Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Pommern


Kirchensteuerordnung
Verordnung über Stundung und Erlass von Kirchensteuern
Gemeindekirchgeld 2005
Kirchensteuerbeschluss 2007
Kirchensteuerbeschluss 2009
Kirchensteuerordnung (Fassung bis 31.12.2000)
Kirchensteuerordnung (Fassung bis 31.12.2008)

Kirchliche Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchensteuerordnung) vom 19. Oktober 2008

Vom 19.10.2008 (GVBl. Meck-Pom. 2009, 65)

Erster Abschnitt: Steuerberechtigung
§ 1 Grundsatz


(1) In der Pommerschen Evangelische Kirche werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559), auf Grund dieses Kirchengesetzes und nach Maßgabe von Kirchensteuerbeschlüssen festgesetzt und erhoben.

(2) Im Kirchensteuerbeschluss ist auch festzulegen, ob und für welche innerhalb des Landes steuerberechtigte kirchensteuererhebende Kirche die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung nach Maßgabe einer zwischen diesen Kirchen abzuschließenden Vereinbarung wahrgenommen wird.

§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse

(1) Die Pommersche Evangelische Kirche erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs ihrer Kirchengemeinden und der Landeskirche Kirchensteuern nach Maßgabe des § 7. Der Einzug und die Verwaltung erfolgen durch die Landeskirche, soweit nicht gemäß §11 Abs. 1 eine Übertragung vorgenommen worden ist.

(2) Die Kirchengemeinden der Pommerschen Evangelische Kirche können als gemeindlicher Steuerverband ein allgemeines Kirchgeld als Ortskirchensteuer zur Finanzierung ortskirchlicher Aufgaben nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Höhe des gestaffelten Kirchgeldes erheben.

§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung

(1) Die in der Form eines Kirchengesetzes zu verabschiedenden kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung des Finanzministeriums.

(2) Unbeschadet der Veröffentlichung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form erfolgt die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.

(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt: Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht


(1) Kirchensteuerpflichtig sind die Kirchenmitglieder der Pommerschen Evangelische Kirche nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen und der Kirchensteuerbeschlüsse.

(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht gegenüber der Kirchengemeinde.

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht in der Pommerschen Evangelische Kirche beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Landeskirche folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer endet,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Steuerpflichtigen und die Meldebehörde aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

§ 6 Kirchensteuerpflicht für die außerhalb des Gebiets der Pommerschen evangelische Kirche wohnenden Mitglieder

(1) Die Kirchensteuerpflicht besteht außerdem für die außerhalb des Gebiets der Pommerschen Evangelische Kirche wohnenden Mitglieder der Pommerschen Evangelische Kirche, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Gebiet der Pommerschen Evangelische Kirche gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes i.V.m. der Lohnsteuerrichtlinie Lohnsteuer einbehalten wird oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Veranlagung zur Einkommenssteuer durchgeführt wird.

(2) In Gebietsteilen der Pommersche Evangelische Kirche, die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegen, ist die kirchliche Steuerordnung der in dem anderen Land überwiegend zuständigen Gliedkirche der EKD anzuwenden

Dritter Abschnitt: Kirchensteuerarten
§ 7 Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit


(1) Kirchensteuern nach § 2 werden festgesetzt und erhoben:

1. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

2. als allgemeines Kirchgeld in gestaffelten Beträgen,

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 können auch als Mindestbetrag festgesetzt und erhoben werden, sofern der Kirchensteuerbeschluss dies bestimmt.

(3) Im Kirchensteuerbeschluss kann festgelegt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 und dem besonderen Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgeldes auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.

§ 8 Kirchensteueranspruch

(1) Soweit sich aus staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer.

(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in diesem Kirchengesetz, dem Kirchengesetz über die Höhe des gestaffelten Kirchgeldes oder im Kirchensteuerbeschluss getroffen.

Vierter Abschnitt: Verwaltung der Kirchensteuer
§ 9 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer; Auskunftspflicht


(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgeldes wird nach Maßgabe der gesetzlichen und der kirchengesetzlichen Bestimmungen den Finanzämtern übertragen. Die dafür erforderlichen Anträge stellt das Konsistorium.

(2) Die Verwaltung des allgemeinen Kirchgeldes obliegt den Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden können den Kirchenkreis oder die Landeskirche mit der Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes beauftragen.

(3) Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

(4) Soll auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen auf Kapitalerträge durch den Schuldner der Kapitalerträge (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) Kirchensteuer einbehalten werden, hat der Kirchensteuerpflichtige im Falle der Zugehörigkeit zur Pommerschen Evangelische Kirche gegenüber dem Schuldner oder der auszahlenden Stelle seine Kirchenmitgliedschaft zur Pommerschen Evangelische Kirche zu erklären. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

§ 10 Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen

Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle und dem Konsistorium oder der von ihm beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 11 Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge)

(1) Die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der den Kirchengemeinden zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge) und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, erfolgt durch die Finanzverwaltung.

(2) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.

(3) Für die Verwaltung der Kirchensteuer nach Absatz 1 erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Land und der kirchensteuererhebenden Kirche festgelegt wird.

(4) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, ist der Kirchensteuerabzugsverpflichtete verpflichtet, nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von allen Kirchensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem für Mecklenburg-Vorpommern maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(5) Auf Antrag der Pommerschen Evangelische Kirche ist für Kirchenmitglieder der Pommerschen Evangelische Kirche Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes mit dem in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen, sofern diese Kirchensteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einzubehalten ist.

