Kirchensteuerordnung der evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2014
Kirchensteuerbeschluss 2015/2016
Kirchensteuerbeschluss 2017
Verwaltungsanordnung Kirchensteuererlass
Gemeindebeitragsgesetz
Gemeindebeitragsbeschluss 2013 und 2014
Gemeindebeitragsbeschluss 2015 und 2016
Gemeindebeitragsbeschluss 2017

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM - KiStG EKM)

i.d.F. der Neubekanntmachung v. 15.2.2016, ABl. 2016, 54

§ 1 Grundsätze

(1) In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes und nach Maßgabe von Kirchensteuerbeschlüssen festgesetzt und erhoben.

(2) Die Kirchensteuern dienen der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise einschließlich deren Verbände sowie der Landeskirche.

§ 2 Kirchensteuerarten, Bemessungsgrundlagen und Höhe

(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander festgesetzt und erhoben werden als

1. Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer oder entsprechend dem jeweiligen Landesrecht nach Maßgabe des Einkommens oder der Einkünfte auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

2. Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),

3. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebendenKirche oder Religionsgemeinschaft angehört (besonderesKirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft),

4. Steuer vom Grundbesitz, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht,

5. allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.

(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können von der Landeskirche als Landeskirchensteuer erhoben werden.

(3) Die Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 5 kann von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

(4) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.

(5) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- oder Vermögensteuer kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden (Mindestbetrags-Kirchensteuer), wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Die Erhebung eines Mindestbetrags setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder einbehalten wird. Durch Kirchensteuerbeschluss (§ 7) kann auch eine Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung)festgelegt werden.

(6) Durch Kirchensteuerbeschluss (§ 7) kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

§ 3 Kirchensteuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland deren Mitglieder sind.

(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchensteuern nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gegenüber der Landeskirche, hinsichtlich des allgemeinen Kirchgeldes (§ 2 Absatz 1 Nummer 5) gegenüber der Kirchengemeinde.

(3) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(4) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt oder Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Austrittserklärung gesetzlich zuständigen staatlichen Stelle nachzuweisen.

(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe (Zwölftelungsregelung). Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren nach einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer erhoben wird.

§ 4 Konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland angehören (konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten oder Lebenspartner festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten oder Lebenspartner haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

§ 5 Konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft

(1) Gehören Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist für die Erhebung der Kirchensteuer bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte der Einkommensteuer zugrunde zu legen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten. Die Ehegatten oder Lebenspartner haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten oder Lebenspartner einzeln veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten oder Lebenspartner nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Entsprechendes gilt für die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer, wenn für einen oder beide Ehegatten oder Lebenspartner die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird.

§ 6 Glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft

(1) Von Kirchensteuerpflichtigen, die mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner, der keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen oder Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 dieses Kirchengesetzes (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) erhoben. Die Ermittlung des auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner entfallenden Anteils an der gemeinsamen Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Einkommen richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

(2) Es wird der jeweils höhere Betrag festgesetzt. Zahlungen, die auf die nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf das besondere Kirchgeld angerechnet. Kirchensteuervorauszahlungen, die den endgültig festgesetzten Betrag übersteigen, sind zu erstatten.

(3) Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach einem besonders festzulegenden Kirchensteuertarif. Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Kirchensteuerbeschluss bekannt gemacht.

§ 7 Kirchensteuerbeschlüsse

(1) Über die Landeskirchensteuer (§ 2 Absatz 2) beschließt die Landessynode durch Landeskirchensteuerbeschluss.

(2) Über die Ortskirchensteuer (§ 2 Absatz 3 Satz 1) beschließen die Gemeindekirchenräte durch Ortskirchensteuerbeschluss. Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

(3) Landes- und Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung, soweit das staatliche Recht dies vorsieht. Sie sind im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.

(4) Aus dem Kirchensteuerbeschluss sollen der Kirchensteuermaßstab und der Kirchensteuersatz, gegebenenfalls Mindest- und Höchstbeträge und die Höhe des Kirchgeldes sowie Anrechnungsbestimmungen hervorgehen.

