Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Hamburg
Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss
Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg
Vom 28.11.2014 zur Gliederung
§ 1 Kirchensteuerberechtigung
(1) Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenangehörigen der römisch- katholischen Kirche zu erheben, steht dem Erzbistum Hamburg, den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden zu.
(2) Das Erzbistum erhebt die Diözesankirchensteuer, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände erheben die Ortskirchgelder.
§ 2 Kirchensteuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuernung alle Angehörigen der katholischen Kirche, die im Bereich des Erzbistums Hamburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die katholische Kirche folgenden Kalendermonats, bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
a) bei Aufhebung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
b) bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Austrittserklärung wirksam wird,
c) durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats.
(4) Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel (Zwölftelung) zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch Tod endet.
(5) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 4 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
(6) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
§ 3 Diözesankirchensteuern
Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs erhebt das Erzbistum Diözesankirchensteuern, und zwar als
1. Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer,
2. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 4 Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer
(1) Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. Der Berechnung der Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Einkommen-oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.
(2) Anstelle der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen(Lohn-)steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommen-(Lohn-)steuer im Sinne des Satzes 1 Einkommen-(Lohn-)steuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen ist, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind.
(3) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen.
(4) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Weist der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschalierte Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.
(5) Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen. § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz ist anzuwenden. Wird die Kirchensteuer nicht von der oder dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. Die Kirchensteuer bemisst sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer.
§ 5 Mindestkirchensteuer
(aufgehoben)
§ 6 Beschluss über Art und Höhe der Kirchensteuer
(1) Die Steuern und ihre Sätze werden nach Maßgabe der Satzung für den Kirchensteuerrat des Erzbistums Hamburg festgesetzt.
(2) Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen oder Ergänzungen der Genehmigung staatlicher Behörden.
(3) Ein Kirchensteuerbeschluss gilt solange, bis ein neuer, genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.
§ 7 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (besonderes Kirchgeld)
(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht einzeln veranlagt werden.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten. §51a des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens entsprechend anzuwenden.
(3) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.
§ 8 Kirchensteuer in konfessionsverschiedenen Ehen
(1) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitgliedes einer anderen kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das katholische Kirchenmitglied bemessen,
a) wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 4 Absatz 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten;
b) wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 4 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten oder wenn beide Eheleute lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 4 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten;
c) wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, nach der Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 5, oder wenn eine Veranlagung nach § 51 a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes erfolgt, nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 5 Satz 3; wenn die Eheleute einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 4 Absatz 1, 2 oder 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds.
(2) Werden Kirchensteuern einer der anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften nicht von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 9 entsprechend anzuwenden.
§ 9 Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen
(1) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds keiner anderen kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer im Falle der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 4 Absatz 1, 2 oder 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes berechnet.
(2) Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied
a) nach dem Teil der nach § 4 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen- (Lohn-)steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, aufgeteilt wird,
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oder
b) höchstens nach dem Teil des nach § 4 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten an der Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten an der Summe der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.
(3) Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.
(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Einkommensteuergesetz ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(5) Neben einer Kirchensteuer nach Absatz 1 wird kein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kirchensteuer nach Absatz 2 das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kirchensteuerberechnung nach Absatz 2 einen gleich hohen oder niedrigeren Betrag als das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kirchensteuer nach Absatz 2 nicht erhoben.
§ 10 Ortskirchgeld
(1) Die Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg sind berechtigt, von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Kirchengemeinde haben, Ortskirchgeld nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu erheben, soweit die Zuweisungen aus den Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.
(2) Das Ortskirchgeld kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.
(3) Art und Höhe des Ortskirchgeldes (Kirchgeld) werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchgeldbeschluss müssen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchgeldbeschluss bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zu dem nach den staatlichen Rahmengesetzen vorgesehenen Termin. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchgeldbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt allgemein genehmigen. Darüber hinaus sind Kirchensteuerbeschlüsse in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
(4) Das Ortskirchgeld wird durch schriftlichen Bescheid angefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
§ 11 Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern und des Ortskirchgeldes
(1) Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Das Ortskirchgeld wird von den Kirchengemeinden oder den Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.
(2) Die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sind für Kirchensteuern entsprechend anzuwenden, soweit diese Kirchensteuerordnung und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
(3) Die Straf- und Bußgeldbestimmungen sowie diejenigen über die Steuersäumnis und die Verzinsung finden keine Anwendung. Die Vorschriften über das Steuergeheimnis sind anzuwenden.
(4) Die Vollstreckung der Diözesankirchensteuer obliegt den Finanzämtern.
§ 12 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer sind die Rechtsbehelfe des Einspruchs bzw. des Widerspruchs gegeben. Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden. Mit dem Rechtsbehelf können Stundung oder Erlass aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.
(2) Einsprüche gegen die Heranziehung zur Diözesankirchensteuer sind im Bistumsteil Hamburg und Mecklenburg beim Finanzamt einzulegen. Widersprüche gegen die Heranziehung zur Diözesankirchensteuer sind im Bistumsteil Schleswig- Holstein beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu erheben.
(3) Gegen die Heranziehung zum Ortskirchgeld ist im Bistumsteil Hamburg als Rechtsbehelf der Einspruch und in den Bistumsteilen Schleswig-Holstein und Mecklenburg als Rechtsbehelf der Widerspruch beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen bzw. zu erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rechtsbehelf entscheidet der Kirchenvorstand. Er hat zuvor die Stellungnahme des Erzbischöflichen Generalvikariates einzuholen.
(4) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Gegen die Rechtsbehelfsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in den Bistumsteilen Hamburg und Mecklenburg die Klage beim Finanzgericht und in dem Bistumsteil Schleswig-Holstein die Klage beim Verwaltungsgericht zu.
§ 13 Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.
(3) Der Antrag ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu stellen. Bezieht sich der Antrag auf das Ortskirchgeld, ist der veranlagende Kirchenvorstand zu hören.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die für die Kirchengemeinde ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung.
(2) Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat erlassen.
(3) Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sämtliche bisherige Regelungen treten außer Kraft.
(4) Unbeschadet der Veröffentlichung dieses Kirchengesetzes und des Kirchensteuerbeschlusses sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen in der durch das jeweilige Land vorgeschriebenen Form erfolgt die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg.
(5) Die Wirksamkeit der vorstehenden Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen staatlichen Stellen. Hierüber erfolgt eine gesonderte Mitteilung im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg.
Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg
V. 28.11.2014 zur Gliederung
§ 1 Höhe der Kirchensteuer
(1) Die Diözesankirchensteuer beträgt 9 v. H. der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, aber höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer zugrunde zu legen.
(3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 2 Mindestbetragskirchensteuer
(aufgehoben)
§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das Erzbistum Hamburg erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz einzeln veranlagt werden, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Das besondere Kirchgeld ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenangehörigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das nach § 51 a des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten als Anknüpfungspunkt dient.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:
(3) Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
(4) Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.
(5) Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer oder der nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer wird neben dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
§ 4 Lohnsteuerpauschalierung
(1) In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer
a) im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg 4,0 v. H.
b) im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6,0 v. H.
c) im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Bistumsteil Mecklenburg 5,0 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer.
9.0 Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer v. H. der pauschalierten Lohnsteuer.
9.0 Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt § 4 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg entsprechend. Weist der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer v. H. der pauschalierten Einkommensteuer.
§ 5 Schlussbestimmung
(1) Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
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(2) Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt solange bis ein neuer genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt. Gleichzeitig tritt der bisherige Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg außer Kraft.
(3) Der Kirchensteuerbeschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg bekannt zu machen.
(4) Die Wirksamkeit des vorstehenden Kirchensteuerbeschlusses für das Erzbistum Hamburg steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen staatlichen Stellen. Hierüber erfolgt eine gesonderte Mitteilung im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg.