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Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen


Kirchensteuergesetz
Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung
Erlass zur Einführung des besonderen Kirchgeldes
Kirchensteuerbeschluss 2014
Kirchensteuerbeschluss 2015
Kirchensteuerbeschluss 2016
Kirchensteuerbeschluss 2017

Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)

vom 22. April 1975 (GV. NW. 1975 S. 438); zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes vom 1.4.2014, GVBl. 2014, 251   zur Gliederung

I. Besteuerungsrecht

§ 1

Die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche erheben im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen.

§ 2

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen

1. als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,

2. als Ortskirchensteuer

3. nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer

erhoben werden.

(2) Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.

(3) Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft.

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 3

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

III. Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern

§ 4

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder

b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen)

2. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),

3. als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

4. als allgemeines Kirchgeld.

5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Wird für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Satz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) können nicht nebeneinander erhoben werden.

(4) In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen; davon ausgenommen ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu nach dem Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer erhoben wird. Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.

(5) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.

§ 5

(1) Auf die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren, die Vorschriften für die Grundsteuer und die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe der §§ 51a Abs. 2b bis 2e und § 52a Abs. 18 des Einkommensteuergesetzes erhoben.

(2) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Dies gilt - vorbehaltlich des Satzes 3 - jedoch nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind. Soweit Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird, it entscheidend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung kirchensteuerpflichtig ist; eine Zwölftelung findet nicht statt.

§ 6

(1) Gehören Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kircehn an (konfessions verschiedene Ehe neziehungsweise Lebenspartnerschaft), so erheben beide Kirchen die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes) und Lohnsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) von beiden Personen in folgender Weise:

1. wenn die Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn eine Person oder beide Personen lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die beider Personen haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jeder Person auch für die andere einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Personen einzeln (§ 26, 26 a des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jeder Person nach ihrer Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.



(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(4) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten - mit Ausnahme des besonderen Kirchelds nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 - gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 7

(1) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes vorliegen. einer Steuer gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die beider Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei der steuerpflichtigen Person die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf die steuerpflichtige Person entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte einer jeden Person ergeben würde, auf die Personen verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird der kirchensteuerpflichtigen Person mit dem auf sie entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.

(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

IV. Besteuerungsverfahren

§ 8

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

(2) Die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

(3)Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Einkommen, beim allgemeinen und beim besonderen Kirchgeld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer; für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Vermögen und vom Grundbesitz gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer und der Grundsteuer.

(4) Für die Stundung und den Erlaß der Kirchensteuern sind die Kirchen zuständig. Sie können für die von den Finanzämtern oder von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) verwalteten Kirchensteuern die Befugnis auf diese Stellen übertragen.

V. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 9

Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen und des besonderen Kirchgelds zu übertragen. Wird die Kirchensteuer vom Einkommen auf Grund eines besonderen Tarifs oder als besonderes Kirchgeld erhoben, so besteht die Verpflichtung zur Übertragung nur hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer herangezogen werden. In den übrigen Fällen - mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgelds - kann den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuer übertragen werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.

§ 10

(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Land Nordrhein-Westfalen liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen katholischen und evangelischen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen in Höhe des für den Ort der Betriebsstätte - im Sinn des Lohnsteuerrechts -maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen.

(2) Auf Antrag von Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag von Evangelischen Landeskirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer anordnen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden. Sofern die Steuersätze an dem Wohnsitz niedriger als an der Betriebsstätte sind, ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer gewährleistet wird.

(3) Gilt für den Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts von Arbeitnehmern ein anderer Steuersatz als für den Ort der Betriebsstätte, so kann das Finanzamt der Betriebsstätte in den Fällen des Absatzes 2 dem Arbeitgeber auf Antrag gestatten, die Kirchensteuer dieser Arbeitnehmer nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Die Entscheidung des Finanzamtes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der Diözese der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirche, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält.

