Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Kurhessen-Waldeck


Kirchensteuerordnung
Kirchliche Regelungen betreff Kirchenkreis Schmalkalden
Vertrag über die Wiedereingliederung Kirchenkreis Schmalkalden
Kirchensteuerbeschluss 2014/2015
Kirchensteuerbeschluss 2016/2017

Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 6.11.1968, KABl. 1968, 156, zul. geändert d. KiG zur Änderung der KiStO vom 27.11.2013, KABl. 2014, 2

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 6. November 1968 zu Hofgeismar folgendes Kirchengesetz beschlossen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihrer Kirchengemeinden (Art. 5 der Grundordnung vom 22. Mai 1967).

B. Landeskirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und der Landeskirche sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Landeskirchensteuer erhoben.

(2 ) Die Landeskirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen A,

c) Zuschlag zur Vermögensteuer,

d) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte, Ehegattin, Lebenspartner oder Lebensaprtnerin keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft).

(3) Auf Antrag wird der Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen A in der Höhe erlassen, in der für das vorangegangene Jahr die Entrichtung von Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist, nachgewiesen wird.

(4) Die Höhe der Zuschläge nach Absatz 2 a) - c) wird auf Vorschlag des Rates der Landeskirche von der Landessynode festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Absatz 2 d) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die die Anlage dieser Kirchensteuerordnung bildet.

(5) Der Landeskirchensteuerbeschluß wird nach Genehmigung durch den Hessischen Kultusminister im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Er bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert wird.

§ 3

(1) Das Aufkommen der Landeskirchensteuer wird durch den Landeskirchensteuerbeschluß auf die Kirchengemeinden und die Landeskirche verteilt.

(2) Der Anteil der Kirchengemeinden wird nach Maßgabe eines Finanzzuweisungsgesetzes ausgeschüttet.

(3) Der Anteil der Landeskirche ist im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplanes außer zu gesamtkirchlichen Zwecken vor allem zur Sicherstellung der Besoldung und Versorgung des Pfarrerstandes und der Ausbildung des theologischen Nachwuchses der Landeskirche zu verwenden.

(4) Die Kirchengemeinden haben den Eintritt von Personen in die Evangelische Kirche dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen der zuständigen Gemeindebehörde zur Berichtigung des Religionszugehörigkeitsvermerks auf der Lohnsteuerkarte zu melden und die Lohnsteuerpflichtigen selbst anzuhalten, den Religionszugehörigkeitsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 4

(1) An Stelle der Landeskirchensteuer kann zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche eine Umlage von den Kirchengemeinden erhoben werden.

(2) Höhe und Verteilungsmaßstab der Umlage werden von der Landessynode festgesetzt.

C. Ortskirchensteuer

§ 5

Die Kirchengemeinden erheben von ihren Mitgliedern Ortskirchensteuern, soweit ihr Finanzbedarf nicht aus eigenen Einnahmen und aus der Beteiligung an der Landeskirchensteuer gedeckt wird. Sie können sich dabei kircheneigener Organe bedienen.

§ 6

(1) Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden

a) als Zuschlag (im Falle des § 4), oder als weiterer Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) als Zuschlag (im Falle des § 4) oder als weiterer Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen,

c) als festes oder gestaffeltes Kirchgeld unbeschadet des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß § 2 Absatz 2 d.

(2) Für den Fall des Absatzes 1 Buchstabe b gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.>

§ 7

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluß des Kirchenvorstandes festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und - soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet - der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt wird.

(2) Die genehmigten Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(3) Der Rat der Landeskirche kann nach Anhörung des Finanzausschusses die Hundertsätze für die aus weiteren Zuschlägen zu den Grundsteuermeßbeträgen erhobene Ortskirchensteuer allgemein begrenzen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 8

(1) Soweit die Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben wird, erfolgt die Veranlagung und Erhebung durch die Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der Fassung vom 25. September 1968 (GVBl. S. 267) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften.

(2) Soweit die Landeskirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen erhoben wird, erfolgt die Veranlagung und Erhebung durch die Kirchenvorstände zusammen mit der Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer.

§ 9

(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen erhoben wird, bildet Besteeuerungsgrundlage das gesamte Grundvermögen, das von einer Gemeinde zur gemeindlichen Grundsteuer herangezogen wird.

(2) Die Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen kann auf Antrag der Landeskirche oder der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, von der Landeskirche oder der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden, auch soweit der Grundbesitz im Gebiet einer anderen Landeskirche liegt (§ 12 des Kirchensteuergesetzes).

(3) Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, so ist die Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermeßbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.

§ 10

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Absatz 1 vorgesehen gefaßt werden.

(3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961 - BGBl. I S. 815) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) a) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6,- Euro jährlich erhoben werden.

b) Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Absatz 1, Bruttoeinkommen) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3,- Euro, der Höchstsatz 15,- Euro jährlich nicht übersteigen darf.

c) Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von 15,- Euro nicht gebunden ist, jedoch 300,- Euro nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und nach Absatz 1 kirchgeldpflichtig sind, werden zusammen veranlagt. Bei Erhebung eines festen Kirchgeldes wird das Kirchgeld nur einmal erhoben. Auf Antrag eines Ehegatten, einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ist eine getrennte Veranlagung durchzuführen.

(6) Gehört nur ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner der Evangelischen Kirche an und treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 auf ihn zu, so wird er entsprechend der in seiner Person gegebenen Bemessungsgrundlage allein zum Kirchgeld veranlagt. Kirchgeldpflichtige, deren Ehegatte, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einer anderen steuerberechtigten Kirche angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), können nur zur Hälfte des Betrages veranlagt werden, den sie als Ledige zu zahlen hätten.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Maßstäbe für die Staffelung in dem Ortskirchensteuerbeschluß so angegeben werden, daßssjeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Landeskirchenamt.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

§ 13 a

Die entsprechende Anwendung des Steuersäumnisgesetzes wird für die Kirchensteuern ausgeschlossen (§ 15 Absatz 3 des Kirchensteuergesetzes).

E. Rechtsmittel

§ 14

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können die Kirchensteuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides - bei Lohnsteuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist für den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich - Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Absatz 1 Ziff. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 15

(1) Widersprüche gegen die Landeskirchensteuer, soweit sie als Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben wird, sind beim Finanzamt zu erheben.

(2) Widersprüche gegen Landes- oder Ortskirchensteuer sind im übrigen beim Kirchenvorstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zu erheben. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn ein Widerspruch rechtzeitig bei dem mit der Veranlagung beauftragten Kirchenkreisamt bzw. Kirchensteueramt erhoben wird. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche dem Landeskirchenamt mit seiner Stellungnahme vor, soweit er den gegen Ortskirchensteuern erhobenen Widersprüchen nicht abhilft.

§ 16

In den in § 15 Absatz 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt nach Anhörung des Landeskirchenamtes. In den übrigen Fällen entscheidet das Landeskirchenamt.

§ 17

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 18

Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 1 des Kirchensteuergesetzes bei der Landeskirchensteuer das Landeskirchenamt, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

F. Schlußbestimmungen

§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäß Anwendung. Die den Kirchenvorständen zustehenden Befugnisse werden von den Verbandsvertretungen wahrgenommen.

§ 20

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 14. 4. 1950 (KA 1950 S. 24) aufgehoben.

§ 21

Die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen werden vom Landeskirchenamt erlassen.

ANLAGE

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2 d (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft)

Stufe

Bemessungsgrundlage

(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)

jährl.

Kichgeld

1

54 001— 64 999

216

2

65 000— 79 999

360

3

80 000— 99 999

480

4

100 000—149 999

660

5

150 000—199 999

1 200

6

200 000—249 999

1 800

7

250 000—299 999

2 400

8

300 000—349 999

2 820

9

350 000—399 999

3 240

10

400 000 und mehr

4 500

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2 d (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) [gilt ab 1.1.2002]

 

 

Kirchensteuerrechtliche Regelungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für Kirchengemeinden im Land Thüringen (Kirchenkreis Schmalkalden)

GVBl. 1992, S. 265   zur Gliederung

Mit Wirkung vom 01. Juni 1991 ist der Kirchenkreis Schmalkalden wieder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eingegliedert worden. In diesem Zusammenhang hat die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck durch Zustimmung zu den nachstehend bezeichneten Verträgen mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, denen die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ebenfalls zugestimmt hat, in bezug auf die Erhebung und Verwaltung von Landeskirchensteuern folgende weitgehend gleichlautende Regelungen getroffen:

Vertrag zur Änderung und Ergänzung

des Vertrages der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

vom 28. April 1970

Artikel 1

Der Vertrag vom 28. April 1970 wird wie folgt geändert:

1. ...

2. An die Stelle von Artikel 14 treten die folgenden Bestimmungen:

Artikel 14

(1) Im Dekanat Schmalkalden gilt für die Erhebung und Verwaltung von Landeskirchensteuern das in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen maßgebende Recht. Die Beschlüsse der Organe der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erstrecken sich insoweit auf das Dekanat Schmalkalden. ...

Artikel 2

(1) ...

(2) Der Vertrag ... tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Kassel, den 10. Dezember 1990

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Der Bischof

gez. Dr. Jung

Eisenach, den 10. Dezember 1990

Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

Der Landeskirchenrat

gez. Dr. Leich

 

Vertrag über die Wiedereingliederung des Kirchenkreises Schmalkalden in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

   zur Gliederung

Artikel 7

(1) Im Kirchenkreis Schmalkalden gilt für die Erhebung und Verwaltung von Landeskirchensteuern das in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen maßgebende Recht. Die Beschlüsse der Organe der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erstrecken sich insoweit auf den Kirchenkreis Schmalkalden. ...

Artikel 12

(1) ...

(2) ... Der Vertrag ... tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Der Vertrag vom 28. April 1970 in der Fassung des Vertrages vom 10. Dezember 1990 bleibt für die Kirchensteuererhebung des Jahres 1991 in Kraft; ...

Kassel, den 15. März 1991

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Der Bischof

gez. Dr. Jung

Eisenach, den 15. März 1991

Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

Der Landeskirchenrat

gez. Dr. Leich

 

Die vorstehend genannten Regelungen werden hiermit für die im Land Thüringen gelegenen Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenkreis Schmalkalden) gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens - Einigungsvertrag vom 31. August 1990 - bekanntgemacht.

Damit gelten für den Kirchenkreis Schmalkalden auch nach der Wiedereingliederung vom 1. Juni 1991 die Kirchensteuerbeschlüsse vom 3. Dezember 1990 für das Jahr 1991 und vom 9. November 1991 für das Jahr 1992 sowie die Kirchensteuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 2. Dezember 1990.

Die Kirchensteuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 2. Dezember 1990 wurde bereits im GVBl. 91 S. 234 f und BStBl. 91 I S. 914 ff veröffentlicht. Der Kirchensteuerbeschluß der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 9. November 1991 wird in dieser Ausgabe des GVBl veröffentlicht.

Erfurt, den 18. Juni 1992

Der Thüringer Finanzminister Dr. Zeh

Landeskirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2014/2015

Vom 27.11.2013 , KiABl. 2014, 7   zur Gliederung

Haushaltsgesetz für die Rechnungsjahre 2014 und 2015

Vom 27.11.2013, ABl. 2014, 7

§ 2

(1) Für die Rechnungsjahre 2014 und 2015 werden als Landeskirchensteuer erhoben

a) ein Zuschlag von 9 % zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) nach Maßgabe der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KABl. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung.

Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrundeliegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

(2) Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer kann vom Landeskirchenamt für den Bereich des Landes Hessen auf Antrag auf 3,5 vom Hundert des für die Berechnung der Kirchensteuer maßgeblichen Einkommens ermäßigt werden.

(3) Die Kirchensteuern können ganz oder teilweise vom Landeskirchenamt erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (analog § 227 AO). Kirchensteuern, welche auf außerordentliche Einkünfte - gewerbliche Veräußerungsgewinne sowie Abfindungen - nach § 34 EStG entfallen, können auf Antrag aus Billigkeitsgründen vom Landeskirchenamt ermäßigt werden (§ 11 Absatz 2 Hess. Kirchensteuergesetz sowie § 15 Hess. Kirchensteuergesetz i.V.m. §§ 163, 227 Abgabenordnung).

(4) Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer 9 %. Der Steuersatz wird auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach der jeweiligen Nummer 1 der Erlasse des Hess. Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2444 A-007-II 3b - und vom 28. Dezember 2006 - S 2444 A-18-II 3b - in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch macht.

(5) Für die außerhalb des Bundeslandes Hessen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet, soweit die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck nicht eigenes Steuerrecht für diese Gebietsteile setzt, der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

Landeskirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2016/2017

Vom 23.11.2015 , KiABl. 2016, 7 geändert am 22.11.2016, KiABl. 2016, 165   zur Gliederung

§ 1

(1) Für die Rechnungsjahre 2016 und 2017 werden als Landeskirchensteuer erhoben

a) ein Zuschlag von 9 % zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) nach Maßgabe der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KABl. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung.

Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer kann vom Landeskirchenamt für den Bereich des Landes Hessen auf Antrag auf 3,5 vom Hundert des für die Berechnung der Kirchensteuer maßgeblichen Einkommens ermäßigt werden.

(3) Die Kirchensteuern können ganz oder teilweise vom Landeskirchenamt erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (analog § 227 AO).

Kirchensteuern, welche auf außerordentliche Einkünfte - gewerbliche Veräußerungsgewinne sowie Abfindungen - nach § 34 EStG entfallen, können auf Antrag aus Billigkeitsgründen vom Landeskirchenamt ermäßigt werden (§ 11 Absatz 2 Hess. Kirchensteuergesetz sowie § 15 Hess. Kirchensteuergesetz i.V.m. §§ 163, 227 Abgabenordnung).

(4) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Absatz 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierendde von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2017 (BStBl. I S. 773) Gebrauch macht.

(5) Für die außerhalb des Bundeslandes Hessen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet, soweit die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck nicht eigenes Steuerrecht für diese Gebietsteile setzt, der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

§ 2

Die Einnahmen aus der Landeskirchensteuer werden gemäß § 3 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung im Verhältnis 50% Landeskirche zu 50% Kirchengemeinden verteilt.

§ 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.