Die Synode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
1. Allgemeines
§ 1 Kirchensteuerberechtigung
(1) Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenmitgliedern zu erheben, steht den Kirchengemeinden zu.
(2) Die Kirchengemeinden erheben Kirchensteuern.
§ 2 Zweck der Kirchensteuererhebung
(1) Kirchensteuern dienen der Durchführung des kirchlichen Dienstes, soweit sonstige Einnahmen und Leistungen Dritter nicht ausreichen.
(2) Kirchliche Dienste im Sinne des Absatzes 1 werden ermöglicht durch die haushaltsplanmäßigen Ausgaben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Landeskirche sowie durch die Ausgaben für den Finanzausgleich.
II. Kirchensteuerpflicht
§ 3 Kirchensteuerpflichtige
(1) Alle Kirchenmitglieder der Kirchengemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche sind kirchensteuerpflichtig.
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht gegenüber derjenigen Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 4 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die evangelische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
a) bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt aufgegeben wurde; b) bei Tod der Gemeindegliedes mit Ablauf des Sterbemonats;
c) bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung des Kirchenaustrittes wirksam geworden ist;
d) bei Übertritt zu einer anderen kirchensteuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
(3) Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuern ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ¹/¹² zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Die besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um ¹/¹² für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet.
III. Arten der Kirchensteuern
§ 5 Allgemeines
(1) Die Kirchensteuern können erhoben werden als:
1. Kirchensteuer vom Einkommen
a) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer,
b) als besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe,
c) als gestaffeltes Kirchgeld;
2. Kirchensteuern vom Vermögen
a) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Vermögensteuer,
b) nach Maßgabe des Vermögens.
(2) Sind bei Kirchenmitgliedern Kinder nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen, so sind die Vorschriften des § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes maßgebend.
(3) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden.
(4) Die Kirchensteuern vom Einkommen sind auf die Kirchensteuern vom Vermögen anzurechnen.
§ 6 Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen.
§ 7 Besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe des Lebensführungsaufwandes des Kirchenmitglieds
(1) Die besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe wird von Gemeindegliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört.
(2) Die besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für diese Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes.
(3) Die besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.
§ 8 Kirchgeld
Kirchgeld in gestaffelten Beträgen wird von allen Kirchenmitgliedern mit eigenem Einkommen erhoben, die nicht mit diesem Einkommen im Einkommen- bzw. Lohnsteuerabzugsverfahren zur Zahlung von Kirchensteuern herangezogen werden.
IV. Höhe der Kirchensteuern
§ 9 Allgemeines
(1) Die Höhe der Kirchensteuern ist nach festen und gleichmäßigen Maßstäben festzusetzen.
(2) Für jede Art der Kirchensteuern können Mindest- oder Höchstbeträge sowie, mit Ausnahme der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer, Freigrenzen bestimmt werden.
§ 10 Beschluß über Art und Höhe der Kirchensteuern
(1) Die Kirchengemeinden bestimmen für das Steuerjahr die Steuerarten und Steuersätze.
(2) Die Steuerbeschlüsse können für unbestimmte Zeit gefaßt werden. Ist ein Steuerbeschluß für ein Steuerjahr gefaßt, so gilt er weiter, bis ein neuer Beschluß wirksam wird.
(3) Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums. Sie sind in ortsüblicher Form bekanntzumachen .
(4) Die Steuerbeschlüsse enthalten neben Hebesätzen die Anrechnungsbestimmungen, die Staffelungssätze und die Bemessungsgrundlagen. Außerdem sind Zeitpunkt und Höhe der Vorauszahlungen auf kirchlich verwaltete Kirchensteuern im Kirchensteuerbeschluß zu bestimmen.
(5) Die Landessynode kann für die Kirchengemeinden die Steuerarten und Steuersätze durch Kirchengesetz einheitlich bestimmen. In diesem Falle tritt das Kirchengesetz an die Stelle von Steuerbeschlüssen der Kirchengemeinden.