(4) Absätze 1 bis 3 geltend entsprechend, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

(5) Für zum Steuerabzug verpflichtete Schuldner von Kapitalerträgen, für auszahlende Stellen und für Personen oder Stellen, die die Auszahlung der Kapitalerträge an den Gläubiger für die Rechnung des Schuldners wahrnehmen, gelten hinsichtlich der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, Die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Kirchensteuersatzes nach dem Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Gläubigers der Kapitalerträge bestimmt.

§ 11

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf Antrag der nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaft durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) verwaltet werden. Die Übernahme Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.

§ 12

Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird die Kirchensteuer einschließlich der Nebenleistungen auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden, soweit diese die Maßstabsteuern einziehen, nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 13

Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden haben den Kirchen auf Anfordern die für die Besteuerung und den kirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Vl. Rechtsbehelfe

§ 14

(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der in der Steuerordnung angegebenen Stelle einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

(2) Über den Einspruch entscheidet die in der Steuerordnung bestimmte Stelle. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

(5) Beteiligte Behörde (§ 57 der Finanzgerichtsordnung) ist nur diejenige Stelle, die nach der Steuerordnung über den Einspruch (Absatz 2) zu entscheiden hat; § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.

(6) Einwendungen gegen die zugrundegelegte Maßstabsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) sind unzulässig. Entsprechendes gilt, wenn Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen (§ 4 Abs. 2 Satz 2) ist.

Vll. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

§ 15

(1) Dieses Gesetz findet auf Religionsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, entsprechende Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern auf die Finanzämter im Sinne des § 9 besteht in diesem Fall nur, wenn

1. die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft mindestens 40 000 Angehörige im Land hat,

2. die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuern nach den gleichen Steuersätzen wie die steuerberechtigten Kirchen erhebt,

3. bei Bestehen von Religionsgemeinschaften mit dem gleichen Bekenntnis im Land diese alle Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen erheben.

Nummer 1 gilt nicht für Religionsgemeinschaften, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. November 1968 die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter übertragen ist. Einen Antrag nach § 10 Abs. 2 kann nur die Religionsgemeinschaft stellen, bei der die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird. Entsprechendes gilt für Anträge nach § 10 Abs. 5.

Vlll. Schlußbestimmungen

§ 16

(1) Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.

(2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluß weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluß anerkannt ist.

§ 17

(1) Die Anerkennung nach § 16 sprechen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium aus, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, so sind die Bezirksregierungen für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständig. Einer Anerkennung der einzelnen Kirchensteuerbeschlüsse bedarf es nicht, wenn das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen die Steuersätze generell anerkennen und die nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaften diese Steuersätze beschließen.

§ 18

(1) Rechtsverordnungen über

1. den Zeitraum, für den die Kirchensteuer erhoben wird,

2. den Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung von Kirchensteuern durch die Finanzämter und die kommunalen Steuerbehörden übernommen oder zurückgegeben werden kann,

3. die Einziehung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach § 10 Abs. 2 und

4. das Verfahren bei der Anerkennung nach § 16 und § 17

erlassen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kirchen.

(2) Rechtsverordnungen, die die Verwaltung von Kirchensteuern sowie die Stundung und den Erlaß von Kirchensteuern durch die Finanzämter nach § 9 und § 8 Abs. 4 regeln, erläßt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium. Rechtsvorschriften, die die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz sowie die Stellung und den Erlaß dieser Kirchensteuer durch die zuständige Gemeinde oder den zuständigen Gemeindeverband nach § 11 und § 8 Abs. 4 regeln, erlassen diese.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium.

§ 19

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle Vorschriften des bisherigen Landesrechts über die Kirchensteuern außer Kraft.

(2) gestrichen

 

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung - KiStGDV)

Vom 16.12.2008, GV NRW 2008, 874, geändert durch VO v. 30.6.2009, GV NRW 2009, 394   zur Gliederung

§ 1
Steuerjahr


Die Kirchen- und Kultussteuer wird für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Übertragung der Kirchensteuerverwaltung


Die Verwaltung der Kirchen- und Kultussteuer durch die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und nur zum Schluss eines Steuerjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden.

