Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Sachsen

Kirchensteuerordnung
Kirchgeldordnung [ab 2004]
Ortskirchensteuerbeschluss 2004 [Beispiel für abweichenden Beschluss]
Kirchensteuerbeschluss 2016

Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Sachsen

I.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (ABl. A 105), zuletzt geändert durch Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerlicher Vorschriften v. 15.11.2015, ABL. 2015, A 258 [Neubekanntmachung des vollständigen Wortlautes ABl. 2016, A 59}

Auf Grund von § 39 Ziffer 3 der Kirchenverfassung hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

(1) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung des Finanzbedarfes der Landeskirche, ihrer Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenbezirke für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
   
(2) Die Kirchensteuer kann erhoben werden
  1. von der Landeskirche als Landeskirchensteuer,

  2. von den Kirchengemeinden und anderen steuererhebenden Körperschaften als Ortskirchensteuer.

§ 2 Kirchensteuerarten, Anrechnung

(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
  1. Steuern vom Einkommen

    1. in einem Prozentsatz der Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer oder

    2. nach Maßgabe des Einkommens,

  2. Steuer vom Vermögen

    1. in einem Prozentsatz der Vermögensteuer oder

    2. nach Maßgabe des Vermögens,

  3. Be sonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebensaprtnerschaft nach Maßgabe des Lebensführungsaufwands des Kirchengliedes,

  4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.

(2) Kirchensteuern nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 können entweder als Landeskirchensteuer oder als Ortskirchensteuer erhoben werden. Werden diese Kirchensteuerarten von derselben Körperschaft nebeneinander erhoben, so sind die Kirchensteuern aufeinander anzurechnen. Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 3 können nur als Landeskirchensteuer erhoben werden. Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 4 können nur als Ortskirchensteuerer hoben werden. Auf das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft nach Absatz 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft angerechnet.

§ 3 Kirchensteuerbeschlüsse

(1) Über die Landeskirchensteuern beschließt die Landessynode durch Landeskirchensteuerbeschluß.
   
(2) Über die Ortskirchensteuern beschließen die zuständigen Organe der steuererhebenden Körperschaften durch Ortskirchensteuerbeschluß. Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Regionalkirchenamt.
   
(3) In den Kirchensteuerbeschlüssen ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. Die Festlegung ist auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig. Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraums ein rechtswirksamer neuer Kirchensteuerbeschluß noch nicht vor, so ist der bisherige Beschluss weiter anzuwenden, jedoch nicht über den 31. Dezember des ersten folgenden Kalenderjahres hinaus.
   

§ 4 Kirchensteuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Landeskirche deren Glieder sind.
   
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht
  1. gegenüber der Landeskirche,

  2. gegenüber der Kirchengemeinde, der das Kirchenglied durch Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder auf Grund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen angehört.

(3) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen kirchensteuerrechtlich wie Ehegatten und Ehen zu behandeln.

§ 5 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchengliedschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
   
(2) Die Kirchensteuer endet
  1. bei Tod des Kirchengliedes mit Ablauf des Sterbemonats;

  2. bei Wegzug

    1. aus dem Gebiet der Landeskirche für die Landeskirchensteuer;

    2. aus dem Bereich der Kirchgemeinde für die Ortskirchensteuer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt aufgegeben worden ist;

  3. bei Scheidung von der Landeskirche durch Kirchenaustritt oder auf andere Weise mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt oder die Feststellung, dass sich das Kirchenglied von der Landeskirche geschieden hat, wirksam geworden ist;

  4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

§ 6 Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuern

Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuern werden nach den landesrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes ermittelt.

§ 7 Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer kann im Kirchensteuerbeschluss der Höhe nach auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden.
   
(2) Anstelle der Erhebung von Zuschlägen zur Einkom-mensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer kann die Kirchensteuer nach dem Einkommen auf Grund eines besonderen Tarifs erhoben werden.

§ 8 Kirchensteuer vom Vermögen

(1) Für die Kirchensteuer vom Vermögen gelten die Bestimmungen in § 7 entsprechend.
   
