Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Dresden-Meißen


Kirchensteuerordnung (Freistaat Sachsen)
Kirchensteuerordnung (Freistaat Thüringen)
Kirchensteuerbeschluss 2014 (Freistaat Thüringen)
Kirchensteuerbeschluss 2016 (Freistaat Sachsen)
Kirchensteuerbeschluss 2017 (Freistaat Sachsen)
Kirchensteuerordnung (Freistaat Sachsen) [Fassung bis 31.12.2015]

Bekanntmachung der Neufassung der Kirchensteuerordnung für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Sachsen)

v. 14.12.2015, MBl. Sachsen 2016, 18; KiABl. 2016, 46    zur Gliederung

I. d. F der Neubekanntmachung vom 01. Januar 2016

Für den im Freistaat Sachsen gelegenen Anteil des Bistums Dresden-Meißen wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

Im Bistum Dresden-Meißen werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römischkatholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum DresdenMeißen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

2) Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch den Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemein-schaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Wiederaufnahme der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist). 3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3

1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Pfarreien, der Pfarr- verbände, des Bistums Dresden-Meißen, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, caritativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

2) Die Diözesankirchensteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

b) Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Kirchensteuerrat des Bistums Dresden-Meißen und vom Bischof des Bistums Dresden-Meißen gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Dresden-Meißen festgesetzt (Kirchensteuerbeschluss). Für die Kirchensteuer vom Einkommen kann in dem Kirchensteuerbeschluss eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (Abs. 2 Buchstabe b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein aner-kannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf einer Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug ändern zu lassen.

§ 4

1) Werden Ehegatten oder Lebenspartner zur Steuer vom Einkommen zusammen veranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, von dem Kirchenmitglied ein gestaffeltes besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

§5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltplan des Bistums Dresden-Meißen auf die Bischöfliche Verwaltung, die Pfarreien und Pfarrverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6

1) Die Pfarreien des Bistums Dresden-Meißen sind berechtigt, von den Katholiken, die der Pfarrei durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer (Kirch-geld) zu erheben. Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Pfarreien, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Pfarreien festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss der Pfarrei festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. Das Bischöfliche Ordinariat kann anstelle der Erteilung von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Pfarreien, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen allgemein genehmigen.

2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9

Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Pfarreien oder Pfarrverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Pfarrei erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Pfarrei enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

3) Empfänger von Sozialhilfe (gemäß §§ 27 bis 40 des SGB XII) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

4) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten oder Lebenspartnern diejenige Pfarrei zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Pfarrei, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Pfarrei zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 01. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Einspruch einlegen.

§ 15

1) Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt angefochten wird.

2) Einsprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei der veranlagenden Pfarrei einzulegen. Die Pfarrei legt die Einsprüche mit ihrer Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor, soweit sie Einsprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

3) Die Einlegung des Einspruches hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Einsprüche das zuständige Finanzamt nach Anhörung des Bischöflichen Ordinariates. In den übrigen Fällen entscheidet das Bischöfliche Ordinariat. Jede einzelne Einspruchsentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17

Gegen eine ablehnende Entscheidung über Rechtsbehelfe nach § 16 steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die Klage beim Finanzgericht zu.

§18

1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions-gemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz) bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Orts-kirchensteuer die Pfarrei zuständig.

2) Das Bischöfliche Ordinariat hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

A. Schlussbestimmungen

§ 19

Sofern im Bistum Dresden-Meißen Pfarrverbände gebildet werden, finden die für die Pfarreien ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung auf die Pfarrverbände sinngemäß Anwendung. Die der Pfarrei zustehenden Befugnisse werden dann von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Ordinariat erlassen.

§ 20a

Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Lebenspartnern, Lebenspartnerschaften und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft sind nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 21

Diese Kirchensteuerordnung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amts-blatt des Bistums Dresden-Meißen veröffentlicht.