§ 3
Kirchensteuerarten


(1) Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die

1. die Diözesen der Katholischen Kirche,

2. die Evangelischen Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

4. die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen.

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.

(3) Die Verwaltung des besonderen Kirch- beziehungsweise Kultusgeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), das

1. die Evangelischen Landeskirchen,

2. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

3. die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirch- oder Kultusgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken oder den Jüdischen Kultusgemeinden zusteht.

§ 4

Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlass von Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der Kirchen- und Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes) zu stunden oder zu erlassen. Das gleiche gilt für die Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), soweit die Verwaltung auf die Finanzämter übertragen ist.

§ 5

Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen


(1) Die Arbeitgeber haben für

1. die Diözesen der Katholischen Kirche,

2. die Evangelischen Landeskirchen und

3. die zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken

in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden. Der Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort der Betriebsstätte. Gilt für den Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers ein anderer Steuersatz, so kann das Finanzamt der Betriebsstätte dem Arbeitgeber auf Antrag gestatten, die Kirchensteuer dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Die Entscheidung des Finanzamts bedarf der Einwilligung der Diözese, Landeskirche und des Bistums der Alt-Katholiken, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält.

(2) Die zum Steuerabzug verpflichteten Schuldner von Kapitalerträgen, die auszahlenden Stellen und die Personen oder Stellen, die die Auszahlung der Kapitalerträge an den Gläubiger für die Rechnung des Schuldners vornehmen, haben für

1. die Diözesen der Katholischen Kirche,

2. die evangelischen Landeskirchen,

3. die Landessynodalräte der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, den Alt-Katholischen Gemeindeverband Rheinland-Pfalz sowie die Alt-Katholischen Kirchengemeinden Berlin, Hannover-Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein,

4. die Freireligiöse Landesgemeinde Baden,

5. die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs,

6. die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden,

7. die Jüdische Gemeinde Frankfurt,

8. Freie Religionsgemeinschaft Alzey,

9. die Freireligiöse Gemeinde Mainz,

10. die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz,

11. die Jüdische Gemeinde in Hamburg,

12. die Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach,

13. den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen,

14. die Frei-religiöse Gemeinde Offenbach am Main und

15. die Synagogengemeinde Saar

in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Gläubigers der Kapitalerträge.

§ 6
Anerkennung der Kirchensteuerordnungen


Die Anerkennung der Kirchen- und Kultussteuerordnungen setzt voraus, dass in diesen geregelt sind:

1. die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften,

2. Beginn und Ende der persönlichen Kirchen- beziehungsweise Kultussteuerpflicht,

3. die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können und

4. die zur Entscheidung über den Einspruch und die Beschwerde gemäß § 14 des Gesetzes zuständigen Stellen.

§ 7
Steuersätze


In den Kirchen- und Kultussteuerbeschlüssen sind die jeweiligen Steuersätze festzusetzen.

§ 8
Landes- und Diözesankirchensteuer


(1) Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Diözesankirchensteuer beziehungsweise Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) erhoben, so haben

1. die Diözesen der Katholischen Kirche,

2. die Evangelischen Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

4. die Landesverbände der Jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln

dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium (zuständige Ministerien) bis zum 30. September den Kirchensteuerbeschluss für das folgende Steuerjahr zur Anerkennung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer dazu dient, den Fehlbetrag im kirchlichen Haushalt zu decken; auf Verlangen der zuständigen Ministerien ist dieser Fehlbetrag unter Vorlage der Haushaltspläne zu belegen. Die zuständigen Ministerien entscheiden bis zum 15. November über die Anerkennung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) erhoben wird, hinsichtlich der Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer.

(3) Dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium haben

1. die Diözesen,

2. die Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und

4. die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln

bis zum 1. Mai das Steueraufkommen des vorausgegangenen Steuerjahres für die einzelnen Kirchensteuerarten mitzuteilen.

