Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Baden


Kirchensteuerordnung
Durchführungsverordnung zur Kirchensteuerordnung
Kirchgeldgesetz [ab 1.1.2005; aufgehoben m.W. 1.1.2016]
Kirchensteuerbeschluss 2014/2015

Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 28.10.1971, GVBl. S. 173, zuletzt geändert durch Art. 7 kirchl. G zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grtundordnung v. 19.4.2013, GLBl. 2013, 106   zur Gliederung

Die Landessynode hat als kirchliches Gesetz die nachstehende Steuerordnung beschlossen:

§ 1 Besteuerungsrecht

(1) Die Landeskirche und die Kirchengemeinden üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes und der Steuerordnung aus.

(2) Das Besteuerungsrecht der Kirchengemeinden, die sich zu einer Gesamtkirchengemeinde im Sinn des Artikels 107 GO zusammengeschlossen haben, wird von dem Kirchengemeindeverband ausgeübt (§ 14).

§ 2 Steuerpflicht

(1) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der Landeskirche angehört und in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber derjenigen Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei mehrfachem Wohnsitz wird das Besteuerungsrecht durch die Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes ausgeübt.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem gemäß Artikel 8 GO die Kirchenmitgliedschaft erworben wurde.

(2) Die Steuerpflicht endet

a) durch den Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

b) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

c) durch Erklärung des Kirchenaustritts (§ 26 KiStG) mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

§ 4 Steuerarten

Die Kirchensteuern können erhoben werden

1. als Zuschlag zur Einkommensteuer

2. aus den Grundsteuermeßbeträgen

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes),

b) für Grundstücke (§ 3 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes)

3. als Kirchgeld, eine besondere Regelung hierüber bleibt vorbehalten,

4. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

§ 5 Landeskirchensteuer, Ortskirchensteuer

(1) Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer werden als einheitliche Kirchensteuer erhoben.

(2) Die Kirchensteuern aus den Grundsteuermeßbeträgen (§ 4 Nr. 2) werden als Ortskirchensteuer erhoben.

(3) Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern aus den Grundsteuermeßbeträgen sind die Meßbeträge insoweit, als die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die Grundstücke im Bereich der Landeskirche liegen. Wird der Steuerbeschluß für zwei Kalenderjahre gefaßt, so sind die Bemessungsgrundlagen des ersten Kalenderjahres auch für das zweite Jahr maßgebend.

§ 6 Steuerbeschluß über die einheitliche Kirchensteuer

(1) Die Hohe der einheitlichen Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer wird von der Landessynode auf Grund jährlicher Haushaltspläne durch kirchliches Gesetz (Haushaltsgesetz, Steuerbeschluß) festgesetzt. Dabei können Mindest- und Höchstbeträge bestimmt werden. Der Steuerbeschluß kann für zwei Kalenderjahre gefaßt werden.

(2) Das Haushaltsgesetz bedarf hinsichtlich der Kirchensteuer der staatlichen Genehmigung.

(3) Liegt ein Steuerbeschluß nicht vor, so wird die einheitliche Kirchensteuer bis zu 6 Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben.

(4) Das Haushaltsgesetz (Steuerbeschluß) wird nach Erteilung der staatlichen Genehmigung mit der letztabgeschlossenen Jahresrechnung in zusammengefaßter Form öffentlich bekanntgemacht. Die Gemeindeglieder haben das Recht, bei dem Evangelischen Oberkirchenrat in den Haushaltsplan und die Jahresrechnung Einsicht zu nehmen.

§ 7 Ortskirchensteuer-Beschluß

(1) Der Kirchengemeinderat beschließt über die Erhebung der Ortskirchensteuer auf Grund jährlicher Haushaltspläne. § 6 Abs. 1 und 3 findet entsprechend Anwendung.

(2) Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung des Evang. Oberkirchenrats und der staatlichen Genehmigung.

(3) Der Ortskirchensteuerbeschluß ist nach seiner Genehmigung während eines Zeitraumes von zwei Wochen an dem für Anschläge der Kirchengemeinde bestimmten Ort bekanntzumachen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, wo und wann der Haushaltsplan zur Einsichtnahme durch die Gemeindeglieder aufgelegt ist, die Auslegungsfrist betragt zwei Wochen. Entsprechendes gilt für die Einsichtnahme in die letztabgeschlossene Jahresrechnung .

§ 8 Zusammensetzung und Wahl der Organe, die Steuerbeschlüsse fassen

Für die Zusammensetzung und Wahl der Landessynode und der Kirchengemeinderäte sowie für deren Geschäftsordnung gelten die Vorschriften der Grundordnung und der kirchlichen Wahlordnung.

§ 9 Verwaltung der einheitlichen Kirchensteuer

(1) Die einheitliche Kirchensteuer (§ 5 Abs. 1) wird vom Evang. Oberkirchenrat verwaltet, soweit die Verwaltung nicht den Landesfinanzbehörden übertragen ist.

(2) Die Landessynode beschließt, wie das Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden aufgeteilt wird und nach welchen Grundsätzen die Anteile der einzelnen Kirchengemeinden zu bemessen sind.

§ 10 Verwaltung der Ortskirchensteuer

(1) Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden verwaltet. Die Kirchengemeinden können die Verwaltung durch Vereinbarung gegen angemessene Vergütung ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen.

(2) Bei der Verwaltung der Ortskirchensteuern sind die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(3) Dem Steuerpflichtigen wird ein schriftlicher Steuerbescheid erteilt und verschlossen zugestellt. Der Bescheid muß den Namen des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschuld sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten; ferner soll er die Berechnung der Steuerschuld, ihre Fälligkeit sowie die zugelassene Zahlungsweise enthalten.

(4) Die Ortskirchensteuern werden fällig:

a) am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages,

b) - abweichend von a) - am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser zwanzig Deutsche Mark [ab 2002 10,00 Euro], am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser vierzig Deutsche Mark [ab 2002 20,00 Euro] nicht übersteigt

(5) Das Steuersäumnisgesetz findet keine Anwendung.

(6) In Härtefällen kann der Kirchengemeinderat Ortskirchensteuern stunden oder erlassen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Evang. Oberkirchenrats.

(7) Der Kirchengemeinderat kann seine Zuständigkeiten nach Abs. 6 widerruflich einem Ausschuß übertragen, den er zu diesem Zweck aus seiner Mitte bildet.

§ 11 Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis ist unverletzlich; die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung.

§ 12 Nichterfüllung der Kirchensteuerpflicht

(1) Die Ortskirchensteuern werden nach den für die Vollstreckung der Gemeindesteuern maßgebenden Vorschriften von den zuständigen Behörden am Wohnsitz des Schuldners beigetrieben.

(2) Vor Einleitung der Beitreibung ist der Steuerpflichtige mit Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu mahnen. Mahngebühren werden nicht erhoben.

(3) Der Kirchengemeinderat kann rückständige Kirchensteuern niederschlagen, wenn feststeht, daß die Beitreibung offensichtlich keinen Erfolg haben wird oder wenn die Beitreibungskosten in keinem Verhältnis zum beizutreibenden Betrag stehen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.

§ 13 Rechtsbehelfe

(1) Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch einlegen. über den Widerspruch entscheidet der Kirchengemeinderat. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Belehrung über die Erhebung der Klage zu versehen und zuzustellen.

(3) Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Sie soll einen Klageantrag enthalten und mit einer Begründung versehen sein. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(4) Durch die Erhebung des Widerspruchs und der Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids, insbesondere die Erhebung der Steuern nicht aufgeschoben. Der Kirchengemeinderat kann jedoch auf Antrag die Vollziehung des Bescheides aussetzen.

§ 14 Kirchengemeindeverband

(1) Die Bildung eines Kirchengemeindeverbandes bestimmt sich nach Artikel 107 GO.

(2) Die Zuständigkeit für die Erhebung der Ortskirchensteuer liegt bei dem in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 Abs. 4 GO bestimmten Organ.

§ 15 Öffentliche Bekanntmachung der Landeskirche

Die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Landeskirche werden im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden vorgenommen.

