Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Bayern


Kirchensteuererhebungsgesetz
Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern
Vollzugsbekanntmachung über die Erhebung des Kirchgeldes (VollzBekKirchgeld)
Kirchengrundsteuerordnung
Kirchensteuererhebungsgesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuererhebungsgesetz - KirchStErhebG) [gilt ab 1.1.2004]

Vom 9.12.2002, KABl. 2003, 19, zuletzt geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern v. 30.3.2015, KABl. 2015, 115   zur Gliederung

Erster Abschnitt. Grundlegende Bestimmungen

§ 1
Besteuerungsrecht


Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern als gemeinschaftlicher Steuerverband und ihre (Gesamt-)Kirchengemeinden als gemeindliche Steuerverbände üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes und dieses Kirchengesetzes sowie der kirchlichen Steuerordnungen aus.

§ 2
Kirchensteuerarten


(1) Die Kirchensteuern werden erhoben

1. in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer auf der Grundlage von § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung als Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer, nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge aus land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz als Kirchengrundsteuer,

2. in Form von Kirchgeld,

3. in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(2) Die Kirchensteuern im Sinne von Absatz 1 werden nebeneinander erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Zweckbestimmung


(1) Die Kirchenumlagen und das besondere Kirchgeld werden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben. Das Aufkommen wird im Wege des innerkirchlichen Finanzausgleichs zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und den Kirchengemeinden aufgeteilt.

(2) Das Kirchgeld dient zur Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse und wird von den (Gesamt-) Kirchengemeinden erhoben.

§ 4
Kirchensteuerpflicht


(1) Kirchensteuerpflichtig sind die Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes und der kirchlichen Steuerordnungen.

(2) Kirchenmitglieder nach Absatz 1 haben der mit der Verwaltung von Kirchensteuern betrauten Stelle und den Kirchensteuerämtern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern abhängt. Sie haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen gelten als Erklärungen im Sinne von Satz 2.

(3) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchenumlagen und des besonderen Kirchgeldes gegenüber der Landeskirche als gemeinschaftlichem Steuerverband, hinsichtlich des Kirchgeldes gegenüber der (Gesamt-)Kirchengemeinde als gemeindlichem Steuerverband.

(4) Die Umlagepflicht besteht nach Maßgabe von Art. 6 des Kirchensteuergesetzes für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Errichtung der betreffenden Maßstabssteuer besteht.

(5) Die Regelungen dieses Gesetzes betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Zweiter Abschnitt. Kirchenumlagen und besonderes Kirchgeld

§ 5
Höhe der Kirchenumlagen


(1) Der Umlagesatz für die Kircheneinkommensteuer, die Kirchenlohnsteuer und die Kirchenkapitalertragsteuer beträgt 8 vom Hundert.

(2) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschalbetrag beträgt 7 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer, sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(3) Der Umlagesatz für die Kirchengrundsteuer beträgt 10 vom Hundert des Grundsteuermessbetrages. Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommensteuer, die Kirchenlohnsteuer bzw. die Kirchenkapitalertragsteuer übersteigt. Das Nähere wird in einer eigenen Steuerordnung geregelt, die im Verordnungswege erlassen wird.

§ 6
Bemessung und Höhe des besonderen Kirchgeldes


(1) Das besondere Kirchgeld wird nur insoweit erhoben, als es die Kirchenumlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Kirchenkapitalertragsteuer übersteigt; es bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes erfolgt in gestaffelten Sätzen aufgrund der nachfolgenden Tabelle:

(2) Das besondere Kirchgeld wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte des Kirchensteuerpflichtigen einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(3) Auf das besondere Kirchgeld wird auf Nachweis derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte des Kirchensteuerpflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

(4) Das Nähere über die Erhebung des besonderen Kirchgeldes wird in einer Ausführungsverordnung geregelt.

Dritter Abschnitt. Kirchgeld

§ 7
Pflicht zur Kirchgelderhebung; Staffelung


(1) Die Kirchengemeinden haben für das Kalenderjahr ein Kirchgeld zu erheben.

(2) In Gesamtkirchengemeinden wird durch jeweiligen Beschluss der Gesamtkirchenverwaltung bestimmt, ob das Kirchgeld durch die Gesamtkirchengemeinde oder durch die einzelnen Kirchengemeinden erhoben wird. Näheres wird durch Verordnung geregelt.