§ 9
Ortskirchensteuer


(1) Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) erhoben, so können

1. die Diözesen,

2. die Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und

4. die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln

gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die generelle Anerkennung der Steuersätze für die Kirchengemeinden ihres Kirchengebietes bei den zuständigen Ministerien beantragen. Diese erkennen die Steuersätze für das kommende Steuerjahr oder bis auf weiteres unter dem Vorbehalt des Widerrufs an, wenn die Höhe der Steuersätze nach dem im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchensteuern zu deckenden Fehlbetrag für das nächste Jahr angemessen ist. Mit der generellen Anerkennung der Steuersätze gelten die Kirchen- und Kultussteuerbeschlüsse, die sich in diesem Rahmen halten, als anerkannt.

(2) Bei einer generellen Anerkennung der Steuersätze haben

1. die Diözesen,

2. die Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und

4. die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln

den zuständigen Ministerien auf deren Verlangen hin bis zum 30. September den im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchen- oder Kultussteuer zu deckenden Fehlbetrag für das folgende Steuerjahr unter Vorlage einer Übersicht über die Haushaltspläne der Kirchengemeinden darzulegen. Die zuständigen Ministerien können die Anerkennung der Steuersätze bis zum 15. November widerrufen.

(3) Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) erhoben, so gelten die Absätze 1 und 2 für die Ortskirchensteuer.

(4) Wird im Falle der Ortskirchensteuer keine generelle Anerkennung der Steuersätze beantragt, so finden auf die Anerkennung durch die Bezirksregierungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Kirchen- und Kultusgemeinden der Bezirksregierung ihre Haushaltspläne vorzulegen haben.

(5) § 8 Abs. 3 gilt für das Steueraufkommen der Kirchen- und Kultusgemeinden entsprechend.

§ 10
Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

a) die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 1962 (GV. NRW. 1963 S.52),

b) die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1964 (GV. NRW. S.289),

c) die dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1968 (GV. NRW. S.339),

d) die vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2001 (GV. NRW. S.558)

und

e) die fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2004 (GV. NRW. S.122)

außer Kraft und werden mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgehoben.



Änderung des nordrhein-westfälischen Kirchensteuergesetzes: Einführung des besonderen Kirchgelds

Erlass des FinMin vom 08.08.2001 - S 2440 - 1/18 - V B 2   zur Gliederung

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 06.03.2001 (GV. NRW. S. 103) ist das nordrhein-westfälische Kirchensteuergesetz (KiStG NRW) aktualisiert und an zwischenzeitlich eingetretene Änderungen des Einkommensteuergesetzes (z.B. § 51a EStG) angepasst worden. Darüber hinaus wird den nordrhein-westfälischen Kirchen als wesentliche Neuerung die Möglichkeit eröffnet, eine weitere Art der Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds zu erheben.

Das besondere Kirchgeld kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NRW n.F. von kirchensteuerpflichtigen Personen erhoben werden, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, d.h. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgelds kommt es dann, wenn das Kirchenmitglied der nicht oder wenig(er) verdienende Ehegatte ist, während der nicht der Kirche angehörende Ehegatte die Einkünfte entweder allein oder ganz überwiegend bezogen hat. Da in diesen Fällen keine oder nur eine geringe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unzureichend berücksichtigende Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) anfällt, können die Kirchen als Ausgleich das besondere Kirchgeld erheben. Die Einzelheiten dazu regeln die Kirchen gemäß §§ 1 und 2 KiStG NRW im Rahmen des ihnen zustehenden Steuererhebungsrechtes selbst in ihren eigenen Steuerordnungen und jährlichen Hebesatzbeschlüssen. Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds kann nach § 9 KiStG NRW n.F. auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern übertragen werden.

