Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Fulda

Kirchensteuerordnung (Anteil Hessen)
Kirchensteuerordnung (Anteil Thüringen)
Kirchensteuerbeschluss 2014 (Anteil Thüringen)
Kirchensteuerbeschluss 2014 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2016 (Anteil Hessen)
Ortskirchensteuerbeschluss 2014, 2015, 2016 (Anteil Hessen)

Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (hessischer Anteil)

Vom 1.1.2009, StAnz. Hessen 2009, 702; KiABl. 2009 Nr. 27, geändert 16.12.2014, KiABl. 2014, 133

Für den im Lande Hessen gelegenen Anteil der Diözese Fulda wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen: A. Kirchensteuerpflicht

§ 1


1. Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche (Katholiken), die in der Diözese Fulda im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 in der jeweiligen Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866, BGBl. I 2003, S. 61) haben.

2. Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

3. Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

§ 1a

Die Regelungen dieser Ornung einschließlich der zugehörigen Tabelle zu § 2 Abs. 2c dieser Ordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne von § 1a Hessisches Kirchensteuergesetz vom 12.02.1986, zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 26.11.2014 (GVBl. S. 283), anzuwenden.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2


1. Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.

2. Die Diözesankirchensteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzeln oder nebeneinander erhoben als

a. Zuschlag zur Einkommensteuer

b. Zuschlag zur Vermögensteuer

c. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

3. Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Diözesanbischof unter Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates festgesetzt. Die Mitwirkung des Kirchensteuerrates richtet sich nach der im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Fulda bekanntgegebenen Satzung des Kirchensteuerrates für die Diözese Fulda in der jeweils geltenden Fassung. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 c) wird nach Maßgabe der dieser Ordnung angefügten Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

4. Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Fulda veröffentlicht. Er bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.

5. Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

6. Übersteigt die als Zuschlag zur Einkommensteuer oder aufgrund eines besonderen Steuertarifs nach dem Einkommen veranlagte Kirchensteuer 4% (v.H.) der jeweils für diese Steuer geltenden Bemessungsgrundlage im Sinne des Einkommensteuergesetzes (zzt. §§ 2 in Verbindung mit § 51a EStG), so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides beim Bischöflichen Generalvikariat in Fulda gestellt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Jahr, die mit dem Tage beginnt, an dem der Steuerbescheid rechtskräftig wird. Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes.

§ 3

1. Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

2. Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Fulda und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Fulda und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4


1. Die Kirchengemeinden der Diözese Fulda sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

2. Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

3. Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden

a. als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen

b. als festes oder gestaffeltes Kirchgeld unbeschadet des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gemäß § 2 Abs. 2 c.

§ 6

1. Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchgemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und der staatlichen Genehmigung (§ 7 Abs. 2 HKiStG). Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

2. Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7


Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 a, b, c) erfolgt unter Beachtung der für andere Kirchensteuerabzugsberechtigte geltenden besonderen gesetzlichen Regelungen beim Abzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag (§ 9 Abs. 2 und 3 HKiStG) durch die staatliche Finanzverwaltung nach dem jeweils geltenden Kirchensteuergesetz des Landes Hessen (GVBl. 1986 S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. S. 981) sowie den dazu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

1. Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

2. Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

3. Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.

§ 9

1. Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren.

Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

2. Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

3. Berechtigte zum Bezug von Arbeitslosengeld II (§§ 9, 19 SGB II), von Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 19 und 41 SGB XII) sowie von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

4. Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6 Euro jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 4 Euro, der Höchstsatz 40 Euro jährlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von 40 Euro nicht gebunden ist, jedoch 400 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

5. Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

1. Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.

2. Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsmittel

§ 13


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides - in den Fällen, in denen eine Veranlagung nicht verpflichtend ist und ein Heranziehungsbescheid noch nicht ergangen ist, bis zum Ablauf der Frist in der ein Antrag auf Veranlagung noch gestellt werden kann - Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Hohe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 des Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 14

1. Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

2. Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Verwaltungsrat der Kirchengemeinde einzulegen. Der Verwaltungsrat legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.

3. Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

1. Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat zuständig.

2. Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlußbestimmungen

§ 18


Die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 20

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 12. Dezember 1968 in der bisher geltenden Fassung aufgehoben.

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 2 c)
(Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)



Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (thüringischer Anteil)

V. 13.1.2009, Thür. Staatsanzeiger 2009, 405, geändert 16.12.2014, KiABl. 2014, 133   zur Gliederung



A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) In der Diözese Fulda im Bereich des Freistaates Thüringen werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den Vorschriften dieser Ordnung erhoben.