§ 11 Kirchensteuern in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer in konfessionsverschiedenen Ehen
(1) Gehört der Ehegatte eines Kirchenmitgliedes einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das evangelische Kirchenmitglied bemessen,
a) wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden oder ein gemeinsamer Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt wird, nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommen-(Lohn-) steuer beider Ehegatten;
b) wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der Lohnsteuer dieses Ehegatten, oder wenn beide Eheleute lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der Lohnsteuer jedes Ehegatten;
c) wenn die Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Einkommensteuer des Kirchenmitgliedes.
(2) Für die anderen Kirchensteuerarten gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 12 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer in glaubensverschiedenen Ehen
(1) Gehört der Ehegatte eines Kirchenmitgliedes keiner anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so wird die Kirchensteuer im Falle der getrennten Veranlagung nach der Einkommen- bzw. Lohnsteuer des Kirchenmitgliedes bemessen.
(2) Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, oder wird ein gemeinsamer Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen-(Lohn-)steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfallt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Grundtabelle auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würden, aufgeteilt wird.
(3) Neben einer Kirchensteuer nach Absatz 1 wird keine besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Kirchensteuer nach Absatz 2 wird auf die besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe angerechnet.
V. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 13 Allgemeines
(1) Die festgesetzten Kirchensteuern werden, soweit sie nicht im Steuerabzugsverfahren erhoben werden, durch schriftlichen Bescheid angefordert.
Der Kirchensteuerbescheid enthält die Bemessungsgrundlage, die Hebesätze, die angeforderten Beträge, die Fälligkeitstermine sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Angabe der Stelle, an welche die angeforderten Beträge zu entrichten sind.
(2) Der Kirchensteuerbescheid ist dem Kirchensteuerpflichtigen durch einfachen Brief zu übermitteln.
§ 14 Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Unbeschadet der Kirchenkreisregelung gemäß Rentamtsgesetz werden die Kirchensteuern grundsätzlich von den Kirchengemeinden verwaltet.
(2) Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise den Finanzämtern übertragen werden.
(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen ist, richtet sich deren Festsetzung und Erhebung nach den einschlägigen staatlichen und kommunalen Bestimmungen.
(4) Die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß Absatz 2 erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.
§ 15 Veränderung der Maßstabsteuer oder der sonstigen Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern
(1) Wird die Maßstabsteuer oder die sonstige Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berichtigt oder geändert, so ist der Kirchensteuerbescheid anzupassen. Das gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.
(2) Erfolgt eine Stundung, ein Erlaß, eine Niederschlagung oder eine Aussetzung der Vollziehung oder der Beitreibung der Maßstabsteuer für die Kirchensteuer oder wird von der Beitreibung aus Billigkeitsgründen abgesehen, so ist eine entsprechende Entscheidung auch für die danach bemessene Kirchensteuer zu treffen. Entsprechendes gilt für eine Änderung der sonstigen Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer.
(3) Die Entscheidung wird von der Stelle getroffen, die die Kirchensteuer verwaltet.
§ 16 Vorauszahlungen
Vorauszahlungen für die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern richten sich nach den in § 14 Abs. 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen. Auch für die nicht von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern können Vorauszahlungen erhoben werden.
§ 17 Stundung, Erlaß, Niederschlagung
(1) Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.
(3) Über Stundung, Erlaß und Niederschlagung von Kirchensteuern entscheiden die Kirchengemeinden.
(4) Soweit die Erhebung der Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen ist, können die Finanzämter mit einer Stundung, einem Erlaß oder bei Niederschlagung auch den entsprechenden Teil der Kirchensteuer stunden oder erlassen (siehe § 15).
(5) Ist ein Kirchensteuerausschuß gemäß § 29 gebildet, entscheidet dieser an Stelle des Gemeindekirchenrates.
(6) Soweit einem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.
(7) Erläßt die Kirchengemeinde Kirchensteuern, deren Erhebung den Finanzämtern übertragen ist, so hat die Kirchengemeinde den erlassenen Betrag an das Gemeindeglied zu erstatten.
§ 18 Kirchensteuern bei mehrfachem Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen
(1) Von Kirchenmitgliedern, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in mehreren Kirchengemeinden haben, werden nicht von den Finanzämtern verwaltete Kirchensteuern nur von einer kirchensteuerberechtigten Körperschaft (Kirchengemeinde) erhoben.
