Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Hessen und Nassau

Kirchensteuerordnung (Anteil Hessen)
Kirchensteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2015
Kirchensteuerbeschluss 2016
Kirchensteuerbeschluss 2017

Kirchensteuerverordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen

Vom 24.11.1970, ABl. 1970 S. 193, zuletzt geändert durch Art. 2 KG zur Änderung der KiStO v. 19.11.2014, ABl. 2014, 500   zur Gliederung

Unbeschadet des den Kirchengemeinden gemäß Artikel 3 Absatz 6 KO vom 17. März 1949 i.d.F. vom 21. April 1966 zustehenden Rechts, über ihre Mittel in eigener Verantwortung zu verfügen, hat die Kirchensynode nachstehende Kirchensteuerordnung beschlossen.

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 13 und 14 Absatz 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt 1934 I Seite 925) haben. Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Febraur 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

B. Landeskirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der kirchlichen Körperschaften werden Kirchensteuern als Landeskirchensteuer erhoben.

(2) Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt als Zuschlag in Form eines Hundertsatzes zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) sowie als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) nach Maßgabe einer Tabelle, die Anlage dieser Kirchensteuerordnung bildet.

(3) Die Höhe des Zuschlagsatzes auf die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) wird durch Beschluß der Kirchensynode festgesetzt. Dieser Beschluß der Kirchensynode bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Hessischen Kultusministers.

Wird der Beschluß der Kirchensynode nur für ein Jahr gefaßt so gilt er auch für das darauffolgende Jahr, sofern nicht die Kirchensynode etwas anderes beschließt

(4) Die Kirchengemeinden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die evangelische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Kirchenmitglieder der zuständigen Gemeindebehörde zur Berichtigung des Religionszugehörigkeitsvermerks im Melderegister zu melden und die Kirchenmitglieder selbst anzuhalten, die Religionszugehörigkeit im Rahmen ihrer Steuererklärung anzugeben.

C. Ortskirchensteuer

§ 3

(1) Die Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) erheben, insoweit die Erträgnisse ihres Vermögens und die sonstigen ihnen zu Gebote stehenden Einnahmequellen nicht ausreichen, von ihren Gliedern Ortskirchensteuern.

(2) Die Ortskirchensteuern werden erhoben:

1. Als Zuschlag in Form eines Hundertsatzes zu den Grundsteuermeßbeträgen und

2. in Form von Kirchgeld.

(3) Insoweit die Ortskirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen erhoben wird, bildet die Besteuerungsgrundlage das gesamte Grundvermögen, soweit es von einer Gemeinde zur gemeindlichen Grundsteuer herangezogen wird.

Auf Antrag wird die Ortskirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen A in der Höhe erlassen, in der für das vorangegangene Jahr die Entrichtung von Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhoben worden ist, nachgewiesen wird.

(4) Die Höhe der Zuschlagsätze auf die Grundsteuermeßbeträge A und B kann verschieden hoch bemessen werden.

Die Ortskirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden (vgl. § 12 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25.9.1968 [GVBl., I S. 268 ff.]), auch soweit der Grundbesitz nicht im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau liegt.

Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermeßbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.

(5) Das Kirchgeld darf 12,- DM jährlich nicht übersteigen. Das gestaffelte Kirchgeld kann nach der Höhe des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden. Der Mindestsatz darf 6,- DM, der Höchstsatz 30,- DM jährlich nicht übersteigen.

Das Kirchgeld wird erhoben von allen Gliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Rechnungsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hatten und eigenes Einkommen oder eigenes steuerpflichtiges Grund- oder sonstiges Vermögen hatten. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen: Letzteres gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und nach den vorstehenden Bestimmungen kirchgeldpflichtig sind, werden zusammen veranlagt. Das Kirchgeld wird nur einmal erhoben. Auf Antrag eines Ehegatten ist anstelle einer Zusammenveranlagung getrennte Veranlagung durchzuführen.