(3) Kirchgeldpflichtig sind alle über achtzehn Jahre alten Kirchenmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der (Gesamt-)Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind und diese den Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. Wenn das kirchgeldpflichtige Kirchenmitglied in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist diejenige (Gesamt-)Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt, in deren Bereich sich das Kirchenmitglied vorwiegend aufhält. Wurde auf Antrag des Kirchenmitglieds die Gemeindemitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts begründet (§ 6 KGO), ist die aufnehmende Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt. Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird.

(4) Das Kirchgeld beträgt mindestens 5 Euro; es wird gestaffelt nach den Einkünften und Bezügen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 bis zum Höchstbetrag von 120 Euro erhoben. Die Staffelung erfolgt nach einer Tabelle, die durch Verordnung festgelegt wird.

Vierter Abschnitt. Verwaltung der Kirchensteuern; Rechtsbehelfsverfahren

§ 8
Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer


(1) Die Verwaltung der Kirchenumlagen, soweit für die Kirchenlohnsteuer und die Kirchenkapitalertragsteuer nach Art. 17 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes nicht die Finanzämter zuständig sind, sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe obliegt den Kirchensteuerämtern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

(2) Die Verwaltung des Kirchgeldes obliegt den (Gesamt-)Kirchengemeinden.

§ 9
Kirchensteuerämter


(1) Die Kirchensteuerämter sind Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Sie unterstehen der Aufsicht des Landeskirchenrates.

(2) Die Anzahl der Kirchensteuerämter und der Umfang ihrer Amtsbezirke werden durch Verordnung festgelegt.

(3) Das Landeskirchenamt bestellt die Vorstände der Kirchensteuerämter und die erforderlichen Mitarbeitenden.

(4) Die Kirchensteuerämter haben auf Antrag der Kirchengemeinden die Erhebung des Kirchgeldes zu übernehmen. Ihnen können durch das Landeskirchenamt weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 10
Steuergeheimnis


Alle mit der Kirchensteuer betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

§ 11
Erlass, Stundung, Niederschlagung


(1) Über Anträge auf Erlass und Stundung sowie über die Niederschlagung der Kirchenumlagen, soweit für deren Verwaltung nicht die Finanzämter zuständig sind, und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe entscheiden die Kirchensteuerämter mit Zustimmung des Landeskirchenamtes.

(2) Über Anträge auf Erlass und Stundung sowie über die Niederschlagung des Kirchgeldes entscheidet der Kirchenvorstand, in Gesamtkirchengemeinden die Gesamtkirchenverwaltung.

§ 12
Rechtsbehelfsverfahren


(1) Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer richten.

(2) Für das Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 18 des Kirchensteuergesetzes gilt:

1.Gegen Verwaltungsakte der Kirchensteuerämter im Sinne von § 347 der Abgabenordnung kann Einspruch eingelegt werden. Über ihn entscheidet das Kirchensteueramt.

2. Gegen Einspruchsentscheidungen der Kirchensteuerämter ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage ist gegen das Kirchensteueramt zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat.

3. Gegen Urteile der Finanzgerichte kann unter den Voraussetzungen der §§ 115, 116 der Finanzgerichtsordnung Revision eingelegt werden.

(3) Gegen den Kirchgeldbescheid und gegen Entscheidungen über Anträge nach § 11 Abs. 2 kann Einspruch eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Kirchenvorstand, in Gesamtkirchengemeinden die Gesamtkirchenverwaltung. Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage ist gegen den Kirchenvorstand bzw. gegen die Gesamtkirchenverwaltung zu richten. Absatz 2 Nr. 3 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt. Schlussbestimmungen

§ 13
Staatliche Anerkennung


Die kirchlichen Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für Änderungen der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern vom 8. Dezember 1954 (KABl S. 139) und das Kirchengesetz über den Umfang und die Höhe der Kirchensteuern vom 31. März 1955 (KABl S. 43) außer Kraft.



Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (AVKirchStErhebG)

Vom 15.10.2003 (KiABl. 306; BStBl. 2003 I, S. 644), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern vom 7.12.2006 (KiABl. 2007, S. 18)   zur Gliederung

Der Landeskirchenrat erlässt gem. Art. 77 Abs. 1 der Kirchenverfassung mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern:

§ 1
Gemeinschaftlicher Steuerverband
(zu § 1 KirchStErhebG)

(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern ist ein gemeinschaftlicher Steuerverband im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes.

