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Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Württemberg
Kirchensteuerordnung Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (KiStO) Vom 17. September 1971 (Amtsbl. 1972 S. 81), geändert durch G zur Änderung der KiStO vom 13.9.1994 (Amtsbl. 1994, 272) zur Gliederung Der Ständige Ausschuß der Landessynode hat gemäß § 29 des Kirchenverfassungsgesetzes das nachstehende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1 Besteuerungsrecht (1) Die Landeskirche und ihre Kirchengemeinden üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes und der als Steuerordnung erlassenen kirchlichen Bestimmungen aus. (2) Die Kirchensteuern werden von der Landeskirche als Landeskirchensteuer und von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben. (3) Das Besteuerungsrecht der Kirchengemeinden, die zu einer Gesamtkirchengemeinde (§ 24 Abs. 3 Kirchensteuergesetz) zusammengeschlossen sind, kann von dieser ausgeübt werden. § 2 Steuerpflicht (1) Landeskirchensteuerpfichtig ist, wer der Landeskirche angehört und in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber der Kirchengemeinde ortskirchen-steuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz wird das Besteuerungsrecht durch die Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes ausgeübt. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Aufnahme in die Landeskirche folgt; als aufgenommen gilt auch, wer als Mitglied einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Landeskirche nimmt sofern er nicht innerhalb eines Jahres erklärt, daß er einer anderen im Bereich der Landeskirche bestehenden evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört. (2) Die Steuerpflicht endet a) durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats; b) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben worden ist; c) durch Erklärung des Kirchenaustritts (§ 26 Kirchensteuergesetz) mit Unterzeichnung der Austrittserklärung; d) durch Ausschluß aus der Landeskirche. § 4 Landeskirchensteuer, Ortskirchensteuer (1) Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer werden als einheitliche Kirchensteuer erhoben. (2) gegenstandslos (3) gegenstandslos § 5 Steuerbeschluß über die einheitliche Kirchensteuer (1) Die Landessynode ist Landeskirchensteuervertretung i.S. des Kirchensteuergesetzes. Sie beschließt die Erhebung der einheitlichen Kirchensteuer und den Hebesatz. Dabei können Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt werden. (2) Liegt ein Steuerbeschluß nicht vor, so wird die einheitliche Kirchensteuer bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben. § 6 Landeskirchensteuervertretung (1) Für die Zusammensetzung und die Wahl der Landessynode sowie für deren Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Kirchlichen Wahlordnung und der Geschäftsordnung der Württembergischen Evangelischen Landessynode. (2) Die Beratung und die Beschlußfassung über das landeskirchliche Haushaltsgesetz mit dem Kirchensteuerbeschluß sind in der Regel öffentlich. (3) Das landeskirchliche Haushaltsgesetz wird nach staatlicher Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses zusammen mit dem Haushaltsplan und der letztabgeschlossenen Jahresrechnung in zusammengefaßter Form öffentlich bekanntgemacht. Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, in den Haushaltsplan und die letztabgeschlossene Jahresrechnung innerhalb einer öffentlich bekanntzumachenden Auslegungsfrist von vier Wochen beim Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart Einsieht zu nehmen. (4) Die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Landeskirche erfolgen im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. § 7 Ortskirchensteuervertretung und Ortskirchensteuerbeschluß (1) Der Kirchengemeinderat ist Ortskirchensteuervertretung im Sinne des Kirchensteuergesetzes. Er beschließt über die Erhebung der Ortskirchensteuer. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Für die Zusammensetzung und die Wahl des Kirchengemeinderats sowie für dessen Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Kirchlichen Wahlordnung. (3) Der ortskirchliche Haushaltsplan mit dem Ortskirchensteuerbeschluß ist nach Genehmigung in der bei der Kirchengemeinde üblichen Form bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, wo und wann der Haushaltsplan eine Woche lang zur Einsichtnahme der Kirchengemeindeglieder aufgelegt ist. Entsprechendes gilt für die Einsichtnahme in die letztabgeschlossene Kirchenpflegrechnung. (4) Werden die Ortskirchensteuern für mehrere Kirchengemeinden von einer Gesamtkirchengemeinde erhoben, so tritt der Gesamtkirchengemeinderat an die Stelle des Kirchengemeinderats. Im übrigen gelten die Absätze 1 - 3 entsprechend. § 8 Verwaltung der einheitlichen Kirchensteuer (1) Die einheitliche Kirchensteuer wird vom Oberkirchenrat verwaltet, soweit ihre Verwaltung nicht gemäß § 17 des Kirchensteuergesetzes den Landesfinanzbehörden übertragen ist. (2) Die Landessynode beschließt, wie das Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer zwischen der Landeskirche und der Gesamtheit der Kirchengemeinden aufgeteilt wird und nach welchen Grundsätzen die Anteile der einzelnen Kirchengemeinden zu bemessen sind. § 9 Verwaltung der Ortskirchensteuern (1) Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden verwaltet. (2) Bei der Verwaltung der Ortskirchensteuern sind die für die Maßstabsteuern geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (3) Dem Steuerpflichtigen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt und verschlossen zugestellt. Der Bescheid muß den Namen des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschuld sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ferner sollen die Berechnung der Steuerschuld, ihre Fälligkeit sowie eine Zahlungsaufforderung und die zugelassene Zahlungsweise ersichtlich sein. (4) Das Steuersäumnisgesetz findet keine Anwendung. (5) In Härtefällen kann der Kirchengemeinderat Ortskirchensteuern stunden oder erlassen. Der Oberkirchenrat kann bestimmen, in welchen Fällen eine Stundung oder ein Erlaß seiner Genehmigung bedarf. (6) Der Kirchengemeinderat kann seine Zuständigkeit nach Absatz 5 einem Ausschuß (Steuerausschuß) übertragen, den er zu diesem Zweck aus seiner Mitte bildet. § 10 Steuergeheimnis Das Steuergeheimnis ist zu wahren. Die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung. § 11 Beitreibung (1) Die Ortskirchensteuern werden nach den für die Vollstreckung der Gemeindesteuern maßgebenden Bestimmungen von den zuständigen Behörden am Wohnsitz des Steuerschuldners beigetrieben. (2) Vor Einleitung der Beitreibung ist der Steuerpflichtige mit Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu mahnen. Mahngebühren werden nicht erhoben. (3) Rückständige Kirchensteuern können vom Kirchengemeinderat oder seinem Steuerausschuß niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Beitreibungskosten außer Verhältnis zum beizutreibenden Betrag stehen. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 12 Rechtsbehelfe (1) Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von den Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erheben. Hält der Kirchengemeinderat den Widerspruch für zulässig und begründet, so hilft er ihm ab. Andernfalls legt er die Widerspruchserklärung mit seiner Stellungnahme und einer Äußerung der Kirchlichen Verwaltungsstelle sowie den Kirchensteuerakten dem Oberkirchenrat vor. (3) Der Oberkirchenrat erläßt einen Widerspruchsbescheid. Dieser ist zu begründen, mit einer Belehrung über die Erhebung der Klage zu versehen und zuzustellen. (4) Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das Verwaltungsgericht gegeben. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Sie soll einen Klageantrag enthalten und mit einer Begründung versehen sein. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (5) Durch die Erhebung des Widerspruchs und der Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Erhebung der Steuern, nicht aufgehalten. Der Oberkirchenrat kann auf Antrag die Vollziehung des Bescheides aussetzen. § 13 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Diese Kirchensteuerordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie ist erstmals auf die Haushaltspläne und die Steuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre werden die Steuern nach bisherigem Recht erhoben. (2) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Im besonderen werden aufgehoben: a) Das Kirchliche Gesetz betr. die Kirchensteuern vom 24. März 1924 (Abl. Bd. 21 S. 76), b) die Verordnung des Evang. Oberkirchenrats über die Ortskirchensteuer vom 4. Mai 1927 (Abl. Bd. 23 S. 42), c) die Verordnung des Evang. Oberkirchenrats zur Durchführung der Landes- und Ortskirchensteuer vom 19. Mai 1930 (Abl. Bd. 24 S. 191), d) die Verordnung des Evang. Oberkirchenrats über die Ortskirchensteuer vom 9. Dezember 1955 (Abl. Bd. 37 S. 15), e) die Verordnung des Evang. Oberkirchenrats über das Rechnungsjahr im Kirchensteuerrecht vom 4.Dezember 1956 (Abl. Bd. 37 S. 237). Kirchensteuerbeschluß der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für das Kalenderjahr 2001 Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2001 vom 29.11.2000 (ABl. 2001, S. 235) zur Gliederung Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: . . . § 2 (1) Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen- (Lohn)steuer wird für das Kalenderjahr 2001 auf 8 v.H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Der Zuschlag beträgt jedoch, wenn für den Steuerpflichtigen Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist, mindestens 7,20 DM jährlich, 0,60 DM monatlich, 0,14 DM wöchentlich und 0,02 DM täglich. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Satz gemäß Ziffer 3 der Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 19.05.1999 (BStBl. 1999 I S. 509) 7% der pauschalierten Lohnsteuer. (2) Von Kirchenmitgliedern, deren Ehemann oder Ehefrau keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgelegt wird. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemißt sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Einkommen in allen Fällen des § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zu vermindern. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedne Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen. Im übrigen gelten für den Beginn und das Ende der Kirchegeldpflicht die Vorschriften des Kirchensteuergesetzes, insbesondere dessen §§ 4 und 7. Werden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, so sind zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen auch Vorauszahlungen auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu leisten. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem Kirchgeld, das sich nach Anrechnung der Kirchenlohnsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Einkommensteuervorauszahlungen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzupassen, so hat eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen auf das Kirchgeld zu erfolgen.
Verordnung des Oberkirchenrats über die Ortskirchensteuer [aufgehoben zum 1.1.2007 s. nachstehende VO] Vom 13.9.1994 (Amtsbl. 1994, 272), geändert durch VO vom 17.8.2001 (Amtsbl. 2001, S. 376) zur Gliederung § 1 (1) Das Kirchgeld, das die Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer von ihren Gemeindegliedern erheben, wird zum 1. Juni fällig. (2) Das Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 24,00 DM [ab 2002: 12,00 EURO]. Darüber hinaus können die Kirchengemeinden eine Staffelung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in folgender Höhe beschließen: ab 2002: Als Einkünfte gelten alle Einnahmen, die [ab 2002: nach Abzug des steuerfreien Existenzminimums] dazu geeignet sind, den Unterhalt zu bestreiten. Ehepaare werden nach ihrem Gesamteinkommen gemeinsam einmal zum Kirchgeld herangezogen. Bei konfessionsverschiedenen Ehen halbiert sich das Kirchgeld für den evangelischen Ehegatten. In glaubensverschiedenen Ehen wird das Kirchgeld nur vom kirchenangehörigen Ehegatten unter Zugrundelegung seiner Einkünfte erhoben. § 2 Das Kirchgeld ist von den Gemeindegliedern zu entrichten, die am Anfang des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte haben. § 3 Von der Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit: a) Personen, die Kircheneinkommen- oder Kirchenlohnsteuer entrichten und b) Personen, die anspruchsberechtigt nach dem Bundessozialhilfegesetz sind oder in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. § 4 Zur lückenlosen Erhebung der Ortskirchensteuer führen die Kirchengemeinden eine Gemeindegliederkartei, die an Hand der Unterlagen der bürgerlichen Gemeinden und der Finanzämter ergänzt wird.
Verordnung des Oberkirchenrats zur Aufhebung der Verordnung über die Ortskirchensteuer Vom 7.2.2006 (Amtsbl. 2006, 632) zur Gliederung Zur Durchführung der Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 17. September 1971 (Abl. 45 S. 81), geändert durch kirchliches Gesetz vom 13. September 1994 (Abl. 56 S. 272), soweit sie sich auf die Ortskirchensteuer bezieht, wird verordnet: Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für das Kalenderjahr 2013 Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2013 Vom 28.11.2012, ABl. 2013, 420 zur Gliederung Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: . . . § 2 Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für das Kalenderjahr 2014 Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2014 Vom 23.10.2013, ABl. 2014, 45 zur Gliederung Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: . . . § 2 Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für das Kalenderjahr 2015 Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2015 Vom 27.11.2014, ABl. 2015, 321 zur Gliederung Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: . . . § 2 Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für das Kalenderjahr 2016 Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2016 Vom 26.11.2015, ABl. 2016, 45 zur Gliederung Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: . . . § 2 Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für das Kalenderjahr 2017 Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2017 Vom 26.11.2016, ABl. 2017, 365 zur Gliederung Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: . . . § 2 |