Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Mecklenburg
Kirchensteuerordnung
Kirchgeldordnung (gestaffeltes Kirchgeld)
Kirchensteuerbeschluss 2009
Kirchensteuerbeschluss 2009 (Anteil Brandenburg)
Kirchensteuerbeschluss 2010
Kirchensteuerbeschluss 2010 (Anteil Brandenburg)
Kirchensteuerbeschluss 2011
Kirchensteuerbeschluss 2011 (Anteil Brandenburg)
Kirchensteuerbeschluss 2012
Kirchensteuerbeschluss 2012 (Anteil Brandenburg)
Kirchensteuerordnung i.d.F. bis 31.12.2001
Kirchensteuerordnung i.d.F. bis 31.12.2008
Kirchliche Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. September 2008
(Kirchensteuerordnung)
V. 20.9.2008 (KiABl. 2008, S. 63; GVBl. Meck-Pom. 2009, 56)
Erster Abschnitt: Steuerberechtigung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse
und deren Veröffentlichung
Zweiter Abschnitt: Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 6 Kirchensteuerpflicht für die außerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wohnenden Mitglieder
Dritter Abschnitt: Kirchensteuerarten
§ 7 Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit
§ 8 Kirchensteueranspruch
Vierter Abschnitt: Verwaltung der Kirchensteuer
§ 9 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer; Auskunftspflicht
§ 10 Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge)
§ 11 Kirchensteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren
Fünfter Abschnitt: Besteuerungsverfahren
§ 12 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und des allgemeinen und besonderen Kirchgeldes
§ 13 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten
§ 14 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 15 Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 16 Allgemeines Kirchgeld
§ 17 Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 18 Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
§ 19 Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
§ 20 Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung
§ 21 Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 22 Aufteilung des Kirchensteueraufkommens
Sechster Abschnitt: Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten
§ 23 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
§ 24 Klageverfahren, notwendige Beiladung
§ 25 Rechtsbehelfsverfahren gegen das allgemeine Kirchgeld
Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Aus- und Durchführungsbestimmungen
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Erster Abschnitt:
Steuerberechtigung
§ 1
Grundsatz
(1) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559), auf Grund dieses Kirchengesetzes und nach Maßgabe von Kirchensteuerbeschlüssen festgesetzt und erhoben.
(2) Im Kirchensteuerbeschluss ist auch festzulegen, ob und für welche innerhalb des Landes steuerberechtigte kirchensteuererhebende Kirche die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung nach Maßgabe einer zwischen diesen Kirchen abzuschließenden Vereinbarung wahrgenommen wird.
§ 2
Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden Landeskirchensteuern nach Maßgabe des § 7.
(2) Die Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs erheben als gemeindlicher Steuerverband ein allgemeines Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) als Ortskirchensteuer zur Finanzierung ortskirchlicher Aufgaben nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Höhe des gestaffelten Kirchgeldes.
§ 3
Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse
und deren Veröffentlichung
(1) Die in der Form eines Kirchengesetzes zu verabschiedenden kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung des Finanzministeriums.
(2) Unbeschadet der Veröffentlichung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form erfolgt die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt:
Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
§ 4
Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind die Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen und der Kirchensteuerbeschlüsse.
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 gegenüber der Landeskirche als gemeinschaftlichem Steuerverband, hinsichtlich des allgemeinen Kirchgeldes (Gemeindekirchgeldes) gegenüber der Kirchgemeinde als gemeindlichem Steuerverband.
§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Landeskirche folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer endet,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Steuerpflichtigen und die Meldebehörde aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
§ 6
Kirchensteuerpflicht für die außerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburgs wohnenden Mitglieder
(1) Die Kirchensteuerpflicht besteht außerdem für die außerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wohnenden Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes i.V.m. der Lohnsteuerrichtlinie Lohnsteuer einbehalten wird oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Veranlagung zur Einkommenssteuer durchgeführt wird.
(2) Im Kirchensteuerbeschluss ist festzulegen, wie für Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, Landeskirchensteuer festgesetzt und erhoben wird.
Dritter Abschnitt:
Kirchensteuerarten
§ 7
Kirchensteuerarten
und deren Anrechenbarkeit
(1) Kirchensteuern nach § 2 werden festgesetzt und erhoben:
1. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
2. als allgemeines Kirchgeld in gestaffelten Beträgen,
3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 können auch als Mindestbetrag festgesetzt und erhoben werden, sofern der Kirchensteuerbeschluss dies bestimmt.
(3) Im Kirchensteuerbeschluss kann festgelegt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 und dem besonderen Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgeldes auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.
§ 8
Kirchensteueranspruch
(1) Soweit sich aus staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer.
(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in diesem Kirchengesetz, im Kirchensteuerbeschluss oder in dem Kirchengesetz über die Höhe des gestaffelten Kirchgeldes getroffen.
Vierter Abschnitt:
Verwaltung der Kirchensteuer
§ 9
Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer; Auskunftspflicht
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgeldes (Gemeindekirchgeldes) wird nach Maßgabe der gesetzlichen und der kirchengesetzlichen Bestimmungen den Finanzämtern übertragen. Die dafür erforderlichen Anträge stellt der Oberkirchenrat.
(2) Die Verwaltung des allgemeinen Kirchgeldes (Gemeindekirchgeldes) obliegt den Kirchgemeinden im Rahmen des Beschlusses der Landessynode über das allgemeine Kirchgeld (Gemeindekirchgeld). Die Kirchgemeinden können die Landeskirche mit der Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes beauftragen.
(3) Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.
(4) Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle und dem Oberkirchenrat oder der von ihm beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
(4) Soll auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen auf Kapitalerträge durch den Schuldner der Kapitalerträge (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) Kirchensteuer einbehalten werden, hat der kirchensteuerpflichtige Gläubiger im Falle der Zugehörigkeit zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gegenüber dem Schuldner oder der auszahlenden Stelle seine Kirchenmitgliedschaft zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu erklären. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.