(2) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die in der Diözese Fulda im Bereich des Freistaates Thüringen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung (§§ 8 und 9 AO) haben.

(3) Katholik im Sinne von Absatz 2 ist jeder, der durch die Taufe in der römischkatholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(4) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

§ 1a

Die Regelungen dieser Ornung einschließlich der zugehörigen Tabelle gemäß § 2 Abs. 2b und § 4 dieser Ordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 03.02.2000 (GVBl. 2000, S. 12), in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 10.6.2014 (GVBl. 2014, S. 157), anzuwenden.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden der Kirchengemeindeverbände, des Bistums Fulda, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, caritativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

b) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

(3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Diözesanbischof unter Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates festgesetzt. Die Mitwirkung des Kirchensteuerrates richtet sich nach der im Kirchl. Amtsblatt für die Diözese Fulda bekannt gegebenen Satzung für den Kirchensteuerrat in der jeweiligen Fassung. Für die Kirchensteuer vom Einkommen kann in dem Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag wie auch eine Höchstbegrenzung bestimmt werden.

(4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Fulda veröffentlicht. Er bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch- katholischen Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 3

(1) Werden Ehegatten zur Steuer vom Einkommen zusammen veranlagt, so wird in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht steuerpflichtig ist, von dem Kirchenmitglied nach der durch diese Ordnung bestimmten Tabelle (§ 4) ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.

(2) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Kirchensteuer nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a) anzurechnen. Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51 a Abs. 2 Buchstaben b bis d EStG) ist in der Vergleichsrechnung nicht zu berücksichtigen.

§ 4

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 2 b) wird nach Maßgabe der in der Anlage zu dieser Kirchensteuerordnung angefügten Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Ordnung und des jeweiligen Kirchensteuerbeschlusses bildet.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuern wird entsprechend dem Haushaltsplan des Bistums Fulda auf die Bischöfliche Verwaltung, die Kirchengemeinde und Kirchengemeindeverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuern

§ 6

(1) Die Kirchengemeinden des Bistums Fulda sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer (Kirchgeld) zu erheben. Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortkirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) werden durch Beschluss des Verwaltungsrates festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen im Falle des gestaffelten Kirchgeldes der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Das Bischöfliche Generalvikariat kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinde, die sich im Rahmen staatlich allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9

Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt unter Beachtung der für andere Kirchensteuerabzugsverpflichtete geltenden besonderen gesetzlichen Regelungen beim Abzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag (§§ 8 und 8 a ThürKiStG) durch die staatliche Finanzverwaltung nach dem jeweils geltenden Kirchensteuergesetz des Freistaates Thüringen (GVBl. 2000, S. 12 und 2001, S. 275), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2008 (GVBl. 2008, S. 585 ff), sowie den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung (§ 14 ThürKiStG). Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Ordnung festgesetzt und erhoben.

§ 10

(1) Die Ortskirchensteuer (Kirchgeld) wird von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen. Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Absatz 1 vorgesehen, gefasst werden.

(2) Berechtigte zum Bezug von Arbeitslosengeld II (§§ 9, 19 SGB II), von Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 19 und 41 SGB XII) sowie von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(3) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

(4) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

(5) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 10,- Euro jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 4,- Euro, der Höchstsatz 40,- Euro jährlich nicht übersteigen darf.

(6) Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat.

(2) Wechselt ein Kirchgeldempfänger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides - in den Fällen, in denen eine Veranlagung nicht verpflichtend ist und ein Heranziehungsbescheid noch nicht ergangen ist, bis zum Ablauf der Frist in der ein Antrag auf Veranlagung noch gestellt werden kann - Einspruch erheben. Die Erhebung eines Einspruchs, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes wegen der noch unbestimmten Höhe der im Steuerjahr erzielten Einkünfte richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 14

(1) Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Einsprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Verwaltungsrat der Kirchengemeinde einzulegen. Der Verwaltungsrat legt die Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Generalvikariat vor, soweit er Einsprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Einspruches hat für die Verpflichtung der Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Einsprüche das Finanzamt bzw. die für Einsprüche zuständige Finanzbehörde nach Anhörung des Bischöflichen Generalvikariates. In den übrigen Fällen entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat. Jeder ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 16

Gegen die Einspruchsentscheidung steht dem steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung die Klage beim Finanzgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Generalvikariat, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat zuständig.