(6) Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer an das für ihn für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt hat die empfangenen Kirchensteuerbeträge unmittelbar an die von der Pommerschen Evangelische Kirche benannte Stelle weiterzuleiten.

(7) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, findet bei kirchensteuerpflichtigen Gläubigern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Entsprechendes gilt, wenn der Kirchensteuerpflichtige eine Kirchensteuerveranlagung im Sinne des § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes beantragt.

Fünfter Abschnitt: Besteuerungsverfahren
§ 12 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des allgemeinen und besonderen Kirchgeldes


(1) Für Kirchenmitglieder der Pommerschen Evangelischen Kirche werden die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Maßgabe der §§ 15 und 16 nach der jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlage (Höhe der Einkommensteuerschuld) erhoben. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(2) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist im Steuerabzugsverfahren nur von den Kapitalertragsteuerpflichtigen einzubehalten, die der Pommerschen Evangelische Kirche angehören. Sie bemisst sich nach der Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen. Dies gilt für Kapitalerträge, an denen mehrere Personen beteiligt sind, nur dann, wenn für sämtliche Beteiligte dasselbe Kirchensteuermerkmal gilt oder wenn ausschließlich Ehegatten an den Kapitalerträgen beteiligt sind. Sind ausschließlich Ehegatten an den Kapitalerträgen beteiligt, werden die Kapitalerträge den Ehegatten hälftig zugerechnet, wenn sie nicht gemeinsam einen abweichenden Aufteilungsmaßstab erklären. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(3) Wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht nach Absatz 2 einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes. Bemessungsgrundlage ist die geminderte Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes.

(4) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsam zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz der Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a des Einkommensteuergesetzes ist für die Ermittlung der Einkommensteuer zugrunde zu legen

(5) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird nach gestaffelten Sätzen festgesetzt und erhoben, deren Höhe im Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.

(6) Bei Kirchensteuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird die im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltene Kirchensteuer und auf Antrag die im Kapitalertragsteuerverfahren einbehaltene Kirchensteuer auf die veranlagte Kirchensteuer angerechnet.

§ 13 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten

Ehegatten, die beide der Pommerschen Evangelische Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

§ 14 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten

(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,

2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

§ 15 Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten

(1) Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte der Pommerschen Evangelischen Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach dem Teil der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,

2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 12 Abs. 1 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) ohne Berücksichtigung der in § 32a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften auf die Einkünfte jedes Ehegatten ergeben würde, aufgeteilt wird. § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes.

Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Im Lohnabzugsverfahren wird die Kirchensteuer für den anderen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Lohnsteuer erhoben.

§ 16 Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

(1) Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (§ 7 Abs. 1 Nr. 3), festgesetzt wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages festgesetzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

(3) Für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer sind Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

(4) Die Kirchensteuer, die als allgemeines Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer festgesetzt wird.

§ 17 Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer

(1) Kirchensteuer, deren Verwaltung gemäß § 11 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen worden ist, ist zugleich mit der Einkommensteuer, der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer zu veranlagen und zu erheben.

(2) Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erheben. Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Pommersche Evangelische Kirche abzuführen.

(3) Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer

1. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und

2. einer kirchensteuererhebenden evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

(4) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), ist die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(5) Kirchensteuer der kirchensteuerpflichtigen Bezieher von Kapitalerträgen ist im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren zu erheben. Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete haben die Kirchensteuer von Kapitalerträgen nach Maßgabe des vom Kirchensteuerpflichtigen durch schriftlichen Antrag mitgeteilten oder des vom Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelten Kirchensteuermerkmals mit dem für die kirchensteuererhebende Pommersche Evangelische Kirche maßgeblichen Hebesatz und den hierfür geltenden landesrechtlichen Bestimmungen einzubehalten, bei dem für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt anzumelden und dorthin zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche abzuführen. Wird die als Zuschlag auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung gemäß § 12 Abs. 3.

(6) Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kirchenkapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung.

§ 18 Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

(1) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 40, 40a Abs. 1, 2a bis 5 und 40b des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer wählen zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung), in welchem er nachweist, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Macht der Arbeitgeber von der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern keinen Gebrauch, hat er im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmer pauschale Lohnkirchensteuer zu entrichten.

(2) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen gemäß § 37b des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. Weist der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschalierte Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.

(3) Im Kirchensteuerbeschluss werden insbesondere der für das vereinfachte Verfahren geltende ermäßigte pauschale Kirchensteuersatz sowie die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die kirchensteuererhebenden Kirchen festgelegt.

§ 19 Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung

(1) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. Auf das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Recht des Konsistoriums, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.

(3) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 2 binden die Finanzverwaltung sowie die Gemeinden und Landkreise.

§ 20 Verfahrensrechtliche Vorschriften

Soweit sich aus Kirchensteuergesetz des Landes, diesem Kirchengesetz oder anderen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die Abgabenordnung sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren.

§ 21 Aufteilung des Kirchensteueraufkommens

(1) Die von den Finanzämtern festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar der Pommerschen Evangelische Kirche zu.

(2) Das Konsistorium ist befugt, Kirchensteuer- und Kirchengrenzgänger-Ausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen.

Sechster Abschnitt: Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten
§ 22 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren


(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 11 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Konsistorium über den Einspruch.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gestützt werden.

(3) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet das Konsistorium über den Einspruch.

§ 23 Klageverfahren, notwendige Beiladung

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von der Pommerschen Evangelische Kirche oder ihren Kirchengemeinden selbst verwaltet werden.

(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige kirchliche Körperschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Kirchensteuergläubiger unmittelbar berührt sind, bei.

§ 24 Rechtsbehelfsverfahren gegen das allgemeine Kirchgeld

Gegen einen Bescheid über das allgemeine Kirchgeld ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet das Konsistorium. Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Aus- und Durchführungsbestimmungen


Die zur Ergänzung und Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt die Kirchenleitung durch Verordnung. Durchführungsbestimmungen erlässt das Konsistorium.

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1.Januar 2009 in Kraft. Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen ist dieses Gesetz erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

(2) Gleichzeitig tritt die Kirchliche Steuerordnung der Pommerschen Evangelische Kirche (Kirchensteuerordnung) vom 28. Juni 2002, (ABl. 2003 S. 7) außer Kraft.

Verordnung über Stundung und Erlass von Kirchensteuern im Bereich der Pommerschen Ev. Kirche (-Kirchensteuerstundungsverordnung - KiStStVO -)

Vom 6.3.2009, geändert durch 1. ÄndVO KiStStVO v. 19.6.2009)    zur Gliederung

§ 1 Mitgliedschaftsvoraussetzung

Anträgen auf Stundung und Erlass darf nur stattgegeben werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Gemeindeglied ist.

§ 2 Anträge auf Stundung

(1) Die Kirchensteuer kann gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für das Gemeindeglied bedeuten würde und der Kirchensteueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Vorrangig vor der Gewährung einer Stundung soll geprüft werden, ob eine Ratenzahlung vereinbart werden kann.

§ 3 Voraussetzungen für Erlassmaßnahmen

(1) Der Erlass der Kirchensteuer erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag soll nach Bestandskraft des Steuerbescheides gestellt werden. Er ist innerhalb der Festsetzungsfrist (vgl. 169 ff. Abgabenordnung - AO -) zu stellen. Die Erstattungszahlungen auf Grund von Erstattungsanträgen sind nur dann vorzunehmen, wenn die den Anträgen zu Grunde liegenden Daten einem entsprechenden Steuerbescheid entnommen werden können oder durch das zuständige Finanzamt bestätigt worden sind.

(2) Über einen Antrag auf Erlass soll erst nach Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheides entschieden werden.

(3) Eine Änderung eines ausgesprochenen Erlasses ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 130 und 131 AO möglich.

§ 4 Erlass wegen persönlicher, wirtschaftlicher Notlage

(1) Die Kirchensteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Steuer nach der wirtschaftlichen Lage des Gemeindegliedes unbillig erscheint, d. h. wenn im Falle des Versagens der Billigkeitsmaßnahme die ungehinderte Fortführung eines Betriebes bzw. der notwendige Lebensunterhalt des Gemeindegliedes für vorübergehend oder dauernd gefährdet erscheint.

(2) Die Erlassbedürftigkeit des Gemeindegliedes ist anhand der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Bestandes und der voraussichtlichen Entwicklung des Vermögens zu prüfen. Das Gemeindeglied ist verpflichtet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse so erschöpfend darzulegen, dass sich die für die Entscheidung über den Erlass zuständigen Mitarbeitenden des Konsistoriums ein Urteil über die Notwendigkeit des Erlasses bilden können.

§ 5 Erlass wegen außergewöhnlicher Einkünfte

(1) Einem Gemeindeglied wird auf Antrag 50 v. H. der evangelischen Kirchensteuer erstattet, soweit die Kirchensteuer auf die Versteuerung von außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG entfällt. Soweit darüber hinaus ein Erlass für außergewöhnliche Einkünfte beantragt wird, die nicht unter § 34 Abs. 2 EStG fallen, ist die Außergewöhnlichkeit in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Steht die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, ist zu prüfen, ob lediglich Abschläge ausgezahlt werden sollten.

§ 6 Entscheidungsbefugnisse

Der/Die Abteilungsleiter/in Finanzen ist bevollmächtigt, über Anträge auf Stundung und Erlass bis zu einer Höhe von 5.000 € zu entscheiden. Über darüber hinaus gehende Anträge entscheiden der/die Konsistorialpräsident/in und der/die theologische Dezernent/in gemeinsam.

§ 7 Antrag auf Kappung von Kirchensteuern

(1) Die Kirchensteuer kann auf Antrag gekappt werden. Die Kappung erfolgt in der Weise, dass die Höhe der Kirchensteuer nicht bezogen auf die Einkommensteuer, sondern auf das zu versteuernden Einkommen berechnet wird auf der Grundlage des jeweils geltenden Kirchensteuerbeschlusses.

(2) Auf einen Antrag auf Kappung von Kirchensteuern sind die §§ 1, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zum 6. März 2009 in Kraft.



Gemeindekirchgeld 2005

Beschluss der Landessynode vom 10.10.2004 (ABl. 2004, 62)   zur Gliederung

Die Landessynode beschließt aufgrund des Artikels 126 Absatz 3 Ziffer 3 der Kirchenordnung folgendes Haushaltsgesetz: [Auszug]

§ 8

Gemäß Finanzgesetz § 15 Absatz 1 erbitten die Kirchengemeinden von allen Gemeindegliedern, die am 1. Januar 2005 das 18. Lebensjahrt vollendet haben, ein Gemeindekirchgeld als Gemeindebeitrag.

Die Landessynode empfiehlt für diesen Gemeindebeitrag 2005 die Höhe von

1,-- Euro pro Monat für volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosengeldempfänger,

5,-- Euro pro Monat für alle übrigen Gemeindeglieder (einschließlich Rentner).