§ 16 Durchführungsbestimmungen

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt die zur Durchführung der Steuerordnung erforderlichen Bestimmungen.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Kirchensteuern für das Kalenderjahr 1971 und frühe rer Kalenderjahre werden nach dem bisherigen Recht erhoben.

Dies Gesetz wird hiermit verkündet.

Karlsruhe, den 28. Oktober 1971

Der Landesbischof

Heidland

Vorstehende Steuerordnung wurde vom Kultusministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Schreiben vom 27. Dezember 1971 - Az. Ki 52 74/9 - X gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 1969 (VBl. 1970 S. 7) genehmigt.

Durchführungsbestimmungen zur Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 23. November 1971 (GVOBl. S. 176) geändert durch Ziff. I der Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen zur Umrechnung und Glättung von Euro-Beträgen vom 11.9.2001 (GVBl. S. 237)   zur Gliederung

Auf Grund von § 16 der Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. Oktober 1971 (VBl. S. 173) erläßt der Evangelische Oberkirchenrat folgende Durchführungsbestimmungen (DB):

Nr. 1 (Zu § 6 Abs. 4 Steuerordnung [StO]; Veröffentlichung von Haushaltsgesetz und Steuerbeschluß über die einheitliche Kirchensteuer)

Der Kirchengemeinderat gibt die in dem kirchlichen Gesetzes- und Verordnungsblatt geschehene Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes und des Steuerbeschlusses über die einheitliche Kirchensteuer (Kirchen-Einkommen- und -Lohnsteuer) durch Abkündigung im Gottesdienst und an dem für Anschläge der Kirchengemeinde bestimmten Ort bekannt mit dem Hinweis, daß die Gemeindeglieder in die Veröffentlichung auf dem Pfarramt oder einer sonstigen vom Kirchengemeinderat zu bestimmenden Stelle Einsicht nehmen können.

Nr. 2 (Zu § 7 Abs. 3 StO: Bekanntmachung des Ortskirchensteuerbeschlusses)

(1) Auf den öffentlichen Anschlag ist durch Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst hinzuweisen.

(2) Der Kirchengemeinderat kann den Ortskirchensteuerbeschluß zusätzlich auch an dem für Anschläge der politischen Gemeinde bestimmten Ort und durch die Tageszeitungen bekanntmachen.

Nr. 3 (Zu §10 Abs. 1, 6 und 7 und §12 Abs. 3 StO: Stundung, Erlaß, Niederschlagung)

(1) Aus Gründen der Kostenersparnis sollen Kirchensteuerbeträge unter 2,50 DM [ab 1.1.2002 1,25 Euro] jährlich nicht veranlagt werden.

(2) Zu den Verhandlungen des Kirchengemeinderats oder des Ausschusses über die Gewährung von Stundung sowie über den Erlaß und die Niederschlagung von Steuerbeträgen sollen Kirchenrechner und Erheber mit beratender Stimme zugezogen werden.

(3) Zu der Gewährung von Stundungsfristen unter einem Jahr und zum Erlaß oder Niederschlagung von Steuerbeträgen bis zu 300,- DM [ab 1.1.2002 150,00 Euro] gilt die Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats als allgemein erteilt.

(4) Die Genehmigung ist besonders zu beantragen,

a) wenn eine Steuerforderung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr gestundet werden soll, auch in den Fällen, in denen Stundungsfristen durch ein- oder mehrmalige Verlängerungen ein Jahr überschreiten,

b) wenn Steuerbeträge von mehr als 300,- DM [ab 1.1.2002 150,00 Euro] erlassen oder niedergeschlagen werden sollen.

Nr. 4 (Zu §12 Abs. 2 StO: Nichterfüllung der Kirchensteuerpflicht)

Vor der Einleitung des Beitreibungsverfahrens sollen zwei Mitglieder oder Beauftragte des Ältestenkreises mit dem Gemeindeglied wegen des Steuerrückstandes ein Gespräch führen, um den Kirchengemeinderat bei der weiteren Behandlung der Steuerangelegenheit beraten zu können.