Gehört nur ein Ehegatte der Evangelischen Kirche an und treffen die Voraussetzungen der Kirchengeldpflicht auf ihn zu, so wird er allein zum Kirchgeld veranlagt entsprechend der in seiner Person gegebenen Bemessungsgrundlage.

Kirchengeldpflichtige, deren Ehegatten einer anderen steuerpflichtigen Kirche angehören (konfessionsverschiedene Ehe), können nur zur Hälfte des Betrages veranlagt werden, den sie als Ledige zu zahlen hätten.

Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. 6. 1961 [BGBl. I S. 815]) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(6) Die Höhe der Zuschlagsätze auf die Grundsteuermeßbeträge und die Höhe des Kirchgeldes sowie die Grundsätze, nach denen das Kirchgeld erhoben werden soll (Absatz 5), werden von dem Kirchenvorstand durch Beschluß festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung - Kirchenverwaltung - und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt wird.

Die genehmigten Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Innerkirchlicher Lastenausgleich

§ 4

Die Landeskirchensteuer wird von der Gesamtkirche vereinnahmt. Das Aufkommen der Landeskirchensteuer steht den Kirchengemeinden, den Dekanaten und der Gesamtkirche gemeinsam zu.

§ 5

Die Zuweisung des anteiligen Kirchensteueraufkommens an die Kirchengemeinden, die Dekanate sowie an die Gesamtkirche wird durch das Haushaltsgesetz festgesetzt.

§ 6

(1) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand die Grunedlagen der Zuweisung, das Zuweisungsverfahren und die Bildung von Rücklagen durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Der Kirchensynodalvorstand hat vor seiner Beschlussfassung den Finanzausschuss und den Rechtsausschuss der Kirchensynode zu hören.

§§ 7 und 8 (aufgehoben)

§ 9

(1) Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 2) erfolgt durch die Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen vom 27. April 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 63) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung, beide in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften.

(3) Die entsprechende Anwendung des Steuersäumnisgesetzes wird für die Kirchensteuer ausgeschlossen (vgl. § 15 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes) .

b) Ortskirchensteuern

§ 10

Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge oder in Form des Kirchgeldes erfolgt durch den Kirchenvorstand, der sich hierzu kircheneigener Organe bedienen kann.

§ 11

Die für eine Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) ortskirchensteuerpflichtigen Personen sind in ein Heberegister aufzunehmen.

§ 12

Soweit die Kirchengemeinden die Ortskirchensteuern veranlagen und erheben, ist den Kirchensteuerpflichtigen von dem Kirchenvorstand ein Ortskirchensteuerbescheid zu erteilen.

F. Rechtsmittel

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides Widerspruch erheben.

Die Erhebung eines Widerspruchs, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Landeskirchensteuer, soweit sie als Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei dem Kirchenvorstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei dem zuständigen kirchlichen Rentamt eingelegt wird. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche der Kirchenleitung - Kirchenverwaltung - mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fällen entscheidet über die Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Kirchenleitung - Kirchenverwaltung -. In den übrigen Fällen entscheidet die Kirchenleitung - Kirchenverwaltung -.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

G. Mehrfacher Wohnsitz

§ 17

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht.

Im Zweifelsfall entscheidet die Kirchenleitung -Kirchenverwaltung -.

(2) Wechselt ein Kirchengeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

H. Billigkeitsmaßnahmen

§ 18

(1) Das Recht der kirchlichen Behörden, die Kirchensteuer über Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter hinaus zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

(2) Für die Stundung, den Teilerlaß, den Erlaß und die Niederschlagung ist bei der Landeskirchensteuer die Kirchenverwaltung und bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

J. Steuergeheimnis

§ 19

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

K. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die den Kirchenvorständen zustehenden Befugnisse werden von den nach der Satzung der Gemeindeverbände zuständigen Organen wahrgenommen.