Kirchengesetz vom 18. November 2007 über Art und Höhe der Kirchensteuern ab 1.1.2007 (Kirchensteuerbeschluss)

Vom 18.11.2007 (ABl. 2007, S. 9)   zur Gliederung

§ 1 Maßgaben

In der Pommerschen Evangelischen Kirche wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern - Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V - sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 2 Höhe der Kirchensteuer

(1) Im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche werden Kirchensteuern erhoben in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer nach § 7 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung. Der Hebesatz beträgt 9 v. H. der Einkommen-(Lohn-)steuer. Auf Antrag ist eine Kappung bei 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens möglich.

(2) Der Berechnung der Kirchenseuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen- (Lohn-) steuer zugrunde zu legen.

(3) Im Fall der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer.

(4) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. Der gleichlautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90:10 auf die Konfessionen "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

§ 3 Besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe

(1) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:



Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und em besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

§ 4 Mindestbetragskirchensteuer

Es wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer erhoben. Diese beträgt 3,60 Euro jährlich, 0,30 Euro monatlich, 0,07 Euro wöchentlich, 0,01 Euro täglich. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a des Einkommensteuergesetzes anfällt.

§ 5 Besondere Bestimmungen

(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtige, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

(2) Bei Setuerpflichtigen, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

§ 6 Kirchensteuerbeschluss für die im Lande Brandenburg liegenden Gebietsteile der Pommerschen Evangelischen Kirche

Die Pommersche Evangelische Kirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, nach Maßgabe des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Landeskirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische-Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Dauer der Geltung und Inkrafttreten

(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2007 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.

(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.





Kirchengesetz vom 19. Oktober 2008 über Art und Höhe der Kirchensteuern ab 1.1.2009 (Kirchensteuerbeschluss)

Vom 19.10.2008 (GVBl. Meck-Pom. 2009, 71)   zur Gliederung

§ 1 Maßgaben

In der Pommerschen Evangelischen Kirche wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern - Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V - sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 2 Höhe der Kirchensteuer

(1) Für Kirchenmitglieder der der Pommerschen Evangelischen Kirche beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteur). Auf Antrag ist eine Kappung bei 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens möglich. Die Entscheidung über einen Antrag auf Kappung wird durch die Pommersche Ev. Kirche getroffen.

(2) Der Berechnung der Kirchenseuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer zugrunde zu legen.

(3) Im Fall der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer.

(4) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90:10 auf die Konfessionen "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

§ 3 Besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe

(1) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:



Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und em besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

§ 4 Besondere Bestimmungen

(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtige, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

(2) Bei Setuerpflichtigen, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

§ 5 Kirchensteuerbeschluss für die im Lande Brandenburg liegenden Gebietsteile der Pommerschen Evangelischen Kirche

Die Pommersche Evangelische Kirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, nach Maßgabe des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Landeskirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische-Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Dauer der Geltung und Inkrafttreten

(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2009 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.

(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.







Kirchengesetz der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Erhebung der Kirchensteuern - Kirchensteuerordnung (Fassung bis 31.12.2000)

Vom 4. November 1990 (GVBl. 1991, S. 266; BStBl. 1991 I, S. 626), geändert durch Synodenbeschluß vom 31.3.1996 (ABl. Pommern 1996 S. 122; GVBl. Brrandenbg. Teil I, 1999, 24)   zur Gliederung

Die Synode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

1. Allgemeines

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

(1) Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenmitgliedern zu erheben, steht den Kirchengemeinden zu.

(2) Die Kirchengemeinden erheben Kirchensteuern.

§ 2 Zweck der Kirchensteuererhebung

(1) Kirchensteuern dienen der Durchführung des kirchlichen Dienstes, soweit sonstige Einnahmen und Leistungen Dritter nicht ausreichen.

(2) Kirchliche Dienste im Sinne des Absatzes 1 werden ermöglicht durch die haushaltsplanmäßigen Ausgaben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Landeskirche sowie durch die Ausgaben für den Finanzausgleich.

II. Kirchensteuerpflicht

§ 3 Kirchensteuerpflichtige

(1) Alle Kirchenmitglieder der Kirchengemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche sind kirchensteuerpflichtig.

(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht gegenüber derjenigen Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 4 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die evangelische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

a) bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt aufgegeben wurde; b) bei Tod der Gemeindegliedes mit Ablauf des Sterbemonats;

c) bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung des Kirchenaustrittes wirksam geworden ist;

d) bei Übertritt zu einer anderen kirchensteuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

(3) Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuern ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ¹/¹² zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Die besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um ¹/¹² für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet.

III. Arten der Kirchensteuern

§ 5 Allgemeines

(1) Die Kirchensteuern können erhoben werden als:

1. Kirchensteuer vom Einkommen

a) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer,

b) als besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe,

c) als gestaffeltes Kirchgeld;

2. Kirchensteuern vom Vermögen

a) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Vermögensteuer,

b) nach Maßgabe des Vermögens.

(2) Sind bei Kirchenmitgliedern Kinder nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen, so sind die Vorschriften des § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes maßgebend.

(3) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden.

(4) Die Kirchensteuern vom Einkommen sind auf die Kirchensteuern vom Vermögen anzurechnen.

§ 6 Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen.

§ 7 Besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe des Lebensführungsaufwandes des Kirchenmitglieds

(1) Die besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe wird von Gemeindegliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört.

(2) Die besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für diese Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes.

(3) Die besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.

§ 8 Kirchgeld

Kirchgeld in gestaffelten Beträgen wird von allen Kirchenmitgliedern mit eigenem Einkommen erhoben, die nicht mit diesem Einkommen im Einkommen- bzw. Lohnsteuerabzugsverfahren zur Zahlung von Kirchensteuern herangezogen werden.

