Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Rheinland
Kirchensteuerordnung
Notverordnung über den Hebesatz für die Kirchensteuer und die Erhebung des Kirchgeldes
Beschluss über die Kappung
Kirchensteuerbeschluss 2014
Kirchensteuerbeschluss 2015
Kirchensteuerbeschluss 2016
Kirchensteuerbeschluss 2017
Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland / Gesetzesvertretende Verordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen / Kirchengesetz der Lippischen Landeskirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung - KiStO)
Vom 22.9.2000, 14.9.2000 und 28.11.2000, ABl. Rheinl. 2000 S. 297, geändert durch 5. Gesetzesvertretende VO vom 18.9., 25.11., 5.12.2014, ABl. Westfalen 2014 342; GVBl. Lippe 2015, 357 zur Gliederung
siehe Evang. Landeskirche von WestfalenBegrenzung der Kirchensteuer auf 4 % des zu versteuernden Einkommens
Verhandlungen der 14. außerordentlichen rheinischen Landesynode vom 10.-14. Januar 1966 in Bad Godesberg; Beschlüsse Nr. 59 und 62 zur Gliederung
Landessynode empfiehlt jedoch den Kirchengemeinden, Gemeinde- und Gesamtverbänden, die Kirchensteuer auf Antrag im Wege der Erstattung von dem am 1. Januar 1966 beginnenden Steuerjahr an auf 4 % des zu versteuernden Einkommensbetrages zu begrenzen. Die Regelung entfällt, wenn der Kirchensteuerhundertsatz herabgesetzt oder ein kircheneigener Tarif eingeführt wird."
Begrenzung der Kirchensteuer auf das zu versteuernden Einkommen ab 2003 bzw. 2005
Die Kirchenleitung hat am 17.5.2002 beschlossen:
"...wird den kirchensteuererhebenden Körperschaften empfohlen, den Kappungssatz ab dem Veranlagungsjahr 2003 auf 3,75% und ab dem Veranlagungsjahr 2005 auf 3,5% des zu versteuernden Einkommens festzusetzen."
Die Absenkung des Kappungssatzes ist von 2003 auf 2004 verschoben.
Kirchensteuerbeschlüsse 2014 Kirchensteuerbeschlüsse 2015 Kirchensteuerbeschlüsse 2016 Kirchensteuerbeschlüsse 2017
Vom 21.2.2014, KABl. 2014, 77 zur Gliederung
1. Nordrhein-Westfalen
Kirchensteuern werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012, S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) Gebrauch macht.
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesaztz von 20 v.H.,
c) ein Kirchgeld bis zu 12,00 Euro als festes Kirchgeld und bis zu 30,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld,
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
2. Rheinland-Pfalz
Kirchensteuern werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit dem Hebesatz von 9 v.H.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fä#llen der Pauschalierung der einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer 23. Oktober 2012 - S 2447 A-99-001-441 (BStBl. I 2012, S. 1083) bzw. nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 - S 2447 A-06-001-04-441 (BStBl. 2009 I, S. 332) Gebrauch macht,
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit dem Hebesatz von 25 v.H. der Grundsteuermessbeträge;
c) ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich;
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
3. Hessen
Kirchensteuer werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 vom Hundert. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012, S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) Gebrauch macht;
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesatz von 20 vom Hundert;
c) Kirchgeld bis zu 6,00 Euro als festes und von 3,00 Euro bis 15,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld;
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
4. Saarland
Kirchensteuern werden erhoben als:
a.) Kirchensteuer vom Einkommen ein Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. 2012 I, S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) Gebrauch macht,
b.) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem Hebesatz von 25 v.H. der Grundsteuermessbeträge des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A),
c.) ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich;
d.) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
Vom 13.4.2015, KABl. 2015, 126 zur Gliederung
1. Nordrhein-Westfalen
Kirchensteuern werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012, S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) Gebrauch macht.
