Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Pfalz


Kirchensteuerordnung (Anteil Saarland)
Kirchensteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss (Anteil Saarland)
Änderung des Kappungssatzes ab 2005

Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Saarlandes

vom 7.10.1971, ABl. 1971 S. 282, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2014, ABl. S. 102

Für den im Saarland gelegenen Gebietsteil der Pfälzischen Landeskirche wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Landeskirche (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. 1978 S. 112) i. V m. der Verordnung über das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 21. Juni 1985 (ABl. 1985 S. 152)), die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Pfälzische Landeskirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und kommunalen Steuer- und Meldebehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug berichtigen zu lassen, wenn der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilnimmt.

B. Landeskirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche wird Landeskirchensteuer erhoben.

(2) Die Landeskirchensteuer kann erhoben werden

a) als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen,

oder) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen) und

2. als Zuschlag zur Vermögenssteuer (Kirchensteuer vom Vermögen).

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegattin oder veranlagter Ehegatte, veranlagte Lebenspartnerin oder veranlagter Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

(3) 1Art und Höhe der Landeskirchensteuer werden von der Landessynode durch Kirchensteuerbeschluss festgesetzt. 2Das besondere Kirchgeld (Abs. 2 Nr. 3) wird nach Maßgabe der Steuertabelle erhoben, die Bestandteil der Kirchensteuerordnung ist (Anlage).

(4) 1Der Kirchensteuerbeschluss (Absatz 3) wird nach Anerkennung durch die staatlichen Behörden (Saarländisches Kirchensteuergesetz vom 25. November 1970 - ABl. S. 950) im Amtsblatt der Landeskirche veröffentlicht. 2Er bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.

C. Ortskirchensteuer

§ 3

(1) Die Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedern, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.

(2) Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden

a) nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen oder

b) nach Maßgabe des Einheitswertes vom Grundbesitz auf Grund eines besonderen Tarifs,

1. soweit der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz), und

2. als allgemeines Kirchgeld.

(3) 1Bestehen in einer kommunalen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so kann Ortskirchensteuer nur erhoben werden, wenn alle Kirchengemeinden vom Erhebungsrecht gleichmäßig Gebrauch machen und die Steuersätze in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden. 2Kommt eine Einigung zwischen den einzelnen Kirchengemeinden nicht zustande, entscheidet der Bezirkskirchenrat.

(4) 1Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden vom Presbyterium beschlossen. 2Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt, oder soweit die allgemein staatlich anerkannten Sätze überschritten werden, auch der Anerkennung durch die staatlichen Stellen. 3Der Ortskirchensteuerbeschluss bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.

(5) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 4

(1) Soweit mehrere Kirchengemeinden zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen sind, kann durch Satzung geregelt werden, dass Ortskirchensteuer nur von der Gesamtkirchengemeinde erhoben wird.

(2) Die dem Presbyterium nach § 3 Absatz 4 zustehenden Befugnisse werden, soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, von der Gesamtkirchenverwaltung wahrgenommen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 5

(1) 1Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer nach § 2 Absatz 2 Ziffern 1 a), 2 und 3 erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des saarländischen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2Säumniszuschläge werden nicht erhoben.

(2) Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer nach § 2 Absatz 2 Ziffer 1b erfolgt durch den Landeskirchenrat.

§ 6

(1) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer vom Grundbesitz erfolgt auf Antrag des Presbyteriums durch die kommunale Gemeinde, in welcher die oder der Steuerpflichtige zur Grundsteuer herangezogen wird.

(2) Soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, wird der Antrag von der Gesamtkirchenverwaltung gestellt.

§ 7

(1) 1Die Veranlagung und Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes erfolgt durch die Kirchengemeinde. 2Auf Antrag des Presbyteriums wird das allgemeine Kirchgeld durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) in der jeweils gelten den Fassung beigetrieben.

(2) 1Das allgemeine Kirchgeld kann erhoben werden von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte haben. 2Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb derjenigen, die den Unterhalt gewähren, gilt als eigenes Einkommen. 3Dies gilt nicht für Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(3) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger, als in Absatz 2 vorgesehen, gefasst werden.

(4) Empfängerinnen oder Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende sind von der Entrichtung des allgemeinen Kirchgeldes befreit.

(5) 1Das allgemeine Kirchgeld kann in einem festen Betrag bis höchstens 24 Euro jährlich erhoben werden (festes Kirchgeld). 2Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte (Absatz 2) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 24 Euro und der Höchstsatz 72 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

(6) Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden jede oder jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum allgemeinen Kirchgeld veranlagt.

(6a) Kirchensteuer nach § 2 Abs. 2 wird angerechnet.

(7) Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss so angegeben werden, dass die oder der Steuerpflichtige die Höhe des Kirchgeldes nachprüfen kann.