ANLAGE: Kirchgeldtabelle für Gemeindemitglieder in glaubensverschiedener Ehe

{I.d.F. der Verordnung zur Linderung der Kirchgeldtabelle für Gemeindeglieder in glaubensverschiedener Ehe vom 7. 12. 1989 (KABl. S. 220)}

Stufe

Bemessungsgrundlage

(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)

jährl. Kirchgeld

1

54 001 - 64 999

216

2

65 000 - 79 999

360

3

80 000 - 99 999

480

4

100 000 - 149 999

660

5

150 000 - 199 999

1 200

6

200 000 - 249 999

1 800

7

250 000 - 299 999

2 400

8

300 000 - 349 999

2 820

9

350 000 - 399 999

3 240

10

400 000 und mehr

4 500

ANLAGE: Kirchgeldtabelle für Gemeindemitglieder in glaubensverschiedener Ehe [gilt ab 1.1.2002]



Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz

vom 29.11.1971, ABl. 1971 S. 471, zuletzt geändert durch Art. 1 KG zur Änderung der KiStO v. 19.11.2014, ABl. 2014, 500   zur Gliederung

Unbeschadet des den Kirchengemeinden gemäß Art. 3 Absatz 6 KO vom 17. März 1949 i. d. F. vom 21. April 1966 zustehenden Rechts, über ihre Mittel in eigener Verantwortung zu verfügen, hat die Kirchensynode nachstehende Kirchensteuerordnung beschlossen

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt 1934 I Seite 925) haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Febraur 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

B. Landeskirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und der Gesamtkirche wird ein Teil der den Kirchengemeinden zustehenden Kirchensteuer als Landeskirchensteuer erhoben.

(2) Die Landeskirchensteuer wird erhoben als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(3) Der Hundertsatz der Landeskirchensteuer wird durch Beschluß der Kirchensynode festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

(4) Der Landeskirchensteuerbeschluß bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Anerkennung der Landesregierung Rheinland-Pfalz - Ministerium für Unterricht und Kultus und Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau -. Er wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht .

Der Landeskirchensteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.

Wird der Beschluß der Kirchensynode nur für ein Jahr gefaßt, so gilt er auch für das darauffolgende Jahr, sofern nicht die Kirchensynode etwas anderes beschließt.

(5) Die Kirchengemeinden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die evangelische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Kirchenmitglieder der zuständigen Gemeindebehörde zur Berichtigung des Religionszugehörigkeitsvermerks im Melderegister zu melden und die Kirchenmitglieder selbst anzuhalten, die Religionszugehörigkeit im Rahmen ihrer Srteuererklärung anzugeben.

C. Ortskirchensteuer

§ 3

(1) Die Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) erheben, insoweit die Erträgnisse ihres Vermögens und die sonstigen ihnen zu Gebote stehenden Einnahmequellen nicht ausreichen, von ihren Gliedern Ortskirchensteuern.

(2) Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

1. Kirchensteuer und Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen und der Grundbesitz von einer Gemeinde zur gemeindlichen Grundsteuer herangezogen wird,

2. festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes (§ 2 Abs. 2 b).

(3) Auf Antrag wird die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge A in der Höhe erlassen, in der für das vorangegangene Jahr die Entrichtung von Kirchensteuer, die mit einem Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhoben worden ist, nachgewiesen wird.

(4) Die Höhe der Hundertsätze der Grundsteuermeßbeträge A und B kann verschieden hoch bemessen werden.

(5) Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Landeskirche angehört.

(6) Die Ortskirchensteuer naeh dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge bemißt sich nach den Grundsteuermeßbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermeßbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Meßbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinanderstehen. Soweit für Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten und noch andere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Abs. 6 Satz 1 u. 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten nach Abs. 6 Satz 2 insgesamt entfallenden Teile des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages. Die Ehegatten sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Absatzes 6 Satz 3 die Ehegatten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 6 Satz 3 widersprechen und beantragen, daß die Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach Abs. 6 Satz 1 u. 2 bemessen wird.