(5) Für die Verwaltung der Kirchensteuer nach Absatz 1 erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Land und der kirchensteuererhebenden Kirche festgelegt wird.
§ 10
Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge)
(1) Die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der der Landeskirche zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge) und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, erfolgt durch die Finanzverwaltung.
(2) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
§ 11
Kirchensteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren
(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, ist der Kirchensteuerabzugsverpflichtete verpflichtet, nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem für Mecklenburg-Vorpommern maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
(2) Auf Antrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist für Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes mit dem in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen, sofern diese Kirchensteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einzubehalten ist.
(3) Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird auf die Finanzämter übertragen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer an das für ihn für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt hat die empfangenen Kirchensteuerbeträge unmittelbar an die von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs benannte Stelle weiterzuleiten.
(4) Kirchensteuerabzugsverpflichteter im Sinne dieses Gesetzes ist der zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder, wenn der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger auszahlt, die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt (Depotbank), wenn sich das Finanzamt, das für die Besteuerung dieser Schuldner, Personen oder Stellen nach dem Einkommen zuständig ist, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(5) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, findet bei kirchensteuerpflichtigen Gläubigern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Entsprechendes gilt, wenn der Kirchensteuerpflichtige eine Kirchensteuerveranlagung im Sinne des § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes beantragt.
Fünfter Abschnitt:
Besteuerungsverfahren
§ 12
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer
als Zuschlag zur Einkommensteuer und des allgemeinen und besonderen Kirchgeldes
(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, werden die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nach der jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlage (Höhe der Einkommensteuerschuld) erhoben. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(2) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist im Steuerabzugsverfahren nur von dem Kapitalertragsteuerpflichtigen einzubehalten, der der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs angehört. Sie bemisst sich nach der Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen. Dies gilt für Kapitalerträge, an denen mehrere Personen beteiligt sind, nur dann, wenn für sämtliche Beteiligte dasselbe Kirchensteuermerkmal gilt oder wenn ausschließlich Ehegatten an den Kapitalerträgen beteiligt sind. Sind ausschließlich Ehegatten an den Kapitalerträgen beteiligt, werden die Kapitalerträge den Ehegatten hälftig zugerechnet, wenn sie nicht gemeinsam einen abweichenden Aufteilungsmaßstab erklären. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(3) Wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht nach Absatz 2 einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes. Bemessungsgrundlage ist die geminderte Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes.
(4) Für das allgemeine Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) und das besondere Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) werden die Bemessungsgrundlagen in den kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüssen näher bestimmt. Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. Sie soll maßgeblich durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bestimmt sein. Als Anhaltspunkt kann das zu versteuernde Einkommen dienen.
(5) Wird für das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, das gemeinsam zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen ist.
(6) Bei Kirchensteuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird die im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltene Kirchensteuer und auf Antrag die im Kapitalertragsteuerverfahren einbehaltene Kirchensteuer auf die veranlagte Kirchensteuer angerechnet.
§ 13
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten
Ehegatten, die beide der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
§ 14
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer
1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,
2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
§ 15
Festsetzung der Kirchensteuer
als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
(1) Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach dem Teil der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,
2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 12 Abs. 1 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) ohne Berücksichtigung der in § 32a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften auf die Einkünfte jedes Ehegatten ergeben würde, aufgeteilt wird. § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes.
Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Im Lohnabzugsverfahren wird die Kirchensteuer für den anderen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Lohnsteuer erhoben.
§ 16
Allgemeines Kirchgeld
Kirchensteuer als allgemeines Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) wird nach Maßgabe des Kirchengesetzes über das gestaffelte Kirchgeld festgesetzt und erhoben.
§ 17
Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (§ 7 Abs. 1 Nr. 3), festgesetzt wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages festgesetzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
(3) Für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer sind Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
(4) Die Kirchensteuer, die als allgemeines Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) von den Kirchen oder Religionsgesellschaften festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer festgesetzt wird.
§ 18
Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
(1) Kirchensteuer, deren Verwaltung gemäß § 10 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen worden ist, ist zugleich mit der Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und der Vermögensteuer zu veranlagen und zu erheben.
(2) Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erheben. Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs abzuführen.
(3) Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer
1. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und
2. einer kirchensteuererhebenden evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
(4) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), ist die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
(5) Kirchensteuer der kirchensteuerpflichtigen Bezieher von Kapitalerträgen ist im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren zu erheben. Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete haben die Kirchensteuer von Kapitalerträgen nach Maßgabe des vom Kirchensteuerpflichtigen durch schriftlichen Antrag mitgeteilten oder des vom Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelten Kirchensteuermerkmals mit dem für deren kirchensteuererhebende Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs maßgeblichen Hebesatz und den hierfür geltenden landesrechtlichen Bestimmungen einzubehalten, bei dem für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt anzumelden und dorthin zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche abzuführen. Wird die als Zuschlag auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung gemäß § 12 Abs. 3.
(6) Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kirchenkapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung.
§ 19
Kirchensteuer
in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
(1) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 40, 40a Abs. 1, 2a bis 5 und 40b des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer wählen zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung), in welchem er nachweist, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Macht der Arbeitgeber von der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern keinen Gebrauch, hat er im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmer pauschale Lohnkirchensteuer zu entrichten.
(2) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen gemäß § 37b des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. Weist der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschalierte Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.
(3) Im Kirchensteuerbeschluss werden insbesondere der für das vereinfachte Verfahren geltende ermäßigte pauschale Kirchensteuersatz sowie die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die kirchensteuererhebenden Kirchen festgelegt.
§ 20
Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung,
Einschränkung der Vollstreckung
(1) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. Auf das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Recht des Oberkirchenrats, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.