(2) Die Kirchenleitung bestimmt, welcher kirchensteuerberechtigten Körperschaft die Kirchensteuern zustehen sowie ob und inwieweit eine Aufteilung unter ihnen erfolgen soll.
§ 19 Kirchensteuereingänge
(1) Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar der von der Landeskirche benannten kirchlichen Stelle zu.
(2) Das kreiskirchliche Rentamt verwaltet das Kirchensteueraufkommen der Kirchengemeinden in seinem Geltungsbereich und achtet darauf, daß die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern an die nach § 3 (2) berechtigten Kirchengemeinden weitergeleitet wird.
(3) Gelangen Kirchensteuern an andere als die nach § 3 (2) berechtigten Kirchengemeinden, so sind die Steuern an diese Kirchengemeinden abzuführen.
(4) Den Kirchengemeinden des Kirchenkreises ist über die voraussichtliche Entwicklung des Kirchensteueraufkommens jährlich Bericht zu erstatten.
§ 20 Das Kirchensteueraufkommen
(1) Für das Kirchensteueraufkommen eines jeden Jahres sind die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember als Kirchensteuern vom Einkommen eingegangenen Beträge zugrunde zu legen.
(2) Mit dem Kirchensteueraufkommen gemäß Absatz 1 werden folgende Ansprüche und Verpflichtungen verrechnet:
a) die durch das Erhebungsverfahren entstehenden Kosten,
b) der Kirchensteuerausgleich mit Kirchensteuerberechtigten außerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche,
c) die Rückstellung von Beträgen zum Ausgleich von anderen Kirchen nach Buchstabe b),
d) die Kirchensteuererstattungen im Einzelfall.
(3) Die Anteile der im staatlichen Einzugsverfahren beteiligten Kirchen sollen durch Auswertung der Lohnsteuerbelege und der Veranlagungsunterlagen ermittelt werden.
§ 21 Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen
Das Konsistorium ist befugt, mit Wirkung für und gegen die kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche
Kirchenlohn-, Kirchengrenzgänger-, Kirchensteuerausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungs-vereinbarungen
mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen. Die Vereinbarungen bedürfen der Beratung des ständigen Finanzausschusses der Landessynode.
§ 22 Weiterleitung der Kirchensteuern
Der Kreiskirchenrat leitet die von den Finanzämtern eingegangenen Kirchensteuern vom Einkommen monatlich nach Eingang der letzten Rate nach Maßgabe des Finanzgesetzes und der Kirchenkreis-Finanzsatzung weiter.
VI. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§ 23 Widerspruch
(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist unzulässig, soweit er sich darauf stützt, daß die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer unrichtig festgesetzt worden ist. Mit dem Widerspruch können Stundung oder Erlaß aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.
(2) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt
a) soweit die Kirchensteuer im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehalten wird mit dem Tage, an dem der Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich oder eine Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag auf Steuererstattung als bekanntgegeben gilt;
b) in allen Fällen mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid dem zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekanntgegeben gilt.
(3) Der Widerspruch kann bei der Behörde eingelegt werden die den Bescheid erlassen hat oder bei der zuständigen Stelle des Konsistoriums. Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 Nr. 1 bei dem zuständigen Finanzamt eingelegter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.
(4) Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Stelle des Konsistoriums, soweit die Entscheidung nicht auf eine andere Stelle übertragen wurde.
(5) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(6) Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage beim Finanzgericht zu.
§ 24 Beschwerde
(1) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Stundung oder Erlaß nach § 17 kann der Kirchensteuerpflichtige bei der Kirchengemeinde Beschwerde einlegen, die die Entscheidung getroffen hat.
(2) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid als bekanntgegeben gilt.
(3) Die Beschwerdeentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie ist demjenigen, der die Beschwerde eingelegt hat, zuzustellen, bei der kirchensteuerberechtigten Körperschaft zu den Akten zu nehmen und eine Durchschrift dem Konsistorium zu übergeben.