(5) Im jeweiligen Kirchensteuerbeschluss ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.

§ 8 Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung einschließlich Vollstreckung) der Kirchensteuern nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfolgt auf Antrag durch die Finanzverwaltung. Die erforderlichen Anträge stellt das Landeskirchenamt.

(2) Die Kirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung von Dienststellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder durch besonders beauftragte kirchliche Dienststellen verwaltet.

§ 9 Auskunftspflicht

Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle und dem Landeskirchenamt oder einer von diesem beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Mitgliedschaft abhängt, und bei Streitigkeiten gegebenenfalls weitere zur Prüfung erforderliche Angaben zu machen. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 10 Datenschutz

Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der jeweils geltenden staatlichen und kirchlichen Bestimmungen verpflichtet.

§ 11 Billigkeitsmaßnahmen

(1) Über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Kirchensteuern sowie sonstige Billigkeitsmaßnahmen entscheidet bei Landeskirchensteuern das Landeskirchenamt, bei Ortskirchensteuern der Gemeindekirchenrat.

(2) Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer mitwirken, sind sie berechtigt, bei abweichender Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides über die Maßstabsteuer die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer zu treffen. Das gilt auch, soweit das Finanzamt die Vollstreckung der Maßstabsteuer aus Billigkeitsgründen einstellt oder beschränkt. Sieht das Finanzamt von der Festsetzung der Maßstabsteuer ab, gilt dies auch für die Kirchensteuer.

§ 12 Rechtsbehelfe

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist entsprechend dem jeweiligen Landesrecht der Verwaltungs- oder der Finanzrechtsweg gegeben. Das Verfahren bestimmt sich nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.

(2) Zu beteiligende Kirchenbehörde ist das Landeskirchenamt. Übergangsbestimmung Die Regelungen zu Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, wenn und soweit das jeweilige Landerecht dies vorsieht.

§ 13 Aus- und Durchführungsbestimmungen

Die zur Aus- und Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Landeskirchenrat.

§ 14

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)



Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2014

Vom 23.11.2013, KiABl. 2014, 150; GVBl. Land Brandenburg I 2014, 2   zur Gliederung

Aufgrund von § 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. November 2008 (ABl. S. 317), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (ABl. S. 307), hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

§ 1

(1) Für das Jahr 2014 erhebt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland von ihren Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

(4) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 2

Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetrags-Kirchensteuer), wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von § 51 a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten:



(2) Gemäß § 6 Abs. 2 Kirchensteuergesetz EKM ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 4

(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

(3) Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt

- im Land Sachsen-Anhalt zu 79 v. H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 21 v. H. zu Gunsten der katholischen Kirche

- im Freistaat Thüringen zu 72 v. H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 v. H. zu Gunsten der katholischen Kirche,

soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

(4) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 5

Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

§ 6

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2015 und 2016

Vom 18.4.2015, KiABl. 2015, 39; MBl. SMF Sachsen 2015, 64   zur Gliederung

Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. November 2008 (ABl. S. 317), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. April 2015 (ABl. S. xx), hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

§ 1

(1) Für die Kalenderjahre 2015 und 2016 erhebt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland von ihren Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens (Kappung).

(2) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.

(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32 d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

(4) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren nach einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer erhoben wird.

§ 2

Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetrags-Kirchensteuer), wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner:



(2) Gemäß § 6 Absatz 2 Kirchensteuergesetz EKM ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. § 1 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 4

(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

(3) Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt

- im Land Sachsen-Anhalt zu 79 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche

-im Freistaat Thüringen

im Kalenderjahr 2015 zu 72 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche und

im Kalenderjahr 2016 zu 71 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 29 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche,

soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

(4) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 5
Übergangsbestimmung

Die Regelungen zu Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, wenn und soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.

§ 6

Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

§ 7

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2017

Vom 22.12.2016; MBl. SMF Sachsen 2017, 11   zur Gliederung

Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15.2.2016 (ABl. S. 54) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

Der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalendrjahre 2016 und 2016 vom 18. April 2015 (ABl. S. 39) gilt für das Kalenderjahr 2017 fort. Für die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer im Freistaat Thüringen gemäß § 4 Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2015 und 2016 gilt für das Kalenderjahr 2017 der Aufteilungsschlüssel aus dem Kalenderjahr 2016.

Verwaltungsanordnung zum Erlass von Kirchensteuern bei außerordentlichen Einkünften (VAO KiSt-Erlass)

Vom 11.12.2012, ABl. 2013, 7   zur Gliederung

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 erste Alternative des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM - KiStG EKM) vom 16. November 2008 (ABl. S. 317), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (ABl. S. 307), die folgende Verwaltungsanordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsanordnung regelt die Ermessensausübung und das Verfahren bei Anträgen auf Erlass von Kirchensteuern, soweit es sich um außerordentliche Einkünfte handelt.

§ 2 Voraussetzungen, Verfahren

(1) Mitgliedern der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland kann die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag teilweise erlassen werden. Besteht die Kirchenmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr, ist dem Antrag nicht stattzugeben.

(2) Ist ein Kirchenmitglied verzogen, ist die Landeskirche zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Kirchenmitglied zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Anträge sind an das Landeskirchenamt zu richten. Die Entscheidung trifft das Finanzdezernat.

(4) Dem Antrag ist der jeweilige bestandskräftige Einkommensteuerbescheid beizufügen. Der Nachweis über die Bestandskraft erfolgt durch Mitteilung des Finanzamtes oder durch Vorlage eines mit dem Rechtskraftvermerk versehenen Steuerbescheides.

(5) Auf Anforderung sind weitere Unterlagen vorzulegen. Dies sind insbesondere Nachweise über die Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung eines persönlichen Härtefalles.

§ 3 Stundung

(1) Legt der Antragsteller oder die Antragsstellerin einen nicht bestandskräftigen Steuerbescheid vor, kann die zu zahlende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag bis zur Entscheidung über den Erlassantrag teilweise gestundet werden, wenn die spätere Gewährung eines Erlasses wahrscheinlich ist.

(2) Weist der Steuerbescheid ein Guthaben aus, soll keine Stundung erfolgen.

§ 4 Höhe des Erlasses

(1) Bei außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG wird ein Teilerlass in Höhe von 50 vom Hundert der auf diese Einkünfte entfallenden Kirchensteuer gewährt. In persönlichen Härtefällen kann der Vomhundertsatz auf bis zu 75 vom Hundert angehoben werden.

(2) Die Anwendung des Halb- beziehungsweise Teileinkünfteverfahrens (§ 51a EStG) ist grundsätzlich kein Erlassgrund. In persönlichen Härtefällen kann ein Teilerlass in Höhe von 25 vom Hundert der auf die außerordentlichen Einkünfte entfallenden Kirchensteuer gewährt werden. Ein Teilerlass in Höhe von 25 vom Hundert kann auch gewährt werden, wenn eine Veräußerung altersbedingt erfolgte und der Erlös auf Grund künftig geringerer regelmäßiger Einkünfte, insbesondere Renten, der Alterssicherung dienen soll. Für andere außerordentliche Einkünfte gilt Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Kirchengesetz über den Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindebeitragsgesetz - GbG)

Vom 21.4.2012, ABl. 2012, 146   zur Gliederung

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1 Gemeindebeitrag

(1) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs jährlich einen Gemeindebeitrag von ihren Gemeindegliedern zu erbitten. Adressaten sind alle Gemeindeglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Gemeindebeitrag ist eine von der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlende Kirchensteuer unabhängige geordente Spende für die Kirchengemeinde. Die Bitte um über den Gemeindebeitrag hinausgehende Spenden bleibt unberührt.

§ 2 Gemeindebeitragsbeschluss

(1) Die Landessynode beschließt die Höhe des zu erbittenden Gemeindebeitrags (Gemeindebeitragsbeschluss). In dem Gemeindebeitragsbeschluss kann die Höhe des zu erbittenden Gemeindebeitrags nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gemeindeglieder gestaffelt werden.

(2) Im Gemeindebeitragsbeschluss ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein Gemeindebeitragsbeschluss vor, ist der letzte Gemeindebeitragsbeschluss anzuwenden.

§ 3 Höhe des Gemeindebeitrags

Der Gemeindebeitrag wird jährlich durch die Kirchengemeinden erbeten. Grundlage ist der Gemeindebeitragsbeschluss nach § 2, sofern nicht der Gemeindekirchenrat einen höheren Gemeindebeitrag beschließt.

§ 4 Verfahren

Mit der Vervielfältigung und Versendung von Gemeindebeitragsbriefen sowie der Verwaltung des Gemeindebeitrags können die Kreiskirchenämter beauftragt werden. Die Kreiskirchenämter informieren die Kirchengemeinden beziehungsweise die Kircehngemeindeverbände monaltich über die Gemeindebeitragszahler sowie die Höhe des jeweils bereits gezahlten Gemeindebeitrags.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Kirchengesetz über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. November 1990 (ABl. EKKPS 1991 S. 6);

2. Erste Durchführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 12. November 1990 (ABl. EKKPS 1991 S. 6);

3. Kirchengesetz über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 17. November 2001 (ABl. ELKTh 2002 S. 18).


Beschluss der Landessynode über den Gemeindebeitrag 2013 und 2014 (Gemeindebeitragsbeschluss

Vom 24.11.2012, ABl. 2012, 306   zur Gliederung

Aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über den Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindebeitragsgesetz - GbG) vom 21. April 2012 (ABl. S. 146) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

I. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 sind folgende Mindesbeträge zu erbitten:

1, 1,25 Euro monatlich (15 Euro jährlich)
volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder ähnlichen Leistungen, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen

3, 3,50 Euro monatlich (42 Euro jährlich)
Gemeindeglieder, welche nicht unter Nummer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag auch Kirchensteuer zahlen

3. alle übrigen Gemeindeglieder einschließlich Rentner und Arbeitslosengeldempfänger, die keine Kirchensteuer zahlen, entsprechend ihrem Einkommen einschließlich Renten und Arbeitslosengeld gemäß folgender Tabelle:



darüber je 100 Euro Einkommen 0,50 Euro monaltich bzw. 6 Euro jährlich zusätzlich.

II. dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


Beschluss der Landessynode über den Gemeindebeitrag 2015 und 2016 (Gemeindebeitragsbeschluss

Vom 22.11.2014, ABl. 2014, 256   zur Gliederung

Aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über den Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindebeitragsgesetz - GbG) vom 21. April 2012 (ABl. S. 146) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

I. Für die Kalenderjahre 2015 und 2016 sind folgende Mindesbeträge zu erbitten:

1, 1,25 Euro monatlich (15 Euro jährlich)
volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder ähnlichen Leistungen, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen

3, 3,50 Euro monatlich (42 Euro jährlich)
Gemeindeglieder, welche nicht unter Nummer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag auch Kirchensteuer zahlen

3. alle übrigen Gemeindeglieder* entsprechend ihrem Einkommen einschließlich Renten und Arbeitslosengeld gemäß folgender Tabelle:



darüber je 100 Euro Einkommen 0,50 Euro monaltich bzw. 6 Euro jährlich zusätzlich.

II. dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

* Das sind insbesondere Rentner und andere Gemeindeglieder, die wegen ihres geringen einkommens oder auf Grund von Freibeträgen oder sonstigen steuerfreien Einnahmen keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen und bei denen somit auch keine Kirchensteuer einbehalten beziehungsweise festgesetzt wird. Unter Nummer 3 fallen auch Empfänger von Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I).

Beschluss der Landessynode über den Gemeindebeitrag 2017 (Gemeindebeitragsbeschluss

Vom 19.11.2016, ABl. 2016, 215   zur Gliederung

Der Gemeindebeitragsbeschluss vom 22. November 2014 (ABl. S. 256) gilt für das Kalenderjahr 2017 fort.