Von dieser Möglichkeit der Steuererhebung machen ab dem Steuerjahr (Kalenderjahr) 2001 zunächst nur die drei Evangelischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche) Gebrauch. Durch die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2001 (Anlage 1) ist den nordrhein-westfälischen Finanzämtern die Verwaltung des besonderen Kirchgelds mit Wirkung vom 01.01.2001 für die drei Evangelischen Landeskirchen übertragen worden. Für die Verwaltung durch die Finanzämter gilt im Einzelnen Folgendes:

1. Kirchgeldpflicht

Das besondere Kirchgeld wird nur im Fall der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b EStG) erhoben, sofern ein Ehegatte der Evangelischen Kirche (Schlüsselzahl 1) und der andere Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft (Schlüsselzahl 9) angehört. Es wird nicht erhoben, wenn die Ehegatten getrennt (nach § 26a EStG) oder besonders (nach § 26c EStG) zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

Die Pflicht zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand; eine Festsetzung erfolgt nur, wenn eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Pflicht- oder Antragsveranlagung) bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.

2. Bemessungsgrundlage und Höhe des besonderen Kirchgelds

Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer gestaffelten Steuertabelle erhoben, die von den kirchlichen Organen durch Kirchensteuerbeschluss für das jeweilige Steuerjahr (Kalenderjahr) festgelegt wird. Es bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG ergibt. Danach ist das zu versteuernde Einkommen ggf. noch um die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG zu vermin-dern und um die steuerfreien Halbeinkünfte im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG abzüglich der darauf entfallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu erhöhen.

Die ab 2001 anzuwendende Kirchgeldtabelle ist als Anlage 2 beigefügt.

Das besondere Kirchgeld und eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer dürfen nicht nebeneinander festgesetzt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 KiStG NRW n.F.). Entfällt auf den kirchenangehörigen Ehegatten aufgrund eigener Einkünfte eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, so findet eine Vergleichsberechnung zwischen dem besonderen Kirchgeld und der Zuschlagsteuer statt; der höhere Betrag wird festgesetzt.

Das besondere Kirchgeld ermäßigt sich um evtl. Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuer-pflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt (vgl. hierzu EStGK NRW § 10 EStG Fach 5 Nr. 800), nachweislich entrichtet hat (§ 4 Abs. 4 Satz 3 KiStG NRW n.F.). Der Nachweis ist für jeden Veranlagungszeitraum nach R 101 Abs. 1 EStR durch Vorlage einer entsprechenden Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft zu führen.

Beispiel:

Das nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen der zusammen veranlagten Ehegatten beträgt für den VZ 2001 385.000 DM. Der Ehemann ist Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Freikirche (z.B. Baptistengemeinde), an die er im Jahr 2001 Beiträge nach R 101 Abs. 1 EStR in Höhe von insgesamt 2.900 DM geleistet hat. Die Ehefrau ist evangelisch; aufgrund eigener Einkünfte entfällt auf sie eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer von 330 DM.

Kirchgeldberechnung

Kirchgeld lt. Tabelle...............3.720 DM
abzgl. Freikirchenbeitrag........2.900 DM
festzusetzendes Kirchgeld........820 DM

Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer

festzusetzende Kirchensteuer (Zuschlagsteuer) 330 DM

Ergebnis

Der höhere Betrag (820 DM Kirchgeld) wird festgesetzt (wären keine freikirchlichen Beiträge anzurechnen, wäre ein besonderes Kirchgeld von 3.720 DM festzusetzen).

Auf das besondere Kirchgeld wird eine vom kirchensteuerpflichtigen Ehegatten ggf. im Lohnsteuerabzugsverfahren gezahlte Kirchenlohnsteuer angerechnet.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds nicht während des ganzen Kalenderjahres vor, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung bestanden haben, gemäß § 5 Abs. 2 KiStG NRW n.F. je ein Zwölftel des jährlichen Kirchgelds festgesetzt.

3. Vorauszahlungen

Auf das besondere Kirchgeld sind Vorauszahlungen zu leisten. Eine Festsetzung erfolgt nur im Zusammenhang mit der Festsetzung (Anpassung) von Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld sind gleichzeitig mit den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten.

4. Rechtsbehelfsverfahren

Dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten steht gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids bei der in der Kirchensteuerordnung bezeichneten kirchlichen Stelle einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die in der Kirchensteuerordnung genannte kirchliche Stelle. Es ist der Finanzrechtsweg gegeben; die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden Anwendung.