§ 25 Klage
Gegen Entscheidung nach § 23 und § 24 kann Klage bei dem zuständigen staatlichen Gericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen erhoben werden.
§ 26 Allgemeine Bestimmungen über Rechtsbehelfe
(1) Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten.
(2) Widerspruch oder Beschwerde, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sind, werden als unzulässig verworfen. Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist gestellt werden.
(3) Entscheidungen kirchlicher Stellen über Widerspruch oder Beschwerde ergehen gebührenfrei. Soweit Rechtsbehelfen stattgegeben wird, fallen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der kirchensteuerberechtigten Körperschaft zur Last.
(4) Die zur Entscheidung über Widerspruch oder Beschwerde zuständige Stelle kann auf Antrag die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(5) Ergänzend finden die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.
VII. Besondere Vorschriften
§ 27 Verjährung
Für die Verjährung von Kirchensteuern gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.
§ 28 Steuergeheimnis
(1) Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befaßten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Mitarbeiter sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.
(2) Unterlagen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind in den gesonderten Akten zu führen und vertraulich zu behandeln. Sie sollen nur denjenigen Personen bekanntgemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.
(3) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden staatlichen Vorschriften finden Anwendung.
§ 29 Kirchensteuerausschüsse
(1) Kirchengemeinden können für Aufgaben nach §§ 17 und 23 einen Kirchensteuerausschuß bilden, der vom Gemeindekirchenrat gewählt wird.
(2) Der Kirchensteuerausschuß besteht aus drei bis fünf Mitgliedern; die Mitglieder brauchen dem Gemeindekirchenrat nicht anzugehören.
§ 30 Ergänzende Anwendung anderer Bestimmungen
(1) Die für Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabeordnung sind für Kirchensteuern entsprechend anzuwenden, soweit das staatliche Recht, dieses Kirchengesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
(2) Die Straf- und Bußgeldbestimmungen sowie diejenigen über die Steuerversäumnis und die Verzinsung geschuldeten Steuern finden keine Anwendung.
(3) Für die im Lande Brandenburg liegenden Gebietsteile der Pommerschen Evangelischen Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Landeskirche Berlin/Brandenburg geltende Kirchensteuerbeschluß Anwendung. Eine Einheitlichkeit der Beschlußfassung in beiden Landeskirchen ist zuvor anzustreben.
§ 31 Übergangsvorschriften
Für die Abrechnung des Kirchensteueraufkommens über Zeiträume bis zum 31. Dezember 1990 gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Bestimmungen weiter.
§ 32 Ausführungsbestimmungen
Die Kirchenleitung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt ab 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Dieses Kirchengesetz gilt, solange für seinen Regelungsgegenstand keine entsprechende Bestimmung durch die Evangelische Kirche der Union in Kraft gesetzt wird.
(3) Diesem Kirchengesetz entgegenstehende und gleichlautende Bestimmungen treten außer Kraft.
Züssow, den 4. November 1990
Der Präses der Landessynode
- Affeld -
Kirchliche Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. Juni 2002 (Fassung bis 31.12.2008)
(Kirchensteuerordnung)
Vom 28.6.2002 (BStBl. 2002 I S. 1435)
Inhaltsverzeichnis:
Erster Abschnitt: Steuerberechtigung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung
Zweiter Abschnitt: Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 6 Kirchensteuerpflicht für die außerhalb des Gebiets der Pommerschen
Evangelischen Kirche wohnenden Mitglieder
Dritter Abschnitt: Kirchensteuerarten
§ 7 Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit
§ 8 Kirchensteueranspruch
Vierter Abschnitt: Verwaltung der Kirchensteuer
§ 9 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer
§ 10 Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen
§ 11 Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und vom Vermögen
Fünfter Abschnitt: Besteuerungsverfahren
§ 12 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des besonderen Kirchgeldes
§ 13 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten
§ 14 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 15 Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 16 Allgemeines Kirchgeld
§ 17 Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 18 Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
§ 19 Kirchensteuer in den Fällen der pauschalen Lohnsteuer
§ 20 Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung
§ 21 Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 22 Aufteilung des Kirchensteueraufkommens
Sechster Abschnitt: Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten
§ 23 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Religionsgesellschaft
§ 24 Klageverfahren
§ 25 Rechtsbehelfsverfahren gegen das allgemeine Kirchgeld
Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Aus- und Durchführungsbestimmungen
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Erster Abschnitt:
Steuerberechtigung
§ 1
Grundsatz
(1) In der Pommerschen Evangelischen Kirche werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559), auf Grund dieses Kirchengesetzes und nach Maßgabe von Kirchensteuerbeschlüssen festgesetzt und erhoben.