(7) Das feste Kirchgeld darf 12,00 DM [ab 1.1.2002: 6,00 EUR] jährlich nicht übersteigen. Das gestaffelte Kirchgeld kann nach der Höhe des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden. Der Mindestsatz darf 6,00 DM [ab 1.1.2002: 3,00 EUR], der Höchstsatz 30,00 DM [ab 1.1.2002: 15,00 EUR] jährlich nicht übersteigen.

Das Kirchgeld wird erhoben von allen Gliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Rechnungsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hatten und eigenes Einkommen oder eigenes steuerpflichtiges Grund- oder sonstiges Vermögen im Vorjahr hatten. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Letzteres gilt nicht für den Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und nach den vorstehenden Bestimmungen kirchengeldpflichtig sind werden zusammen veranlagt. Das Kirchgeld wird nur einmal erhoben. Auf Antrag eines Ehegatten ist anstelle einer Zusammenveranlagung getrennte Veranlagung durchzuführen.

Gehört nur ein Ehegatte der Evangelischen Kirche an und treffen die Voraussetzungen der Kirchgeldpflicht auf ihn zu, so wird er allein zum Kirchgeld veranlagt entsprechend der in seiner Person gegebenen Bemessungsgrundlage.

Kirchgeldpflichtige, deren Ehegatten einer anderen steuerpflichtigen Kirche angehören (konfessionsverschiedene Ehe), können nur zur Hälfte des Betrages veranlagt werden, den sie als Ledige zu zahlen hätten.

Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. 6. 1961 (BGBl. I S. 815) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(8) Die Höhe der Hundertsätze der Grundsteuermeßbeträge und die Höhe des Kirchgeldes sowie die Grundsätze, nach denen das Kirchgeld erhoben werden soll, werden von dem Kirchenvorstand durch Beschluß festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung - Kirchenverwaltung - und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Genehmigung der Bezirksregierung. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. Auch die Kirchenleitung - Kirchenverwaltung - kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau allgemein genehmigen.

Die genehmigten Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Innerkirchlicher Lastenausgleich

§ 4

Aus den Einahmen an Landeskirchensteuern (§ 2) wird ein Teil zur Bildung eines Ausgleichsstockes I verwendet. Dieser Ausgleichsstock soll dazu dienen, durch Zuweisungen die Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) in den Stand zu setzen, ihre Aufgaben zu erfüllen.

§ 5

Aus den Einnahmen an Landeskirchensteuern (§ 2) wird ein weiterer Teil zur Bildung eines Ausgleichsstocks II verwendet. Dieser Ausgleichsstock soll dazu dienen, den außerordentlichen Baubedarf der Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) zu befriedigen.

§ 6

Aus den Einnahmen an Landeskirchensteuern (§ 2) wird ein weiterer Teil zur Bildung eines Ausgleichsstocks III verwendet. Dieser Ausgleichsstock soll dazu dienen, durch Zuweisungen die Dekanate (Dekanatsverbände) in den Stand zu setzen, ihre Aufgaben zu erfüllen.

 

§ 7

Aus den Einnahmen der Landeskirchensteuern werden mindestens 50 v. H. für die Bildung der Ausgleichsstöcke I, II und III verwendet. Die Festsetzung der Ausgleichsstücke I, II und III erfolgt im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

§ 8

(1) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand die Bemessung der Zuweisung, das Zuweisungsverfahren und die Bildung von Rücklagen durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Der Kirchensynodalvorstand hat vor seiner Beschlussfassung den Finanzausschuss und den Rechtsausschuss der Kirchenynode, bei den die Anlagen zu den Rechtsverordnungen betreffenden Beschlüssen den Finanzausschuss der Kirchensynode zu hören.

E. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

a) Landeskirchensteuer

§ 9

(1) Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 2 a und 2 b) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S. 59) und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften.

