Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Erfurt

Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2011 und 2012

Kirchensteuerordnung für das Bistum Erfurt (Freistaat Thüringen)

I.d.F. der Neubekanntmachung vom 1.1.2009 (KiABl. 2010 Nr. 3; Th. StAnz. 2009, 439)   zur Gliederung

Für den im Freistaat Thüringen gelegenen Anteil des Bistums wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1


Im Bistum Erfurt werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum Erfurt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

2) Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch den Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3


1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände des Bistum, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, caritativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

2) Die Diözesankirchensteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird von Kirchensteuerrat des Bistums Erfurt und vom Bischof des Bistums Erfurt gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Erfurt festgesetzt (Kirchensteuerbeschluss). Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in dem Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Erfurt veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 4

1) Werden Ehegatten zur Steuer vom Einkommen zusammen veranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, von den Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan des Bistums Erfurt auf die Bischöfliche Verwaltung, die Kirchengemeindeverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6


1) Die Kirchengemeinden des Bistums Erfurt sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer (Kirchgeld) zu erheben. Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. Das Bischöfliche Ordinariat kann anstelle der Erteilung von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Erfurt allgemein genehmigen.

2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9


Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben.

Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen.

Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

4) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 01. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Einspruch einlegen.

§ 15

1) Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt angefochten wird.

2) Einsprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor, soweit er Einsprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

3) Ein Einlegung des Einspruches hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Einsprüche das zuständige Finanzamt nach Anhörung des Bischöflichen Ordinariates. In den übrigen Fällen entscheidet das Bischöfliche Ordinariat. Jede einzelne Einspruchsentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17

Gegen eine ablehnende Entscheidung über Rechtsbehelfe nach § 16 steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die Klage beim Finanzgericht zu.

§ 18

1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 9 Abs.2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

2) Das Bischöfliche Ordinariat hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

F. Schlussbestimmungen

§ 19


Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Ordinariat erlassen.

§ 21

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Bistums Erfurt veröffentlicht.

Kirchensteuerbeschluss für die Jahre 2011 und 2012 für das Bistum Erfurt

Vom 11.11.2010    zur Gliederung

Gemäß § 3 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung für das Bischöfliche Ordinariat Erfurt vom 01. September 1995 wurde auf der Sitzung des Kirchensteuerrates des Bistums Erfurt am 11. November 2010 über die Erhebung der Diözesankirchensteuer für die Jahre 2011 und 2012 folgender Beschluss gefasst:

1. Der Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer wird auf 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) in den Kalenderjahren (Steuerjahren) 2011 und 2012 für das Bistum Erfurt festgesetzt, höchstens jedoch auf 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

3. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach folgender Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgelegt wird. Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 Buchstaben b bis d EStG) ist in der Vergleichsrechnung nicht zu berücksichtigen.

4. Für die Bemessung der Diözesankirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gilt:

a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsteuersätzen nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3, 40b EStG erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5.v.H. der pauschalen Lohnsteuer.

b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Steuersatz.

Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß.

Die Aufteilung der pauschalierte Kirchensteuer erfolgt für die Jahre 2011 und 2012 jeweils zu 72 v.H. zu Gunsten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und zu 27 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2011 in Kraft.