Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Berlin


Kirchensteuerordnung
Kirchsteuerbeschluss

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin (Kirchensteuerordnung (KiStO kath.) in der Fassung vom 28.11.2014

v. 28.11.2014, ABl. 2015, 1   zur Gliederung

I. Besteuerungsrecht
§ 1 Erzbistumskirchensteuer

Das Erzbistum Berlin erhebt Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben des Erzbistums, der Kirchengemeinden, der katholischen Einrichtungen und für sonstige kirchliche Zwecke.

II. Kirchensteuerpflicht
§ 2 Steuerpflichtige Personen

Steuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die im Erzbistum Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 Abgabenordnung haben.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Katholische Kirche folgt.

(2) Die Steuerpflicht endet

a) bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,

b) bei dem Tode des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,

c) bei Abgabe einer Austrittserklärung nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz einbezogen worden sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) nach einem Prozentsatz der Lohnsteuer erhoben wird.

(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

III. Arten und Höhe der Kirchensteuer
§ 4 Steuerarten

(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
a) Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft,

c) Ortskirchgeld.

(2) Über die Höhe und die Art der zu erhebenden Kirchensteuer nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) beschließt das Erzbistum Berlin durch Kirchensteuerbeschluss im Voraus.

(3) Über die Höhe und die Art des Ortskirchgeldes nach Absatz 1 Buchstabe c) beschließen die Kirchenvorstände der Gemeinden nach Maßgabe einer erzbischöflichen Rahmenordnung.

IV. Bemessungsgrundlagen
§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a Einkommensteuergesetz maßgebend.

(2) Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner; § 5 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach einem gestaffelten Satz erhoben.

V. Erhebung der Kirchensteuern
§ 7 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

(1) Die Kirchensteuern sind von allen Steuerpflichtigen nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.

(2) Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen des Erzbistums Berlin auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Soweit dieses Landesrecht nichts anderes bestimmt, ist Satz 1 auch auf Veranlagungszeiträume vor 2014 anzuwenden, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

§ 8 Mehrfacher Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung

(1) Steuerpflichtige mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung werden zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn sie innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung zur Einkommensteuer veranlagt werden oder Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichten. Die anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet.

(2) Wird von Steuerpflichtigen Kirchensteuer außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung, so ist bei der Veranlagung zur Einkommenund Kirchensteuer der innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung geltende Hebesatz anzuwenden. Wird an der Betriebsstätte oder durch den nach § 44 Abs. 1 Einkommensteuergesetz zum Steuerabzug Verpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten, so wird der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige zur Kirchensteuer veranlagt.

§ 9 Besteuerung in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften

(1) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines katholischen Steuerpflichtigen keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer gemäß § 26 b Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt, wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) erhoben.

(2) Ist das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft höher als die Kirchensteuer nach Absatz 1, wird die Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 6) erhoben. Bei der Ermittlung nach Satz 1 bleibt die auf der Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32 d Einkommensteuergesetz bestehende Kirchensteuer vom Einkommen außer Betracht. Zahlungen, die auf die nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf die andere Steuer angerechnet.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ist §51 a Absatz 2 Einkommensteuergesetz entsprechend anzuwenden. Werden dem katholischen Steuerpflichtigen zuzurechnende Einkünfte gesondert nach § 32 d Einkommensteuergesetz besteuert, wird die hierauf entfallende Kirchensteuer vom Einkommen neben dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gesondert erhoben.

(4) Werden die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 26 a Einkommensteuergesetz einzeln, getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) nach der in der Person des katholischen Steuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

§ 10 Besteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften

(1) Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, von denen einer der römisch-katholischen und der andere einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 26 b Einkommensteuergesetz für jeden Ehegatten oder Lebenspartner von der Hälfte dieser Steuer erhoben. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern von der Hälfte der Lohnsteuer und bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten und auf die römisch-katholische Kirche und die andere steuererhebende Religionsgemeinschaft aufzuteilen, anzumelden und abzuführen. Die Kirchensteuer vom Einkommen, die in einem Prozentsatz von der Kapitalertragsteuer erhoben wird, bemisst sich nach der in der Person des katholischen Steuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlage (§ 5 Absatz 1).

(2) In den Ländern Berlin und Brandenburg ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die beteiligten Religionsgemeinschaften dies vereinbart haben. Fehlt eine derartige Vereinbarung, gelten § 9 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend in Verbindung mit § 3 Kirchensteuerbeschluss - KiStB kath. in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Werden die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 26 a Einkommensteuergesetz einzeln, getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) von jedem Ehegatten oder Lebenspartner nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

§ 11 Verzinsung und Säumniszuschläge

Die §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

§ 12 Erlass, abweichende Festsetzung, Stundung und Niederschlagung
v (1) Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine abweichende Steuerfestsetzung erfolgen.

(2) Kirchensteuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist.

(3) Kirchensteuern können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(4) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden übertragen ist, können vom Finanzamt die Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 hinsichtlich der Kirchensteuern im gleichen Verhältnis wie bei der Maßstabsteuer getroffen werden. Satz 1 gilt entsprechend bei einem zur Maßstabsteuer gewährten Vollstreckungsaufschub. Soweit die Finanzbehörde zur Maßstabsteuer von einer Steuerfestsetzung absieht, erstreckt sich dies auch auf die Kirchensteuer.

VI. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 13 Verwaltung

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.

(2) Über die Maßnahmen nach § 12 Absätze 1 bis 3 entscheidet unbeschadet der Bestimmung des § 12 Absatz 4 das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin.