Für den im Freistaat Sachsen gelegenen Anteil des Bistums Dresden-Meißen wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1


Im Bistum Dresden-Meißen werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum Dresden-Meißen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

2) Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch den Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Wiedereintritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3


1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Pfarreien, der Pfarrverbände des Bistums Dresden-Meißen, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, caritativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

2) Die Diözesankirchensteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird von Kirchensteuerrat des Bistums Dresden-Meißen und vom Bischof des Bistums Dresden-Meißen gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Dresden-Meißen festgesetzt (Kirchensteuerbeschluss). Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in dem Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 4

1) Werden Ehegatten zur Steuer vom Einkommen zusammen veranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, von den Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltplan des Bistums Dresden-Meißen auf die Bischöfliche Verwaltung, die Pfarreien und Pfarrverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6


1) Die Pfarreien des Bistums Dresden-Meißen sind berechtigt, von den Katholiken, die der Pfarrei durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer (Kirchgeld) zu erheben. Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Pfarreien, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Pfarreien festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss der Pfarrei festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. Das Bischöfliche Ordinariat kann anstelle der Erteilung von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Pfarreien, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen allgemein genehmigen.

2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9


Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Pfarreien oder Pfarrverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Pfarrei erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Pfarrei enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

4) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Pfarrei zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Pfarrei, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Pfarrei zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 01. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Einspruch einlegen.

§ 15

1) Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt angefochten wird.

2) Einsprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei der veranlagenden Pfarrei einzulegen. Die Pfarrei legt die Einsprüche mit ihrer Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor, soweit sie Einsprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

3) Ein Einlegung des Einspruches hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Einsprüche das zuständige Finanzamt nach Anhörung des Bischöflichen Ordinariates. In den übrigen Fällen entscheidet das Bischöfliche Ordinariat. Jede einzelne Einspruchsentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17

Gegen eine ablehnende Entscheidung über Rechtsbehelfe nach § 16 steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die Klage beim Finanzgericht zu.

§ 18

1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz) bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer die Pfarrei zuständig.

2) Das Bischöfliche Ordinariat hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

F. Schlussbestimmungen

§ 19


Sofern im Bistum Dresden-Meißen Pfarrverbände gebildet werden, finden die für die Pfarreien ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung auf die Pfarrverbände sinngemäß Anwendung. Die der Pfarrei zustehenden Befugnisse werden dann von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Ordinariat erlassen.

§ 21

Diese Kirchensteuerordnung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen veröffentlicht.

Dresden, den 16. Februar 2009

Kirchensteuerordnung für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Thüringen)

I.d.F. der Neubekanntmachung v. 1.7.2014, KiABl. 2014, 168   zur Gliederung

Für den im Freistaat Thüringen gelegenen Anteil des Bistums Dresden-Meißen wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1


Im Bistum Dresden-Meißen werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum Dresden-Meißen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

2) Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch den Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3


1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Pfarreien , der Pfarrverbände des Bistums Dresden-Meißen, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, caritativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

2) Die Diözesankirchensteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird von Kirchensteuerrat des Bistums Dresden-Meißen und vom Bischof des Bistums Dresden-Meißen gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Dresden-Meißen festgesetzt (Kirchensteuerbeschluss). Für die Kirchensteuer vom Einkommen kann in dem Kirchensteuerbeschluss eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berichtigen zu lassen.

§ 4

1) Werden Ehegatten oder Lebenspartner zur Steuer vom Einkommen zusammen veranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, von den Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltplan des Bistums Dresden-Meißen auf die Bischöfliche Verwaltung, die Pfarreien und Pfarrverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6


1) Die Pfarreien des Bistums Dresden-Meißen sind berechtigt, von den Katholiken, die der Pfarrei durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer (Kirchgeld) zu erheben.

Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Pfarreien, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Pfarreien festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss der Pfarrei festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. Das Bischöfliche Ordinariat kann anstelle der Erteilung von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Pfarreien, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen allgemein genehmigen.

2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9


Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Pfarreien oder Pfarrverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Pfarrei erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Pfarrei enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

4) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten oder Lebenspartner diejenige Pfarrei zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Pfarrei, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Pfarrei zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 01. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Einspruch einlegen.

