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern
q) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden
werden mit 8 % der Kapitalertragsteuer erhoben.
III.
Besonderes Kirchgeld
Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, werden von den evangelischen und katholischen Kirchen oder Religionsgemeinschaften nach folgender von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Schwerin, 9. Dezember 2014