(8) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern die Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Anderen die Kirchengemeinde von der aus die oder der Kirchgeldpflichtige ihrer oder seiner Beschäftigung nachgeht; im Zweifelsfalle entscheidet der Landeskirchenrat.

(9) Wechselt eine Kirchgeldpflichtige oder ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres den Wohnsitz innerhalb des Bereiches der Pfälzischen Landeskirche, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich die oder der Kirchgeldpflichtige am 1. April den Wohnsitz hatte.

§ 8

Die Vorschriften des § 7 finden entsprechende Anwendung bei der Veranlagung und Erhebung des Kirchgeldes durch Gesamtkirchengemeinden.

§ 9

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 10

(1) 1Werden Kirchensteuern von kirchlichen Behörden verwaltet, so ist der Finanzrechtsweg nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des saarländischen Kirchensteuergesetzes gegeben. 2Die Klage kann erst erhoben werden, wenn erfolglos Einspruch eingelegt worden ist

a) gegen Landeskirchensteuerbescheide beim Landeskirchenrat,

b) gegen Ortskirchensteuerbescheide beim Presbyterium der steuerberechtigten Kirchengemeinde oder, soweit eine Gesamtkirchengemeinde steuerberechtigt ist, bei der Gesamtkirchenverwaltung.

(2) 1Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern verwaltet, so gilt für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel § 16 Absatz 2 Satz 1 des saarländischen Kirchensteuergesetzes. 2Zuständige Stelle im Sinne des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des saarländischen Kirchensteuergesetzes ist der Landeskirchenrat.

(3) 1Werden Kirchensteuern von Kommunalgemeinden verwaltet, so ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 16 Absatz 3 des saarländischen Kirchensteuergesetzes gegeben. 2Zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 des saarländischen Kirchensteuergesetzes ist das Presbyterium der steuerberechtigten Kirchengemeinde oder, soweit eine Gesamtkirchengemeinde steuerberechtigt ist, die Gesamtkirchenverwaltung.

F. Billigkeitsmaßnahmen

§ 11

Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des saarländischen Kirchensteuergesetzes, bei der Landeskirchensteuer der Landeskirchenrat, bei der Ortskirchensteuer das Presbyterium, sofern eine Gesamtkirchengemeinde steuerberechtigt ist, die Gesamtkirchenverwaltung zuständig.

G. Übergangsbestimmungen

§ 12

In Abweichung von § 2 Absatz 3 wird der Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 1972 von der Kirchenregierung gefasst.

H. Schlussbestimmungen

§ 13

1Diese Kirchensteuerordnung gründet sich auch auf § 2 Absatz 1 des saarländischen Kirchensteuergesetzes. 2Sie tritt am 15. Oktober 1971 in Kraft. 3Sie wird erstmals zum 1. Januar 1972 angewendet; zum gleichen Zeitpunkt werden alle entgegenstehenden Rechtsvorschriften aufgehoben.

§ 14

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen werden vom Landeskirchenrat erlassen.

Anlage

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchensteuerordnung



Bemessungsgrundlage ist das nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereiche des Landes Rheinland-Pfalz

v. 7.10.1971, ABl. 1971 S. 277, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2014, ABl. S. 102   zur Gliederung

Für den im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Gebietsteil der Pfälzischen Landeskirche wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Pfälzischen Landeskirche (§ 3 der Kirchenverfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft, in Kraft gesetzt durch Kirchengesetz von 14. November 1969 - ABl. 1970 S. 43), die im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

(2) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Pfälzische Landeskirche Aufgenommenen oder wieder Aufgenommenen den staatlichen und kommunalen Steuer- und Meldebehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug berichtigen zu lassen, wenn der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilnimmt.

B. Landeskirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche wird Landeskirchensteuer erhoben.

(2) Die Landeskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer),

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer,

c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(3) 1Der Hundertsatz der Landeskirchensteuer wird von der Landessynode durch Kirchensteuerbeschluss festgesetzt. 2Das besondere Kirchgeld (Abs. 2 Buchstabe c) wird nach Maßgabe der Steuertabelle erhoben, die Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung ist (Anlage).

(4) 1Der Kirchensteuerbeschluss (Absatz 3) wird nach Anerkennung durch die staatlichen Behörden im Amtsblatt der Landeskirche veröffentlicht. 2Er bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder die staatliche Anerkennung widerrufen wird.

C. Ortskirchensteuer

§ 3

(1) Die Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedern, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.

(2) Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,

b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld.

(3) 1Bestehen in einer kommunalen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so kann Ortskirchensteuer nur erhoben werden, wenn alle Kirchengemeinden vom Erhebungsrecht Gebrauch machen und die Steuersätze in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden. 2Kommt eine Einigung zwischen den einzelnen Kirchengemeinden nicht zustande, entscheidet der Bezirkskirchenrat.

(4) 1Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden vom Presbyterium beschlossen. 2Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt, oder soweit die allgemein staatlich anerkannten Sätze überschritten werden, auch der Anerkennung durch die Bezirksregierung. 3Der Ortskirchensteuerbeschluss bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt oder wenn die staatliche Anerkennung widerrufen wird.

(5) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 4

(1) Soweit mehrere Kirchengemeinden zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen sind, kann durch Satzung geregelt werden, dass Ortskirchensteuer nur von der Gesamtkirchengemeinde erhoben wird.

(2) Die dem Presbyterium nach § 3 Absatz 4 zustehenden Befugnisse werden, soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, von der Gesamtkirchenverwaltung wahrgenommen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 5

1Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer (§ 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetz oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.

§ 6

(1) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge erfolgt auf Antrag des Presbyteriums durch die kommunale Gemeinde, in welcher die oder der Steuerpflichtige zur Grundsteuer herangezogen wird.

(2) Soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, wird der Antrag von der Gesamtkirchenverwaltung gestellt.

§ 7

(1) 1Die Veranlagung und Erhebung des festen oder gestaffelten Kirchgeldes erfolgt durch die Kirchengemeinde. 2Auf Antrag des Presbyteriums wird das Kirchgeld durch die kommunale Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(2) 1Das Kirchgeld kann erhoben werden von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte hatten. 2Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb derjenigen, die den Unterhalt gewähren, gilt als eigenes Einkommen. 3Dies gilt nicht für Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(3) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Absatz 2 vorgesehen gefasst werden.

(4) Empfängerinnen oder Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(5) 1Das Kirchgeld kann in einem festen Betrag bis höchstens 24 Euro jährlich erhoben werden. 2Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte (Absatz 2) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 24 Euro und der Höchstsatz 72 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

(6) Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden jede oder jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

(6a) Kirchensteuer nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a wird angerechnet.

(7) Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss so angegeben werden, dass die oder der Steuerpflichtige die Höhe des Kirchgeldes nachprüfen kann.

(8) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern die Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Anderen die Kirchengemeinde, von der aus die oder der Kirchgeldpflichtige ihrer oder seiner Beschäftigung nachgeht; im Zweifelsfalle entscheidet der Landeskirchenrat.

(9) Wechselt eine Kirchgeldpflichtige oder ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres den Wohnsitz innerhalb des Bereiches der Pfälzischen Landeskirche, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich die oder der Kirchgeldpflichtige am 1. April den Wohnsitz hatte.

§ 8

Die Vorschriften des § 7 finden entsprechende Anwendung bei der Veranlagung und Erhebung des Kirchgeldes durch Gesamtkirchengemeinden.

§ 9

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 10

(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht der oder dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.

(2) Die Erhebung des Widerspruches hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11

(1) Widersprüche gegen die Landeskirchensteuer sind beim Finanzamt zu erheben.

(2) Über Widersprüche entscheidet das Finanzamt oder das Landesamt für Steuern nach Anhörung des Landeskirchenrates.

§ 12

(1) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge sind bei der veranlagenden Verwaltung der kommunalen Gemeinde zu erheben.

(2) Über die Widersprüche entscheidet die Kommunalverwaltung oder der Stadt- bzw. der Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Presbyteriums.

(3) Widersprüche gegen das Kirchgeld sind beim Presbyterium der steuerberechtigten Kirchengemeinde zu erheben; dieses entscheidet hierüber.

(4) Die dem Presbyterium nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Befugnisse werden, soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, von der Gesamtkirchenverwaltung wahrgenommen.

§ 13

Gegen die Entscheidung über den Widerspruch steht den Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage beim staatlichen Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 13 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes zu.

F. Billigkeitsmaßnahmen

§ 14

Für die Stundung und den Erlass sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes, bei der Landeskirchensteuer der Landeskirchenrat, bei der Ortskirchensteuer das Presbyterium, sofern Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, die Gesamtkirchenverwaltung zuständig.

G. Übergangsbestimmungen

§ 15

In Abweichung von § 2 Absatz 3 wird der Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 1972 von der Kirchenregierung gefasst.

H. Schlussbestimmungen

§ 16

1Diese Kirchensteuerordnung gründet sich auch auf § 2 Absatz 1 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes. 2Sie tritt am 1. Januar 1972 in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 22. Juni 1950 (ABl. 2S. 148) aufgehoben.

§ 17

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen werden vom Landeskirchenrat erlassen.

Anlage:

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe c der Kirchensteuerordnung



Bemessungsgrundlage ist das nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Dieses erhöht sich um die nach § 32 d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes gesondert besteuerten Kapitalerträge der oder des Kirchensteuerpflichtigen, wenn diese oder dieser die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer beantragt.

