Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Magdeburg


Kirchensteuerordnung (Land Brandenburg)
Kirchensteuerbeschluss (ab 1.1.2014)

Kirchensteuerordnung für das Bischöfliche Amt Magdeburg (Land Brandenburg)

(BStBl. 1991 I S. 823)   zur Gliederung

Für den im Lande Brandenburg gelegenen Anteil des Bischöflichen Amtes Magdeburg wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

In dem Bischöflichen Amt Magdeburg werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die in dem Bischöflichen Amt Magdeburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

(2) Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände, des Bischöflichen Amtes Magdeburg, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, karitativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

(3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Kirchensteuerrat des Bischöflichen Amtes Magdeburg und vom Apostolischen Administrator gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bischöflichen Amtes Magdeburg festgesetzt (Kirchensteuerbeschluß). Für das Steuerjahr 1991 wird der Hebesatzbeschluß vom Apostolischen Administrator festgesetzt. Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in dem Kirchensteuerbeschluß ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

(4) Der Kirchensteuerbeschluß wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bischöflichen Amtes Magdeburg veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 4

(1) Werden Ehegatten zur Steuer vom Einkommen zusammenveranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, von dem Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemißt sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Kirchensteuer nach § 3 Abs. 2 a bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe anzurechnen.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan des Bischöflichen Amtes Magdeburg auf die Bischöfliche Verwaltung, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6

(1) Die Kirchengemeinden des Bischöflichen Amtes Magdeburg sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) werden durch Beschluß des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluß sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. Die Bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9

Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

(1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefaßt werden.

(3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

(5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß über das Kirchgeld so angegeben werden, daß jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides - bei Lohnsteuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist für den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich - Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes wegen der noch unbestimmten Höhe der im Steuerjahr erzielten Einkünfte richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 15

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche mit seiner Stellungnahme der Bischöflichen Behörde vor, soweit er Widersprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde. Jeder ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 17

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 18

(1) Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz I des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

(2) Die Bischöfliche Behörde hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

F. Schlußbestimmungen

§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuß wahrgenommenen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

§ 21

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft.

Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Bischöflichen Amtes Magdeburg veröffentlicht.

Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Magdeburg (Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt) [ab 1.1.2009]

Vom 23.5.2014, Ministerialblatt des SMF 2015, 14
nebst Ergänzung zum Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Magdeburg Ministerialblatt des SMF 2015, 15 (Ziffer 6)    zur Gliederung


1. Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommens-(Lohn- Kapitalertrags-) Steuer unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, 9 von Hundert der Einkommens-(Lohn-, Kapitalertrags-) Steuer, die sich nach dem jeweils geltenden Einkommenssteuerrecht ergibt, höchstens jedoch 3,5 von Hundert des zu versteuernden Einkommens (Höchstsatz). Der Kirchensteuersatz von 9% ist auch von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten i. S. d. § 51a Abs. 2c Satz 1 und 2 EStG auf Kapitalerträge, die in einem anderen Bundesland als dem Land desWohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen entstehen, einzubehalten und abzuführen.

2. Berechnungsgrundlagen

Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) ist § 51 a des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn Kirchgeld nach § 3 zu erheben ist. § 51 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer ist § 51a Abs. 2b bis 2eEStG anzuwenden.

3. Höhe des Kirchgeldes

a. Das Kirchgeld wird erhoben von Steuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt werden.

b. Das Kirchgeld beträgt (Kirchgeldtabelle):



c. Es ist eine Vergleichsrechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergibt. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommenssteuerpflicht entspricht.

5. Bemessung der Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen und bei Pauschalierung der Lohnsteuer

a. Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den § 40, 40a, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.

b. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.

c. Soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnen kann, so ist sie im Verhältnis zwischen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche in Höhe von 70 v. H. zu 30 v. H. im Land Brandenburg, 85 v. H. zu 15 v. H. im Land Sachsen und 79 v. H. zu 21 v. H. im Land Sachsen-Anhalt aufzuteilen und abzuführen.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend zum 01. Januar 2014 in Kraft.

Er behält seine Gültigkeit, bis ein neuer genehmigter Kirchensteuerbeschluss an seine Stelle tritt.

6. Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegenden Gebietsteile des Bistums Magdeburg findet der Kirchensteuerbeschluss des in dem jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland überwiegend gelegenen Bistums Anwendung.