5. Automationsunterstützung

Das besondere Kirchgeld und die Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld sind keine eigenständigen Annexsteuern zur Einkommensteuer, sondern werden als Teil der Kirchensteuer maschinell festgesetzt und erhoben. Die Ermittlung des besonderen Kirchgelds geht aus dem Berechnungsteil des Steuerbescheids hervor. Besondere Anweisungsgrundsätze sind bei der maschinellen Bearbeitung nicht zu beachten; lediglich die Beiträge des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten, die dieser als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt, ggf. entrichtet hat (vgl. hierzu vorstehend unter Nr. 2), sind zu Kz 30.27 anzuweisen. Die entsprechenden Programmleistungen werden voraussichtlich zum DE 05.09.2001 freigegeben.

6. Sonderausgabenabzug

Das besondere Kirchgeld ist eine Kirchensteuer und deshalb als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abzugsfähig.

Anlage 1

Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2001
[vorstehend abgedruckt]

 

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2014

Vom 7.7.2014, BStBl. I, 1194   zur Gliederung

Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2014 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische und die jüdische Kultussteuer die folgenden, von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:

9 v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. 2012 I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung zu ermitteln.

Soweit die Finanzämter für die Evangelischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche, Landeskirche Schaumburg-Lippe, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover) das besondere Kirchgeld für Kirchensteuerpflichtige, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, festsetzen und erheben, gilt im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2014 die folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Kirchgeldtabelle:



Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung zu ermitteln.

Die Kirchgeldtabelle gilt entsprechend für das besondere Kultus- bzw. Kirchgeld, welches im Steuerjahr 2014 für die jüdischen Gemeinden sowie das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen erhoben wird.

Düsseldorf, 7. Juli 2014
S 2442-1-V B 2
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2015

Vom 27.3.2015, BStBl. I, 453   zur Gliederung

Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2015 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische und die jüdische Kultussteuer die folgenden, von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:

9 v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. 2012 I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Fassung zu ermitteln.

Soweit die Finanzämter für die Evangelischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche, Landeskirche Schaumburg-Lippe, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover) das besondere Kirchgeld für Kirchensteuerpflichtige, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, festsetzen und erheben, gilt im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2015 die folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Kirchgeldtabelle:



Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Fassung zu ermitteln.

Die Kirchgeldtabelle gilt entsprechend für das besondere Kultus- bzw. Kirchgeld, welches im Steuerjahr 2015 von den Finanzämtern für die jüdischen Gemeinden sowie das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen erhoben wird.

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2016

Vom 12.3.2016, BStBl. I, 232   zur Gliederung

Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2016 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische und die jüdische Kultussteuer die folgenden, von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:

9 v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. 2012 I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2016 geltenden Fassung zu ermitteln.

Soweit die Finanzämter für die Evangelischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche, Landeskirche Schaumburg-Lippe, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover) das besondere Kirchgeld für Kirchensteuerpflichtige, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, festsetzen und erheben, gilt im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2016 die folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Kirchgeldtabelle:



Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2016 geltenden Fassung zu ermitteln.

Die Kirchgeldtabelle gilt entsprechend für das besondere Kultus- bzw. Kirchgeld, welches im Steuerjahr 2016 von den Finanzämtern für die jüdischen Gemeinden sowie das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen erhoben wird.

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2017

Vom 26.1.2017, BStBl. I, 346   zur Gliederung

Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2017 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische und die jüdische Kultussteuer die folgenden, von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:

9 v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. 2012 I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a EStG oder § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Fassung zu ermitteln.

Soweit die Finanzämter für die Evangelischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche, Landeskirche Schaumburg-Lippe, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover) das besondere Kirchgeld für Kirchensteuerpflichtige, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, festsetzen und erheben, gilt im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2017 die folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Kirchgeldtabelle:



Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Fassung zu ermitteln.

Die Kirchgeldtabelle gilt entsprechend für das besondere Kultus- bzw. Kirchgeld, welches im Steuerjahr 2017 von den Finanzämtern für die jüdischen Gemeinden sowie das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen erhoben wird.