Kirchensteuerbeschluss (Rheinland-Pfalz)

v. 5.5.1999, ABl. 1999 S. 109, zuletzt geändert durch Beschluss vom 19.11.2016, ABl. 2016, 93   zur Gliederung

Die Landessynode hat am 5. Mai 1999 aufgrund des § 2 Absatz 3 und des § 3 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 5. Mai 1999 (ABl. 5. 107) Folgendes beschlossen:

§ 1

(1) Die Landeskirchensteuer wird erhoben

1. als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer mit 9 vom Hundert;

2. 1als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist. Kirchensteuer nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die in der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes enthalten sind.

(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist für die Berechnung der Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage nach § 51 a Absätze 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

(3) Der Landeskirchenrat kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn sie für den Veranlagungszeitraum 2004 3,75 v. H. [ab 2005 3,5 v.H.] des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Bei Änderungen des staatlichen Einkommensteuertarifs kann der Landeskirchenrat den Vomhundertsatz angemessen anpassen. Soweit die festgesetzte Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte, insbesondere nach § 34 EStG, entfällt, kann sie der Landeskirchenrat auf Antrag des Kirchenmitglieds um bis zu 50 % ermäßigen.

(4) Im Fall der Pauschalierung der Lohn- oder Einkommensteuer beträgt der Steuersatz 7 v.H. der pauschalen Steuer. Stellt der Pauschalierende für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Empfängerinnen oder Empfänger von Sachprämien oder Sachzuwendungen die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religiosngemeinschaft fest, ist für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Empfängerinnen oder Empfänger von Sachprämien oder Sachzuwendungen die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, keine Kirchensteuer auf die pauschale Steuer zu entrichten, für die übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Empfängerinnen oder Empfänger von Sachprämien oder Sachzuwendungen beträgt der Steuersatz 9 v.H. der pauschalen Steuer.

§ 2

Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden



§ 3

Der Kirchensteuerbeschluss bleibt nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 2 der Kirchensteuerordnung in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.

Kirchensteuerbeschluss (Saarland)

v. 5.5.1999, ABl. 1999 S. 110, zuletzt geändert durch Beschluss vom 19.11.2016, ABl. 2016, 94    zur Gliederung

Die Landessynode hat am 5. Mai 1999 aufgrund des § 2 Absatz 3 und des § 3 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Saarlandes i. d. F. vom 5. Mai 1999 (ABl. 5.108) Folgendes beschlossen:

§ 1

(1) Die Landeskirchensteuer wird erhoben

1. als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer mit 9 vom Hundert;

2. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegattin oder veranlagter Ehegatte, veranlagte Lebenspartnerin oder veranlagter Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung wird, mit Ausnahme der Kirchensteuer, die als Zuschlag nach dem Tarif des § 32 d Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes ermittelter Einkommenssteuer erhoben wird, auf das besondere Kirchgeld angerechnet.

(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist für die Berechnung der Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage nach § 51 a Absatz 2 Sätze 1 und 4 und Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

(3) Der Landeskirchenrat kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn sie für den Veranlagungszeitraum 2004 3,75 v. H. [ab 2005 3,5 v.H.] des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Bei Änderungen des staatlichen Einkommensteuertarifs kann der Landeskirchenrat den Vomhundertsatz angemessen anpassen. Soweit die festgesetzte Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte, insbesondere nach § 34 EStG, entfällt, kann sie der Landeskirchenrat auf Antrag des Kirchenmitglieds um bis zu 50% zu ermäßigen.

(4) Im Fall der Pauschalierung der Lohn- oder Einkommensteuer beträgt der Steuersatz 7 v.H. der pauschalen Steuer. Stellt der Pauschalierende für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Empfängerinnen oder Empfänger von Sachprämien oder Sachzuwendungen die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religiosngemeinschaft fest, ist für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Empfängerinnen oder Empfänger von Sachprämien oder Sachzuwendungen die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, keine Kirchensteuer auf die pauschale Steuer zu entrichten, für die übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Empfängerinnen oder Empfänger von Sachprämien oder Sachzuwendungen beträgt der Steuersatz 9 v.H. der pauschalen Steuer.

§ 2

Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden



§ 3

Der Kirchensteuerbeschluss bleibt nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 2 der Kirchensteuerordnung in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.

Beschluss zur Änderung des Kappungssatzes ab dem Veranlagungsjahr 2005

Vom 22.11.2005 (ABl. 2006, 51)   zur Gliederung

Der Landeskirchenrat hat mit Beschluss vom 22.11.2005 gemäß § 1 Abs. 3 der Kirchensteurbeschlüsse für Rheinland-Pfalz und das Saarland den Kappungssatz ab dem Veranlagungsjahr 2005 von 3,75 auf 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens neu festgesetzt.

Dieser Beschluß wurde vom Ministerium der Finanzen des Saarlandes am 17.2.2006 anerkannt.