§ 15

1) Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt angefochten wird.

2) Einsprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen.

Der Kirchenvorstand legt die Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor, soweit er Einsprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

3) Ein Einlegung des Einspruches hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Einsprüche das zuständige Finanzamt nach Anhörung des Bischöflichen Ordinariates. In den übrigen Fällen entscheidet das Bischöfliche Ordinariat. Jede einzelne Einspruchsentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17

Gegen eine ablehnende Entscheidung über Rechtsbehelfe nach § 16 steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die Klage beim Finanzgericht zu.

§ 18

1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

2) Das Bischöfliche Ordinariat hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

F. Schlussbestimmungen

§ 19


Die für die Pfarreien ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Pfarrverbände sinngemäß Anwendung.

Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden dann von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Ordinariat erlassen.

§ 21

Diese Kirchensteuerordnung tritt rückwirkend zum 01. Juli 2014 in Kraft.

Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen veröffentlicht.

Dresden, den 26. Januar 2009

Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Thüringen) [2014]

V. 25.8.2014, KiABl. 2014, 173   zur Gliederung

1. Der Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer wird auf 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr (Steuerjahr) für das Bistum Dresden-Meißen (Anteil Freistaat Thüringen) festgesetzt, höchstens jedoch auf 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehe oder Lebenspartnerschaft.

3. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach folgender Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51a Absatz 2 Buchstaben b bis d EStG) ist in der Vergeleichsberechnung nicht zu berücksichtigen.

4. Für die Bemessung der Diözesankirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und § 40b EStG gilt:

a) Wendet der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung an, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchensteuer 5 % der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer. Diese pauschale Kirchensteuer wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 28:72 auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufgeteilt.

b) Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 % der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen.

5. Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß.

6. Dieser Kirchensteuerbeschluss ist rückwirkend ab 01.07.2014 anzuwenden. Er kann am Ende eines Kalenderjahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr vom amtierenden Bischof des Bistums Dresden-Meißen geändert werden.

Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Sachsen) 2016

V. 14.12.2015, MBl. Sachsen 2016, 20; KiABl. 2016, 54   zur Gliederung

I. d. F der Neubekanntmachung vom 01. Januar 2016

1. Der Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer wird auf 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr (Steuerjahr) für das Bistum Dresden-Meißen (Anteil Freistaat Sachsen) festgesetzt, höchstens jedoch auf 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist § 51a Abs. 2b bis 2e EStG anzuwenden.

3. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach folgender Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. In den Vergleich ist die Kirchensteuer vom Einkommen nicht einzubeziehen, soweit sie auf der Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG beruht. Die Kirchensteuer auf die Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG ist zusätzlich zum besonderen Kirchgeld zu erheben.

4. Für die Bemessung der Diözesankirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und § 40b EStG gilt:

a) Wendet der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung an, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchensteuer 5 % der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer. Diese pauschale Kirchensteuer wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 15:85 auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufgeteilt.

b) Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 % der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder-wenn dies nicht möglich ist - im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufzuteilen.

5. Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß.

6. Dieser Kirchensteuerbeschluss ist ab 01. Januar 2016 anzuwenden. Die Bestimmungen in den Nummern 1 und 2 dieses Kirchensteuerbeschlusses zu Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften sind nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften auch für vor dem 1. Januar 2016 endende Veranlagungszeiträume anzuwenden. Der Kirchensteuerbeschluss kann mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr vom amtierenden Bischof, bzw. im Falle der Vakanz vom Diözesanadministrator, des Bistums Dresden-Meißen geändert werden.

Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Sachsen) 2017

V. 30.9.2016, MBl. Sachsen 2017, 3   zur Gliederung

I. d. F der Neubekanntmachung vom 01. Januar 2017

1. Der Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer wird auf 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr (Steuerjahr) für das Bistum Dresden-Meißen (Anteil Freistaat Sachsen) festgesetzt, höchstens jedoch auf 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung von 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist § 51a Abs. 2b bis 2e EStG anzuwenden.

3. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach folgender Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. In den Vergleich ist die Kirchensteuer vom Einkommen nicht einzubeziehen, soweit sie auf der Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG beruht. Die Kirchensteuer auf die Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG ist zusätzlich zum besonderen Kirchgeld zu erheben.

4. Für die Bemessung der Diözesankirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und § 40b EStG gilt:

a) Wendet der Arbeitgeber das vereinfachte Verfahren an, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchensteuer 5 % der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer. Diese pauschale Kirchensteuer wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 15:85 auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufgeteilt.

b) Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 % (allgemeiner Kirchensteuersatz) der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese Kirchensteuer ist grundsätzlich der jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen.

Kann der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer die Zuordnung zur jeweiligen kirchensteuererhebenden Körperschaft nicht vornehmen, gilt insoweit ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz. Die Finanzverwaltung teilt dann die auf diese Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer entsprechend den Bestimmungen in Buchstabe a auf.

5. Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b EStG sinngemäß.

6. Dieser Kirchensteuerbeschluss ist ab dem Kalenderjahr 2017 anzuwenden.







Bekanntmachung der Neufassung der Kirchensteuerordnung für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Sachsen) [bis 31.12.2015]

Vom 16.2.2009 (KiABl. 2009, 105), zuletzt geändert am 18.9.2009 (KiABl. 2010, 10)   zur Gliederung

Für den im Freistaat Sachsen gelegenen Anteil des Bistums Dresden-Meißen wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1


Im Bistum Dresden-Meißen werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum Dresden-Meißen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

2) Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch den Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Wiedereintritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3


1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Pfarreien, der Pfarrverbände des Bistums Dresden-Meißen, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, caritativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

2) Die Diözesankirchensteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird von Kirchensteuerrat des Bistums Dresden-Meißen und vom Bischof des Bistums Dresden-Meißen gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Dresden-Meißen festgesetzt (Kirchensteuerbeschluss). Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in dem Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 4

1) Werden Ehegatten zur Steuer vom Einkommen zusammen veranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, von den Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltplan des Bistums Dresden-Meißen auf die Bischöfliche Verwaltung, die Pfarreien und Pfarrverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6


1) Die Pfarreien des Bistums Dresden-Meißen sind berechtigt, von den Katholiken, die der Pfarrei durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer (Kirchgeld) zu erheben. Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Pfarreien, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Pfarreien festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss der Pfarrei festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. Das Bischöfliche Ordinariat kann anstelle der Erteilung von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Pfarreien, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen allgemein genehmigen.

2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9


Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Pfarreien oder Pfarrverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Pfarrei erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Pfarrei enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

4) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Pfarrei zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Pfarrei, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Pfarrei zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 01. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Einspruch einlegen.

§ 15

1) Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt angefochten wird.

2) Einsprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei der veranlagenden Pfarrei einzulegen. Die Pfarrei legt die Einsprüche mit ihrer Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor, soweit sie Einsprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

3) Ein Einlegung des Einspruches hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Einsprüche das zuständige Finanzamt nach Anhörung des Bischöflichen Ordinariates. In den übrigen Fällen entscheidet das Bischöfliche Ordinariat. Jede einzelne Einspruchsentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17

Gegen eine ablehnende Entscheidung über Rechtsbehelfe nach § 16 steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die Klage beim Finanzgericht zu.

§ 18

1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz) bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer die Pfarrei zuständig.

2) Das Bischöfliche Ordinariat hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

F. Schlussbestimmungen

§ 19


Sofern im Bistum Dresden-Meißen Pfarrverbände gebildet werden, finden die für die Pfarreien ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung auf die Pfarrverbände sinngemäß Anwendung. Die der Pfarrei zustehenden Befugnisse werden dann von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Ordinariat erlassen.

§ 21

Diese Kirchensteuerordnung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Bistums Dresden-Meißen veröffentlicht.

Dresden, den 16. Februar 2009