IV. Höhe der Kirchensteuern

§ 9 Allgemeines

(1) Die Höhe der Kirchensteuern ist nach festen und gleichmäßigen Maßstäben festzusetzen.

(2) Für jede Art der Kirchensteuern können Mindest- oder Höchstbeträge sowie, mit Ausnahme der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer, Freigrenzen bestimmt werden.

§ 10 Beschluß über Art und Höhe der Kirchensteuern

(1) Die Kirchengemeinden bestimmen für das Steuerjahr die Steuerarten und Steuersätze.

(2) Die Steuerbeschlüsse können für unbestimmte Zeit gefaßt werden. Ist ein Steuerbeschluß für ein Steuerjahr gefaßt, so gilt er weiter, bis ein neuer Beschluß wirksam wird.

(3) Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums. Sie sind in ortsüblicher Form bekanntzumachen .

(4) Die Steuerbeschlüsse enthalten neben Hebesätzen die Anrechnungsbestimmungen, die Staffelungssätze und die Bemessungsgrundlagen. Außerdem sind Zeitpunkt und Höhe der Vorauszahlungen auf kirchlich verwaltete Kirchensteuern im Kirchensteuerbeschluß zu bestimmen.

(5) Die Landessynode kann für die Kirchengemeinden die Steuerarten und Steuersätze durch Kirchengesetz einheitlich bestimmen. In diesem Falle tritt das Kirchengesetz an die Stelle von Steuerbeschlüssen der Kirchengemeinden.

§ 11 Kirchensteuern in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer in konfessionsverschiedenen Ehen

(1) Gehört der Ehegatte eines Kirchenmitgliedes einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das evangelische Kirchenmitglied bemessen,

a) wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden oder ein gemeinsamer Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt wird, nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommen-(Lohn-) steuer beider Ehegatten;

b) wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der Lohnsteuer dieses Ehegatten, oder wenn beide Eheleute lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der Lohnsteuer jedes Ehegatten;

c) wenn die Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Einkommensteuer des Kirchenmitgliedes.

(2) Für die anderen Kirchensteuerarten gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 12 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer in glaubensverschiedenen Ehen

(1) Gehört der Ehegatte eines Kirchenmitgliedes keiner anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so wird die Kirchensteuer im Falle der getrennten Veranlagung nach der Einkommen- bzw. Lohnsteuer des Kirchenmitgliedes bemessen.

(2) Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, oder wird ein gemeinsamer Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen-(Lohn-)steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfallt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Grundtabelle auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würden, aufgeteilt wird.

(3) Neben einer Kirchensteuer nach Absatz 1 wird keine besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Kirchensteuer nach Absatz 2 wird auf die besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe angerechnet.

V. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 13 Allgemeines

(1) Die festgesetzten Kirchensteuern werden, soweit sie nicht im Steuerabzugsverfahren erhoben werden, durch schriftlichen Bescheid angefordert.

Der Kirchensteuerbescheid enthält die Bemessungsgrundlage, die Hebesätze, die angeforderten Beträge, die Fälligkeitstermine sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Angabe der Stelle, an welche die angeforderten Beträge zu entrichten sind.

(2) Der Kirchensteuerbescheid ist dem Kirchensteuerpflichtigen durch einfachen Brief zu übermitteln.

§ 14 Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Unbeschadet der Kirchenkreisregelung gemäß Rentamtsgesetz werden die Kirchensteuern grundsätzlich von den Kirchengemeinden verwaltet.

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise den Finanzämtern übertragen werden.

(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen ist, richtet sich deren Festsetzung und Erhebung nach den einschlägigen staatlichen und kommunalen Bestimmungen.

(4) Die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß Absatz 2 erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.

§ 15 Veränderung der Maßstabsteuer oder der sonstigen Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern

(1) Wird die Maßstabsteuer oder die sonstige Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berichtigt oder geändert, so ist der Kirchensteuerbescheid anzupassen. Das gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

(2) Erfolgt eine Stundung, ein Erlaß, eine Niederschlagung oder eine Aussetzung der Vollziehung oder der Beitreibung der Maßstabsteuer für die Kirchensteuer oder wird von der Beitreibung aus Billigkeitsgründen abgesehen, so ist eine entsprechende Entscheidung auch für die danach bemessene Kirchensteuer zu treffen. Entsprechendes gilt für eine Änderung der sonstigen Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer.

(3) Die Entscheidung wird von der Stelle getroffen, die die Kirchensteuer verwaltet.

§ 16 Vorauszahlungen

Vorauszahlungen für die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern richten sich nach den in § 14 Abs. 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen. Auch für die nicht von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern können Vorauszahlungen erhoben werden.

§ 17 Stundung, Erlaß, Niederschlagung

(1) Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.

(3) Über Stundung, Erlaß und Niederschlagung von Kirchensteuern entscheiden die Kirchengemeinden.

(4) Soweit die Erhebung der Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen ist, können die Finanzämter mit einer Stundung, einem Erlaß oder bei Niederschlagung auch den entsprechenden Teil der Kirchensteuer stunden oder erlassen (siehe § 15).

(5) Ist ein Kirchensteuerausschuß gemäß § 29 gebildet, entscheidet dieser an Stelle des Gemeindekirchenrates.

(6) Soweit einem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.

(7) Erläßt die Kirchengemeinde Kirchensteuern, deren Erhebung den Finanzämtern übertragen ist, so hat die Kirchengemeinde den erlassenen Betrag an das Gemeindeglied zu erstatten.