(2) Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Landeskirchensteuerbeschluß bekanntgemacht.

§ 9 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

(1) (1) Gehört ein Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft an, so kann von dem Kirchenglied ein gestaffeltes Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft als Landeskirchensteuer erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenglieds bemessen wird.

(2) Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Landeskirchensteuerbeschluß bekanntgemacht.
   
(2) Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Landeskirchensteuerbeschluß bekanntgemacht.

§ 10 Kirchgeld

Das als Ortskirchensteuer zu erhebende Kirchgeld kann nach dem Einkommen oder Vermögen des Kirchengliedes bemessen werden. Es kann auch an andere Merkmale anknüpfen. Das Nähere regelt eine Ausführungsverordnung des Landeskirchenamtes.

§ 11 Erhebung der Kirchensteuern

(1) Die Kirchensteuerbeschlüsse sollen den Kirchensteuermaßstab und Kirchensteuersatz, ggf. die Höhe des Kirchgelds sowie Anrechnungsbestimmungen und Fälligkeitstermine enthalten. In den Beschlüssen ist die gesetzliche Grundlage anzugeben; sie müssen öffentlich bekanntgemacht werden. Für Ortskirchensteuerbeschlüsse genügt ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
   
(2) Die Kirchensteuer wird, soweit sie nicht im Steuerabzugsverfahren erhoben wird, durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid angefordert. Liegen die staatlichen und kommunalen Unterlagen über die Besteuerungsmaßstäbe noch nicht vor, so können mit einem vorläufigen Bescheid Vorauszahlungen angefordert werden. Die hierauf geleisteten Zahlungen sind auf die endgültige Kirchensteuerschuld anzurechnen.
   
(3) Die Kirchensteuerbescheide sollen als Besteuerungsgrundlage die wesentlichen Bestimmungen des Kirchensteuerbeschlusses angeben.
   
(4) Werden Maßstabsteuern auf Grund von Rechtsbehelfsentscheidungen oder Berichtigungen geändert, so sind die Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide, die die Änderungen berücksichtigen, zu ersetzen.

§ 12 Verwaltung der Kirchensteuern

(1) Die Landeskirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung vom Landeskirchenamt verwaltet.
   
(2) Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchgemeinden oder anderen steuererhebenden Körperschaften oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 13 Billigkeitsmaßnahmen

(1) Über Anträge auf Stundung, Erlaß oder Erstattung von Kirchensteuern entscheidet bei Landeskirchensteuern das Landeskirchenamt, bei Ortskirchensteuern die zuständigen Organe der steuererhebenden Körperschaften.
   
(2) Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer mitwirken, sind sie berechtigt, bei abweichender Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer zu treffen. Satz 1 gilt entsprechend bei einem zur Maßstabsteuer gewährten Vollstreckungsaufschub. Soweit das Finanzamt zur Maßstabsteuer von einer Steuerfestsetzung absieht, erstreckt sich dies auch auf die Kirchensteuer.

§ 14 Steuergeheimnis

Die kirchlichen Dienststellen sowie ihre Mitarbeiter und die an der Veranlagung, Erhebung und der übrigen Verwaltung der Kirchensteuer Beteiligten sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der entsprechenden staatlichen Bestimmungen verpflichtet.

§ 15 Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelfs des Einspruchs zu. Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der zuständigen Finanzbehörde einzulegen. Die Finanzbehörde hört vor einer Entscheidung das Landeskirchenamt. Für das Verfahren sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuweden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen sowie der Vorschriften über Strafen und Bußgelder.
   
(2) Bei Ablehnung eines Antrages auf Stundung oder auf Erlaß der Kirchensteuer gemäß § 13 Absatz 1 steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruches zu. Dies gilt auch dann, wenn über einen solchen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht binnen einer angemessenen Frist sachlich entschieden worden ist. Der Einspruch gegen eine Ablehnung eines Antrages auf Stundung oder Erlaß ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Landeskirchenamt einzulegen. Für das Verfahren gilt Absatz 1 Satz 4.
   