(2) Im Kirchensteuerbeschluss ist auch festzulegen, ob und für welche innerhalb des Landes steuerberechtigte kirchensteuererhebende Kirche die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung nach Maßgabe einer zwischen diesen Kirchen abzuschließenden Vereinbarung wahrgenommen wird.
§ 2
Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
(1) Die Pommersche Evangelische Kirche erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden Landeskirchensteuern nach Maßgabe des § 7.
(2) Die Kirchgemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche erheben als gemeindlicher Steuerverband ein allgemeines Kirchgeld als Ortskirchensteuer zur Finanzierung ortskirchlicher Aufgaben nach Maßgabe eines Kirchengesetzes.
§ 3
Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung
(1) Die in der Form eines Kirchengesetzes zu verabschiedenden kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung des Finanzministeriums.
(2) Unbeschadet der Veröffentlichung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form erfolgt die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt:
Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
§ 4
Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind die Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen und der Kirchensteuerbeschlüsse.
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 gegenüber der Landeskirche als gemeinschaftlichem Steuerverband, hinsichtlich des allgemeinen Kirchgeldes gegenüber der Kirchgemeinde als gemeindlichem Steuerverband.
§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht in der Pommerschen Evangelischen Kirche beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Landeskirche folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer endet,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Steuerpflichtigen und die Meldebehörde aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
§ 6
Kirchensteuerpflicht für die außerhalb des Gebiets der Pommerschen Evangelischen Kirche wohnenden Mitglieder
(1) Die Kirchensteuerpflicht besteht außerdem für die außerhalb des Gebiets der Pommerschen Evangelischen Kirche wohnenden Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Einkommenstuergesetzes i.V.m. den Lohnsteuer-Richtlinien Lohnsteuer einbehalten wird oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
(2) In Gebietsteilen der Pommerschen Evangelischen Kirche, die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegen, ist die kirchliche Steuerordnung der in dem anderen Land überwiegend zuständigen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuwenden.
Dritter Abschnitt:
Kirchensteuerarten
§ 7
Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit
(1) Kirchensteuern nach § 2 werden festgesetzt und erhoben:
1. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
2. als allgemeines Kirchgeld in gestaffelten Beträgen,
3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 können auch als Mindestbetrag festgesetzt und erhoben werden, sofern der Kirchensteuerbeschluss dies bestimmt.
(3) Im Kirchensteuerbeschluss kann festgelegt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 und dem besonderen Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgeldes auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.
§ 8
Kirchensteueranspruch
(1) Soweit sich aus staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer.
(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in diesem Kirchengesetz, ggf. in einem Kirchengesetz über die Höhe des allgemeinen Kirchgeld oder im Kirchensteuerbeschluss getroffen.
Vierter Abschnitt:
Verwaltung der Kirchensteuer
§ 9
Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgeldes wird nach Maßgabe der gesetzlichen und der kirchengesetzlichen Bestimmungen den Finanzämtern übertragen. Die dafür erforderlichen Anträge stellt das Konsistorium.
(2) Die Verwaltung des allgemeinen Kirchgeldes obliegt den Kirchgemeinden im Rahmen des Beschlusses der Landessynode über das allgemeine Kirchgeld. Die Kirchgemeinden können den Kirchenkreis mit der Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes beauftragen.
(3) Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.
§ 10
Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen
Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle und dem Konsistorium oder der von ihm beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 11
Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und vom Vermögen
(1) Die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der der Landeskirche zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, erfolgt durch die Finanzverwaltung.
(2) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
(3) Für die Verwaltung der Kirchensteuer nach Absatz 1 erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Land und der kirchensteuererhebenden Kirche festgelegt wird.
Fünfter Abschnitt:
Besteuerungsverfahren
§ 12
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des besonderen Kirchgeldes
(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer(Lohnsteuer) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist in den Fällen des § 15 Nr. 2 bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.
(3) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.
(4) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird nach gestaffelten Sätzen festgesetzt und erhoben, deren Höhe im Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.
§ 13
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten
Ehegatten, die derselben kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
§ 14
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Steuer jedes Ehegatten,
2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten.
(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
§ 15
Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach dem Teil der unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,
2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird. Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
§ 16
Allgemeines Kirchgeld
Kirchensteuer als allgemeines Kirchgeld wird nach Maßgabe des Kirchengesetzes über das gestaffelte Kirchgeld festgesetzt und erhoben.
§ 17
Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (§ 7 Abs. 1 Nr. 3), festgesetzt wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages festgesetzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
(3) Die Kirchensteuer, die als allgemeines Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) von den Kirchen oder Religionsgesellschaften festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer festgesetzt wird.
§ 18
Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
(1) Kirchensteuer, deren Verwaltung gemäß § 11 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen worden ist, ist zugleich mit der Einkommensteuer und der Lohnsteuer zu veranlagen und zu erheben.
(2) Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erheben. Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.
(3) Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer
1. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und
2. einer kirchensteuererhebenden evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
(4) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), ist die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
§ 19
Kirchensteuer in den Fällen der pauschalen Lohnsteuer
(1) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer wählen zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung), in welchem er nachweist, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Macht der Arbeitgeber von der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichti-gen Arbeitnehmern keinen Gebrauch, hat er im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmer pauschale Lohnkirchensteuer nach Maßgabe des Kirchensteuerbeschlusses zu entrichten.
(2) Im Kirchensteuerbeschluss werden insbesondere der für das vereinfachte Verfahren geltende ermäßigte pauschale Kirchensteuersatz sowie die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die kirchensteuererhebenden Kirchen festgelegt.
§ 20
Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung
(1) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. Auf das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Recht des Konsistoriums, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.
(3) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 2 binden die Finanzverwaltung.
§ 21
Verfahrensrechtliche Vorschriften
Soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz des Landes, diesem Kirchengesetz oder anderen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die Abgabenordnung sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren.
§ 22
Aufteilung des Kirchensteueraufkommens
(1) Die von den Finanzämtern festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar der Pommerschen Evangelischen Kirche zu.
(2) Das Aufkommen an Landeskirchensteuern wird zwischen der EPommerschen Evangelischen Kirche und ihren Kirchgemeinden im Wege des innerkirchlichen Finanzausgleichs nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen aufgeteilt.
(3) Das Konsistorium ist befugt, Kirchensteuer- und Kirchengrenzgänger-Ausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen.
Sechster Abschnitt:
Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten
§ 23
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Religionsgesellschaft
(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 11 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Konsistorium über den Einspruch.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestützt werden.
(3) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet das Konsistorium über den Einspruch.
§ 24
Klageverfahren
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von der Pommerschen Evangelischen Kirche oder ihrer Kirchgemeinden selbst verwaltet werden.
(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige kirchliche Körperschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Kirchensteuergläubiger unmittelbar berührt sind, bei.
§ 25
Rechtsbehelfsverfahren gegen das allgemeine Kirchgeld
Gegen den Kirchgeldbescheid über das allgemeine Kirchgeld ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet das Konsistorium.
Siebter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Aus- und Durchführungsbestimmungen
Die zur Ergänzung und Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt die Kirchenleitung durch Verordnung. Durchführungsbestimmungen erläßt das Konsistorium.
§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 30. Dezember 2001 in Kraft. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 2000 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31. Dezember 2000 zufließen.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuerordnung - v. 4.11.1990 (ABl 1991 S. 54, GVBl 1991 S. 266, BStBl 1991 I S. 626), geändert durch Synodenbeschluss v. 31.3.1996 (ABl 1996 S. 122) außer Kraft.
Staatliche Genehmigung
Vom 12.12.2002 (BStBl. I S. 1440)
Vom Abdruck wird abgesehen