Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Anhalt

Kirchensteuerordnung
Gemeindekirchgeldordnung
Kirchensteuerbeschluss 2014
Kirchensteuerbeschluss 2015
Kirchensteuerbeschluss 2016
Kirchensteuerbeschluss 2017

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuerordnung -

v. 19.11.1990 (GVBl. LSA 1991, S. 137), geändert durch Kirchengesetz v. 18.11.2008 (ABl. 2009, 20)   zur Gliederung

I. Besteuerungsrecht

§ 1


(1) Das Recht der Erhebung von Kirchensteuer haben die Landeskirche und die Kirchengemeinden. Die Kirchensteuer kann nach den folgenden Bestimmungen erhoben werden:

1. von der Landeskirche als Landeskirchensteuer,

2. von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer (Kirchgeld).

(2) Über die Höhe der Landeskirchensteuer beschließt die Landessynode. Über die Höhe der Ortskirchensteuer beschließt der zuständige Gemeindekirchenrat. Der Kirchensteuerbeschluß eines Gemeindekirchenrates bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates .

§ 2

Die Kirchensteuer dient zur Deckung des für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarfes der Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden.

II. Kirchensteuerpflicht

§ 3


Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts haben.

§ 4

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche und der Wohnsitzbegründung im Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts folgenden Kalendermonats. Bei einem Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod im Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt nach den staatlichen Vorschriften mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

III. Besteuerungsgrundlagen

§ 5


(1) Die Kirchensteuer kann erhoben werden

1. als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifes (Kirchensteuer vom Einkommen)

b) Zuschlag zur Vermögenssteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen) jeweils in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer. Vor Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer um die für die Berechnung von Maßstabsteuern vorgeschriebenen Beträge zu kürzen, soweit das Einkommensteuergesetz dies vorsieht;

als auch

2. als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Buchstabe b werden von der Landeskirche mit einheitlichen Steuersätzen erhoben. Die Kirchengemeinden haben einen Anspruch auf Zuweisung von Anteilen an dem Aufkommen der Landeskirchensteuer. Über die Aufteilung des Aufkommens aus der Landeskirchensteuer beschließt die Landessynode.

(3) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Buchstabe b sowie Ziffer 2 werden nebeneinander erhoben, jedoch sind die Kirchensteuern nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Buchstabe b gegenseitig anzurechnen.

(4) Kirchensteuer nach Absatz 1 Ziffer 3 kann nur als Landeskirchensteuer erhoben werden; darauf wird die als Landeskirchensteuer erhobene Kirchensteuer nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen angerechnet.

IV. Besteuerungsverfahren

§ 6


(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehen) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der anderen in § 5 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 7

(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Werden die Ehegatten zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt, so ist die gegen beide Ehegatten festgesetzte Maßstabsteuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten ergeben würden. Die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer des der Kirche angehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen.

(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 8

(1) Auf die Kirchensteuer vom Einkommen finden die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.

(2) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden staatlichen Vorschriften finden Anwendung.

§ 9

(1) Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Einkommen und beim Kirchgeld gelten die staatlichen Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer; für die Entstehung der Steuerschuld bei der Kirchensteuer vom Vermögen gelten die staatlichen Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer.

(2) Hinsichtlich der Verjährungsfrist gelten die allgemeinen Bestimmungen der Abgabenordnung.

V. Verwaltung der Kirchensteuer

§ 10


(1) Die Verwaltung und Einziehung der Kirchensteuer wird gegen eine zu vereinbarende Entschädigung den Finanzämtern übertragen.

(2) Soweit die Kirchengemeinden die Erhebung von Kirchgeld beschließen, erfolgt die Verwaltung und Einziehung durch die Kirchengemeinden. Einrichtungen der Landeskirche können dabei Hilfestellungen geben.

§ 11

Die bei den Finanzämtern aufkommende Kirchensteuer wird von diesen an die Kirchensteuerstelle des Landeskirchenrates abgeführt. Diese verteilt sie aufgrund des Beschlusses der Landessynode.

VI. Rechtsbehelfe

§ 12


(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Beteiligte Behörde ist der Landeskirchenrat, bei der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) der Gemeindekirchenrat.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kapitalertragsteuer oder Vermögensteuer gestützt werden.

VII. Billigkeitsmaßnahmen

§ 13


(1) Eine gewährte Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kapitalertragsteuer oder Vermögensteuer erstreckt sich auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden.

(2) Eine Stundung und ein Erlaß von Ortskirchensteuer (Kirchgeld) entscheidet der Gemeindekirchenrat.

