Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Hildesheim
Kirchensteuerordnung im Bereich des Landes Niedersachsen
Kirchensteuerordnung im Bereich des Landes Bremen
Kirchensteuerbeschluss 2014 (Niedersachsen)
Kirchensteuerbeschluss 2014 (Bremen)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (Niedersachsen)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (Bremen)
Kirchensteuerbeschluss 2016 (Niedersachsen)
Kirchensteuerbeschluss 2016 (Bremen)
Kirchensteuerordnung für die Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen
Vom 24.11.2008, Ki. Anz. 2009, 36; Nds. MBl. 2009, 269, geändert 1.12.2014, Ki Anz. 2015, 56 zur Gliederung
A. Kirchensteuerpflicht
§ 1
(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung der Kirchensteuerpflicht folgenden Kalendermonats. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch eine Kirchensteuerpflicht gegenüber einer anderen steuererhebenden Kirche, Diözese oder Kirchengemeinde, so tritt die neue Kirchensteuerpflicht erst mit deren Beendigung ein.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug
a) aus dem Gebiet der Diözese für die Diözesankirchensteuer und Ortskirchensteuer,
b) aus dem Bereich einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes für die Ortskirchensteuer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben ist.
3. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
B. Diözesankirchensteuern
§ 2
(1) Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs kann die Diözese Kirchensteuern erheben, und zwar als
1. Steuer vom Einkommen
a) in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer)
oder
b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohnes),
2. Steuer vom Vermögen
a) in einem Vomhundertsatz der Vermögenssteuer
oder
b) nach Maßgabe des Vermögens,
3. ein gestaffeltes Kirchgeld, wenn der Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört (Besonderes Kirchgeld).
(2) Die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommen- (Lohn-)Steuer wird mit folgender Maßgabe erhoben:
1. Für die Ermittlung der Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer ist § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2. Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In diesen Fällen gilt Ziffer 1 entsprechend.
(3) Gehört ein Ehegatte der katholischen Kirche, der andere Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht an, so kann im Falle der Zusammenveranlagung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des katholischen Ehegatten nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen werden.
Das danach festgesetzte Besondere Kirchgeld ergibt sich aus einer Tabelle, die vom Bischöflichen Generalvikariat mit dem Kirchensteuerbeschluss im Kirchlichen Anzeiger für das Bistum Hildesheim veröffentlicht wird.
(4) Das Besondere Kirchgeld ist auf die Steuer vom Einkommen anzurechnen. Die
Steuer vom Einkommen und die Steuer vom Vermögen können einzeln oder nebeneinander erhoben werden; sie sind aufeinander anzurechnen.
Das Besondere Kirchgeld kann durch das Bistum Hildesheim auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist binnen eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Bischöfliche Generalvikariat zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.
(4 a) Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
(5) Die Steuer und ihre Sätze werden durch das Bischöfliche Generalvikariat unter Mitwirkung des Kirchensteuerrates der Diözese Hildesheim festgesetzt. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Steuerordnung, ihre Änderungen und Ergänzungen der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden, soweit sie nicht bereits in der Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 10. Dezember 1968 erteilt ist.
Die Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse werden vom Bischöflichen Generalvikariat im Kirchlichen Anzeiger für das Bistum Hildesheim veröffentlicht. Das Kultusministerium gibt sie im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
C. Ortskirchensteuern
§ 3
(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs kann die Kirchengemeinde von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde haben, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen Ortskirchensteuer erheben, und zwar als
1. Ortskirchgeld,
2. Steuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes.
(2) Die Ortskirchensteuer vom Grundbesitz wird bis auf Weiteres nicht erhoben.
(3) Von der Möglichkeit, Ortskirchensteuer zu erheben, ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisungen aus der Diözesankirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen. Dies gilt nicht, wenn der Erhebung einer Ortskirchensteuer besondere Hinderungsgründe entgegen stehen.
§ 4
(1) Das Ortskirchgeld wird in einem gestaffelten Satz in Höhe von z. Zt. mindestens
3,00 €, höchstens jedoch 60,00 €, jährlich nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens oder des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben. Es kann auch an andere feste Maßstäbe anknüpfen. Als Einkommen gelten auch die Bezüge, die zum Unterhalt geeignet und bestimmt sind. Dies trifft nicht zu für Ehefrauen; es sei denn, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Im Übrigen sollen Eheleute nach der in ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt werden.
(2) Zum Kirchgeld sind nicht zu veranlagen:
1. Kirchenangehörige, die bei Beginn des Steuerjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, es sei denn, dass das Kirchgeld nach den Einheitswerten des Grundbesitzes bemessen wird,
2. Sozialhilfeempfänger.
(3) Vom Kirchgeld können weitere Personenkreise ausgenommen werden, wenn das nach den örtlichen Verhältnissen oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint und aus Billigkeitsgründen angemessen ist. Insbesondere ist es zulässig, unter den genannten Voraussetzungen
a) andere Altersgrenzen festzusetzen,
b) den Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenangehörige zu beschränken, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden.
§ 5
(1) Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann von den Kirchenangehörigen nur insoweit erhoben werden, als sie Eigentümer von Grundbesitz in der Diözese sind.
Wird eine Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer erforderlich, so können die Aufteilungsmaßstäbe, falls sie mit den steuerpflichtigen Kirchenangehörigen nicht vereinbart werden, nach deren Angaben über die auf sie entfallenden Anteile an den Grundsteuermessbeträgen festgesetzt werden, wenn nichts anderes bekannt oder nachgewiesen ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer in dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundbesitz zueinander stehen.
(2) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt sind.
(3) Anstelle der Kirchensteuer nach Abs. 2 kann Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben werden.
(4) Wird die Kirchensteuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer erhoben, so können in dem Kirchensteuerbeschluss Mindestbeträge und Höchstbeträge in Vomhundertsätzen bestimmt werden.
§ 6
(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes jährlich festgesetzt. Dem Vorstand des Pfarrgemeinderates ist binnen angemessener Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(2) Decken sich die Bezirke mehrerer Kirchengemeinden ganz oder überwiegend mit dem Bezirk einer politischen Gemeinde, so soll die Ortskirchensteuer in gleicher Art und Höhe festgesetzt werden.
(3) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates. Die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Genehmigung durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragten Behörden, soweit sie nicht allgemein genehmigt oder mit dem Land Niedersachsen im Zusammenhang mit dem Konkordat vereinbart sind. Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind alsbald nach der Genehmigung für die Dauer von drei Wochen an der Kirche oder in deren ganztägig zugänglichem Eingang auszuhängen und am ersten Sonntag der Frist in allen Gottesdiensten von der Kanzel bekannt zu geben. Außerdem ist mit dem Beginn der Frist in der örtlichen Tagespresse auf den Aushang, dessen Ort und Dauer, hinzuweisen, wenn die Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde mehr als 6.000 beträgt.
(4) Die Ortskirchensteuer wird durch schriftlichen Bescheid angefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen, sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
D. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 7
(1) Die Diözesankirchensteuer wird vom Bischöflichen Generalvikariat veranlagt und erhoben, soweit die Verwaltung nicht den Finanzämtern übertragen ist.
(2) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer obliegt den Kirchengemeinden, soweit sie nicht von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen worden sind.
(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 KiStRG, betreffend die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung, gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird.
Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag des Steuerberechtigten ein.
(4) Die Vollstreckung der Diözesankirchensteuer und der Ortskirchensteuer obliegt den Finanzämtern; die Ortskirchensteuer wird von den Gemeinden, Landkreisen oder den Hebestellen nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, sofern die Verwaltung der Ortskirchensteuer von ihnen übernommen ist.
§ 8
(1) Hat der Steuerpflichtige einen mehrfachen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird jede Art der Kirchensteuer nur von einem Steuerberechtigten erhoben.
(2) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von der Diözese erhoben, in deren Gebiet der Kirchensteuerpflichtige vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dies gilt entsprechend für das Besondere Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3.
Eine Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer setzt, abgesehen von dem Fall, dass einem Kirchensteuerpflichtigen Kirchenlohnsteuer vom Arbeitslohn von seiner Betriebsstätte außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten wird, voraus, dass die Lohnsteuerkarte im Gebiet der Diözese ausgestellt ist.
(3) Für die Erhebung des Ortskirchgeldes ist bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, in deren Bezirk sich der Steuerpflichtige während des Steuerjahres vorwiegend aufhält.
§ 9
Ist bei der Betriebsstättenbesteuerung der Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte niedriger als am Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen, so kann der Unterschiedsbetrag nacherhoben werden. Ist er höher, so ist der Unterschiedsbetrag vom Generalvikariat auf Antrag zu erstatten, soweit eine Erstattung nicht bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches vom Arbeitgeber vorgenommen worden ist.
§ 10
(1) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht für das ganze Jahr, so beträgt die Kirchensteuer
einen der Dauer der Kirchensteuerpflicht entsprechenden, nach vollen Monaten berech neten Bruchteil des Jahresbetrages.
(2) Beginnt oder endet eine Ehe, in der ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht
angehört, im Laufe eines Kalenderjahres, so wird das jährliche Besondere Kirchgeld für
jeden Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe nicht bestand, um ein
Zwölftel gekürzt.
§ 11
Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter; der neue Kirchensteuerbeschluss ist alsbald zu fassen.
§ 12
Über Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Erstattung entscheidet hinsichtlich der Diözesankirchensteuer der Diözesan-Kirchensteuerrat bzw. der Erlassausschuss des Diözesan-Kirchensteuerrates, hinsichtlich der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand. Soweit dem Finanzamt die Verwaltung der Diözesankirchensteuer übertragen ist, ist es berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der zugrunde liegenden Steuer sowie bei Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Diözesankirchensteuer zu treffen.
§ 13
Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
E. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
§ 14
(1) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts getroffen wird und auf die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 KiStRG der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I, Seite 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen.
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuer auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögenssteuer oder des festgestellten Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben wird. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 7 KiStRG und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 KiStRG maßgebenden Beträge.
(2) Gegen die in Abs. 1 genannten Verwaltungsakte kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, soweit dieser in Abs. 1 nicht ausgeschlossen wird.
Bei Zusendung durch einen einfachen verschlossenen Brief gilt die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Brief nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Bei Fristversäumnis ist unter den nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Voraussetzungen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(4) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen evtl. gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
§ 15
Der Widerspruch, der die Diözesankirchensteuer betrifft, ist beim Finanzamt einzulegen. Es genügt auch die Einlegung beim Bischöflichen Generalvikariat.
Der Widerspruch, der die Ortskirchensteuer betrifft, ist beim Kirchenvorstand einzulegen. Wenn gemäß § 14 KiStRG die Festsetzung und Erhebung der Ortskirchensteuer von den Kommunalbehörden übernommen wurde, ist der Widerspruch bei diesen einzulegen. Es genügt auch die Einlegung des Widerspruchs beim Kirchenvorstand.
Der Widerspruch kann jeweils schriftlich oder zu Protokoll bei der betreffenden staatliche, kirchlichen oder kommunalen Stelle eingelegt werden.
§ 16
Über den die Diözesankirchensteuer betreffenden Widerspruch entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat, über den die Ortskirchensteuer betreffenden Widerspruch entscheidet der Kirchenvorstand.
Beschließt der Kirchenvorstand, dem Widerspruch nicht oder nur teilweise abzuhelfen, so entscheidet über den Widerspruch das Bischöfliche Generalvikariat. Der Kirchenvorstand legt den Widerspruch mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Generalvikariat vor.
Der Wiederspruchsbescheid des Generalvikariates ist zu begründen. Er muss eine Rechtsmittelbelehnung sowie eine Kostenentscheidung enthalten und zugestellt werden.
§ 17
Die Widerspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist zu richten
a) gegen das Bischöfliche Generalvikariat, wenn ein die Diözesankirchensteuer betreffender Bescheid,
b) gegen die Kirchengemeinde, wenn ein die Ortskirchensteuer betreffender Bescheid Gegenstand der Klage ist.
§ 18
Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergeht gebührenfrei. Führt der Widerspruch ganz oder teilweise zum Erfolg, so sind dem Widerspruchsführer auf Antrag seine persönlichen Aufwendungen und die Kosten eines Rechtsanwalts oder Bevollmächtigten voll oder anteilig zu erstatten, es sei denn, dass der Widerspruch nur zu einem unbedeutenden Teil von Erfolg war. Die persönlichen Aufwendungen des Widerspruchsführers und die Kosten eines Anwalts oder Bevollmächtigten werden stets nur insoweit erstattet, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
F. Schlussbestimmungen
§ 19
Die für die Kirchengemeinden erlassenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse nimmt die Verbandsvertretung wahr.
§ 20
Diese Kirchensteuerordnung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchensteuerordnung für die Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen vom 18. Oktober 2005 (Kirchlicher Anzeiger Nr. 1/2006, S. 3 ff., Nds. MBl. Nr. 45/2005, S. 968) außer Kraft.
Zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Bestimmungen erlässt das Bischöfliche Generalvikariat.
Kirchensteuerordnung für die katholischen Kirchengemeinden
Bremen-Blumenthal, St. Marien, Bremen-Burgdamm, St. Birgitta, Bremen-Grohn, Hl. Familie, und die katholischen Kirchengemeinden Bremerhaven St. Ansgar in Bremerhaven-Leherheide, Hl. Herz Jesu in Bremerhaven-Geestemünde, Hl. Herz Jesu in Bremerhaven-Lehe,
Maria Unbefleckte Empfängnis in Bremerhaven-Mitte
Vom 24.11.2008, Ki. Anz. 2009, 47, geändert 1.12.2014, Ki. Anz. 2015, 59 zur Gliederung
§ 1 Kirchensteuern
(1) Kirchensteuer kann erhoben werden als
1. Kirchensteuer vom Einkommen und Kapitalertrag mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer,
2. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,
3. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
(2) Die Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) kann auf einen bestimmten Hundertsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden.
Für die Berechnung der Kirchensteuer nach Abs. (1) 1 und 3 ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EstG) in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
(3) Das Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 2 kann neben oder anstelle der Kirchensteuer
nach Absatz (1) Nr. 1 oder Nr. 3 erhoben werden. Das Kirchgeld nach Absatz (1)
Nr. 2 wird auf die Kirchensteuer nach Absatz (1) Nr. 1 oder Nr. 3 nicht angerechnet.
(4) Kirchgeld nach Absatz (1) Nr. 3 wird auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen
erstattet, soweit der Ehegatte Kirchensteuer, die nicht von den Landesfinanzbehörden verwaltet wird, aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften entrichtet hat.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr an das Bischöfliche Generalvikariat in Hildesheim, Domhof 18 - 21, 31134 Hildesheim, zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung
des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe, jedoch nicht vor Bekanntgabe
der Festsetzung der von dem anderen Ehegatten zu entrichtenden Kirchensteuer.
(5) die Regelung dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes anzuwenden.
§ 2
Kirchensteuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der katholischen Kirchengemeinden in Bremen-Blumenthal, St. Marien,
Bremen-Burgdamm, St. Birgitta, Bremen-Grohn, Hl. Familie, und die katholischen
Kirchengemeinden in Bremerhaven, St. Ansgar in Bremerhaven-Leherheide,
Hl. Herz Jesu in Bremerhaven-Geestemünde, Hl. Herz Jesu in Bremerhaven-
Lehe, Maria Unbefleckte Empfängnis in Bremerhaven-Mitte, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetzte im Gebiet dieser
Kirchengemeinden haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des
folgenden Kalendermonats, bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden
Kirche jedoch nicht vor dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende
des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt
aufgegeben worden ist,
2. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Monats der Austrittserklärung (§ 5).
(4) Bei Kirchensteuerpflichtigen mit mehrfachem Wohnsitz richtet sich die Zuständigkeit für die Heranziehung zur Kirchensteuer nach den Bestimmungen über die
Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 3
Kirchensteuerbeschluss
(1) Die Art und Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer wird durch das Bischöfliche Generalvikariat unter Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates der Diözese Hildesheim festgesetzt. Die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Liegt nach Ablauf der Geltungsdauer eines Kirchensteuerbeschlusses ein
neuer, genehmigter Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige
Kirchensteuerbeschluss weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des auf den
Ablauf der Geltungsdauer folgenden Kalenderjahres.
(3) Die genehmigten Kirchensteuerbeschlüsse sind im Kirchlichen Anzeiger für das
Bistum Hildesheim bekannt zu machen.
§ 4
Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Die Kirchensteuer wird gemäß den Bestimmungen des § 8 des Gesetzes über
die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (KiStG) von
der steuerberechtigten Diözese Hildesheim verwaltet, soweit die Verwaltung
nicht den Landesfinanzbehörden der Freien Hansestadt Bremen übertragen ist.
(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes in
glaubensverschiedener Ehe ist nach Maßgabe des § 9 in Verbindung mit § 7
KiStG den Landesfinanzbehörden übertragen.
(3) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestundet, niedergeschlagen oder aus
Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt oder erlassen, oder wird die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt, so erstreckt sich diese Maßnahme in
dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer.
Das Recht der Kirchen, darüber hinaus Kirchensteuern zu stunden oder die Vollziehung auszusetzen, Kirchenstern zu erlassen oder zu erstatten, bleibt unberührt.
(4) Wenn im Falle der Betriebsstättenbesteuerung der Steuersatz am Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen niedriger ist als in der Freien
Hansestadt Bremen, ist der Differenzbetrag auf Antrag durch die Diözese
Hildesheim zu erstatten. Ist der Steuersatz am Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Steuerpflichtigen höher als in der Freien Hansestadt Bremen, so
kann der Differenzbetrag nacherhoben werden.