Nr. 5 (Zu §13 Abs. 2 Satz 2 StO: Widerspruchsverfahren)

Der Kirchengemeinderat hat vor der Entscheidung über den Widerspruch die Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrats dazu einzuholen.

Nr. 6 (Zu §14 Abs. 5 StO: Zusammensetzung des Gesamtkirchengemeinderats)

Die Regelungen in § 14 Abs. 5 über die Bildung des Gesamtkirchengemeinderats gehen etwaigen anderslautenden Vorschriften in den Satzungen von Gesamtkirchengemeinden (Ortskirchensteuerzweckverbänden) vor. Die Satzungen sind deshalb alsbald auf ihre Übereinstimmung mit § 14 Abs. 5 der Steuerordnung zu überprüfen und noch vor der nächsten Beschlußfassung über die Ortskirchensteuer zu ändern.

Karlsruhe, den 23. November 1971

Evangelischer Oberkirchenrat

Dr. Löhr

Kirchliches Gesetz über das Ortskirchgeld (Kirchgeldgesetz)
aufgehoben m.W. 1.1.2016

vom 24.4.2004, Ki GVBl. 2004, S. 106; aufgehoben d. G. v. 21.10.2016, KiGVBl. 2015, 172   zur Gliederung

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Kirchgeld ist ein für die Aufgaben der Ortsgemeinde bestimmter regelmäßiger Jahresbeitrag volljähriger Gemeindeglieder, die über ein eigenes Einkommen verfügen, jedoch keine Kirchensteuer entrichten.

(2) Die Höhe des Kirchgeldes wird vom Gemeindeglied im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nach Selbsteinschätzung festgelegt. Das Kirchgeld soll 0,5% der Jahreseinkünfte des Gemeindegliedes betragen und den Betrag von 150,00 Euro im Jahr nicht übersteigen.

§ 2

(1) Der Kirchengemeinderat beschließt, ob Kirchgeld erhoben wird.

(2) Der Kirchengemeinderat informiert regelmäßig über die Verwendung des Kirchgeldes.

§ 3

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gelichzeitig tritt das Kirchgeldgesetz vom 29. Oktober 1989 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert am 28. April 2001 (GVBl. S. 102), außer Kraft.

Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Landeskirche in Baden für das Kalenderjahr 2014 und 2015

Kirchliches Gesetz über die Feststellung des Haushaltsbuches der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2014 und 2015 - Haushaltsgesetz [Auszug]

vom 24.10.2013, GVBl. 2014, 50    zur Gliederung

Die Landessynode hat gemäß Artikel 102 GO das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

. . .

§ 2 Steuersatz

(1) Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/Lohn- und Kapitalertragssteuer gemäß § 5 Abs. 1 der Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden wird für die Kalenderjahre 2014 und 2015 auf 8 v. H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG). Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2012 - 3-S 244.4/2 - (BStBl. I S. 1083) 6,0 v. H. der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 - 3-S 244.4/15 - (BStBl. 2007 I S. 76) 6 v.H. der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

(2) Die Kirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gem. § 19 KiStG wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe auf 3,5% des für die Ermittlung der Kirchensteuer maßgebenden zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.

(3) Von Kirchenmitgliedern, deren Ehefrau oder Ehemann keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß § 4 Nummer 4 Steuerordnung nach folgender gestaffelter Tabelle erhoben:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgelegt wird.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Abs. 2 EStG sinngemäß anzuwenden.

Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen. Im übrigen gelten für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht die Vorschriften des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg.

Werden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, so sind zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen auch Vorauszahlungen auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu leisten. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem Kirchgeld, das sich nach Anrechnung der Kirchenlohnsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Einkommensteuervorauszahlungen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzupassen, so hat eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen auf das Kirchgeld zu erfolgen. (4) Kirchenmitgliedern kann nach § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG Kirchensteuer gestundet oder erlassen werden.

(5) Kirchengemeinden, die gemäß § 5 Abs. 2 der Steuerordnung Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen als Ortskirchensteuer erheben, legen den Hebesatz hierfür in den Ortskirchensteuerbeschlüssen fest.