(3) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 2 binden die Finanzverwaltung sowie die Gemeinden und Landkreise.
§ 21
Verfahrensrechtliche Vorschriften
(1) Soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz des Landes, diesem Kirchengesetz oder anderen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die Abgabenordnung sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren.
(2) Die Vollstreckung der Kirchensteuern obliegt den Finanzämtern. Es gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der Abgabenordnung entsprechend.
§ 22
Aufteilung des Kirchensteueraufkommens
(1) Die von den Finanzämtern festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu.
(2) Das Aufkommen an Landeskirchensteuern wird zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihren Kirchgemeinden im Wege des innerkirchlichen Finanzausgleichs nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen aufgeteilt.
(3) Der Oberkirchenrat ist befugt, Kirchensteuer- und Kirchengrenzgänger-Ausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen.
Sechster Abschnitt:
Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten
§ 23
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 10 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Oberkirchenrat über den Einspruch.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestützt werden.
(3) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet der Oberkirchenrat über den Einspruch.
§ 24
Klageverfahren, notwendige Beiladung
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder ihrer Kirchgemeinden selbst verwaltet werden.
(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige kirchliche Körperschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Kirchensteuergläubiger unmittelbar berührt sind, bei.
§ 25
Rechtsbehelfsverfahren gegen das allgemeine Kirchgeld
Gegen den Kirchgeldbescheid über das allgemeine Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Oberkirchenrat.
Siebter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Aus- und Durchführungsbestimmungen
Die zur Ergänzung und Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt die Kirchenleitung durch Verordnung. Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1.Januar 2009 in Kraft. Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen ist dieses Gesetz erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
(2) Gleichzeitig tritt die Kirchliche Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 1. Dezember 2001(Kirchensteuerordnung), veröffentlicht im KABl 2001 S. 102, geändert durch Änderungsgesetz vom 1. Juni 2002 (KABl 2002 S. 96) und geändert durch Änderungsgesetz vom 17. November 2002 (KABl 2002 S. 94) außer Kraft.
Die Landessynode hat vorstehendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Schwerin, 20. September 2008
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Kirchengesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs über die Höhe des gestaffelten Kirchgelds
[aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2011 durch KG v. 20.11.2010 über die Aufhebung des Kirchengesetzes über die Höhe des gestaffelten Kirchgeldes, KABl. 2010. 85]
Vom 4. November 1990 (GVBl. 1991, S. 265), zuletzt geändert durch Art. 1 Euro Anpassungsgesetz vom 1.12.2001 (BStBl. 2002 I S. 322) zur Gliederung
§ 1 Grundsatz
(1) Die Kirchengemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs erheben als gemeinschaftlicher Steuerverband zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfes jährlich ein Gemeindekirchgeld nach dem Maßstab der Einkünfte und Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechts und der hierzu erlassenen Richtlinie.
(2) Das Gemeindekirchgeld idt von Kirchenmitgliedern zu erheben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Erhebungsjahr über eigene Einkünfte oder Bezüge im Sinne des Absatzes 1 verfügen.
§ 2 Höhe des gestaffelten Kirchgeldes (Gemeindekirchgeld)
(1) Die nachstehende Tabelle enthält Richtsätze, nach denen das einzelne Kirchenmitglied den von ihm zu zahlenden Betrag festlegt.
(2) Das gestaffelte Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) beträgt pro Jahr:
Monatliche durchschnittliche |
Einkünfte/Bezüge Jährliche |
Jährliches Kirchgeld |
bis 750 DM |
9.000 DM |
0 DM |
bis 1000 DM |
12.000 DM |
32 DM |
bis 1.250 DM |
15.000 DM |
40 DM |
bis 1.500 DM |
18.000 DM |
48 DM |
bis 1.750 DM |
21.000 DM |
56 DM |
bis 2.000 DM |
24.000 DM |
64 DM |
bis 2.250 DM |
27.000 DM |
72 DM |
bis 2.500 DM |
30.000 DM |
80 DM |
bis 2.750 DM |
33.000 DM |
88 DM |
bis 3.000 DM |
36.000 DM |
96 DM |
bis 3.250 DM |
39.000 DM |
104 DM |
bis 3.500 DM |
42.000 DM |
112 DM |
bis 3.750 DM |
45.000 DM |
120 DM |
bis 4.000 DM |
48.000 DM |
128 DM |
bis 4.250 DM |
51.000 DM |
136 DM |
bis 4.500 DM |
54.000 DM |
144 DM |
bis 4.750 DM |
57.000 DM |
152 DM |
bis 5.000 DM |
60.000 DM |
160 DM |
bis 5.250 DM |
63.000 DM |
168 DM |
bis 5.500 DM |
66.000 DM |
176 DM |
bis 5.750 DM |
69.000 DM |
184 DM |
bis 6.000 DM |
72.000 DM |
192 DM |
bis 6.250 DM |
75.000 DM |
200 DM |
bis 6.500 DM |
78.000 DM |
208 DM |
bis 6.750 DM |
81.000 DM |
216 DM |
bis 7.000 DM |
84.000 DM |
224 DM |
bis 7.250 DM |
87.000 DM |
232 DM |
bis 7.500 DM |
90.000 DM |
240 DM |
bis 7.750 DM |
93.000 DM |
248 DM |
bis 8.000 DM |
96.000 DM |
256 DM |
bis über 8.000 DM |
über 96.000 DM |
264 DM |
ab 1.1.2002
§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Das vorstehende Kirchengesetz wurde von der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs beschlossen und wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 4. November 1990
Der Vorsitzende der Kirchenleitung - Stier - Landesbischof
Staatliche Anerkennung
Vom 18.12.2001 (BStBl. 2002 I S. 323)
[Vom Abdruck wird abgesehen]
Kirchengesetz vom 20. September 2008 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2009 (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 20.9.2008 (KABl. 2008, 62; GVBl. Meck-Pom. 2009, 63) zur Gliederung
§ 1
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern - Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - in der am 1.1.2009 geltenden Fassung sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs v. 20.9.2008 in der jeweils neuen Fassung.
§ 2
(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.
(3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3
Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhoben. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 v.H. der Kapitalertragsteuer.
§ 4
Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt in Mecklenburg-Vorpommern folgende Tabelle:
Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 6
(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl I 2007 S. 76) finden Anwendung. § 40a Abs. 2 und 6 EStG bleiben unberührt.
(3) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfession "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 7
Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
§ 8
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), insoweit handelnd für die Ev.-ref. Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland) nach Maßgabe der Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl S. 98).
§ 9
Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
§ 10
(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2009 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Landessynode hat das vorstehende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Schwerin, 20. September 2008
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Kirchengesetz vom 20. September 2008 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Brandenburg wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2009 (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 20.9.2008 (KABl. 2007 S. 63) zur Gliederung
§ 1
Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, im Rahmen des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Landeskirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Kappung der Progression auf höchstens jedoch 3 v.H. des zu versteuerunden Einkommens für die im Land Brandenburg wohnenden steuerpflichtigen Kirchenmitglieder keine Anwendung findet.
§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz (Kirchensteuerbeschluss) gilt für das Jahr 2009 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Landessynode hat das vorstehende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Schwerin, 20. September 2008
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Kirchengesetz vom 7. November 2009 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2010 (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 7.11.2009 (KABl. 2009, 102) zur Gliederung
§ 1
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 414) sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchensteuerordnung) vom 20. September 2008 (KABl. 2008 S. 63).
§ 2
(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.
(3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3
Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
§ 4
Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt in Mecklenburg-Vorpommern folgende Tabelle:
Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 6
(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl I 2007 S. 76) finden Anwendung. § 40a Abs. 2 und 6 EStG bleiben unberührt.
(3) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfession "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 7
Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
§ 8
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), insoweit handelnd für die Ev.-ref. Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland) nach Maßgabe der Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl S. 98).
§ 9
Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
§ 10
(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2010 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die Landessynode hat das vorstehende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Schwerin, 11. November 2009
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Kirchengesetz vom 7. November 2009 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Brandenburg wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2010 (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 7.11.2009 (KABl. 2009, 102) zur Gliederung
§ 1
Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, im Rahmen des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Landeskirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Kappung der Progression auf höchstens jedoch 3 v.H. des zu versteuerunden Einkommens für die im Land Brandenburg wohnenden steuerpflichtigen Kirchenmitglieder keine Anwendung findet.
§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz (Kirchensteuerbeschluss) gilt für das Jahr 2010 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die Landessynode hat das vorstehende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Schwerin, 11. November 2009
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Kirchengesetz vom 20. November 2010 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2011 (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 20.11.2010 (GVOBl. M-V 2010, 810; KABl. 2010, 832) zur Gliederung
§ 1
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 414) sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchensteuerordnung) vom 20. September 2008 (KABl. 2008 S. 63).
§ 2
(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.
(3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3
Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
§ 4
Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt in Mecklenburg-Vorpommern folgende Tabelle:
Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 6
(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl I 2007 S. 76) finden Anwendung. § 40a Abs. 2 und 6 EStG bleiben unberührt.
(3) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfession "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 7
Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
§ 8
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), insoweit handelnd für die Ev.-ref. Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland) nach Maßgabe der Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl S. 98).
§ 9
Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
§ 10
(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2011 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Landessynode hat das vorstehende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Schwerin, 22. November 2010
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Kirchengesetz vom 20. November 2010 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Brandenburg wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2011 (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 20.11.2010 (KABl. 2010, 83) zur Gliederung
§ 1
Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, im Rahmen des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Landeskirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Kappung der Progression auf höchstens jedoch 3 v.H. des zu versteuerunden Einkommens für die im Land Brandenburg wohnenden steuerpflichtigen Kirchenmitglieder keine Anwendung findet.
§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz (Kirchensteuerbeschluss) gilt für das Jahr 2011 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Landessynode hat das vorstehende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Schwerin, 22. November 2010
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Kirchengesetz vom 19. November 2011 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2012 (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 19.11.2011, KiABl. 2011, 83 zur Gliederung
§ 1
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 414) sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchensteuerordnung) vom 20. September 2008 (KABl. 2008 S. 63).
§ 2
(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.
(3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3
Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
§ 4
Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt in Mecklenburg-Vorpommern folgende Tabelle:
Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 6
(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl I 2007 S. 76) finden Anwendung. § 40a Abs. 2 und 6 EStG bleiben unberührt.
(3) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfession "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 7
Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
§ 8
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), insoweit handelnd für die Ev.-ref. Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland) nach Maßgabe der Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl S. 98).
§ 9
Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
§ 10
(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2012 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die Landessynode hat das vorstehende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Schwerin, 22. November 2010
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Kirchengesetz vom 19. November 2011 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Brandenburg wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2012 (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 19.11.2011, KABl. 2011, 83 zur Gliederung
§ 1
Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, im Rahmen des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Landeskirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Kappung der Progression auf höchstens jedoch 3 v.H. des zu versteuerunden Einkommens für die im Land Brandenburg wohnenden steuerpflichtigen Kirchenmitglieder keine Anwendung findet.
§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz (Kirchensteuerbeschluss) gilt für das Jahr 2012 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die Landessynode hat das vorstehende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Schwerin, 22. November 2010
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuererhebungsgesetz - [In der Fassung bis 30.12.2001]
Vom 4. November 1990 (GVBl. 1991, S. 259; BStBl. 1991 I, S. 620), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19.11.2000 (KiABl. 2000, S. 70; BStBl. 2001 I, S. 91) zur Gliederung
I. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern aufgrund dieses Kirchengesetzes erhoben.
§ 2 Festsetzung der Steuerarten
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die nachgenannten Kirchensteuern:
1. Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer),
2. Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer),
3. Kirchenumlage als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach dem Maßstab der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand.
(2) Die Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs erheben als gemeindlicher Steuerverband ein gestaffeltes Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) nach dem Maßstab der Einkünfte, Renten und Bezüge.
(3) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 und 2 können einzeln oder nebeneinander erhoben werden.
§ 3 Zweck der Kirchensteuererhebung
(1) Die Kirchenumlagen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden.
(2) Das gestaffelte Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) dient zur Bestreitung der ortskirchlichen Zwecke.
§ 4 Schuldner der Kirchensteuer
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Kirchenmitglieder der evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes.
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchenumlagen gegenüber der Landeskirche als gemeinschaftlicher Steuerverband, hinsichtlich des gestaffelten Kirchgelds (Gemeindekirchgelds) gegenüber der Kirchgemeinde als gemeindlicher Steuerverband
§ 5 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(1) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht. Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst nach Beginn dieses Zeitraums ein oder fallen sie vor Ablauf desselben weg, so beginnt oder endet die Umlagepflicht mit dem Anfang des nächsten Kalendermonats.
(2) Tritt ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres in die Evang.-Luth. Landeskirche Meck-lenburgs ein oder aus ihr aus, wird die Kirchenumlage aus der jeweils um die für die Berechnung der Maßstabsteuer vorgeschriebenen Beträge gekürzten Maßstabsteuer für das volle Kalenderjahr berechnet, aber nur mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat erhoben, in dem die Umlagepflicht bestanden hat. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt oder endet.
(3) Die Umlagepflicht besteht außerdem für die außerhalb des Gebiets der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wohnhaften Mitglieder der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Gebiet der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts Lohnsteuer einbehalten wird oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
III. Höhe der Kirchensteuern
§ 6 Kirchensteuer in Höhe des Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer
(1) Die Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen(Lohn-)steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen.
(2) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des staatlichen Steuerrechts wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen.
§ 7 Beschluß über Art und Höhe der Kirchensteuern
(1) Die Landessynode bestimmt im Kirchensteuerbeschluß, welche Kirchensteuern erhoben werden und legt deren Umlagesätze fest. Außerdem sind Zeitpunkt und Höhe der kirchlich verwalteten Kirchensteuern im Kirchensteuerbeschluß zu bestimmen
(2) Kirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Sie bedürfen der Form eines Kirchengesetzes und werden für ein Jahr gefaßt. Der bisherige Kirchensteuerbeschluß gilt weiter, solange kein neuer wirksam geworden ist.
§ 8 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer in konfessionsverschiedenen Ehen
Gehören nicht dauernd getrennt lebende umlagepflichtige Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage
1. in den Fällen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer aus der jeweils um die für die Berechnung der Maßstabsteuer vorgeschriebenen Beträge gekürzten Einkommensteuer jedes Ehegatten,
2. in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer oder bei Durchführung eines gemeinsamen Lohnsteuerjahresausgleichs für das evangelische Gemeindeglied aus der Hälfte der jeweils um die für die Berechnung der Maßstabsteuer vorgeschriebenen Betrage gekürzten Einkommensteuer erhoben.
§ 9 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer in glaubensverschiedenen Ehen
(1) Gehört ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage
1. in den Fällen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer aus der jeweils um die für die Berechnung der Maßstabsteuer vorgeschriebenen Beträge gekürzten Einkommensteuer des evangelischen Ehegatten,
2. in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer oder bei Durchführung eines gemeinsamen Lohnsteuerjahresausgleichs für das evangelische Gemeindeglied aus dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer erhoben (jeweils gekürzt um die Beträge, die für die Berechnung der Maßstabsteuer vorgeschrieben sind), der auf den evangelischen Ehegatten entfällt.
Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, um die für die Berechnung der Maßstabsteuer vorgeschriebenen Beträge gekürzte Einkommensteuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung der für die getrennte Veranlagung geltenden Einkommensteuertabelle (Grundtabelle) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.
(2) Werden die Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt, wird kein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wird die gezahlte Kirchensteuer auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe angerechnet. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 10 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von den Gemeindegliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.
IV. Gestaffeltes Kirchgeld (Gemeindekirchgeld)
§ 11 Kirchgeldpflichtige, Kirchgeldberechtigte
(1) Kirchgeldpflichtig gegenüber den gemeindlichen Steuerverbänden sind alle über 18jährigen Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb einer Kirchgemeinde dieser Landeskirche, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge im sinne des Einkommensteuerrechts und der hierzu erlassenen Richtlinie haben.
(2) Kirchgeldberechtigt ist diejenige Kirchengemeinde als Steuerverband, der das Kirchenmitglied nach Maßgabe des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes angehört. Dies gilt auch dann, wenn das Kirchenmitglied mehr als einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes hat.
(3) Die Höhe des Gemeindekirchgeldes wird im Kirchengesetz über die Höhe des gestaffelten Kirchgeldes festgelegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kirchenmitgliedschaft während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat. Die Staffelungssätze werden kirchengesetzlich festgelegt.
(4) Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird. Bei Aufnahme oder Zuzug in den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bemißt sich die Kirchgeldpflicht nach den Einkünften, Renten und Bezügen des Monats, der auf das mitgliedschaftbegründende Ereignis folgt. Beträge, die der Steuerpflichtige in der Kirche des früheren Wohnsitzes als gestaffeltes Kirchgeld im Sinne dieses Gesetzes geleistet hat, werden auf Nachweis des Steuerpflichtigen angerechnet
(5) Das gestaffelte Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) wird auf andere Kirchensteuern nicht angerechnet.
V. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 12 Allgemeines
(1) Die Verwaltung der Kirchenumlagen gemäß § 2 Abs. 1 wird nach Maßgabe der gesetzlichen und der kirchengesetzlichen Bestimmungen den Finanzämtern übertragen. Die dafür erforderlichen Anträge stellt der Oberkirchenrat.
(2) Die Verwaltung des gestaffelten Kirchgeldes (Gemeindekirchgeld) obliegt den Kirchengemeinden im Rahmen des Beschlusses der Landessynode über das gestaffelte Kirchgeld (Gemeindekirchgeld). Die Kirchgemeinden können den Kirchenkreis mit der Erhebung des gestaffelten Kirchgelds beauftragen. Der Kirchenkreis richtet erforderlichenfalls eine entsprechende Dienststelle ein.
§ 13 Anzuwendende Vorschriften bei der Verwaltung der Kirchenumlagen
(1) Für die Festsetzung und Erhebung einschließlich der Vorauszahlungen und des Kirchenlohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber gelten sinngemäß die einschlägigen und kommunalen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, soweit das staatliche Recht, dieses Kirchengesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. Das Gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die die Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze betreffen. Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht.
(2) Werden Kirchensteuern im Lohnabzugsverfahren von einer Betriebsstätte einbehalten, die nicht im Bereich des Finanzamts liegt, in dem der Kirchensteuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, so sind für die Einhaltung die am Ort der Betriebsstätte geltenden Bestimmungen maßgebend.
(3) Die Straf- und Bußgeldbestimmungen sowie die Bestimmungen über die Verzinsung geschuldeter Steuern finden keine Anwendung. Die Vorschriften über die Strafbarkeit der Verletzung des Steuergeheimnisses sind anwendbar.
§ 14 Auswirkungen von Veränderungen der Maßstabsteuer oder der sonstigen Bemessungsgrundlagen auf die Kirchenumlagen
(1) Wird die Maßstabsteuer oder die sonstige Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berichtigt oder geändert, so ist der Kirchensteuerbescheid anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid anfechtbar geworden ist.
(2) Erfolgt eine Stundung, ein Erlaß, eine Niederschlagung oder eine Aussetzung der Vollziehung oder der Beitreibung der Maßstabsteuer oder wird von der Beitreibung aus Billigkeitsgründen abgesehen, so ist eine entsprechende Entscheidung auch für die danach bemessene Kirchensteuer zu treffen. Entsprechendes gilt für eine Änderung der sonstigen Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer.
(3) Die Entscheidung wird von der Stelle getroffen, die die Kirchensteuer verwaltet, es sei denn, daß die Entscheidung dem Oberkirchenrat vorbehalten ist, weil der Kirchensteuerpflichtige einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.
§ 15 Stundung, Erlaß, Niederschlagung
(1) Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen.
(2) Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(3) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.
(4) Über Anträge auf Erlaß und Stundung sowie über die Niederschlagung von Kirchensteuern entscheidet diejenige Stelle, die die Kirchensteuern verwaltet. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Soweit einem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.
§ 16 Kirchensteuereingänge
(1) Die von den Finanzämtern festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu.
(2) Das Aufkommen an Kirchenumlagen wird zwischen der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und ihren Kirchgemeinden im Wege des innerkirchlichen Finanzausgleichs nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen aufgeteilt.
§ 17 Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen
Der Oberkirchenrat ist befugt, Kirchensteuer- und Kirchengrenzgänger-Ausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen.
VI. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
§ 18 Widerspruch
(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist unzulässig, soweit er sich darauf stützt, daß die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer unrichtig festgesetzt worden ist. Mit dem Widerspruch können Stundung oder Erlaß aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.
(2) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt
1. soweit die Kirchensteuer im Wege des Steuerabzugs von Arbeitslohn einbehalten wird mit dem Tage, an dem der Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich oder eine Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag auf Steuererstattung als bekanntgegeben gilt;
2. in allen anderen Fällen mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid dem zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekanntgegeben gilt.
(3) Der Widerspruch kann bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der zuständigen Stelle im Oberkirchenrat. Bei einer durch das Finanzamt oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 Nr. 1 bei dem zuständigen Finanzamt eingelegter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.
(4) Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Stelle im Oberkirchenrat, soweit die Entscheidung nicht auf eine andere Stelle übertragen wurde. Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, bleibt die Entscheidung der zuständigen Stelle im Oberkirchenrat vorbehalten, wenn über die Umlageberechtigung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder über Fragen des Kirchenmitgliedschaftsrechts zu entscheiden ist.
(5) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und durch den Oberkirchenrat oder das zuständige Finanzamt zuzustellen.
§ 19 Beschwerde
(1) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Stundung oder Erlaß nach § 15 kann der Kirchensteuerpflichtige bei der Stelle Beschwerde einlegen, die die Entscheidung getroffen hat.
(2) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Bescheid als bekanntgegeben gilt.
(3) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der Oberkirchenrat .
(4) Die Beschwerdeentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beschwerdeführer sowie dem Oberkirchenrat zuzustellen.
§ 20 Rechtsbehelfsverfahren gegen gestaffeltes Kirchgeld (Gemeindekirchgeld)
(1) Gegen den Kirchgeldbescheid über das gestaffelte Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) ist Einspruch zulässig. Über ihn entscheidet der Kirchgemeinderat. In Zweifelsfällen ist der Oberkirchenrat als kirchliche Aufsichtsbehörde vorher zu hören. Gegen den Einspruchsbescheid des Kirchgemeinderats ist das Rechtsmittel der Klage zulässig, über die der Rechtshof entscheidet.
(2) Im übrigen regelt sich das Rechtsbehelfsverfahren in gleicher Weise wie bei den Kirchenumlagen.
§ 21 Klage
(1) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern kann eine Klage erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist.
(2) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzämtern obliegt ist im Falle eines Klageverfahrens vor dem zuständigen staatlichen Gericht die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs im Klageverfahren von Amtswegen beizuladen.
§ 22 Allgemeine Bestimmungen über Rechtsbehelfe
(1) Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten.
(2) Widerspruch oder Beschwerde, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sind, werden als unzulässig verworfen. Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist gestellt werden.
(3) Entscheidungen kirchlicher Stellen über Widerspruch oder Beschwerde ergehen gebührenfrei. Soweit Rechtsbehelfen stattgegeben wird, fallen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Landeskirche zur Last.
(4) Die zur Entscheidung über Widerspruch oder Beschwerde zuständige Stelle kann auf Antrag die Vollziehung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen aussetzen.
VII. Besondere Vorschriften
§ 23 Steuergeheimnis
(1) Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befaßten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen zu wahren.
(2) Unterlagen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind in gesonderten Akten zu führen und vertraulich zu behandeln. Sie sollen nur denjenigen Personen bekanntgemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.
§ 24 Ausführungsbestimmungen
Die zur Ergänzung und Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt die Kirchenleitung durch Verordnung. Durchführungsbestimmungen erläßt der Oberkirchenrat .
§ 25 Festsetzung der Kirchensteuern bis zum 31. 12. 1990
Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Kirchensteuern, die bis zum 31. Dezember 1990 festgesetzt wurden.
§ 26 Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Kirchengesetz vom 3.6.1954 (KA 1954 S. 52),
2. 3. Kirchengesetz vom 1.4.1965 zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 3.6.1954 (KA 1965 S. 28),
3. Erste Ausführungsverordnung vom 8.12.1956 (KA 1957 S. 11),
4. Vierte Ausführungsverordnung vom 30.1.1967 (KA 1967 S. 8).
Das vorstehende Kirchengesetz wurde von der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs beschlossen und wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 4. November 1990
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Stier - Landesbischof
Kirchliche Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Kirchensteuerordnung) - [in der Fassung bis 31.12.2008]
I.d.F. v. 1.12.2001 (KiABl. 2001 S. 102; BStBl. 2002 I S. 316), geändert durch 2. Kirchengesetz vom 17.11.2002 (KiABl. 2002 S. 94; BStBl. 2003 I, S. 132)
Inhaltsverzeichnis:
Erster Abschnitt: Steuerberechtigung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung
Zweiter Abschnitt: Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 6 Kirchensteuerpflicht für die außerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wohnenden Mitglieder
Dritter Abschnitt: Kirchensteuerarten
§ 7 Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit
§ 8 Kirchensteueranspruch
Vierter Abschnitt: Verwaltung der Kirchensteuer
§ 9 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer
§ 10 Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen
§ 11 Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und vom Vermögen
Fünfter Abschnitt: Besteuerungsverfahren
§ 12 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des besonderen Kirchgeldes
§ 13 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten
§ 14 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 15 Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 16 Allgemeines Kirchgeld
§ 17 Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 18 Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
§ 19 Kirchensteuer in den Fällen der pauschalen Lohnsteuer
§ 20 Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung
§ 21 Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 22 Aufteilung des Kirchensteueraufkommens
Sechster Abschnitt: Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten
§ 23 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Religionsgesellschaft
§ 24 Klageverfahren
§ 25 Rechtsbehelfsverfahren gegen das allgemeine Kirchgeld
Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Aus- und Durchführungsbestimmungen
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Erster Abschnitt:
Steuerberechtigung
§ 1
Grundsatz
(1) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559), auf Grund dieses Kirchengesetzes und nach Maßgabe von Kirchensteuerbeschlüssen festgesetzt und erhoben.
(2) Im Kirchensteuerbeschluss ist auch festzulegen, ob und für welche innerhalb des Landes steuerberechtigte kirchensteuererhebende Kirche die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung nach Maßgabe einer zwischen diesen Kirchen abzuschließenden Vereinbarung wahrgenommen wird.
§ 2
Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden Landeskirchensteuern nach Maßgabe des § 7.
(2) Die Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs erheben als gemeindlicher Steuerverband ein allgemeines Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) als Ortskirchensteuer zur Finanzierung ortskirchlicher Aufgaben nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Höhe des gestaffelten Kirchgeldes.
§ 3
Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung
(1) Die in der Form eines Kirchengesetzes zu verabschiedenden kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung des Finanzministeriums.
(2) Unbeschadet der Veröffentlichung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form erfolgt die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt:
Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
§ 4
Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind die Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen und der Kirchensteuerbeschlüsse.
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 gegenüber der Landeskirche als gemeinschaftlichem Steuerverband, hinsichtlich des allgemeinen Kirchgeldes (Gemeindekirchgeldes) gegenüber der Kirchgemeinde als gemeindlichem Steuerverband.
§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Landeskirche folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer endet,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Steuerpflichtigen und die Meldebehörde aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
§ 6
Kirchensteuerpflicht für die außerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wohnenden Mitglieder
(1) Die Kirchensteuerpflicht besteht außerdem für die außerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wohnenden Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Einkommensteuerrechts i.V.m. der Lohnsteuer-Richtlinien Lohnsteuer einbehalten wird oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
(2) In Gebietsteilen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegen, ist die kirchliche Steuerordnung der in dem anderen Land überwiegend zuständigen Gliedkirche der EKD anzuwenden.
Dritter Abschnitt:
Kirchensteuerarten
§ 7
Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit
(1) Kirchensteuern nach § 2 werden festgesetzt und erhoben:
1. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
2. als allgemeines Kirchgeld in gestaffelten Beträgen,
3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 können auch als Mindestbetrag festgesetzt und erhoben werden, sofern der Kirchensteuerbeschluss dies bestimmt.
(3) Im Kirchensteuerbeschluss kann festgelegt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 und dem besonderen Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgeldes auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.
§ 8
Kirchensteueranspruch
(1) Soweit sich aus staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer.
(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in diesem Kirchengesetz, dem Kirchengesetz über die Höhe des gestaffelten Kirchgeldes oder im Kirchensteuerbeschluss getroffen.
Vierter Abschnitt:
Verwaltung der Kirchensteuer
§ 9
Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgeldes (Gemeindekirchgeldes) wird nach Maßgabe der gesetzlichen und der kirchengesetzlichen Bestimmungen den Finanzämtern übertragen. Die dafür erforderlichen Anträge stellt der Oberkirchenrat.
(2) Die Verwaltung des allgemeinen Kirchgeldes (Gemeindekirchgeldes) obliegt den Kirchgemeinden im Rahmen des Beschlusses der Landessynode über das allgemeine Kirchgeld (Gemeindekirchgeld). Die Kirchgemeinden können den Kirchenkreis mit der Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes beauftragen.
(3) Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.
§ 10
Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen
Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle und dem Oberkirchenrat oder der von ihm beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 11
Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und vom Vermögen
(1) Die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der der Landeskirche zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, erfolgt durch die Finanzverwaltung.
(2) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
(3) Für die Verwaltung der Kirchensteuer nach Absatz 1 erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Land und der kirchensteuererhebenden Kirche festgelegt wird.
Fünfter Abschnitt:
Besteuerungsverfahren
§ 12
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des besonderen Kirchgeldes
(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer(Lohnsteuer) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist in den Fällen des § 15 Nr. 2 bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.
(3) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als An-haltspunkt dient. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.
(4) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhe-benden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird nach gestaffelten Sätzen festgesetzt und erhoben, deren Höhe im Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.
§ 13
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten
Ehegatten, die derselben kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
§ 14
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Steuer jedes Ehegatten,
2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten.
(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
§ 15
Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach dem Teil der unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,
2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird.
§ 16
Allgemeines Kirchgeld
Kirchensteuer als allgemeines Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) wird nach Maßgabe des Kirchengesetzes über das gestaffelte Kirchgeld festgesetzt und erhoben.
§ 17
Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (§ 7 Abs. 1 Nr. 3), festgesetzt wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages festgesetzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
(3) Die Kirchensteuer, die als allgemeines Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) von den Kirchen oder Religionsgesellschaften festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer festgesetzt wird.
§ 18
Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
(1) Kirchensteuer, deren Verwaltung gemäß § 11 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen worden ist, ist zugleich mit der Einkommensteuer und der Lohnsteuer zu veranlagen und zu erheben.
(2) Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erheben. Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.
(3) Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer
1. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und
2. einer kirchensteuererhebenden evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
(4) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), ist die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
§ 19
Kirchensteuer in den Fällen der pauschalen Lohnsteuer
(1) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer wählen zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung), in welchem er nachweist, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Macht der Arbeitgeber von der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichti-gen Arbeitnehmern keinen Gebrauch, hat er im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmer pauschale Lohnkirchensteuer nach Maßgabe des Kirchensteuerbeschlusses zu entrichten.
(2) Im Kirchensteuerbeschluss werden insbesondere der für das vereinfachte Verfahren geltende ermäßigte pauschale Kirchensteuersatz sowie die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die kirchensteuererhebenden Kirchen festgelegt.
§ 20
Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung
(1) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. Auf das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Recht des Oberkirchenrates, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kir-chensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.
(3) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 2 binden die Finanzverwaltung.
§ 21
Verfahrensrechtliche Vorschriften
Soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz des Landes, diesem Kirchengesetz oder anderen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die Abgabenordnung sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren.
§ 22
Aufteilung des Kirchensteueraufkommens
(1) Die von den Finanzämtern festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu.
(2) Das Aufkommen an Landeskirchensteuern wird zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihren Kirchgemeinden im Wege des innerkirchlichen Finanzausgleichs nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen aufgeteilt.
(3) Der Oberkirchenrat ist befugt, Kirchensteuer- und Kirchengrenzgänger-Ausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen.
Sechster Abschnitt:
Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten
§ 23
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Religionsgesellschaft
(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 11 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Oberkirchenrat über den Einspruch.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestützt werden.
(3) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet der Oberkirchenrat über den Einspruch.
§ 24
Klageverfahren
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder ihrer Kirchgemeinden selbst verwaltet werden.
(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige kirchliche Körperschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Kirchensteuergläubiger unmittelbar berührt sind, bei.
§ 25
Rechtsbehelfsverfahren gegen das allgemeine Kirchgeld
Gegen den Kirchgeldbescheid über das allgemeine Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Oberkirchenrat.
Siebter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Aus- und Durchführungsbestimmungen
Die zur Ergänzung und Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt die Kirchenleitung durch Verordnung. Durchführungsbestimmungen erläßt der Oberkirchenrat.
§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 30. Dezember 2001 in Kraft. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 2000 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31. Dezember 2000 zufließen.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 4. November 1990 über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuererhebungsgesetz) vom 4. November 1990 (KABl 1991 S. 46) außer Kraft.
Die Kirchenleitung hat oben stehendes Kirchengesetz auf ihrer Sitzung am 1. Dezember 2001 gemäß § 23 Abs. 2 Leitungsgesetz beschlossen. Es wird der Landessynode zur Bestätigung vorgelegt. Sollte die Landessynode die Bestätigung versagen, tritt dieses Kirchengesetz außer Kraft.
Schwerin, 1. Dezember 2001
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Beste
Landesbischof
Staatliche Anerkennung
Vom 18.12.2001 (BStBl. 2002 I S. 321)
[Vom Abdruck wird abgesehen]