§ 18 Kirchensteuern bei mehrfachem Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen

(1) Von Kirchenmitgliedern, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in mehreren Kirchengemeinden haben, werden nicht von den Finanzämtern verwaltete Kirchensteuern nur von einer kirchensteuerberechtigten Körperschaft (Kirchengemeinde) erhoben.

(2) Die Kirchenleitung bestimmt, welcher kirchensteuerberechtigten Körperschaft die Kirchensteuern zustehen sowie ob und inwieweit eine Aufteilung unter ihnen erfolgen soll.

§ 19 Kirchensteuereingänge

(1) Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar der von der Landeskirche benannten kirchlichen Stelle zu.

(2) Das kreiskirchliche Rentamt verwaltet das Kirchensteueraufkommen der Kirchengemeinden in seinem Geltungsbereich und achtet darauf, daß die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern an die nach § 3 (2) berechtigten Kirchengemeinden weitergeleitet wird.

(3) Gelangen Kirchensteuern an andere als die nach § 3 (2) berechtigten Kirchengemeinden, so sind die Steuern an diese Kirchengemeinden abzuführen.

(4) Den Kirchengemeinden des Kirchenkreises ist über die voraussichtliche Entwicklung des Kirchensteueraufkommens jährlich Bericht zu erstatten.

§ 20 Das Kirchensteueraufkommen

(1) Für das Kirchensteueraufkommen eines jeden Jahres sind die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember als Kirchensteuern vom Einkommen eingegangenen Beträge zugrunde zu legen.

(2) Mit dem Kirchensteueraufkommen gemäß Absatz 1 werden folgende Ansprüche und Verpflichtungen verrechnet:

a) die durch das Erhebungsverfahren entstehenden Kosten,

b) der Kirchensteuerausgleich mit Kirchensteuerberechtigten außerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche,

c) die Rückstellung von Beträgen zum Ausgleich von anderen Kirchen nach Buchstabe b),

d) die Kirchensteuererstattungen im Einzelfall.

(3) Die Anteile der im staatlichen Einzugsverfahren beteiligten Kirchen sollen durch Auswertung der Lohnsteuerbelege und der Veranlagungsunterlagen ermittelt werden.

§ 21 Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen

Das Konsistorium ist befugt, mit Wirkung für und gegen die kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche

Kirchenlohn-, Kirchengrenzgänger-, Kirchensteuerausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungs-vereinbarungen

mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen. Die Vereinbarungen bedürfen der Beratung des ständigen Finanzausschusses der Landessynode.

§ 22 Weiterleitung der Kirchensteuern

Der Kreiskirchenrat leitet die von den Finanzämtern eingegangenen Kirchensteuern vom Einkommen monatlich nach Eingang der letzten Rate nach Maßgabe des Finanzgesetzes und der Kirchenkreis-Finanzsatzung weiter.

VI. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

§ 23 Widerspruch

(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist unzulässig, soweit er sich darauf stützt, daß die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer unrichtig festgesetzt worden ist. Mit dem Widerspruch können Stundung oder Erlaß aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.

(2) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt

a) soweit die Kirchensteuer im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehalten wird mit dem Tage, an dem der Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich oder eine Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag auf Steuererstattung als bekanntgegeben gilt;

b) in allen Fällen mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid dem zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekanntgegeben gilt.

(3) Der Widerspruch kann bei der Behörde eingelegt werden die den Bescheid erlassen hat oder bei der zuständigen Stelle des Konsistoriums. Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 Nr. 1 bei dem zuständigen Finanzamt eingelegter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.

(4) Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Stelle des Konsistoriums, soweit die Entscheidung nicht auf eine andere Stelle übertragen wurde.

(5) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.

(6) Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage beim Finanzgericht zu.

§ 24 Beschwerde

(1) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Stundung oder Erlaß nach § 17 kann der Kirchensteuerpflichtige bei der Kirchengemeinde Beschwerde einlegen, die die Entscheidung getroffen hat.

(2) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid als bekanntgegeben gilt.

(3) Die Beschwerdeentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie ist demjenigen, der die Beschwerde eingelegt hat, zuzustellen, bei der kirchensteuerberechtigten Körperschaft zu den Akten zu nehmen und eine Durchschrift dem Konsistorium zu übergeben.

§ 25 Klage

Gegen Entscheidung nach § 23 und § 24 kann Klage bei dem zuständigen staatlichen Gericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen erhoben werden.

§ 26 Allgemeine Bestimmungen über Rechtsbehelfe

(1) Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten.

(2) Widerspruch oder Beschwerde, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sind, werden als unzulässig verworfen. Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist gestellt werden.

(3) Entscheidungen kirchlicher Stellen über Widerspruch oder Beschwerde ergehen gebührenfrei. Soweit Rechtsbehelfen stattgegeben wird, fallen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der kirchensteuerberechtigten Körperschaft zur Last.

(4) Die zur Entscheidung über Widerspruch oder Beschwerde zuständige Stelle kann auf Antrag die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(5) Ergänzend finden die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.

VII. Besondere Vorschriften

§ 27 Verjährung

Für die Verjährung von Kirchensteuern gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.

§ 28 Steuergeheimnis

(1) Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befaßten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Mitarbeiter sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

(2) Unterlagen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind in den gesonderten Akten zu führen und vertraulich zu behandeln. Sie sollen nur denjenigen Personen bekanntgemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.

(3) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden staatlichen Vorschriften finden Anwendung.

§ 29 Kirchensteuerausschüsse

(1) Kirchengemeinden können für Aufgaben nach §§ 17 und 23 einen Kirchensteuerausschuß bilden, der vom Gemeindekirchenrat gewählt wird.