(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden nicht übertragen worden ist, erteilt das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin - Kirchensteuerstelle - dem Steuerpflichtigen einen Kirchensteuerbescheid. Dieser muss die Höhe der Kirchensteuer für den Erhebungszeitraum und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Er soll ferner die Bemessungsgrundlage und eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, sowie gegebenenfalls die Höhe und die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen enthalten. Der Kirchensteuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen bekannt zu geben.

§ 14 Steuergeheimnis

Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

VII. Rechtsbehelfe
§ 15 Rechtsweg

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist der Rechtsweg nach Maßgabe des jeweils geltenden Kirchensteuergesetzes gegeben: in den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen- Anhalt der Verwaltungsrechtsweg, in Mecklenburg-Vorpommern der Finanzrechtsweg.

§ 16 Widerspruchsverfahren

(1) Vor Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Widerspruchsverfahren nachzuprüfen.

(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift im Land Berlin bei der Widerspruchsbehörde und in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben.

(3) Der Widerspruch ist im Land Berlin beim Erzbischöflichen Ordinariat Berlin zu erheben. In den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt ist der Widerspruch, soweit es sich um einen Bescheid einer Finanzbehörde handelt, bei dieser zu erheben, die darüber erst nach Anhörung des Erzbischöflichen Ordinariates entscheidet, anderenfalls das Erzbischöfliche Ordinariat.

(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

§ 17 Einspruchsverfahren

(1) Vor Erhebung der Klage beim Finanzgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Einspruchsverfahren nachzuprüfen.

(2) Der Einspruch ist im Land Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt zu erheben.

(3) Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und bekannt zu geben. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 12 Absatz 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat über den Einspruch.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Finanzrechtsweg gegeben ist.

§ 18 Wirkung des Rechtsbehelfs

(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben.

(2) Auf Antrag kann die Rechtsbehelfsbehörde die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.

(3) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Kirchensteuerordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2) Für die im Land Sachsen-Anhalt liegenden Gebietsteile des Erzbistums Berlin tritt diese Kirchensteuerordnung am 1. Januar 2015 in Kraft.

Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin (Kirchensteuerbeschluss - KiStB kath.) in der Fassung vom 14.10.2016

v. 14.10.2016, ABl. 2016, 84   zur Gliederung

§ 1 Arten der Kirchensteuer

Im Erzbistum Berlin werden von den Angehörigen der Katholischen Kirche Kirchensteuern erhoben als:

1. Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

2. Mindestkirchensteuer

3. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 Prozent der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3 Prozent (für Sachsen-Anhalt 3,5 Prozent) des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens (Kappung).

(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32 d Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach Maßgabe von § 9 Absätze 2 und 3 Kirchensteuerordnung - KiStO kath. in der jeweils geltenden Fassung erhoben

1. von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer gemäß § 26 b Einkommensteuergesetz zusammenveranlagt werden,

2. von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), die Steuern in eigener Verwaltung erhebt, wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung kein Nachweis über die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners in dieser steuererhebenden Religionsgemeinschaft vorliegt. Die Kirchensteuer des Ehegatten oder Lebenspartners wird in diesen Fällen auf Antrag des katholischen Steuerpflichtigen nachträglich auf das festgesetzte besondere Kirchgeld entsprechend § 3 Absatz 3 angerechnet.

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt (Kirchgeldtabelle)



(3) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, die von ihm aufgrund einer staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt, ist auf Antrag die an diese Religionsgemeinschaft nachweislich gezahlte Steuer bis zur festgesetzten Höhe des besonderen Kirchgeldes auf dieses anzurechnen. Von der Anrechnung unberührt bleibt das besondere Kirchgeld in Höhe des Betrages, der sich ohne Festsetzung des besonderen Kirchgeldes bei einer Besteuerung des Steuerpflichtigen nach dem Einkommen (§ 5 KiStO) ergeben würde. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechende Anwendung.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften für Veranlagungszeiträume vor 2014 nur Anwendung, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur so weit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Festsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

§ 4 Berechnungsgrundlagen

Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51 a Einkommensteuergesetz maßgebend.

§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

(1) Wird Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 37a, 37 b, 40, 40 a Absätze 1, 2 a bis 5, 40 b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Empfänger keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Durch den Arbeitgeber ist diese Kirchensteuer der jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen Arbeitnehmer entgfallende oauschale Steuer nicht ermitteln, hat er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen; die auf den Anteil der kirchenstuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Die so ermittelte Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber entsprechend der Zugehörigkeit der kirchenseuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Evangelischen Kirche und zur Römisch-Katholischen Kirche, in Berlin zur Evangelischen Kirche, zur Römisch-Katholischen Kirche und zur Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken der jeweiligen steuererhebenden Kirche zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber nur bei einzelnen Arbeitnehmern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht ermitteln und deshalb eine Zuordnung zur jeweiligen seuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft bicht vornehmen, erfolgt insoweit die Aufteilung durch die Finanzverwaltung nach Absatz 3.

(3) Kann die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet werden, so ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 70 Prozent für die Evangelische Kirche und 30 Prozent für die Katholische Kirche im Land Brandenburg, 90 Prozent zu 10 Prozent im Land Mecklenburg-Vorpommern und im Land Sachsen- Anhalt 73 Prozent zu 27 Prozent aufzuteilen und abzuführen. Im Land Berlin ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 69,97 Prozent für die Evangelische Kirche, 29,97 Prozent für die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 Prozent für die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufzuteilen und abzuführen.

§ 6 Inkrafttreten

Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.