Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Oldenburg


Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2013/2014
Kirchensteuerbeschluss 2015/2016

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -)

V. 14.7.1972, BStBl. 1974 I S. 351, zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom 1.12.2008, KABl. Hann. 2008, 221; Nds.MBl. 2009, 264   zur Gliederung

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

(1) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg, der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe (Landeskirchen) werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung der in den Haushaltsplänen der Landeskirchen, deren Kirchengemeinden und anderen Körperschaften (§ 18 Abs. 1) für die Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehenen Ausgaben.

[Die Kirchensteuerordnung ist vollständig abgedruckt unter "Hannover"]

Landeskirchensteuerbeschluss 2013/2014

V. 17.11.2012, GVBl. 2013, 127, geändert d. Beschluss v. 21.11.2014, GVBl. 2015, 207   zur Gliederung

Die 47. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat während ihrer 10. Tagung in der Sitzung am 17. November 2012 folgenden Beschluss gefasst:

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg im Gebiet des Landes Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014

I.

1. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2013 und 2014 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 17. 11. 2006 (Az.: S. 2447 - 8 - 35, BStBl. I 2006, S. 716 f.) und vom 28. 12.2006 (AZ.: S. 2447 - 8 - 35, BStBl. I 2007, S. 76 f.) oder der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse hingewiesen.

2. Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten.

Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwöftel für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch den Ev.-luth. Oberkirchenrat in Oldenburg auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.

Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag des Kirchenmitglieds im Einzelfall bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg zu richten; die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Der Ev.-luth. Oberkirchenrat kann Erlassrichtlinien festlegen.



IV.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind für das Haushaltsjahr 2014 auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.



Landeskirchensteuerbeschluss 2015/2016

V. 21.11.2014, GVBl. 2015, 207   zur Gliederung

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

I.

Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I 2006, S. 716 f.) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007, S. 76 f.) oder der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten.

Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwöftel für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch den Ev.-luth. Oberkirchenrat in Oldenburg auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.

Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg zu richten; die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Der Ev.-luth. Oberkirchenrat kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.