VIII. Schlußbestimmungen

§ 14


(1) Der Kirchensteuerbeschluß der Landeskirche ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2) Die Kirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden sind in ortsüblicher Form bekanntzugeben.

§ 15

(1) Diese Kirchensteuerordnung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.

(2) Mit gleichem Zeitpunkt tritt

- das Kirchengesetz über die Kirchensteuer in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 11.5.1981,

- das Kirchengesetz zur Einführung der Kirchensteuer- und Kirchgeldtabelle 1982 vom 11.5.1981,

- die Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 11.5.1981 und vom 31.8.1981

außer Kraft



Gemeindekirchgeldordnung

Vom 1.12.1998, geändert durch Gesetz vom 7.5.2002 (ABl. 2002 S. 11)   zur Gliederung

§ 1

(1) Jede Kirchengemeinde ist verpflichtet, das Gemeindekirchgeld zu erheben.

(2) Gemeindekirchgeld wird neben (unabhängig von) der Kirchensteuer erhoben.

§ 2

(1) Das Gemeindekirchgeld dient der Stärkung der finanzielle Eigenständigkeit der Kirchengemeinden

(2) Das Gemeindekirchgeld ist neben der Kirchensteuer als allgemeines Deckungsmittel für die Ausgaben der Kirchengemeinden nicht zweckgebunden. Es ist im Haushalt zu veranschlagen und in der Jahresrechnung nachzuweisen.

§ 3

(1) Das Gemeindekirchgeld wird grundsätzlich von allen Gemeindegliedern als eine freiwillige Gabe erhoben

(2) Die Bemessung des Gemeindekirchgelds erfolgt aufgrund einer Selbsteinschätzung des Gemeindegliedes. Die Richtgröße beträgt 0,5 v.H. des Nettoeinkommens des Vorjahres, mindestens aber 1,00 EUR/Monat oder 12,00 EUR/Jahr.

(3) Der Gemeindekirchenrat kann von der Richtgröße durch Beschluß abweichen. Dabei soll ein Mindestbetrag festgelegt werden.

§ 4

(1) Das Gemeindekirchgeld kann monatlich, quartalsweise oder jährlich erhoben werden. Das Erhbungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gemeindeglieder sollen innerhalb des ersten Quartals auf das Gemeindekirchgeld angesprochen werden (z.B. mittels Brief oder Gemeindeblatt). Zugleich soll der GKR über das Aufkommen des abgelaufenen Jahres und die Mittelverwendung Auskunft geben.

§ 5

(1) Das Gemeindekirchgeld ist je Gemeindeglied zu vereinnahmen und zu buchen. Die Erfassung des Gemeindekirchgelds unterliegt dem Datenschutz.

(2) Der Gemeindekirchenrat kann auf Antrag das Gemeindekirchgeld ganz oder teilweise zurückerstatten, wenn eine unbillige Härte vorliegt.

(3) Das Gemeindekirchgeld ist als Spende steuerlich absetzbar; die Spendenbescheinigung stellt die Kirchengemeinde aus.

§ 6

(1) Kirchengemeinden einer Parochie, eines Parochialverbandes oder einer Region sollen sich untereinander in allen Angelegenheiten des Gemeindekirchgelds abstimmen.

(2) Der Gemeindekirchenrat ist verantwortlich für die Erfassung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes. Die technische Abwicklung kann auf eine andere kirchliche Stelle übertragen werden.

§ 7

Der Landeskirchenrat erlässt die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen.

§ 8

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1.1.1999 in Kraft.




Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2014

Vom 19.11.2013, ABl. 2013, 26zur Gliederung

§ 1

In der Evangelischen Landeskirche Anhalts wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Kirchensteuergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiStG LSA) vom 7. Dezember 2001 (GVBI. 2001 S. 557), geändert durch das Gesetz zur Änderung des KiStG vom 17. Dezember 2008 (GVBI. 2008 S. 454) sowie nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 19. November 1990 (GVBI. 1991 S. 137), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2008 (ABI. 2009 S. 20).

§ 2

(1) Für Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche Anhalts, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten 9 vom Hundert, höchstens 3,5 vom Hundert, seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

§ 3

Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetragskirchensteuer). Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 4

(1) Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

§ 5

(1) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:



(2) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.

§ 6

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 7

(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBI I S. 1083) finden Anwendung. § 40a Absatz 2 und 6 EStG bleiben unberührt.