(2) Das Bischöfliche Generalvikariat hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

F. Schlussbestimmungen

§ 18

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Generalvikariat erlassen.

§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die dem Verwaltungsrat zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 20

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung der durch die Anwendungsverordnung vom 17.01.1995 für den zum Bistum Fulda gehörenden Thüringischen Gebietsanteil in Kraft gesetzte Kirchensteuerordnung für den Bereich des ehemaligen Bischöflichen Amtes Erfurt-Meiningen außer Kraft.

Anlage gemäß § 2 Absatz 2 b) in Verbindung mit § 4:





Beschluss über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Freistaates Thüringen für das Steuerjahr 2014

Vom 2.12.2013, KiABl. 2014, 48   zur Gliederung

Nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 03.02.2000 (GVBl. S. 12) in der jeweils geltenden Fassunf und der für den in Thüringen gelegenen Gebietsteils der Diözese Fulda geltenden Kirchensteuerordnung in der jeweils geltenden Fassung, wird nach dem Beschluss des Diözesan-Kirchensteuerrates am 29.11.2013 folgende Diözesankirchensteuer für das Jahr 2014 festgesetzt:

1. Im thüringischen Anteil der Diözese Fulda wird im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2014 eine Diözesankirchensteuer vom Einkommen in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens erhoben. Dieser Hebesatz von 9 vom Hundert gilt auch für die Kirchensteuer im Falle der Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag.

Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperscahft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

2. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absätze 3 und 4 i.V.m. § 32d Absatz 1 EStG ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach § 3 Thür. Kirchensteuergesetz i.V. mit dem Einkommensteuergesetz (§§ 2, 51a EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei glaubensverschiedener Ehe.

3. Die Erhebung des besonderen Kirchegeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß § 5 Thür. Kirchensteuergesetz), richtet sich im thüringischen Anteil der Diözese Fulda nach der anlage zu § 2 Abs. 2b) i.V.m. § 4 der Kircehnsteuerordnung für die Diözese Fulda vom 13.1.2009 (Thür. Staatsanzeiger Nr. 8/ 2009, S. 405-407) in der jeweils geltenden Fassung.

4. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommen- bzw. der Lohnsteuer wird der Kirchensteuersatz auf 5 vom Hundert der Einkommen- bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Steuerpflichtige bzw. der Arbeitgeber von den Vereinfachungsregelungen nach der jeweiligen Ziffer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 37b EStG vom 28.10.2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) und zu den §§ 40, 40a und 40b EStG vom 23.10.2012 (BStBl. I, S. 1083) Gebrauch macht. Bei Anwendung des Nachweisverfahrens nach der jeweiligen Ziffer 2 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 37b EStG vom 28.10.2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) und zu den §§ 40, 40a und 40b EStG vom 23.10.2012 (BStBl. I, S. 1083) gilt der allgemeine Steuersatz. Die nach der pauschalen Einkommen- bzw. Lohnsteuer erhobene Kirchensteuer ist im Verhältnis 72:28 auf die Evangelische Kirche in Thüringen und die katholischen Bistümer in Thüringen aufzuteilen, soweit der Steuerpflichtige bzw. der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

5. Die vorgenannten Kirchensteuern werden auch über den 31.12.2014 hinaus weiter erhoben, falls zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft gesetzt wurde.

Beschluss über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Landes Hessen für das Steuerjahr 2014

Vom 7.12.2013, KiABl. 2014, 134   zur Gliederung

Gemäß der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90) in der neuesten Fassung in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (hessischer Anteil) in der neuesten Fassung, wird folgende Diözesankirchensteuer festgesetzt:

1. Im hessischen Anteil der Diözese Fulda wird von den Mitgliedern der katholischen Kirche im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2014 eine Diözesankirchensteuer vom Einkommen in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. Jedoch wird in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer der Steuersatz auf 7 vom Hundert ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach der jeweiligen Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 37b EStG vom 28.10.2008 (BStBl. 2007 I, S. 76) und zu den §§ 40, 40a und § 40b EStG vom 23.10.2012 (BStBl. I, S. 1083) bzw. vom 17.11.2006 (BStBl. 2006 I S. 7126) Gebrauch macht.

2. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes), richtet sich nach der in der Kirchensteuerordnung der Diözese Fulda (hessischer Anteil) enthaltenen Tabelle in der jeweils gültigen Fassung (StAnz. 2009 S. 704).

3. Die vorgenannten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2014 hinaus weiter erhoben, falls zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft gesetzt wurde.

Beschluss über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Landes Hessen für das Steuerjahr 2015

Vom 2.12.2014, KiABl. 2014, 134   zur Gliederung

Gemäß der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90) in der neuesten Fassung in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (hessischer Anteil) in der neuesten Fassung, wird folgende Diözesankirchensteuer festgesetzt:

1. Im hessischen Anteil der Diözese Fulda wird von den Mitgliedern der katholischen Kirche im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2015 eine Diözesankirchensteuer vom Einkommen in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. Jedoch wird in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer der Steuersatz auf 7 vom Hundert ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach der jeweiligen Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 37b EStG vom 28.10.2008 (BStBl. 2007 I, S. 76) und zu den §§ 40, 40a und § 40b EStG vom 23.10.2012 (BStBl. I, S. 1083) bzw. vom 17.11.2006 (BStBl. 2006 I S. 7126) Gebrauch macht.

2. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes richtet sich nach der in der Kirchensteuerordnung der Diözese Fulda (hessischer Anteil) enthaltenen Tabelle in der jeweils gültigen Fassung (StAnz. 2009 S. 704).

3. Die vorgenannten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2015 hinaus weiter erhoben, falls zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft gesetzt wurde.

Beschluss über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Landes Hessen für das Steuerjahr 2016

Vom 2.1.2016, StAnz. Hessen 2016, 197   zur Gliederung

Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinden im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 283), in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (hessischer Anteil) in der neusten Fassung, genehmige ich folgenden, vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Fulda am 1. Dezember 2015 erlassenen Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Fulda Kalenderjahr 2016:

1. Im hessischen Anteil der Diözese Fulda wird von den Mitgliedern der katholischen Kirche im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2016 eine Diözesankirchensteuer vom Einkommen in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. Jedoch wird in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer der Steuersatz auf 7 vom Hundert ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach der jeweiligen Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 37b EStG vom 28.10.2008 (BStBl. 2007 I, S. 76) und zu den §§ 40, 40a und § 40b EStG vom 23.10.2012 (BStBl. I, S. 1083) bzw. vom 17.11.2006 (BStBl. 2006 I S. 7126) Gebrauch macht.

2. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes richtet sich nach der in der Kirchensteuerordnung der Diözese Fulda (hessischer Anteil) enthaltenen Tabelle in der jeweils gültigen Fassung (StAnz. 2009 S. 704).

3. Die vorgenannten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2016 hinaus weiter erhoben, falls zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft gesetzt wurde.

Allgemeine Genehmigung der Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden im hessischen Anteil der Diözese Fulda für die Rechnungsjahre (Kalenderjahre) 2014, 2015 und 2016

Vom 13.6.2013, KiABl. 2014, 135   zur Gliederung

Gemäß § 6 Abs. 1 der Kirchensteuerordnung für die Diözese fulda vom 01.01.2009 (Hess. StAnz. 2009, S. 702 ff.) in der neuesten Fassung erteile ich den Ortskirchensteuerbeschlüssen der Kirchengemeinden im hessischen Anteil der Diözese fulda für die Rechnungsjahre (Kalenderjahre) 2014, 2015 und 2016 auf der Grundlage der §§ 1, 2 und 6 des Gesetzes über die Rehebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i.d.F. vom 12. Februar 1986 (GVBl. I, S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2008 (GVBl. I, S. 981) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung(Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes) vom 23. November 1968 (GVBl. I, S. 291 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung die allgemeine kirchenaufsichtliche Genehmigung, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Ortkirchensteuer kann im Rahmen folgedner Höchstsätze als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen und / oder als Kirchgeld festgesetzt werden:

1. Die Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen kann bis zu der Höhe, wie sie in den vorangegangenen Jahren allgemein genehmigt war - in der Regel 20% des Messbeträge der Grundsteuer -, erhoben werden.

2. Die Ortkirchensteuer kann

a) als festes Kirchgeld bis zum Höchstsatz von 10 Euro jährlich erhoben werden,

oder

b) als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 4 Euro und der Höchstsatz 40 Euro jährlich beträgt.

3. Ländliche Kirchengemeinden können anstelle der abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen ein angemessenes gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von 40 Euro nicht gebunden ist, jedocj 400 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Steuerbeschlüsse, die über die unter Ziffern 1 bis 3 genannten Sätze hinausgehen, bedürfen der Genehmigung im Einzelfall, die unter Virlage des Haushaltsplanes nach Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium zu beantragen sind.