(3) Gegen die ablehnende Entscheidung über Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist die Klage vor dem Finanzgericht eröffnet. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf.
   
(4) Wird Widerspruch gegen einen die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheid erhoben und hilft ihm das zuständige Organ der steuererhebenden Körperschaft nicht ab, so ist er dem Regionalkirchenamt mit einer Stellungnahme vorzulegen, das über den Einspruch entscheidet.
   
(5) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten. Die mit dem Einspruch gemäß Absatz 1 befaßte Finanzbehörde kann auf Antrag die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.
   

§ 16 Ruhen der Kirchensteuerberechtigung

Das Recht der Kirchgemeinden und anderen steuererhebenden Körperschaften, Ortskirchensteuern nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 zu erheben, ruht.

§ 17 Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen

Solange das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern gemäß § 16 ganz oder teilweise ruht, erhalten die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Finanzbedarfes jährlich vom Landeskirchenamt Zuweisungen aus dem Jahresaufkommen an Landeskirchensteueraufkommen nach Maßgabe des Zuweisungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 18 Änderung der Kirchgemeindeordnung

[gegenstandslos]

§ 19 Ausführungsbestimmungen, Übergangs- und Durchführungsregelungen

(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchgesetz erläßt das Landeskirchenamt. Die Zuständigkeit der Landessynode für Regelungen gemäß § 17 bleibt unberührt.
   
(2) Das Landeskirchenamt trifft die auf Grund dieses Kirchengesetzes notwendigen Übergangs- und Durchführungsregelungen.

§ 19a Anwendungsregelungen

(1) § 5 Absatz 2 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist au fKirchenaustritte und Feststellungen anzuwenden, die nach dem 30. November 2014 wirksam geworden sind oder werden
   
(2) § 4 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Abweichend von Satz 1 sind die Bestimmungen über das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 3 und 5, § 9) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
   
(3) § 7 Absatz 1 in der am 30. Dezember 2015 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen vor dem 1. Januar 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.

§ 20 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
   
(2) Gleichzeitig treten sämtliche ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
   
(3) Aufgehoben werden:

[gegenstandslos]

Dresden, den 23. Oktober 1990

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

Dr. Hempel

"Vorstehende kirchliche Steuerordnung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens - Einigungsvertrag vom 31. August 1990 - bekanntgemacht."

Der Thüringer Finanzminister
Dr. Zeh

Verordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiG0 ) [ab 2004]

Vom 27.5.2003 (ABl. A 205)   zur Gliederung

Aufgrund der §§ 10 und 19 des Kirchensteuergesetzes vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (ABI. S. A 105) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1

(1) Die Kirchgemeinden erheben aufgrund von § 2 Abs. 1 Nummer 4 und § 10 in Verbindung mit § 16 des Kirchensteuergesetzes von ihren Kirchgemeindegliedern Kirchgeld.

(2) Kirchgeldpflichtig sind alle Kirchgemeindeglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen. Als Einnahmen im vorstehenden Sinne gelten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte, Renten, Stipendien, laufende Unterstützungen, Unterhalt, freiwillige Zuwendungen sowie vergleichbare Zuflüsse in Geld.

§ 2

(1) Das Kirchgeld ist auf der Grundlage des Ortskirchensteuerbeschlusses nach den Sätzen der als Anlage 1 angefügten Kirchgeldtabelle zu erheben.

(2) Die Kirchgemeinden sind berechtigt, durch Ortskirchensteuerbeschluss in der rechten Spalte des angefügten Kirchgeldtabelle (Anlage 1) andere Kirchgeldsätze (Monats- und Jahresbeträge) festzulegen.

(3) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindeglied ist mit dem Kirchgeldbescheid die dieser Verordnung angefügte Kirchgeldtabelle (Anlage 1) oder eine gemäß Absatz 2 abgewandelte Kirchgeldtabelle mit der Aufforderung zu übermitteln, den sich aufgrund seiner Einnahmen ergebenden Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.