(3) Die Aufteilung erfolgt zu 79 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

(4) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 8

Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Sachen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

§ 9

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Sachsen-Anhalt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

§ 10

(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.

(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.





Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2015

Vom 18.11.2014, ABl. 2014, 22zur Gliederung

§ 1

In der Evangelischen Landeskirche Anhalts wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Kirchensteuergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiStG LSA) vom 7. Dezember 2001 (GVBI. 2001 S. 557), geändert durch das Gesetz zur Änderung des KiStG vom 17. Dezember 2008 (GVBI. 2008 S. 454) sowie nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 19. November 1990 (GVBI. 1991 S. 137), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2008 (ABI. 2009 S. 20).

§ 2

(1) Für Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche Anhalts, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten 9 vom Hundert, höchstens 3,5 vom Hundert, seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

§ 3

(1) Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

§ 4

(1) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:



(2) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.

§ 5

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 6

(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBI I S. 1083) finden Anwendung. § 40a Absatz 2 und 6 EStG bleiben unberührt.

(3) Die Aufteilung erfolgt zu 79 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

(4) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 7

Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Sachen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

§ 8

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Sachsen-Anhalt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

§ 9

(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.

(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Kirchensteuerbeschluss vom 24. November 2015

ABl. 2015, 22   zur Gliederung

§ 1

In der Evangelischen Landeskirche Anhalts wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Kirchensteuergesetzes (KiStG LSA) vom 7. Dezember 2001 (GVBl. 2001 S. 557), geändert durch das Gesetz zur Änderung des KiStG vom 17. Dezember 2008 (GVBl. 2008 S. 454) sowie nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 19. November 1990 (GVBl. 1991 S. 137), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2008 (ABI. 2009 S. 20).

§ 2

(1) Für Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche Anhalts, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten 9 vom Hundert, höchstens 3,5 vom Hundert, seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

§ 3

Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetragskirchensteuer). Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 4

(1) Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

§ 5

(1) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:



(2) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.

§ 6

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 7

(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl I S. 1083) finden Anwendung. § 40a Absatz 2 und 6 EStG bleiben unberührt.

(3) Die Aufteilung erfolgt zu 79 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

(4) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 8

Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

§ 9

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Sachsen- Anhalt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

§ 10

(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.

(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft,

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November 2016

ABl. 2016, 22   zur Gliederung

§ 1 Rechtsgrundlagen

In der Evangelischen Landeskirche Anhalts wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Kirchensteuergesetzes (KiStG LSA) vom 7. Dezember 2001 (GVBl. 2001 S. 557), geändert durch das Gesetz zur Änderung des KiStG vom 17. Dezember 2008 (GVBl. 2008 S. 454) sowie nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 19. November 1990 (GVBl. 1991 S. 137), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2008 (ABI. 2009 S. 20).

§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Für Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche Anhalts, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten 9 vom Hundert, höchstens 3,5 vom Hundert, seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

§ 3 Mindestbetragskirchensteuer

Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetragskirchensteuer). Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 4 Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer

(1) Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (§ 51a Absatz 2b bis 2e und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der Länder) vom 10. August 2016 (BStBl. I S. 813) - finden Anwendung.

(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

§ 5 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

(1) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:



(2) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.

§ 6 Berechnunug der Kirchensteuer bei nicht während des gesamten Kalenderjahres bestehender Kirchenmitgliedschaft

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 7 Bemessung der Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen und bei Pauschalierung der Lohnsteuer

(1) Bei sonstigen Bezügen, von denen die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 EStG einzubehalten ist, beträgt die Kirchenlohnsteuer 9 Prozent der von den sonstigen Bezügen nach dem allgemeinen Tarif einzubehaltenden Lohnsteuer.

(2) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Die Aufteilung durch die Finanzverwaltung erfolgt zu 79 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

(3) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalierten Lohnsteuer. Diese Kirchensteuer ist durch den Arbeitgeber der jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende pauschale Steuer nicht ermitteln, hat er die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen. Die so ermittelte Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber entsprechend der Zugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Evangelischen Kirche und zur Römisch-Katholischen Kirche der jeweiligen steuererhebenden Kirche zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber nur bei einzelnen Arbeitnehmern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht ermitteln und deshalb eine Zuordnung zur jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht vornehmen, erfolgt insoweit die Aufteilung durch die Finanzverwaltung nach Absatz 2 Satz 2.

(4) Für die pauschale Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b EStG gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) finden Anwendung.

(6) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§ 8 Einbehalt der Kirchensteuer

(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten und abgeführt. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

(2) Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Sachsen-Anhalt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.

(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.