(2) Die Vertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als gemeinschaftlicher Steuerverband richtet sich nach den Bestimmungen der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

(3) Die Vertretung des gemeinschaftlichen Steuerverbandes vor staatlichen Behörden und Gerichten in allen Kirchensteuerangelegenheiten obliegt dem Landeskirchenrat.

(4) Als Satzung des gemeinschaftlichen Steuerverbandes gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und der zu ihrem Vollzug ergangenen Gesetze und Verordnungen.

§ 2
Gemeindliche Steuerverbände
(zu § 1 KirchStErhebG)

(1) Jede Kirchengemeinde ist ein gemeindlicher Steuerverband im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes.

(2) In Gesamtkirchengemeinden ist anstelle der einzelnen zu ihnen gehörigen Kirchengemeinden die Gesamtkirchengemeinde der gemeindliche Steuerverband im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes, wenn die Gesamtkirchenverwaltung nach § 7 Abs. 2 des Kirchensteuererhebungsgesetzes beschließt, dass das Kirchgeld durch die Gesamtkirchengemeinde erhoben wird.

(3) Der gemeindliche Steuerverband wird durch den Kirchenvorstand, in Gesamtkirchengemeinden durch die Gesamtkirchenverwaltung vertreten.

(4) Als Satzung für die gemeindlichen Steuerverbandsvertretungen gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung mit folgender Maßgabe:

1. Die gemeindlichen Steuerverbandsvertretungen müssen den Anforderungen des Art. 5 des Kirchensteuergesetzes genügen;

2. Mitglieder des Kirchenvorstandes bzw. der Gesamtkirchenverwaltung, die nicht im Bereich des Steuerverbandes wohnen, dürfen an der Abstimmung nicht teilnehmen. Wohnt der oder die Vorsitzende nicht im Bereich des Steuerverbandes, so wird er bzw. sie im Vorsitz nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung vertreten. Wird der Kirchenvorstand bzw. die Gesamtkirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist nach § 44 der Kirchengemeindeordnung zu verfahren.

§ 3
Kirchengrundsteuer
(zu § 5 Abs. 3 KirchStErhebG)

Die Erhebung der Kirchengrundsteuer bestimmt sich nach der Kirchengrundsteuerordnung.

§ 4
Verwaltung des besonderen Kirchgeldes
(zu § 6 KirchStErhebG)

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe bestanden haben, festzusetzen.

(2) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kircheneinkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Auf das besondere Kirchgeld wird eine vom kirchensteuerpflichtigen Ehegatten im Lohnsteuerabzugsverfahren gezahlte Kirchenlohnsteuer angerechnet.

(3) Der Betrag, der nach § 6 Abs. 3 des Kirchensteuererhebungsgesetzes auf das besondere Kirchgeld angerechnet wird, ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) von dem Kirchensteuerpflichtigen gegenüber dem Kirchensteueramt nachzuweisen; die Anrechnung kann nur bis zur Höhe des festgesetzten Betrags erfolgen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Kirchensteuerbescheides.

§ 5
Kirchensteuerämter
(zu § 9 KirchStErhebG)

Die Anzahl der Kirchensteuerämter und der Umfang ihrer Amtsbezirke bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 6
Erhebung des Kirchgeldes
(zu § 7 Abs. 2 KirchStErhebG)

Die Gesamtkirchenverwaltung fasst den Beschluss nach § 7 Abs. 2 KirchStErhebG im Benehmen mit den zu der Gesamtkirchengemeinde gehörenden Kirchengemeinden. Der Beschluss gilt für das Kalenderjahr; er gilt auch für das folgende Kalenderjahr, wenn er nicht bis zum 31. Dezember widerrufen wird.

§ 7
Höhe des Kirchgeldes
(zu § 7 Abs. 3 KirchStErhebG)

Die Staffelung des Kirchgeldes bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:



Der Kirchenvorstand, in Gesamtkirchengemeinden die Gesamtkirchenverwaltung, legt den Betrag des Kirchgeldes für die Stufen 2 bis 6 fest; dabei können in diesen Stufen auch Unterstufen gebildet werden. Der Betrag muss ohne Rest durch fünf teilbar sein.

§ 8
Kostenbeteiligung
(zu § 9 Abs. 4 KirchStErhebG)

Soweit ein Kirchensteueramt auf Antrag einer Kirchengemeinde das Kirchgeld erhebt, kann von der Kirchengemeinde eine entsprechende Kostenbeteiligung verlangt werden. Wird hinsichtlich der Höhe keine Übereinstimmung erzielt, so setzt der Landeskirchenrat die Höhe des Beitrags fest.