(3) Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.

b) Ortskirchensteuer

§ 10

Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge oder in Form des Kirchgeldes erfogt durch den Kirchenvorstand, der sich hierzu kircheneigener Organe bedienen kann. Soweit die Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Kommunalgemeinden übernommen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. 2. 1971), ist antragsberechtigte Kirchenbehörde der örtliche Kirchenvorstand.

§ 11

Die für eine Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) ortskirchensteuerpflichtigen Personen sind in ein Hebregister aufzunehmen.

§ 12

Soweit die Kirchengemeinden die Ortskirchensteuer veranlagen und erheben, ist den Kirchensteuerpflichtigen von dem Kirchenvorstand ein Ortskirchensteuerbescheid zu erteilen.

F. Rechtsmittel

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Landeskirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei dem veranlagenden Kirchenvorstand oder dem zuständigen kirchlichen Rentamt oder im Falle der Verwaltung durch die Kommunalgemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche der Kirchenleitung - Kirchenverwaltung - mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über die Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Kirchenleitung - Kirchenverwaltung -. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Kommunalgemeinde die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuß nach Anhörung des Kirchenvorstandes und der Kirchenleitung - Kirchenverwaltung -. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet die Kirchenleitung - Kirchenverwaltung -.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

G. Mehrfacher Wohnsitz

§ 17

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht.

Im Zweifelsfall entscheidet die Kirchenleitung - Kirchenverwaltung -.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

H. Billigkeitsmaßnahmen

§ 18

(1) Das Recht der kirchlichen Behörden, die Kirchensteuer über Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter hinaus zu stunden ganz oder teilweise zu erlassen, bleibt unberührt.

(2) Für die Stundung, den Teilerlaß und den Erlaß ist bei der Landeskirchensteuer die Kirchenleitung - Kirchenverwaltung - und bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

J. Steuergeheimnis

§ 19

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

K. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die den Kirchenvorständen zustehenden Befugnisse werden von den nach der Satzung der Gemeindeverbände zuständigen Organen wahrgenommen.

§ 21

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 13. April 1950 (Amtsblatt 1950 S. 120) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. November 1970 (Amtsblatt 1970 S. 192) aufgehoben.

ANLAGE: Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2c Kirchensteuerordnung [gilt ab 1.1.2002]





Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2015

Vom 20.11.2014, KiABl. 2014, 499   zur Gliederung

1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).

2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert am 19. November 2014, und im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971, zuletzt geändert am 19. November 2014, und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 erhoben.

3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.

4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gemäß Nr. 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nr. 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nr. 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Sie wird auf sieben Prozent der pauschalen Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 i.V.m. Nummer 3 der gleichlautenden Ländererlasse vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) oder vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 der gleichlautenden Ländererlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) sowie des Erlasses des Ministerium der Finanzen des Bundeslandes Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 (BStBl. I 2009 S. 332) Gebrauch macht. § 40a Abs. 2 und § 40a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt.

6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2015 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.

Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2016

Vom 25.11.2015, KiABl. 2016, 46   zur Gliederung

1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).

2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert am 19. November 2014, und im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971, zuletzt geändert am 19. November 2014, und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 erhoben.

3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.

4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gemäß Nr. 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nr. 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nr. 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Sie wird auf sieben Prozent der pauschalen Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 i.V.m. Nummer 3 der gleichlautenden Ländererlasse vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) oder vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 der gleichlautenden Ländererlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) sowie des Erlasses des Ministerium der Finanzen des Bundeslandes Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 (BStBl. I 2009 S. 332) Gebrauch macht. § 40a Abs. 2 und § 40a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt.

6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2016 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.

Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2017

Vom 23.11.2016, KiABl. 2017, 4   zur Gliederung

1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).

2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert am 19. November 2014, und im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971, zuletzt geändert am 19. November 2014, und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 erhoben.

3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.

4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gemäß Nr. 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nr. 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nr. 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b Einkommensteuergesetz und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer erämßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) Gebrauch macht.

6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2017 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.