§ 5
Kirchenaustrittsverfahren
Für die den kirchlichen Stellen übertragene Entgegennahme von Kirchenaustrittserklärungen gemäß § 10 KiStG gelten folgende Verfahrensvorschriften:
1. Mündlich wird der Kirchenaustritt gegenüber der jeweiligen Kirchengemeinde, in
der das Kirchengemeindemitglied seinen Wohnsitz hat, zu Protokoll erklärt. Das
über die Austrittserklärung aufzunehmende Protokoll wird von dem Beauftragten
der Kirchengemeinde unterzeichnet.
2. Schriftliche Austrittserklärungen in der Form des § 10 des Kirchensteuergesetzes
sind bei der Kirchengemeinde, in der das Gemeindemitglied seinen Wohnsitz hat,
einzureichen.
3. Dem Ausgetretenen wird umgehend eine Austrittsbescheinigung erteilt, die das
Datum der Austrittserklärung und des Endes der Kirchensteuerpflicht enthält.
4. Das Austrittsverfahren ist gebührenfrei.
§ 6
Rechtsmittel
(1) Soweit die Kirchensteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gilt
der Finanzrechtsweg.
Gegen jeden die Kirchensteuer und das Austrittsverfahren betreffenden Bescheid der Diözese Hildesheim kann Widerspruch eingelegt werden. Über den
Widerspruch entscheidet die Diözese Hildesheim, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
schriftlich beim Bischöflichen Generalvikariat in Hildesheim, Domhof 18 - 21,
31134 Hildesheim, zu erklären.
(3) Im Widerspruchsverfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen.
(4) Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise nicht abgeholfen, so erlässt das
Bischöfliche Generalvikariat in Hildesheim einen Widerspruchsbescheid. Er ist
zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und durch die Post
zuzustellen.
(5) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist gegen die
Diözese Hildesheim zu richten, die den Widerspruch erlassen hat
§ 7
Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchensteuerordnung für die katholischen Kirchengemeinden Bremen-Blumenthal, St. Marien, Bremen-Burgdamm, St. Birgitta, Bremen-Grohn, Hl. Familie und die katho-lischen Kirchengemeinden Bremerhaven, St. Ansgar in Bremerhaven-Leherheide,
Hl. Herz Jesu in Bremerhaven-Geestemünde, Hl. Herz Jesu in Bremerhaven-Lehe, Maria Unbefleckte Empfängnis in Bremerhaven-Mitte vom 18. Oktober 2005
außer Kraft (Kirchlicher Anzeiger Nr. 1/2006, S 14 ff.)
Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2014
V. 18.11.2013, Ki. Anz. 2014, 66; Bek. d. MK v. 12.12.2013, Nds. MBl. 2014, 82, geändert 1.12.2014, Ki.Anz. 2015, 56 zur Gliederung
I.
Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen wird unter Mitwirkung des Kirchensteuerrates der Diözese Hildesheim hiermit beschlossen:
1. a) Für das Haushaltsjahr 2014 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben.
b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a, Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a, Ab. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer
6 % der pauschalierten Lohnsteuer.
Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23. Oktober 2012 (Niedersächsisches Finanzministerium, AZ S 2447-8-33; Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083) hingewiesen.
Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28.12.2006 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.
2. Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.
3. Bei den Steuerpflichtigen, die im niedersächsischen Teil der Diözese Hildesheim ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im niedersächsischen Teil der Diözese Hildesheim ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.
II.
Die Diözese Hildesheim erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.
Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:
Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden.
Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.
III.
Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes anzuwenden.
Kirchensteuerbeschluss 2014 für die auf bremischem Staatsgebiet liegenden Kirchengemeinden des Bistums Hildesheim Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2015 Kirchensteuerbeschluss 2015 für die auf bremischem Staatsgebiet liegenden Kirchengemeinden des Bistums Hildesheim Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2016 Kirchensteuerbeschluss 2016 für die auf bremischem Staatsgebiet liegenden Kirchengemeinden des Bistums Hildesheim
Vom 18.11.2013, KiAnz. 2014, 68, geändert 1.12.2014, Ki.Anz. 2015, 60 zur Gliederung
I.
Im Steuerjahr 2014 beträgt die im Bereich der Diözese Hildesheim zu entrichtende Kirchensteuer 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.
Bei Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in seiner jeweiligen Fassung zu beachten.
Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51* Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
* wohl § 51a
Im Fall der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalierten Lohnsteuer.
Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23. Oktober 2012 (Freie Hansestadt Bremen - Die Senatorin für Finanzen, Az.: S 2447 - 2146 - 11 - 4; Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083) hingewiesen.
Zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG wird auf den Erlass der Obersten Landesfinanzbehörde vom 28.12.2006 zum Thema "Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer" (Erlass des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 28.12.2006 / Az.: S 2447 - 2146II - 11 - 4) hingewiesen (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.). § 40 a Abs. 2 und 6 Einkommensteuergesetz bleibt unberührt.
II.
Von Kirchenangehörigen, deren Ehemann oder Ehefrau keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
Das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2014, es sei denn, der Diözesankirchensteuerrat sieht sich zwischenzeitlich veranlasst, einen anderweitigen Beschluss zu fassen.
III.
Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes anzuwenden.
V. 1.12.2014, Ki.Anz. 2015, 56 zur Gliederung
I.
Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen wird unter Mitwirkung des Kirchensteuerrates der Diözese Hildesheim hiermit beschlossen:
1. a) Für das Haushaltsjahr 2015 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben.
b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a, Ab. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23. Oktober 2012 (Niedersächsisches Finanzministerium, AZ S 2447 - 8 - 33; Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083) hingewiesen.
Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28. Dezember 2006 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 ff.) hingewiesen.
2. Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuervorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.
3. Bei den Steuerpflichtigen, die im niedersächsischen Teil der Diözese Hildesheim ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im niedersächsischen Teil der Diözese Hildesheim ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.
II.
Die Diözese Hildesheim erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.
Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:
Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.
III.
Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
Vom 1.12.2014, Ki. Anz. 2015, 60 zur Gliederung
I.
Im Steuerjahr 2015 beträgt die im Bereich der Diözese Hildesheim zu entrichtende Kirchensteuer 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.
Bei Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner jeweiligen Fassung zu beachten. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
Im Fall der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23. Oktober 2012 (Freie Hansestadt Bremen - Die Senatorin für Finanzen, AZ S 2447 - 2146 - 11 - 4; Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083) hingewiesen.
Zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG wird auf den Erlass der Obersten Landesfinanzbehörde vom 28. Dezember 2006 zum Thema "Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer" (Erlass des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Dezember 2006, Az.: S 2447 - 2146 II - 11 - 4; Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.
§ 40 a Abs. 2 und 6 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.
II.
Von Kirchenangehörigen, deren Ehemann oder Ehefrau keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
Das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
III.
Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes anzuwenden.
IV.
Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2015, es sei denn, der Diözesankirchensteuerrat sieht sich zwischenzeitlich veranlasst, einen anderweitigen Beschluss zu fassen.
V. 30.11.2015, Ki.Anz. 2016, 19 zur Gliederung
I.
Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen wird unter Mitwirkung des Kirchensteuerrates der Diözese Hildesheim hiermit beschlossen:
1. a) Für das Haushaltsjahr 2016 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben.
b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a, Ab. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer.
Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23. Oktober 2012 (Niedersächsisches Finanzministerium, AZ S 2447 - 8 - 33; Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083) hingewiesen.
Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28. Dezember 2006 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 ff.) hingewiesen.
2. Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuervorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.
3. Bei den Steuerpflichtigen, die im niedersächsischen Teil der Diözese Hildesheim ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im niedersächsischen Teil der Diözese Hildesheim ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.
II.
Die Diözese Hildesheim erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.
Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:
Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.
III.
Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
Vom 30.11.2015, Ki. Anz. 2016, 21 zur Gliederung
I.
Im Steuerjahr 2016 beträgt die im Bereich der Diözese Hildesheim zu entrichtende Kirchensteuer 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.
Bei Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner jeweiligen Fassung zu beachten. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
Im Fall der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23. Oktober 2012 (Freie Hansestadt Bremen - Die Senatorin für Finanzen, AZ S 2447 - 2146 - 11 - 4; Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083) hingewiesen.
Zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG wird auf den Erlass der Obersten Landesfinanzbehörde vom 28. Dezember 2006 zum Thema "Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer" (Erlass des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Dezember 2006, Az.: S 2447 - 2146 II - 11 - 4; Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.
§ 40 a Abs. 2 und 6 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.
II.
Von Kirchenangehörigen, deren Ehemann oder Ehefrau keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
Das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
III.
Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes anzuwenden.
IV.
Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2016, es sei denn, der Diözesankirchensteuerrat sieht sich zwischenzeitlich veranlasst, einen anderweitigen Beschluss zu fassen.