§ 9
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern vom 20. März 1956 (KABl S. 31) außer Kraft.





Vollzugsbekanntmachung über die Erhebung des Kirchgeldes (VollzBekKirchgeld)

Vom 11.10.2003 (KiABl. 2003, S. 345), geändert dürch Änderung der Vollzugsbekanntmachung über die Erhebung des Kirchgeldes vom 7.12.2006 (KiABl. 2007, S. 18)    zur Gliederung

Das Kirchgeld ist die einzige Kirchensteuer, die von den (Gesamt-) Kirchengemeinden zur Deckung ortskirchlicher Bedürfnisse erhoben werden darf. Das Kirchgeld ist ordentliches Deckungsmittel für den Finanzbedarf der Kirchengemeinden (§§ 80 Abs. 1 Nr. 2, 81 Abs. 2 KGO). Für den Vollzug der Kirchgelderhebung wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Kirchgeldgläubiger

(1) Kirchgelddläubiger ist der gemeindliche Steuerverband. Dies ist nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des staatlichen Kirchensteuergesetzes die Kirchengemeinde. Die Gesamtkirchengemeinden sind gemeindliche Steuerverhände anstelle der in ihnen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden, wenn die Gesamtkirchenverwaltung beschlossen hat, das Kirchgeld zu erheben (§ 7Abs. 2 KirchStErhebG).

(2) Die Kirchengemeinden und, soweit ein Beschluss nach § 7 Abs. 2 KirchStErhebG vorliegt, die Gesamtkirchengemeinden sind verpflichtet, das Kirchgeld zu erheben ( 7 Abs. 1. KirchStErhehG).

2. Kirchgeldschuldner

(1) Kirchgeldpflichtig ist ein Kirchenrmitglied gemäß § 7 Abs. 3 KirchStErhebG unter folgenden Voraussetzungen:

a) Am 1. Januar des Jahres,für welches das Kirchgeld erhoben wird, muss die Zugehörigkeit zur erhebungsberechtigten (Gesamt)Kirchengemeinde, in der Regel also der Wohnsitz in dieser Kirchengemeinde vorliegen. Liegt ein mehrfacher Wohnsitz an dem genannten Stichtag innerhalb des Freistaates Bayern vor, so wird das Kirchgeld von demjenigen Steuerverband erhoben, in dessen Bereich das Kirchenmitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

b) Das Kirchenmitglied muss am 1 Januar des Jahres, für welches das Kirchgeld erhoben wird, das 18. Lebensjahr vollendet haben.

c) Das Kirchenmitglied muss in dem Kalenderjahr, für welches das Kirchgeld erhoben wird, über eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, verfügen. Versorgungsbezüge, Leibrenten und wiederkehrende Bezüge sind in voller Höhe anzusetzen. Die Einkünfte oder Bezüge müssen den Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1. Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung übersteigen. Der jeweilige Betrag wird im Kirchlichen Amtsblatt bekanntrn gegeben.

Die Voraussetzungen der Buchstaben a bis c müssen gleichzeitig am 1. Januar des Jahres vorliegen; fehlt an diesem Stichtag auch nur eine Voraussetzung, besteht keine Kirchgeldpflicht. Fällt dagegen eine dieser Voraussetzungen nach dem Stichtag des 1. Januar weg, ist das Kirchgeld gleichwohl für das ganze Jahr geschuldet.

(2) Die Kirchgeldpflicht besteht unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung der Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer, Kirchengrundsteuer oder des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe. Es findet keine gegenseitige Anrechnung statt.

(3) Bei Familien ist jedes Familienmitglied, das der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angehört, unter den o.g. Voraussetzungen kirchgeldpflichtig.

3. Erhebungszeitraum

Das Kiirchgeld wird für das Kalenderjahr erhoben (§ 7 Abs. 1 KirchstErhebG).

4. Kirchgeldbeschluss

(1) Das Kirchgeld beträgt nach § 7 Abs. 4 KirchstErhehG mindestens 5 Euro und höchstens 120 Euro. Es ist in einer Tabelle nach der Höhe der Einkünfte und Bezüge in sechs Stufen gestaffelt. Die Kirchengemeinde bzw. die Gesamtkirchengemeinde hat für die Stufen 2 bis 6 der Tabelle den auf der jeweiligen Stufe zu erhebenden Betrag durch Beschluss festzulegen. Dabei können in diesen Stufen auch Unterstufen gebildet und für diese Unterstufen jeweils ein Betrag innerhalb des für die betreffende Stufe nach § 7 AVKirchStErhebG vorgegebenen Rahmens festgelegt werden. Dieser Betrag muss ohne Rest durch fünf teilbar sein.

(2) Mit der Festlegung der Höhe des Kirchgeldes und der Möglichkeit, Unterstufen nach § 7 Satz 2 AVKirchStErhebG zu bilden, Können örtliche Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden. Dabei sollte dabei darauf geachtet werden, dass die Staffelung der Beträge insgesamt schlüssig nachvollziehbar ist.

(3) Der Kirchgeldbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu gehen und in Abschrift der kirchlichen Aufsichtshehörde (bei Kirchengemeinden der Landeskirchenstelle, bei Gesamtkirchengemeinden dem Landeskirchenrat) zur Kenntnisnahme vorzulegen; er gilt bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Kirchgeldbeschlusses.

5. Kirchgeldbeschluss in Gesamtkirchengmeinden

(1.) In Gesamtkirchengemeinden soll das Kirchgeld entweder von der Gesamtkirchengemeinde für die ihr angehörenden Kirchengemeinde oder von jeder einzelnen Kirchengemeinde erhoben werden.

(2) Bevor die Gesamtkirchenverwaltung gemäß § 7 Abs. 2 KirchStErhebG darüber beschließt, ob sie das Kirchgeld erhebt, hört sie die der Gesamtkirchengemeinde angehörenden Kirchengemeinden hierzu an. Bei der Beschlussfassung soll die Gesamtkirchenverwaftung der überwiegenden Einschätzung der Kirchengemeinden Rechnung tragen. In Ausnahmefällen kann für einzelne Kirchengemeinden von der Erhebung des Kirchgeldes durch die Gesamtkirchengemeinde abgesehen werden. Nr. 4 Abs. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

6. Befreiung von der Kirchgeldpflicht

Das Kirchgeld kann auf Antrag erlassen oder gestundet werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.Über die Anträge entscheidet der Kirchenvorstand, soweit die Gesamtkirchengemeinde das Kirchgeld erhebt, die Gesamtkirchenverwaltung (§ 11 Abs. 2 KirchStErhebG).

7. Verwendung des Kirchgeldertrages

Der Ertrag des Kirchgeldes ist als ordentliches Deckungsmittel für den Finanzbedarf der (Gesamt-) Kirchengemeinden nach den getroffenen Festlegungen zu verwenden. Erhebt die Gesamtkirchengemeinde das Kirchgeld, legt die Gesamtkirchenverwaltung im Benehmen mit den Kirchengemeinden den Anteil am Kirchgeldaufkommen fest, der auf die einzelnen in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchengemeinden entfällt. Erheben die in einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchengemeinden dass Kirchgeld, so legen die Kirchenvorstände im Benehmen mit der Gesamtkirchenverwaltung den Anteil fest, der für die Aufgaben der Gesamtkirchengemeinden an. diese abzuführen ist.

8. Rechtsbehelfe

Gegen den Kirchgeldbescheid der (Gesamt-)Kirchengemeinde ist binnen eines Monats nach Zustellung der Einspruch zulässig ( § 11 Abs. 2 KirchstErhehG). Über ihn entscheidet die örtliche Steuerverbandsvertretung, also der Kirchenvorstand bzw. die Gesamtkirchenverwaltung. In Zweifelsfällen ist die kirchliche Aufsichtsbehörde vorher zu hören. Gegen den Einspruchsbescheid ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage ist bei dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Finanzgericht zu erheben und gegen den Kirchenvorstand bzw. gegen die Gesamtkirchenverwaltung zu richten.

9. Staatliche Rechtshilfe

Das Kirchgeld ist eine echte Kirchensteuer. Im Falle der Nichtzahlung sollte das Kirchenmitglied schriftlich gemahnt werden. Auf Antrag der (Gesamt-)Kirchengemeinde kann ein mit Bescheid festgesetztes Kirchgeld durch das Finanzamt im Wege der Vollstreckung beigetrieben werden. Die Vollstreckung findet derzeit nur bei Beträgen über 25 Euro statt. Bevor ein Vollstreckungsersuchen gestellt wird, ist das Landeskirchenamt zu verständigen.

10. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am :1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollzugsbekanntmachung vom 2. Juni 1967 über die Kirchgelderhebung nach der Neufassung des Kirchensteuergesetzes (KABl S. 128) außer Kraft.