(4) Im Erhebungszeitraum festgesetzte Landeskirchensteuer ist auf Antrag auf das Kirchgeld anzurechnen. Mit dem Antrag ist der Kirchgemeinde der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

§ 3

(1) Für den Ortskirchensteuerbeschluss ist das dieser Verordnung angefügte Muster (Anlage 2) zu verwenden.

(2) Der Ortskirchensteuerbeschluss hat die in dieser Verordnung angefügte Kirchgeldtabelle (Anlage 1) oder eine gemäß § 2 Abs. 2 abgewandelte Kirchgeldtabelle zu enthalten.

(3) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes. Ortkirchensteuerbeschlüsse, welche die angefühte Kirchgeldtabelle (Anlage 1) zum Inhalt haben, gelten als genehmigt.

(4) Der Ortskirchensteuerbeschluss ist in kirchgemeindeüblicher Weise durch Aushang bekannt zu machen. Er soll auch im Kirchgemeindeblatt abgedruckt werden.

§ 4

(1) Das Kirchgeld wird grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Kirchgeldpflichtigen erhoben. Leben Ehegatten getrennt, so steht der jeweilige Ort des ständigen Aufenthalts der Ehegatten dem Hauptwohnsitz gleich. Bei Studenten und Auszubildenden sowie anderen Kirchgeldpflichtigen, die sich zum Zwecke der Berufsausübung oder Fortbildung vorübergehend nicht am Hauptwohnsitz aufhalten, bleibt die Kirchgeldpflicht gegenüber der Kirchgemeinde des Hauptwohnsitzes bestehen.

(2) Verzieht ein Kirchgeldpflichtiger während des Erhebungszeitraums in eine andere Kirchgemeinde, so geht die zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchgeldforderung mit dem Tage des Zuzugs auf die Kirchgemeinde des Hauptwohnsitzes über. Bereits geleistete Zahlungen verbleiben der bisherigen Kirchgemeinde. In Zweifelsfällen entscheidet das für den bisherigen Hauptwohnsitz zuständige Bezirkskirchenamt.

§ 5

(1) Das Kirchgeld ist bis 30. April eines jeden Jahres festzusetzen und durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der die wesentlichsten Festlegungen des Ortskirchensteuerbeschlusses enthält, zu erheben.

(2) Die Erhebung des Kirchgelds obliegt je nach der bestehenden Regelung dem Kirchenvorstand oder dem Kirchgemeindeverband.

(3) Die Einholung des Kirchgelds ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu regeln.

§ 6

Im Übrigen gelten für die Erhebung, die Stundung, den Erlass und die Erstattung von Kirchgeld sowie für das Verfahren bei Einlegung von Einsprüchen gegen Kirchgeldbescheide (Rechtsbehelfsverfahren) die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes.

§ 7

(1) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchgemeinden bedürfen gemäß § 5 Abs. 1 SächsKiStG der staatlichen Anerkennung.

(2) Ortskirchensteuerbeschlüsse gelten als staatlich anerkannt, wenn ein Kirchgeld nach Maßgabe dieser Ordnung erhoben wird. Einer gesonderten Anerkennung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SächsKiStG bedarf es insoweit nicht.

(3) Legt eine Kirchengemeinde gemäß § 2 Abs. 2 bezogen auf die entsprechenden Einnahmen höhere als die in der Anlage 1 angefügten Kirchgeldtabelle ausgewiesenene Beträge fest, so ist der Ortskirchensteuerbeschluss von der allgemeinen staatlichen Anerkennung nicht erfasst und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen durch das Bezirkskirchenamt zur staatlichen Anerkennung vorzulegen.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig triit die Kirchgeldordnung vom 13. November 1990 (ABl. S. A 85) in der Neufassung vom 1. Dezember 1998 (ABl. S. A 205), geändert durch Artikel 10 der Zweiten Euro-Verordnung vom 10. Juli 2001 (ABl. S. A 191) außer Kraft.

2 Anlagen
Kirchgeldtabelle
Muster Ortskirchensteuerbeschluss [vom Abdruck wird abgesehen]

Ortskirchensteuerbeschluss 2004 der Ev.-Luth. Lutherkirchgemeinde Wilkau-Haßlau

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26.4.2004 Az.: 32 - S 2442 - 22/4 - 20637 (SächsMBl.SMF 2004 S. 64)   zur Gliederung

1. Rechtsgrundlage
Dieser Beschluss ergeht aufgrund des Kirchensteuergesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Kirchensteuergestz - KStG -) vom 23. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (Abl.S.A 105) sowie der Kirchgeldordnung - KiGO - vom 27. Mai 2003 (Abl. S. A 205).

2. Maßstab für die Erhebung des Kirchgeldes
Für das Jahr 2004 wird von allen Kirchgemeindegliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen haben, Ortskirchensteuer (Kirchgeld) erhoben.

3. Kirchgeldsätze
(1) Das Kirchgeld wird nach den Sätzen der anliegenden Kirchgeldtabelle erhoben.

(2) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindeglied ist mit dem Kirchgeldbescheid die der Erhebung zugrunde liegende Kirchgeldtabelle mit der Aufforderung zu übermitteln, den sich aufgrund seiner Einnahmen ergebenen Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.

4. Fälligkeitstermin
Das Kirchgeld ist mit Ablauf eines Monats nach Zugang des Ortskirchensteuerbescheides fällig. Monatliche Ratenzahlung ist zulässig.

5. Verlängerung der Gültigkeit
Sofern nicht bis zum Februar des nächsten Jahres ein neuer Ortskirchensteuerbeschluss gefasst ist, gilt dieser Beschluss auch für das folgende Jahr.

6. Öffentliche Bekanntmachung
Dieser Beschluss wird in kirchgemeindeüblicher Weise durch Aushang bekannt gemacht. Er soll auch im Kirchgemeindeblatt abgedruckt werden.

Der vorstehende Ortskirchensteuerbeschluss wurde in der ordentlichen Sitzung am 5. Januar 2004 gefaßt.

Wilkau-Haßlau, den 5.1.2004
Der Kirchenvorstand



Der Ortskirchensteuerbeschluss 2004 ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG) vom 14.02.2002 (SächsGVBl. S. 82, BStBlI S. 487) staatsaufsichtlich anerkannt.

Dresden, 26. April 2004
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Ausführungsverordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung -KiG0-) [bis 2003]

I.d.F. der Bekanntmachung vom 1.1.1999 (ABl. 1998 A 206), geändert durch Art. 10 der 2. EuroVO vom 10.7.2001 (ABl. A 191)

Aufgrund der §§ 10 und 19 des Kirchensteuergesetzes vom 23. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (ABI. S. A 105) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens folgendes:

§ 1

(1) Die Kirchgemeinden haben aufgrund von § 2 Abs. 1 Nummer 4 und § 10 in Verbindung mit § 16 des Kirchensteuergesetzes von ihren Kirchgemeindegliedern Kirchgeld zu erheben.

(2) Kirchgeldpflichtig sind alle Kirchgemeindeglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben. Als Einnahmen im vorstehenden Sinne gelten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, Renten, Stipendien, laufende Unterstützungen, Unterhalt und Familienaufwand, freiwillige Zuwendungen sowie vergleichbare Einkünfte.

§ 2

(1) Das Kirchgeld ist nach den Sätzen der als Anlage 1 angefügten Kirchgeldtabelle zu erheben. Es beträgt jährlich mindestens

12,00 DM für Schüler, Auszubildende, Studierende, nicht berufstätige Verheiratete, Soldaten im Grundwehrdienst, Zivildienstleistende, Blinde und Gehörlose sowie Empfänger von Sozialhilfe;

24,00 DM für Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe;

60,00 DM für Berufstätige und Rentner

(2) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindeglied ist mit dem Kirchgeldbescheid die dieser Verordnung angefügte Kirchgeldtabelle (Anlage 1) bzw. eine eigene Tabelle der Kirchgemeinde gemäß Absatz 3 mit der Bitte zu übermitteln, den sich aufgrund seiner Einkünfte ergebenden Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.

(3) Die Kirchgemeinden sind berechtigt, durch Ortskirchensteuerbeschluß andere als die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Kirchgeldsätze festzulegen. Dabei sollen jedoch die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Mindestbeträge nicht unterschritten werden.

(4) Im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer ist auf Antrag auf das Kirchgeld anzurechnen. Die Anrechnungsmöglichkeit kann im Ortskirchensteuerbeschluß ausgeschlossen werden.

§ 3

(1) Der Ortskirchensteuerbeschluß hat zu enthalten:

- die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kirchgelds;
- den Maßstab für die Erhebung des Kirchgelds;
- die Kirchgeldsätze;
- den Erhebungszeitraum und die Fälligkeitstermine;
- den Ausschluß der Anrechnungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 4, sofern dies beschlossen wurde.

Für den Ortskirchensteuerbeschluß soll das dieser Verordnung als Anlage 2 angefügte Muster verwendet werden.

(2) Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes. Er ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Ortskirchensteuerbeschlüsse, die die Regelung in § 2 Abs. 1 zum Inhalt haben, gelten als genehmigt.

§ 4

(1) Das Kirchgeld wird grundsätzlich am Wohnsitz des Kirchgeldpflichtigen erhoben. Leben Ehegatten getrennt, so steht der jeweilige Ort des ständigen Aufenthalts der Ehegatten dem Wohnsitz gleich. Bei unverheirateten Studenten und Auszubildenden sowie Kirchgeldpflichtigen, die sich zum Zwecke der Berufsausübung oder Fortbildung zeitweilig in Wohnheimen aufhalten, gilt die Heimatkirchgemeinde als Wohnsitz.

(2) Verzieht ein Kirchgeldpflichtiger während des Erhebungszeitraums in eine andere Kirchgemeinde, so geht die zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchgeldforderung mit dem Tage des Zuzugs auf die Kirchgemeinde des neuen Wohnsitzes über. Bereits geleistete Zahlungen verbleiben der bisherigen Kirchgemeinde. In Zweifelsfällen entscheidet das für den bisherigen Wohnsitz zuständige Bezirkskirchenamt.

§ 5

(1) Das Kirchgeld ist bis 30. April eines jeden Jahres festzusetzen und durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der die wesentlichsten Festlegungen des Ortskirchensteuerbeschlusses enthält, zu erheben. Als Kirchgeldbescheide sollen die vom Landeskirchenamt empfohlenen Muster verwendet werden.

(2) Die Festsetzung und Einhebung des Kirchgelds obliegt je nach der getroffenen Ordnung dem Kirchenvorstand, dem Kirchgemeindeverband oder der von mehreren Kirchgemeinden gebildeten gemeinsamen Kirchensteuerstelle.

(3) Die Einholung des Kirchgelds ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu regeln.

§ 6

Im übrigen gelten für die Erhebung, die Stundung, den Erlaß und die Erstattung von Kirchgeld sowie für das Verfahren bei Einlegung von Einsprüchen gegen Kirchgeldbescheide (Rechtsbehelfsverfahren) die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Das Landeskirchenamt erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Richtlinien.

2 Anlagen
Kirchgeldtabelle
Muster Ortskirchensteuerbeschluß [vom Abdruck wird abgesehen]

Landeskirchensteuerbeschluss 2001

Vom 11.12.2000 ((ABl. 2001, A 153; GVBl. Brandenburg 2001 S. 23)

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes -KiStG- vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16. April 1997 (ABl. S. A 87), Folgendes beschlossen:

I.

(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt für das Jahr 2001 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine Landeskirchensteuer. Sie beträgt 9 vom Hundert der Einkommen-, Lohnsteuer, höchstens jedoch 3,5 von Hundert des zu versteuernden Einkommens.
   
(2) Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
   
(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. In den Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden Körperschaft angehört und die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen Einkommensteuerschuld auch für die Aufteilungsbeträge anzuwenden.
   
(4) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf 7,20 Deutsche Mark im Jahr, 0,60 Deutsche Mark im Monat, 0,14 Deutsche Mark pro Woche und 0,02 Deutsche Mark pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gemäß § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

II.

(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gilt Folgendes::
  1. Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

  2. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.

(2) Die pauschalierte Kirchensteuer wird zu 85 vom Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

III.

(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt für das Jahr 2001 von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:

Stufe

Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen
nach § 2 Abs. 5 EStG)

Jähliches
Kirchgeld
DM

Monatliches
Kirchgeld
DM

1

54 001 - 64 999

216

18

2

65 000 - 79 999

360

30

3

80 000 - 99 999

480

40

4

100 000 - 149 999

660

55

5

150 000 - 199 999

1 200

100

6

200 000 - 249 999

1 800

150

7

250 000 - 299 999

2 400

200

8

300 000 - 349 999

2 820

235

9

350 000 - 399 999

3 240

270

10

400 000 und mehr

4 500

375

(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht. Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

IV.

Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

Dresden, am 11. Dezember 2000

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

Hinweis:

Der vorstehende Landeskirchensteuerbeschluß gilt aufgrund von Artikel 16 Absatz 4 des Evangelischen Kirchenvertrages Sachsen vom 24. März 1994 (Amtsblatt Seite A 94) als staatlich anerkannt.

Landeskirchensteuerbeschluss 2016

I.d.F. der Bekanntmachung v. 7.4.2016, ABl. 2016, A 62, geändert durch Beschluss v. 14.11.2016, ABl. 2016, A 207    zur Gliederung

Landeskirchensteuerbeschluss
I.


(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt kalenderjährlich von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine Landeskirchensteuer. Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 Prozent der Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, höchstens jedoch 3,5 Prozent des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens. Wird Einkommensteuer als Kapitalertragsteuer erhoben, beträgt die Kirchensteuer auch dann 9 Prozent der Kapitalertragsteuer und ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51a Absatz 2c Satz 1 Einkommensteuergesetz in dieser Höhe einzubehalten und abzuführen, wenn die Kapitalerträge außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Landeskirchensteuerbeschlusses entstehen.

(2) Die Regelungen dieses Landeskirchensteuerbeschlusses zu Ehegatten und Ehen sind nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(3) Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körper-schaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(4) Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Absatz 2 Einkommensteuergesetz zu ermitteln. In den Fällen, in denen der Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört und die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen Einkommensteuerschuld auch für die Aufteilungsbeträge anzuwenden. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer findet § 51a Absätze 2b bis 2e Einkommensteuergesetz Anwendung.

II.


(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz gilt:

1. Wendet der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung an, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehemende pauschale Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer, die vom Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben ist, wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 15 : 85 auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufgeteilt.

2. Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent (allgemeiner Kirchensteuersatz) der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese Kirchensteuer ist grundsätzlich der jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer die Zuordnung zur jeweiligen kirchensteuererhebenden Körperschaft nicht vornehmen, gilt insoweit ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz. Die Finanzverwaltung teilt dann die auf diese Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer entsprechend den Bestimmungen in Nummer 1 auf.

(2) Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b Einkommensteuergesetz sinngemäß.

III.


(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt kalenderjährlich von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner ein gestaffeltes Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:



(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen Besonderen Kirchgeldes entspricht. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft im Laufe eines Kalenderjahres, ist das jährliche Besondere Kirchgeld für jeden vollen Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.

(3) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

IV.


(1) Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

(2) Abschnitt I Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Auf vor dem 1. Januar 2015 zugeflossene Kapitalerträge ist Abschnitt I Absatz 1 Satz 3 in der am 30. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Abschnitt I Absatz 2 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Abweichend von Satz 1 sind die Bestimmungen über das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (Abschnitt III) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(4) Abschnitt I Absatz 4 in der am 30. Dezember 2015 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen vor dem 1. Januar 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.

(5) Abschnitt II Absatz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden bei laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und bei sonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen. Abschnitt II Abs. 2 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden bei Sachprämien und Sachzuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.

V.


(Inkrafttreten)