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesaztz von 20 v.H.,
c) ein Kirchgeld bis zu 12,00 Euro als festes Kirchgeld und bis zu 30,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld,
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
2. Rheinland-Pfalz
Kirchensteuern werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit dem Hebesatz von 9 v.H.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fä#llen der Pauschalierung der einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer 23. Oktober 2012 - S 2447 A-99-001-441 (BStBl. I 2012, S. 1083) bzw. nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 - S 2447 A-06-001-04-441 (BStBl. 2009 I, S. 332) Gebrauch macht,
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit dem Hebesatz von 25 v.H. der Grundsteuermessbeträge;
c) ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich;
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
3. Saarland
Kirchensteuern werden erhoben als:
a.) Kirchensteuer vom Einkommen ein Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. 2012 I, S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) Gebrauch macht,
b.) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem Hebesatz von 25 v.H. der Grundsteuermessbeträge des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A),
c.) ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich;
d.) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
4. Hessen
Auf Grund des Art. 130 g) und 150 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im rheinland wird die Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern vom 21. Februar 2014 (Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse) wie folgt geändert:
Artikel 1
Kirchensteuer werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 vom Hundert. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. 2006 TReil I Seite 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) Gebrauch macht;
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesatz von 20 vom Hundert;
c) Kirchgeld bis zu 6,00 Euro als festes und von 3,00 Euro bis 15,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld;
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
Artikel 2
Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Hessen tritt mit Datum der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Hessen vom 21. Februar 2014 außer Kraft.
Vom 9.12.2015, KABl. 2016, 56 zur Gliederung
1. Nordrhein-Westfalen
Kirchensteuern werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012, S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) Gebrauch macht.
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesaztz von 20 v.H.,
c) ein Kirchgeld bis zu 12,00 Euro als festes Kirchgeld und bis zu 30,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld,
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
2. Rheinland-Pfalz
Kirchensteuern werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit dem Hebesatz von 9 v.H.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer und . gemäß §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer 23. Oktober 2012 - S 2447 A-99-001-441 (BStBl. I 2012, S. 1083) bzw. nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 - S 2447 A-06-001-04-441 (BStBl. 2009 I, S. 332) Gebrauch macht,
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit dem Hebesatz von 25 v.H. der Grundsteuermessbeträge;
c) ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich;
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
3. Saarland
Kirchensteuern werden erhoben als:
a.) Kirchensteuer vom Einkommen ein Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. 2012 I, S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) Gebrauch macht,
b.) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem Hebesatz von 25 v.H. der Grundsteuermessbeträge des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A),
c.) ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich;
d.) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
4. Hessen
Kirchensteuer werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 vom Hundert. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I 2012, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. 2006 Teil I Seite 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) Gebrauch macht;
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesatz von 20 vom Hundert;
c) Kirchgeld bis zu 6,00 Euro als festes und von 3,00 Euro bis 15,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld;
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
Artikel 2
Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Hessen tritt mit Datum der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Hessen vom 21. Februar 2014 außer Kraft.
Vom 10.11.2016, KABl. 2016, 310 zur Gliederung
1. Nordrhein-Westfalen
Kirchensteuern werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I, S. 773) Gebrauch macht.
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesaztz von 20 v.H.,
c) ein Kirchgeld bis zu 12,00 Euro als festes Kirchgeld und bis zu 30,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld,
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
2. Rheinland-Pfalz
Kirchensteuern werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit dem Hebesatz von 9 v.H.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I, S. 773) Gebrauch macht.
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit dem Hebesatz von 25 v.H. der Grundsteuermessbeträge;
c) ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich;
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
3. Saarland
Kirchensteuern werden erhoben als:
a.) Kirchensteuer vom Einkommen ein Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I, S. 773) Gebrauch macht.
b.) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem Hebesatz von 25 v.H. der Grundsteuermessbeträge des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A),
c.) ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich;
d.) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
4. Hessen
Kirchensteuer werden erhoben als:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 vom Hundert. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I, S. 773) Gebrauch macht.
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesatz von 20 vom Hundert;
c) Kirchgeld bis zu 6,00 Euro als festes und von 3,00 Euro bis 15,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld;
d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle: