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Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Sachsen-Anhalt
Kirchensteuergesetz
Kirchensteuer; Anordnung der Betriebsstättenbesteuerung
Konkurrierendes Verhältnis der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe
Kirchensteuergesetz [Fassung bis 31.12.2008]
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
vom 7.12.2001 (GVBl. 2001 S. 557), geändert durch G. zur Änderng des KiStG v. 17.12.2008 (GVBl. 2008, 454)
§ 1 Besteuerungsrecht und persönliche Steuerpflicht
(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.
(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben.
§ 2 Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Abgabenordnung oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt. Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Recht der betreffenden Gemeinschaft.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen.
(3) Besteht in Fällen der Absätze 1 und 2 Nrn. 2 und 3 die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben und ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuerabzug abgegolten und werden diese Kapitalerträge nicht in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d des Einkommensteuergesetzes einbezogen, ist für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer Satz 1 nicht anzuwenden. Diese Kirchensteuer wird neben der Kirchensteuer nach Satz 1 erhoben.
§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern
(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
1. Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
2. Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),
3. Steuer vom Grundbesitz,
4. allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer),
5. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
Die Kirchensteuer nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Die Erhebung eines Mindestbetrags setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder abgezogen worden ist.
(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.
(3) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft. Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.
(4) Die Ortskirchensteuer gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.
(5) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei Ehegatten
(1) Ehegatten, die derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird die Kirchensteuer von beiden Ehepartnern von der Hälfte des Betrags erhoben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben; Entsprechendes gilt für die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer, wenn für einen oder beide Ehegatten die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird.
(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammen veranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der auf den der steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt. Die gemeinsame Einkommensteuer ist im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung von § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung der in § 32a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten sind die Regelungen des § 51 a des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung und Minderung des zu versteuernden Einkommens entsprechend anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 2 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Unberührt bleiben die kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 5 Staatliche Anerkennung
Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie deren Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet das Ministerium der Finanzen. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von dem Ministerium der Finanzen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Beschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend weiter anzuwenden.
§ 6 Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich des § 7 von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften verwaltet.
(2) Auf Anforderung erteilen die zuständigen Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Auskünfte und stellen die Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. Die erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen übermittelt.
(3) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 7 Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen, der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwands unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.
(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und die Bemessung der Kirchensteuer innerhalb des Landes einheitlich sind.
(3) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Entschädigung wird zwischen dem Land und den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften vereinbart.
(4) Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, finden auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer die Vorschriften für die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer und für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, wenn in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.
(5) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die Kirchensteuer getroffen. Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.
(6) Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet das Ministerium der Finanzen die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuererhebenden Religionsgemeinschaften steuerpflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an, sofern sie im Land Sachsen-Anhalt nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
(7) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, sind die Absätze 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
§ 7a Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
(1) Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, hat der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Sachsen-Anhalt mit dem für die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen, wenn er in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zum Steuerabzug vom Kapitalertrag hat. Die Abführung der Kirchensteuerbeträge hat getrennt nach den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften zu erfolgen. Die abgeführten Kirchensteuerbeträge sind von den Finanzämtern an die Religionsgemeinschaften weiterzuleiten.
(2) Sind Ehegatten an den Kapitalerträgen gemeinsam beteiligt, ist § 51a Abs. 2c Satz 11 bis 13 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(3) Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Sachsen-Anhalts, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann das für Steuerverwaltung zuständige Ministerium anordnen, dass Absatz 1 auch auf die gegenüber diesen Religionsgemeinschaften kirchensteuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anzuwenden ist, die in Sachsen-Anhalt nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben. Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer für diese Religionsgemeinschaften wird insoweit auf die Finanzämter übertragen. Die Anordnung wird durch das für Steuerverwaltung zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht. Satz 1 gilt nur, soweit die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft am Ort des Sitzes die Verwaltung der Kirchensteuer auf die dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat.
(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten nicht nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes einbehalten, findet bei kirchensteuerpflichtigen Gläubigern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Sachsen-Anhalt § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Entsprechendes gilt, wenn der Kirchensteuerpflichtige eine Kirchensteuerveranlagung im Sinne des § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes beantragt.
§ 8 Vollstreckung
Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet, wird sie auf Antrag von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind von den Religionsgemeinschaften zu erstatten.
§ 9 Rechtsbehelfe
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 7 Abs. 4 Satz 4 bleibt unberührt. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamts, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids die zuständige kirchliche Stelle zu hören.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.
§ 10 Anerkannte Steuerordnungen und Beschlüsse
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter.
(2) Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 7 Abs. 1 . Soweit das Ministerium der Finanzen bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Sachsen-Anhalt haben, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 7 Abs. 6 weiterhin hierzu verpflichtet.
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Hinsichtlich der Regelungen zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist es erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
Kirchensteuer; Anordnung der Betriebsstättenbesteuerung
Erl. des MF vom 18. 7. 1991 - 45 S 2443-1 - (MBl. LSA S. 355) zur Gliederung
Auf Antrag der evangelischen und katholischen Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, wird gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 885) angeordnet:
Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Sachsen-Anhalt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer
1. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden und
2. einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen oder katholischen Kirche angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik liegt.
Diese Anordnung gilt ab 1. 1. 1991.
Für kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einer Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergibt sich die Einbehaltungs- und Abführungspflicht für die Kirchensteuer unmittelbar aus § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens.
Konkurrierendes Verhältnis der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe
RdErl. des MF vom 22. 12. 1992 - 42 - S 2446-1 (MBl. LSA 1993, 471) zur Gliederung
Die in Sachsen-Anhalt kirchensteuererhebenden Körperschaften, deren Kirchensteuern vom Einkommen und deren Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe von den Finanzämtern verwaltet werden, erheben bei der Zusammenveranlagung zur Maßstabsteuer neben der Kirchensteuer vom Einkommen ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) von demjenigen Kirchensteuerpflichtigen, dessen Ehegatte keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche angehört.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Als Maßstabsteuer für die Kirchensteuer vom Einkommen dient die festgesetzte Einkommensteuer (Jahreslohnsteuer) nach Abzug der im § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F vom 7.9.1990 (BGBI. I S. 1898), zuletzt geändert durch Art. 14 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21.12.1992 (BGBI. I S. 2150) genannten Beträge
2. Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten nach § 2 Abs. 5 EStG. Bei Steuerpflichtigen mit Kindern, die nach den Vorschriften des EStG zu berücksichtigen sind, bleiben Beträge, die denen des § 51 a EStG entsprechen, unberücksichtigt .
Bereits geleistete Zahlungen (vorausgezahlte Kirchensteuerbeträge als auch einbehaltene Kirchenlohnsteuerbeträge) führen in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 EStG zu einer Anrechnung auf die festgesetzte Kirchensteuer vom Einkommen bzw. das festgesetzte Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA) [Fassung bis 31.12.2008]
vom 7.12.2001 (GVBl. 2001 S. 557)
§ 1
Besteuerungsrecht und persönliche Steuerpflicht
(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.
(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben.
§ 2
Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Abgabenordnung oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt. Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Recht der betreffenden Gemeinschaft.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen.
(3) Besteht in Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde.
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern
(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
1. Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens
aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
2. Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),
3. Steuer vom Grundbesitz
4. allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer)
5. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
Die Kirchensteuer nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden. Die Erhebung eines Mindestbetrages setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder abgezogen worden ist.
(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist § 51a Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.
(3) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft. Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.
(4) Die Ortskirchensteuer gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.
(5) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 4
Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuern bei Ehegatten
(1) Ehegatten, die derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird die Kirchensteuer von beiden Ehepartnern von der Hälfte des Betrages erhoben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammen veranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der auf den der steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt. Die gemeinsame Einkommensteuer ist im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde. Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten sind die Regelungen des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Erhöhung und Minderung des zu versteuernden Einkommens entsprechend anzuwenden. Unberührt bleiben die kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 5
Staatliche Anerkennung
Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie deren Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet das Ministerium der Finanzen. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von dem Ministerium der Finanzen im Ministerialblatt des Landes bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Beschluss bis zu Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend weiter anzuwenden.
§ 6
Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich des § 7 von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften verwaltet.
(2) Auf Anforderung erteilen die zuständigen Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden oder kommunale Zusammenschlüsse den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Auskünfte und stellen die Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. Die erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen übermittelt.
(3) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 7
Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen, der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kann durch die Finanzämter übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwands unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.
(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und die Bemessung der Kirchensteuer innerhalb des Landes einheitlich sind.
(3) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Entschädigung wird zwischen dem Land und den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften vereinbart.
(4) Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, finden auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) die Vorschriften für die Einkommensteuer (Lohnsteuer) und für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, wenn in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.
(5) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die Kirchensteuer getroffen. Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.
(6) Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt, jedoch innerhalb der Bundesrepublik liegt, ordnet das Ministerium der Finanzen die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuererhebenden Religionsgemeinschaften steuerpflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an, sofern sie im Land Sachsen-Anhalt nicht ihren Wohn-sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
§ 8
Vollstreckung
Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet, wird sie auf Antrag von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind von den Religionsgemeinschaften zu erstatten.
§ 9
Rechtsbehelfe
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 7 Abs. 4 Satz 4 bleibt unberührt. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamts, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids die zuständige kirchliche Stelle zu hören.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestützt werden.
§ 10
Anerkannte Steuerordnungen und Beschlüsse
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter.
(2) Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nachmaligen Übertragung im Sinne des § 7 Abs. 1. Soweit das Ministerium der Finanzen bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Sachsen-Anhalt haben, sind sich auch ohne eine Anordnung nach § 7 Abs. 6 weiterhin hierzu verpflichtet.
§ 11
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 151) nach Maßgabe des Satzes 3 außer Kraft. Es ist bis einschließlich Erhebungszeitraum 2000 weiter anzuwenden.
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