Steuerordnung für die Kirchengrundsteuer

Vom 15.10.2003 (KABI S. 309; BStBl. 2003 I, S. 646), geändert durch Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Kirchensteuererhebung vom 7.12.2004 (KiABl. 2005 S. 11)    zur Gliederung

Der Landeskirchenrat erlässt gem. Art. 77 Abs. 1 der Kirchenverfassung mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Steuerordnung für die Kirchengrundsteuer:

§ 1
Form der Erhebung


Die Kirchengrundsteuer wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 3 des Kirchensteuererhebungsgesetzes als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen aus land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz im Sinne des § 2 Ziff. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) erhoben.

§ 2
Schuldner; Gläubiger


(1) Schuldner der Kirchengrundsteuer sind alle Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Bayern, soweit sie - vorbehaltlich der Regelung in § 4 - nach § 10 GrStG Schuldner der Grundsteuer an Gemeinden sind, die im Bereich des Freistaates Bayern liegen. Dabei sind die Verhältnisse des Schuldners zu Beginn des Erhebungszeitraumes (§ 3 Abs. 2) maßgebend.

(2) Gläubigerin der Kirchengrundsteuer ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern.

§ 3
Verwaltung; Erhebungszeitraum; Bemessungsgrundlage


(1) Die Verwaltung der Kirchengrundsteuer erfolgt nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 17 bis 19 des Kirchensteuergesetzes.

(2) Erhebungszeitraum für die Kirchengrundsteuer ist das Kalenderjahr.

(3) Grundlage für Bemessung der Kirchengrundsteuer sind die Grundsteuermessbeträge (§ 13 GrStG) und die Zerlegungsanteile von Grundsteuermessbeträgen (§§ 22 bis 24 GrStG), die auf innerhalb des Freistaates Bayerns gelegene Gemeinden entfallen. Maßgebend sind die Grundsteuermessbeträge und Zerlegungsanteile, die für Zwecke der Grundsteuererhebung für das Kalenderjahr gelten (§§ 16 bis 18 GrStGt).

§ 4
Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei konfessions- und glaubensverschiedenen Ehen; Miteigentümer; aufgeteiltes Eigentum


(1) Wird aufgrund der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (bewG) ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Ehegatten gemeinsam zugerechnet, die in konfessionsverschiedener Ehe leben, so ist die Kirchengrundsteuer von dem Ehegatten, welcher der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angehört, aus dem Teil des maßgebenden Grundsteuermessbetrages oder Zerlegungsanteiles zu erheben, der sich ent sprechend seinem Anteil am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ergibt.

(2) Absatz 1 gilt für glaubensverschiedene Ehen sinngemäß.

(3) Wird in anderen Fällen aufgrund der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes der Einheitswert für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der mehreren Personen zusteht, im Ganzen ermittelt und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages oder Zerlegungsanteiles zugrunde glegt (§ 10 Abs. 3 GrStG), so ist die Kirchengrundsteuer von jedem Miteigentümer gesondert zu erheben. Zu diesem Zweck ist der Grundsteuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die einzelnen Miteigentümer nach dem Verhältnis aufzuteilen, das für die Aufteilung des Einheitswertes maßgebend ist.

(4) Gehören die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einem an-deren als dem Eigentümer des Grund und Bodens (§ 34 Abs. 4 bis 7 GrStG), so ist die Kirchengrundsteuer von jedem der Eigentümer gesondert zu erheben. Zu diesem Zweck ist der Grundsteuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die einzelnen Eigentümer nach dem Verhältnis aufzuteilen, das für die Aufteilung des Einheitswertes für Zwecke der Vermögenssteuer maßgebend ist.

§ 5
Umlagensatz


Der Umlagensatz für die Kirchengrundsteuer beträgt 10 v.H. des Grundsteuermesbetrages oder Zerlegungsanteiles für land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 2 Nr. 1 GrStG.

§ 6
Anrechnung der Kircheneinkommen- und -lohnsteuer


(1) Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommensteuer bzw. Kirchenlohnsteuer für dasselbe Kalenderjahr übersteigt.

(2) In konfessionsverschiedenen Ehen wird im Falle der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auf die Kirchengrundsteuer des evangelisch-lutherischen Ehegatten die für den gleichen Zeitraum festgesetzte Kircheneinkommensteuer und einbehaltene Kirchenlohnsteuer angerechnet, auch soweit letztere außerhalb des Freistaates Bayern erhoben worden ist. Im Falle der getrennten Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer wird auf die Kirchengrundsteuer des evangelisch-lutherischen Ehegatten nur seine Kircheneinkommensteuer und Kirchenlohnsteuer angerechnet.

(3) Absatz 2 gilt in glaubensverschiedenen Ehen sinngemäß.

§ 7
Zuständigkeit


Für die Festsetzung und Erhebung der Kirchengrundsteuer ist das Kirchensteueramt Bayreuth [ab 1.1.2005; Hof bis 31.12.2004] zuständig.

§ 8
Fälligkeit; Vorauszahlungen; Erhebung für mehrere Jahre


(1) Die Kirchengrundsteuer ist jeweils zum 1. Oktober fällig.

(2) Soweit die Veranlagung bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, können Vorauszahlungen festgesetzt werden.

(3) Die Kirchengrundsteuer kann für mehrere Jahre zusammen erhoben werden.

§ 9
Inkrafttreten


Diese Steuerordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerordnung für die Kirchengrundsteuer vom 14. Februar 1967 (KABI S. 35) außer Kraft.

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuererhebungsgesetz - KirchStErhebG) [Fassung bis 31.12.2008]

Vom 2.12.2002 (BStBl. 2003 I, S. 288), geändert durch Kirchengesetz vom 11.12.2006 (KiABl. 2007, S. 14)   zur Gliederung
[vom Abdruck der bis 31.12.2003 geltenden Fassung wird abgesehen; s. i.W. KiStG Bayern]


Erster Abschnitt. Grundlegende Bestimmungen

§ 1
Besteuerungsrecht


Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern als gemeinschaftlicher Steuerverband und ihre (Gesamt-)Kirchengemeinden als gemeindliche Steuerverbände üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes und dieses Kirchengesetzes sowie der kirchlichen Steuerordnungen aus.

§ 2
Kirchensteuerarten


(1) Die Kirchensteuern werden erhoben

1. in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer auf der Grundlage von § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung als Kircheneinkommensteuer und Kirchenlohnsteuer, nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge aus land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz als Kirchengrundsteuer,

2. in Form von Kirchgeld,

3. in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(2) Die Kirchensteuern im Sinne von Absatz 1 werden nebeneinander erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Zweckbestimmung


(1) Die Kirchenumlagen und das besondere Kirchgeld werden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben. Das Aufkommen wird im Wege des innerkirchlichen Finanzausgleichs zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und den Kirchengemeinden aufgeteilt.

(2) Das Kirchgeld dient zur Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse und wird von den (Gesamt-) Kirchengemeinden erhoben.

§ 4
Kirchensteuerpflicht


(1) Kirchensteuerpflichtig sind die Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes und der kirchlichen Steuerordnungen.

(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchenumlagen und des besonderen Kirchgeldes gegenüber der Landeskirche als gemeinschaftlichem Steuerverband, hinsichtlich des Kirchgeldes gegenüber der (Gesamt-)Kirchengemeinde als gemeindlichem Steuerverband.

(3) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Errichtung der betreffenden Maßstabssteuer besteht. Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst nach Beginn dieses Zeitraums ein oder fallen sie vor Ablauf desselben weg, so beginnt oder endet die Umlagepflicht mit dem Anfang des nächsten Kalendermonats.

Zweiter Abschnitt. Kirchenumlagen und besonderes Kirchgeld

§ 5
Höhe der Kirchenumlagen


(1) Der Umlagesatz für die Kircheneinkommensteuer und die Kirchenlohnsteuer beträgt 8 vom Hundert.

(2) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschalbetrag beträgt 7 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer, sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(3) Der Umlagesatz für die Kirchengrundsteuer beträgt 10 vom Hundert des Grundsteuermessbetrages. Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommensteuer bzw. Kirchenlohnsteuer übersteigt. Das Nähere wird in einer eigenen Steuerordnung geregelt, die im Verordnungswege erlassen wird.

§ 6
Bemessung und Höhe des besonderen Kirchgeldes


(1) Das besondere Kirchgeld wird nur insoweit erhoben, als es die Kirchenumlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 übersteigt; es bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes erfolgt in gestaffelten Sätzen aufgrund der nachfolgenden Tabelle:

(2) Das besondere Kirchgeld wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte des Kirchensteuerpflichtigen einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(3) Auf das besondere Kirchgeld wird auf Nachweis derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte des Kirchensteuerpflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

(4) Das Nähere über die Erhebung des besonderen Kirchgeldes wird in einer Ausführungsverordnung geregelt.

Dritter Abschnitt. Kirchgeld

§ 7
Pflicht zur Kirchgelderhebung; Staffelung


(1) Die Kirchengemeinden haben für das Kalenderjahr ein Kirchgeld zu erheben.

(2) In Gesamtkirchengemeinden wird durch jeweiligen Beschluss der Gesamtkirchenverwaltung bestimmt, ob das Kirchgeld durch die Gesamtkirchengemeinde oder durch die einzelnen Kirchengemeinden erhoben wird. Näheres wird durch Verordnung geregelt.

(3) Kirchgeldpflichtig sind alle über achtzehn Jahre alten Kirchenmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der (Gesamt-)Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind und diese den Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigt. Wenn das kirchgeldpflichtige Kirchenmitglied in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist diejenige (Gesamt-)Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt, in deren Bereich sich das Kirchenmitglied vorwiegend aufhält. Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird.

(4) Das Kirchgeld beträgt mindestens 5 Euro; es wird gestaffelt nach den Einkünften und Bezügen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 bis zum Höchstbetrag von 120 Euro erhoben. Die Staffelung erfolgt nach einer Tabelle, die durch Verordnung festgelegt wird.

Vierter Abschnitt. Verwaltung der Kirchensteuern; Rechtsbehelfsverfahren

§ 8
Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer


(1) Die Verwaltung der Kirchenumlagen, soweit für die Kirchenlohnsteuer nach Art. 17 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes nicht die Finanzämter zuständig sind, sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe obliegt den Kirchensteuerämtern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

(2) Die Verwaltung des Kirchgeldes obliegt den (Gesamt-)Kirchengemeinden.

§ 9
Kirchensteuerämter


(1) Die Kirchensteuerämter sind Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Sie unterstehen der Aufsicht des Landeskirchenrates.

(2) Die Anzahl der Kirchensteuerämter und der Umfang ihrer Amtsbezirke werden durch Verordnung festgelegt.

(3) Das Landeskirchenamt bestellt die Vorstände der Kirchensteuerämter und die erforderlichen Mitarbeitenden.

(4) Die Kirchensteuerämter haben auf Antrag der Kirchengemeinden die Erhebung des Kirchgeldes zu übernehmen. Ihnen können durch das Landeskirchenamt weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 10
Steuergeheimnis


Alle mit der Kirchensteuer betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

§ 11
Erlass, Stundung, Niederschlagung


(1) Über Anträge auf Erlass und Stundung sowie über die Niederschlagung der Kirchenumlagen, soweit für deren Verwaltung nicht die Finanzämter zuständig sind, und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe entscheiden die Kirchensteuerämter mit Zustimmung des Landeskirchenamtes.

(2) Über Anträge auf Erlass und Stundung sowie über die Niederschlagung des Kirchgeldes entscheidet der Kirchenvorstand, in Gesamtkirchengemeinden die Gesamtkirchenverwaltung.

§ 12
Rechtsbehelfsverfahren


(1) Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer richten.

(2) Für das Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 18 des Kirchensteuergesetzes gilt:

1.Gegen Verwaltungsakte der Kirchensteuerämter im Sinne von § 347 der Abgabenordnung kann Einspruch eingelegt werden. Über ihn entscheidet das Kirchensteueramt.

2. Gegen Einspruchsentscheidungen der Kirchensteuerämter ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage ist gegen das Kirchensteueramt zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat.

3. Gegen Urteile der Finanzgerichte kann unter den Voraussetzungen der §§ 115, 116 der Finanzgerichtsordnung Revision eingelegt werden.

(3) Gegen den Kirchgeldbescheid und gegen Entscheidungen über Anträge nach § 11 Abs. 2 kann Einspruch eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Kirchenvorstand, in Gesamtkirchengemeinden die Gesamtkirchenverwaltung. Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage ist gegen den Kirchenvorstand bzw. gegen die Gesamtkirchenverwaltung zu richten. Absatz 2 Nr. 3 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt. Schlussbestimmungen

§ 13
Staatliche Anerkennung


Die kirchlichen Steuerordnungen sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für Änderungen der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern vom 8. Dezember 1954 (KABl S. 139) und das Kirchengesetz über den Umfang und die Höhe der Kirchensteuern vom 31. März 1955 (KABl S. 43) außer Kraft.