(2) Der Kirchensteuerausschuß besteht aus drei bis fünf Mitgliedern; die Mitglieder brauchen dem Gemeindekirchenrat nicht anzugehören.

§ 30 Ergänzende Anwendung anderer Bestimmungen

(1) Die für Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabeordnung sind für Kirchensteuern entsprechend anzuwenden, soweit das staatliche Recht, dieses Kirchengesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

(2) Die Straf- und Bußgeldbestimmungen sowie diejenigen über die Steuerversäumnis und die Verzinsung geschuldeten Steuern finden keine Anwendung.

(3) Für die im Lande Brandenburg liegenden Gebietsteile der Pommerschen Evangelischen Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Landeskirche Berlin/Brandenburg geltende Kirchensteuerbeschluß Anwendung. Eine Einheitlichkeit der Beschlußfassung in beiden Landeskirchen ist zuvor anzustreben.

§ 31 Übergangsvorschriften

Für die Abrechnung des Kirchensteueraufkommens über Zeiträume bis zum 31. Dezember 1990 gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Bestimmungen weiter.

§ 32 Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt ab 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Dieses Kirchengesetz gilt, solange für seinen Regelungsgegenstand keine entsprechende Bestimmung durch die Evangelische Kirche der Union in Kraft gesetzt wird.

(3) Diesem Kirchengesetz entgegenstehende und gleichlautende Bestimmungen treten außer Kraft.

Züssow, den 4. November 1990

Der Präses der Landessynode

- Affeld -

Kirchliche Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. Juni 2002 (Fassung bis 31.12.2008)
(Kirchensteuerordnung)


Vom 28.6.2002 (BStBl. 2002 I S. 1435)

Inhaltsverzeichnis:

Erster Abschnitt: Steuerberechtigung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung

Zweiter Abschnitt: Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 6 Kirchensteuerpflicht für die außerhalb des Gebiets der Pommerschen Evangelischen Kirche wohnenden Mitglieder

Dritter Abschnitt: Kirchensteuerarten
§ 7 Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit
§ 8 Kirchensteueranspruch

Vierter Abschnitt: Verwaltung der Kirchensteuer
§ 9 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer
§ 10 Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen
§ 11 Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und vom Vermögen

Fünfter Abschnitt: Besteuerungsverfahren
§ 12 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des besonderen Kirchgeldes
§ 13 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten
§ 14 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 15 Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 16 Allgemeines Kirchgeld
§ 17 Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 18 Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
§ 19 Kirchensteuer in den Fällen der pauschalen Lohnsteuer
§ 20 Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung
§ 21 Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 22 Aufteilung des Kirchensteueraufkommens

Sechster Abschnitt: Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten
§ 23 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Religionsgesellschaft
§ 24 Klageverfahren
§ 25 Rechtsbehelfsverfahren gegen das allgemeine Kirchgeld

Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Aus- und Durchführungsbestimmungen
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Abschnitt:
Steuerberechtigung

§ 1
Grundsatz


(1) In der Pommerschen Evangelischen Kirche werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559), auf Grund dieses Kirchengesetzes und nach Maßgabe von Kirchensteuerbeschlüssen festgesetzt und erhoben.

(2) Im Kirchensteuerbeschluss ist auch festzulegen, ob und für welche innerhalb des Landes steuerberechtigte kirchensteuererhebende Kirche die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung nach Maßgabe einer zwischen diesen Kirchen abzuschließenden Vereinbarung wahrgenommen wird.

§ 2
Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse


(1) Die Pommersche Evangelische Kirche erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden Landeskirchensteuern nach Maßgabe des § 7.

(2) Die Kirchgemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche erheben als gemeindlicher Steuerverband ein allgemeines Kirchgeld als Ortskirchensteuer zur Finanzierung ortskirchlicher Aufgaben nach Maßgabe eines Kirchengesetzes.

§ 3
Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung


(1) Die in der Form eines Kirchengesetzes zu verabschiedenden kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung des Finanzministeriums.

(2) Unbeschadet der Veröffentlichung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form erfolgt die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.

(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt:
Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

§ 4
Grundsatz der Kirchensteuerpflicht


(1) Kirchensteuerpflichtig sind die Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen und der Kirchensteuerbeschlüsse.

(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 gegenüber der Landeskirche als gemeinschaftlichem Steuerverband, hinsichtlich des allgemeinen Kirchgeldes gegenüber der Kirchgemeinde als gemeindlichem Steuerverband.

§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht


(1) Die Kirchensteuerpflicht in der Pommerschen Evangelischen Kirche beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Landeskirche folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer endet,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Steuerpflichtigen und die Meldebehörde aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

§ 6
Kirchensteuerpflicht für die außerhalb des Gebiets der Pommerschen Evangelischen Kirche wohnenden Mitglieder


(1) Die Kirchensteuerpflicht besteht außerdem für die außerhalb des Gebiets der Pommerschen Evangelischen Kirche wohnenden Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Einkommenstuergesetzes i.V.m. den Lohnsteuer-Richtlinien Lohnsteuer einbehalten wird oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.

(2) In Gebietsteilen der Pommerschen Evangelischen Kirche, die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegen, ist die kirchliche Steuerordnung der in dem anderen Land überwiegend zuständigen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuwenden.

Dritter Abschnitt:
Kirchensteuerarten

§ 7
Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit


(1) Kirchensteuern nach § 2 werden festgesetzt und erhoben:

1. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

2. als allgemeines Kirchgeld in gestaffelten Beträgen,

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 können auch als Mindestbetrag festgesetzt und erhoben werden, sofern der Kirchensteuerbeschluss dies bestimmt.

