Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Hannover (Konföderation)


Gemeinsame Kirchensteuerordnung
Kirchgeldordnung
Kirchensteuerbeschluss Hannover 2015 und 2016 (Anteil Niedersachsen)
Kirchensteuerbeschluss Hannover 2015 und 2016 (Anteil Hamburg)
Kirchensteuerbeschluss Hannover 2015 und 2016 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss Hannover 2015 und 2016 (Anteil Bremerhaven)
Kirchensteuerbeschluss Hannover 2015 und 2016 (Anteil Nordrhein-Westfalen)
Kirchensteuerbeschluss Hannover 2017 und 2018 (Anteil Niedersachsen)
Kirchensteuerbeschluss Hannover 2017 und 2018 (Anteil Hamburg)
Kirchensteuerbeschluss Hannover 2017 und 2018 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss Hannover 2017 und 2018 (Anteil Bremerhaven)
Kirchensteuerbeschluss Hannover 2017 und 2018 (Anteil Nordrhein-Westfalen)

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -)

V. 14.7.1972, BStBl. 1974 I S. 351, zuletzt geändert durch Gesetz v. 8.3.2014, KiABl. Hann. 2014, 57   zur Gliederung

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

(1) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg, der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe (Landeskirchen) werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung der in den Haushaltsplänen der Landeskirchen, deren Kirchengemeinden und anderen Körperschaften (§ 18 Abs. 1) für die Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehenen Ausgaben.

(2) Die Kirchensteuer kann erhoben werden

1. von den Landeskirchen als Landeskirchensteuer,

2. von Kirchengemeinden und anderen Körperschaften als Ortskirchensteuer.

§ 2 Kirchensteuerarten, Anrechnung

(1) Kirchensteuern können erhoben werden als

1. Steuer vom Einkommen

a) in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer oder

b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),

2. Steuer vom Vermögen

a) in einem Vomhundertsatz der Vermögenstuer oder

b) nach Maßgabe des Vermögens,

3. Steuer vom Grundbesitz

a) in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder

b) nach Maßgabe des Einheitswerts des Grundbesitzes,

4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen

5. Kirchgeld, wenn der Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört.

(2) Kirchensteuern nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 können entweder als Landeskirchensteuer oder als Ortskirchensteuer erhoben werden. Werden mehrere dieser Kirchensteuerarten von derselben Körperschaft nebeneinander erhoben, so sind die Kirchensteuern aufeinander anzurechnen. Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 4 können nur als Ortskirchensteuer erhoben werden. Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 5 können nur als Landeskirchensteuer erhoben werden. Auf das Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 wird als Landeskirchensteuer erhobene Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgeldes angerechnet.

(3) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

(4) Über die Landeskirchensteuern beschließen die Landessynoden durch Landeskirchensteuerbeschluss. Über die Ortskirchensteuern beschließen die zuständigen Organe der Kirchensteuer erhebenden Körperschaften durch Ortskirchensteuerbeschluss. In den Beschlüssen ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen.

(5) Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraums ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter; der neue Kirchensteuerbeschluss ist alsbald zu fassen.

(6) Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die in § 18 Abs. 2 bestimmte Aufsichtsstelle der Landeskirche. Sie können von der Aufsicht allgemein genehmigt werden .

§ 3 Kirchensteuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Landeskirchen deren Mitglieder sind.

(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht

1. gegenüber der Landeskirche;

2. gegenüber der Kirchengemeinde, der die Kirchenmitglieder durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder auf Grund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen angehören, und nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts gegenüber den Körperschaften, denen die Kirchengemeinden zugehören.

§ 4 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 2 mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung der Mitgliedschaft in einer Landeskirche oder ihrer Kirchengemeinde folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht bei Kirchensteuern vom Grundbesitz und beim als Ortskirchensteuer zu erhebenden Kirchgeld beginnt erst mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 oder die auf Grund von § 9 bestimmten Voraussetzungen eingetreten sind.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod des Kirchenmitgliedes mit Ablauf des Sterbemonats;

2. bei Wegzug

a) aus dem Gebiet einer Landeskirche für die Landeskirchensteuer,

b) aus dem Bereich der Kirchengemeinde für die Ortskirchensteuer

mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist;

4. bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der übertritt wirksam geworden ist.

§ 5 Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer

Die Bemessungsgrundlagen werden nach den landesrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes ermittelt.

§ 6 Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Für die Kirchensteuer vom Einkommen kann in dem Kirchensteuerbeschluß eine Höchstbegrenzung bestimmt werden.

(2) (nicht abgedruckt)

(3) (nicht abgedruckt)

§ 7 Kirchensteuer vom Vermögen

(nicht abgedruckt)

§ 8 Kirchensteuer vom Grundbesitz

(nicht abgedruckt)

§ 9 Kirchgeld

Das als Ortskirchensteuer zu erhebende Kirchgeld kann nach Einkommen, Vermögen oder Grundbesitz des Kirchenmitglieds bemessen werden, es kann auch an andere Merkmale anknüpfen. Das Nähere regeln die Landeskirchen durch Rechtsvorschriften, mit denen zugleich gemäß Artikel 12 Abs. 4 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 der maßgebliche Rahmen für die Kirchengeldbestimmungen festgelegt wird.

§ 10 Besonderes Kirchgeld

(1) Das als Landeskirchensteuer zu erhebende gestaffelte Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 kann nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitgliedes bemessen werden.

(2) Die Staffelung des Kirchgeldes wird mit dem Landeskirchensteuerbeschluß bekanntgemacht.

§ 11 Erhebung der Kirchensteuern

(1) Die Kirchensteuerbeschlüsse sollen Kirchengemeindemaßstab und Kirchensteuersatz oder Kirchensteuerhöhe sowie Anrechnungsbestimmungen und Fälligkeitstermine enthalten. Sie sollen die gesetzlichen Grundlagen angeben und müssen öffentlich bekanntgemacht werden; für Ortskirchensteuerbeschlüsse genügt ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

(2) Die Kirchensteuer wird, soweit sie nicht im Steuerabzugsverfahren erhoben wird, durch schriftlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid angefordert. Liegen die staatlichen und kommunalen Unterlagen über die Besteuerungsmaßstäbe noch nicht vor, so können mit einem vorläufigen Bescheid Vorauszahlungen nach den bisher geltenden Steuersätzen angefordert werden. Die hierauf geleisteten Zahlungen sind auf die endgültige Kirchensteuerschuld anzurechnen.

(3) Die Kirchensteuerbescheide sollen als Besteuerungsgrundlage die wesentlichen Bestimmungen des Kirchensteuerbeschlusses angeben.

(4) Werden Maßstabsteuern auf Grund von Rechtsbehelfsentscheidungen oder Berichtigungen geändert, so sind die Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die den Änderungen Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.

(5) Der Kirchensteuerpflichtige mit mehrfachem Wohnsitz darf innerhalb einer Landeskirche nur an einem Wohnsitz zu einer gleichartigen Ortskirchensteuer herangezogen werden. Das Nähere regelt die Landeskirche für ihren Bereich durch Rechtsvorschrift .

§ 12 Verwaltung der Kirchensteuern

(1) Die Landeskirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung von den in § 18 Abs. 2 bestimmten Verwaltungsstellen der Landeskirchen oder durch besonders beauftragte kirchliche Dienststellen verwaltet.

(2) Die Ortskirchensteuern können im Auftrag der Kirchengemeinden oder der anderen Körperschaften durch kirchliche Verwaltungsstellen erhoben werden. Es kann auch die Mitwirkung der Gemeinden, der Landkreise oder deren Hebestellen vereinbart werden.

§ 13 Billigkeitsmaßnahmen

(1) Über Anträge auf Stundung, Erlaß oder Erstattung von Kirchensteuern entscheiden bei der Ortskirchensteuer die zuständigen Organe der kirchensteuererhebenden kirchlichen Körperschaften.

(2) Für Entscheidungen gemäß Absatz 1 ist bei Landeskirchensteuern die in § 18 Abs. 2 bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche zuständig; soweit die Finanzämter mitwirken, sind sie berechtigt, bei Stundung, Erlaß oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landeskirchensteuer zu treffen.

(3) Für die Niederschlagung von Kirchensteuern nach erfolglosem Beitragsverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 14 Steuergeheimnis

Die kirchlichen Behörden und Dienststellen sowie ihre Mitarbeiter und die an der Veranlagung, Erhebung und der übrigen Verwaltung der Kirchensteuer Beteiligten sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Bestimmungen verpflichtet.

Zweiter Abschnitt

§ 15 Rechtsbehelfe

(1) Gegen jeden die Kirchensteuer betreffenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

(2) Im Widerspruchsverfahren sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuprüfen.

(3) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des die Kirchensteuer betreffenden Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle zu erheben, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei den übrigen mit der Verwaltung von Kirchensteuern beauftragten Verwaltungsstellen gewahrt.

(4) Dem Widerspruch gegen einen die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheid hilft das zuständige Organ der kirchensteuererhebenden Körperschaft ab, wenn es den Widerspruch für begründet hält. Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise nicht abgeholfen, so erläßt die in § 18 Abs. 2 bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(5) Über den Widerspruch gegen einen die Landeskirchensteuer betreffenden Bescheid entscheidet die in § 18 Abs. 2 bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche; die Bestimmungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Der Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist zu richten

1. gegen die Landeskirche, wenn ein die Landeskirchensteuer betreffender Bescheid,

2. gegen die kirchensteuererhebende Körperschaft, wenn ein die Ortskirchensteuer betreffender Bescheid Gegenstand der Klage ist.

§ 16 Vorläufiger Rechtsschutz

(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer an den Fälligkeitsterminen nicht berührt.

(2) Im Widerspruchverfahren kann die zuständige kirchliche Stelle die Vollziehung des Bescheides aussetzen; die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag oder von Amts wegen kann die in § 18 Abs. 2 bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche auch die Vollziehung eines die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheides aussetzen. Die Entscheidung kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden; sie ist nicht mit der Klage anfechtbar.

(3) Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Dritter Abschnitt

§ 17 Durchführung

Bestimmungen zur Durchführung dieses Kirchengesetzes trifft jede Landeskirche für ihren Bereich durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften

§ 18 Besondere Bestimmungen

(1) Andere Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind

1. in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers:

die Kirchenkreise sowie die von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen gebildeten rechtsfähigen Verbände;

(Nr. 2 bis 4 nicht abgedruckt)

(2) Aufsichtsstelle oder Verwaltungsstelle im Sinne von §§ 2 Abs. 5, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 15 Abs. 4 und 5 sowie § 16 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes ist

1. in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers:

das Landeskirchenamt;

(Nr. 2 bis 5 nicht abgedruckt)

(3) Für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:

1. Das Recht der Kirchenkreise zur Erhebung von Kirchensteuern ruht.

(Nr. 2 und 3 nicht abgedruckt)

4. In den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Verbänden kann das Recht, Ortskirchensteuern zu erheben, auf Grund kirchengesetzlicher Regelung durch die Verbände ausgeübt werden.

5. Werden einem Kirchenkreis durch Kirchengesetz die Aufgaben und Befugnisse eines Gesamtverbandes übertragen, so übt der Kirchenkreis das Recht seiner Kirchengemeinden, Ortskirchensteuern zu erheben, aus.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (Kirchl. Amtsbl. der Ev.-luth. Landeskirche Hannover 1971 S. 6) und der dazu erlassenen Bestimmungen der Mitgliedskirchen in Kraft.

(Absatz 2 und 3 nicht abgedruckt)



Rechtsverordnung über die Erhebung von Kirchgeld in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers [Kirchgeldordnung]

V. 19.12.1974, KABl. 1975, 42, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 17.12.2014, KABl. 2014, 159   zur Gliederung

Aufgrund von § 9 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung vom 14. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:

§ 1

( 1 ) Als Ortskirchensteuer kann neben anderen Kirchensteuern nach Maßgabe des § 2 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung Kirchgeld in festen Beträgen (festes Kirchgeld) oder in gestaffelten Beträgen (gestaffeltes Kirchgeld) einzeln oder nebeneinander erhoben werden.

( 2 ) Kirchgeldpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die selbst oder deren Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben. Als Einnahmen gelten auch der Bezug von Unterhaltsleistungen, laufenden Unterstützungen und andere freiwillige Zuwendungen. Ein Pächter kann auch nach Maßgabe des Einheitswertes des von ihm gepachteten Grundbesitzes zum Kirchgeld herangezogen werden, sofern nicht der Eigentümer nach Maßgabe des Einheitswertes dieses Grundbesitzes zu Kirchgeld oder einer anderen Kirchensteuer herangezogen wird.

( 3 ) Der Ortskirchensteuerbeschluss kann abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 den Kreis der Kirchgeldpflichtigen nach Alter, Familienstand und sozialen Verhältnissen anders bestimmen.

( 4 ) Die Regelungen dieser Rechtsverordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

§ 2

( 1 ) Das feste Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 12 Euro und höchstens 24 Euro.

( 2 ) Das gestaffelte Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 18 Euro und höchstens 120 Euro.

( 3 ) Ein nach dem Grundbesitz gestaffeltes Kirchgeld kann ohne die in Absatz 2 vorgeschriebene Begrenzung nach dem Einheitswert des für eigene Rechnung bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundbesitzes erhoben werden; der Einheitswert ist der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1965 jeweils festgestellte Einheitswert. Bei Mitbewirtschaftung auf gemeinsame Rechnung sind die kirchgeldpflichtigen Mitglieder der Kirchengemeinde Gesamtschuldner des Kirchgeldes. Soweit eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage erforderlich ist, können die Aufteilungsmaßstäbe mit dem Kirchgeldpflichtigen vereinbart werden.

( 4 ) Das feste und das gestaffelte Kirchgeld sind aufeinander anzurechnen. Das gestaffelte Kirchgeld nach Absatz 2 und das gestaffelte Kirchgeld nach Absatz 3 sind aufeinander anzurechnen. Der jeweils höhere Betrag ist festzusetzen.

( 5 ) Im Ortskirchensteuerbeschluss kann bestimmt werden, dass auf Antrag die im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer auf das Kirchgeld angerechnet wird.

§ 3

Erheben mehrere Kirchengemeinden, denen ein Kirchenmitglied infolge mehrfachen Wohnsitzes oder mehrfachen gewöhnlichen Aufenthaltes zugehört, Kirchgeld, so kann das Kirchenmitglied nur von der Kirchengemeinde des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Familie, das unverheiratete Kirchenmitglied nur von der Kirchengemeinde, in deren Bereich es sich während des Steuerjahres vorwiegend aufhält, zum Kirchgeld herangezogen werden. Eine Verteilung des Kirchgeldes auf die Kirchengemeinden, denen das Kirchenmitglied angehört, findet nicht statt.

§ 4

( 1 ) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. In Ortskirchensteuerrichtlinien kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse als allgemein kirchenaufsichtlich genehmigt gelten.

( 2 ) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Rechtsverordnung über die Erhebung des Kirchgeldes in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers (Kirchgeldordnung) vom 14. August 1953 (Kirchl. Amtsbl. S. 160) mit den Änderungen durch die Rechtsverordnung vom 18. Dezember 1958 (Kirchl. Amtsbl. 1959 S. 37) außer Kraft.

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Vom 28.11.2014, KiABl. Hann. 2014, 150    zur Gliederung

I.


Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommenseuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007, S. 76) oder der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskaraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.


Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.



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Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Vom 28.11.2014, KiABl. Hann. 2014, 154   zur Gliederung

I.


Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 bei der Kirchensteuer vom Einkommen 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

Die Kirchensteuern werden gemäß § 8 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert durch 8. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 30.9.2014 (HmbGVBl. S. 433), von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers verwaltet, soweit sie über die Kirchensteuern hinausgehen, die die staatlichen Behörden nach § 10 HmbKiStG verwalten. In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Landeskirchensteuer 4 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007, S. 76) oder der die benannten Erlasse ersetzenden Erlasse hingewiesen.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 9 Abs. 5 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten.

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides, jedoch nicht vor der Festsetzung des von dem Ehegaten entrichteten Kirchenbeitrags.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

4. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.





Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Vom 28.11.2014, KiABl. Hann. 2014, 156   zur Gliederung

I.


Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 9vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012 S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007, S. 76) oder der entsprechenden Regelung der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse Gebrauch macht.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auf Antrag wird die Landeskirchensteuer vom Landeskirchenamt auf 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens ermäßigt (Höchstbegrenzung).

Bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatten einer steuererhebenden Kirche nicht angehören, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes ist auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat und dieser Kirchenbeitrag nicht nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes anzurechnen ist. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten.

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.


Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.





Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-luth Landeskirche Hannovers in Bremerhaven für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Vom 28.11.2014, KiABl. Hann. 2014, 152   zur Gliederung

I.


Die Kirchensteuer der evangelisch-lutherischen Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bremerhjaven haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 7 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 BStBl. I 2007, S. 76) oder der die zuvor benannten Erlasses ersetzenden Erlasse hingewiesen.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 9 Abs. 5 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten.

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides, jedoch nicht vor der Festsetzung des von dem Ehegatten entrichteten Kirchenbeitrags.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskaraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.


Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.



Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-luth Landeskirche Hannovers für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Vom 28.11.2014, KiABl. Hann. 2014, 157   zur Gliederung

I.


Die Kirchensteuer der evangelisch-lutherischen Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachung nach Nr. 1 der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007, S. 76) oder von der entsprechenden Regelung der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse Gebrauch macht.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

Auf Antrag wird die Landeskirchensteuer vom Landeskirchenamt auf 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens ermäßigt.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatten einer steuererhebenden Kirche nicht angehören, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG) sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskaraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.


Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.



Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018

Vom 25.11.2016, KiABl. Hann. 2016, 131    zur Gliederung

I.


Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2017 und 2018 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommenseuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Gleiches ist anzuwenden bei pauschaler Einkommensteuer, die als Lohnsteuerr gilt. Im Übrigen wird auf die Regelungen des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 08. August 2016 (BStBl. I S. 773) oder des den zuvor benannten Erlass ersetzenden Erlasses hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten.

Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Soweit der Ehegatte des Kirchenmitgliedes im selben Veranlagungszeitraum einen Kirchenmitgliedsbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet und das Kirchenmitglied dies durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Körperschaft nahcgewiesen hat, kann die Landeskirche auf gesonderten Antrag des Kirchenmitgliedes hin das besondre Kirchgeld bis zur Höhe des entrichteten Kirchenmitgliedsbeitrages erstatten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die das für die Besteuerung des Kirchenmitglieds zuständige Finanzamt auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, festgesetzt hat.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskaraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.


Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.



Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2017 und 2018

Vom 25.11.2016, KiABl. Hann. 2016, 134   zur Gliederung

I.


Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, beträgt für die Jahre 2017 und 2018 bei der Kirchensteuer vom Einkommen 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

Die Kirchensteuern werden gemäß § 8 Abs. 1 des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes (Hmb-KiStG) vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert am 30.9.2014 (HmbGVBl. S. 433), von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers verwaltet, soweit sie über die Kirchensteuern hinausgehen, die die staatlichen Behörden nach § 10 HmbKiStG verwalten.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Landeskirchensteuer 4 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Gleiches ist anzuwenden bei pauschaler Einkommensteuer, die als Lohnsteuer gilt. Im Übrigen wird auf die Regelungen des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 08. August 2016 (BStBl. I S. 773) oder des den zuvor benannten Erlass ersetzenden Erlasses hingewiesen.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 9 Abs. 5 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Soweit der Ehegatte des Kirchenmitgliedes im selben Veranlagungszeitraum einen Kirchenmitgliedsbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet und das Kirchenmitglied dies durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Körperschaft nahcgewiesen hat, kann die Landeskirche auf gesonderten Antrag des Kirchenmitgliedes hin das besondre Kirchgeld bis zur Höhe des entrichteten Kirchenmitgliedsbeitrages erstatten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die das für die Besteuerung des Kirchenmitglieds zuständige Finanzamt auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, festgesetzt hat.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.


Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.





Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2017 und 2018

Vom 25.11.2016, KiABl. Hann. 2016, 135   zur Gliederung

I.


Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben, beträgt für die Jahre 2017 und 2018 9vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie für die pauschale Einkommensteuer, die als Lohnsteuer gilt; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 08. August 2016 (BStBl. I S. 773) oder von der entsprechenden Regelung des den zuvor benannten Erlass ersetzenden Erlasses Gebrauch macht.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auf Antrag wird die Landeskirchensteuer vom Landeskirchenamt auf 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens ermäßigt (Höchstbegrenzung).

Bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatten einer steuererhebenden Kirche nicht angehören, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes ist auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Soweit der Ehegatte des Kirchenmitgliedes im selben Veranlagungszeitraum einen Kirchenmitgliedsbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet und das Kirchenmitglied dies durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Körperschaft nahcgewiesen hat, kann die Landeskirche auf gesonderten Antrag des Kirchenmitgliedes hin das besondre Kirchgeld bis zur Höhe des entrichteten Kirchenmitgliedsbeitrages erstatten. Der Antrag ist nur möglich soweit dieser Kirchenmitgliedsbeitrag nicht bereits nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes anzurechnen ist. Er ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die das für die Besteuerung des Kirchenmitglieds zuständige Finanzamt auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, festgesetzt hat.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.


Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.





Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-luth Landeskirche Hannovers in Bremerhaven für die Haushaltsjahre 2017 und 2018

Vom 25.11.2016, KiABl. Hann. 2016, 132   zur Gliederung

I.


Die Kirchensteuer der evangelisch-lutherischen Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bremerhjaven haben, beträgt für die Jahre 2017 und 2018 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 7 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Gleiches ist anzuwenden bei pauschaler Einkommensteuer, die als Lohnsteuer gilt. Im Übrigen wird auf die Regelungen des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 08. August 2016 (BStBl. I S. 773) oder des den zuvor benannten ERlass ersetzenden Erlasses hingewiesen.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 9 Abs. 5 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Soweit der Ehegatte des Kirchenmitgliedes im selben Veranlagungszeitraum einen Kirchenmitgliedsbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet und das Kirchenmitglied dies durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Körperschaft nahcgewiesen hat, kann die Landeskirche auf gesonderten Antrag des Kirchenmitgliedes hin das besondre Kirchgeld bis zur Höhe des entrichteten Kirchenmitgliedsbeitrages erstatten. Er ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die das für die Besteuerung des Kirchenmitglieds zuständige Finanzamt auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, festgesetzt hat.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskaraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.


Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.



Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-luth Landeskirche Hannovers für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2017 und 2018

Vom 25.11.2016, KiABl. Hann. 2016, 136   zur Gliederung

I.


Die Kirchensteuer der evangelisch-lutherischen Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, beträgt für die Jahre 2017 und 2018 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie für die pauschale Einkommensteuer, die als Lohnsteuer gilt; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachung nach Nr. 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 08. August 2016 (BStBl. I S. 773) oder von der entsprechenden Regelung des den zuvor benannten ERlass ersetzenden Erlasses Gebrauch macht.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

Auf Antrag wird die Landeskirchensteuer vom Landeskirchenamt auf 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens ermäßigt.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatten einer steuererhebenden Kirche nicht angehören, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG) sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die das für die Besteuerung des Kirchenmitglieds zuständige Finanzamt auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, festgesetzt hat.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskaraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.


Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.