(3) Im Kirchensteuerbeschluss kann festgelegt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 und dem besonderen Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgeldes auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.

§ 8
Kirchensteueranspruch


(1) Soweit sich aus staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer.

(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in diesem Kirchengesetz, ggf. in einem Kirchengesetz über die Höhe des allgemeinen Kirchgeld oder im Kirchensteuerbeschluss getroffen.

Vierter Abschnitt:
Verwaltung der Kirchensteuer

§ 9
Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer


(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgeldes wird nach Maßgabe der gesetzlichen und der kirchengesetzlichen Bestimmungen den Finanzämtern übertragen. Die dafür erforderlichen Anträge stellt das Konsistorium.

(2) Die Verwaltung des allgemeinen Kirchgeldes obliegt den Kirchgemeinden im Rahmen des Beschlusses der Landessynode über das allgemeine Kirchgeld. Die Kirchgemeinden können den Kirchenkreis mit der Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes beauftragen.

(3) Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

§ 10
Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen


Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle und dem Konsistorium oder der von ihm beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 11
Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und vom Vermögen


(1) Die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der der Landeskirche zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, erfolgt durch die Finanzverwaltung.

(2) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.

(3) Für die Verwaltung der Kirchensteuer nach Absatz 1 erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Land und der kirchensteuererhebenden Kirche festgelegt wird.

Fünfter Abschnitt:
Besteuerungsverfahren

§ 12
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des besonderen Kirchgeldes


(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.

(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer(Lohnsteuer) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist in den Fällen des § 15 Nr. 2 bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

(3) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

(4) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird nach gestaffelten Sätzen festgesetzt und erhoben, deren Höhe im Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.

§ 13
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten


Ehegatten, die derselben kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

§ 14
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten


(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Steuer jedes Ehegatten,

2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

§ 15
Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten


Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach dem Teil der unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,

2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird. Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

§ 16
Allgemeines Kirchgeld


Kirchensteuer als allgemeines Kirchgeld wird nach Maßgabe des Kirchengesetzes über das gestaffelte Kirchgeld festgesetzt und erhoben.

§ 17
Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (§ 7 Abs. 1 Nr. 3), festgesetzt wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages festgesetzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

(3) Die Kirchensteuer, die als allgemeines Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) von den Kirchen oder Religionsgesellschaften festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer festgesetzt wird.

§ 18
Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer


(1) Kirchensteuer, deren Verwaltung gemäß § 11 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen worden ist, ist zugleich mit der Einkommensteuer und der Lohnsteuer zu veranlagen und zu erheben.

(2) Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erheben. Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.

(3) Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer

1. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und

2. einer kirchensteuererhebenden evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

(4) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), ist die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

§ 19
Kirchensteuer in den Fällen der pauschalen Lohnsteuer


(1) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer wählen zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung), in welchem er nachweist, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Macht der Arbeitgeber von der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichti-gen Arbeitnehmern keinen Gebrauch, hat er im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmer pauschale Lohnkirchensteuer nach Maßgabe des Kirchensteuerbeschlusses zu entrichten.

(2) Im Kirchensteuerbeschluss werden insbesondere der für das vereinfachte Verfahren geltende ermäßigte pauschale Kirchensteuersatz sowie die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die kirchensteuererhebenden Kirchen festgelegt.

§ 20
Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung


(1) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. Auf das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Recht des Konsistoriums, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.

(3) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 2 binden die Finanzverwaltung.

§ 21
Verfahrensrechtliche Vorschriften


Soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz des Landes, diesem Kirchengesetz oder anderen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die Abgabenordnung sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren.

§ 22
Aufteilung des Kirchensteueraufkommens


(1) Die von den Finanzämtern festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar der Pommerschen Evangelischen Kirche zu.

(2) Das Aufkommen an Landeskirchensteuern wird zwischen der EPommerschen Evangelischen Kirche und ihren Kirchgemeinden im Wege des innerkirchlichen Finanzausgleichs nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen aufgeteilt.

(3) Das Konsistorium ist befugt, Kirchensteuer- und Kirchengrenzgänger-Ausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen.

Sechster Abschnitt:
Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten

§ 23
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Religionsgesellschaft


(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 11 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Konsistorium über den Einspruch.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestützt werden.

(3) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet das Konsistorium über den Einspruch.

§ 24
Klageverfahren


(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von der Pommerschen Evangelischen Kirche oder ihrer Kirchgemeinden selbst verwaltet werden.

(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige kirchliche Körperschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Kirchensteuergläubiger unmittelbar berührt sind, bei.

§ 25
Rechtsbehelfsverfahren gegen das allgemeine Kirchgeld


Gegen den Kirchgeldbescheid über das allgemeine Kirchgeld ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet das Konsistorium.

Siebter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26
Aus- und Durchführungsbestimmungen


Die zur Ergänzung und Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt die Kirchenleitung durch Verordnung. Durchführungsbestimmungen erläßt das Konsistorium.

§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 30. Dezember 2001 in Kraft. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 2000 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31. Dezember 2000 zufließen.

(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuerordnung - v. 4.11.1990 (ABl 1991 S. 54, GVBl 1991 S. 266, BStBl 1991 I S. 626), geändert durch Synodenbeschluss v. 31.3.1996 (ABl 1996 S. 122) außer Kraft.

Staatliche Genehmigung
Vom 12.12.2002 (BStBl. I S. 1440)
Vom Abdruck wird abgesehen