Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Mainz
Kirchensteuerordnung (Anteil Hessen) Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz (hessischer Anteil) Vom 12.12.1968, StAnz. Hessen 1969 S. 71, zuletzt geändert am 13.12.2014, StAnz. Hessen 2014, 1121Für den im Lande Hessen gelegenen Anteil der Diözese Mainz wird folgende Kirchensteuer-Ordnung erlassen: A. KIRCHENSTEUERPFLICHT § 1 (1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16.3.1976 haben. (2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist). (3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken nicht berührt. B. DIÖZESAN-KIRCHENSTEUER § 2 (1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder kath. Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesan-Kirchensteuer erhoben. (2) Die Diözesan-Kirchensteuer wird einzeln und nebeneinander erhoben als a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), b) Zuschlag zur Vermögenssteuer c) besonderes Kirchgeld im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes. (3) Der Hundertsatz der Diözesan-Kirchensteuer wird vom Bischof der Diözese Mainz unter Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates festgesetzt. Die Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates richtet sich nach der in den Diözesanstatuten enthaltenen Satzung des Diözesankirchensteuerrates. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (Abs. 2c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuer-Ordnung bildet. (4) Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht. Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss geändert wird. (5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Kath. Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen. (6) Übersteigt die als Zuschlag zur Einkommensteuer oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Einkommen zu zahlende Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens gem. § 2 Abs 5 EStG in Verbindung mit § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Diese Änderung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides beim Bischöflichen Ordinariat in Mainz gestellt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Jahr, die mit dem Tag beginnt, an dem der Steuerbescheid rechtskräftig wird. Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2014 GVBl. Nr. 21 S. 283 ff. § 3 (1) Das Aufkommen an Diözesan-Kirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesan-Verwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt. (2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Mainz und den anderen Diözesen, in denen Diözesan-Kirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Mainz und die anderen Diözesen. C. ORTSKIRCHENSTEUER § 4 (1) Die Kirchengemeinden der Diözese Mainz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden. (2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden. soweit die Zuweisungen aus Diözesan-Kirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen. (3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden. § 5 Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden a) als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen b) als festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß § 2 Abs. 2c. § 6 (1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen. (2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. D. VERANLAGUNG UND ERHEBUNG DER KIRCHENSTEUER § 7 Die Veranlagung und Erhebung der Diözesan-Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung. § 8 (1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen. (2) Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört. (3) Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht. § 9 (1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen. (2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden. (3) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 i.V.m. den §§ 27 ff. SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit. (4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6 € jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld je nach Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3 € und der Höchstsatz 30 € jährlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchengemeinden können anstelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenzen von 30 € nicht gebunden ist, jedoch 300 € jährlich nicht übersteigen darf. (5) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt. § 10 Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann. § 11 (1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Ehegatten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde. (2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte. § 12 Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet. E. RECHTSMITTEL § 13 Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides Widerspruch erheben. Die Erhebung des Widerspruchs, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig. § 14 (1) Widersprüche gegen die Diözesan-Kirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen. (2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim Verwaltungsrat der Kirchengemeinde einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuern nicht abhilft. (3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. § 15 In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde. § 16 Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu. § 17 (1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes bei der Diözesan-Kirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig. (2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesan-Kirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen. F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 18 Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuer-Ordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zustehenden Befugnisse werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen. § 19 Die Kirchensteueroprdnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 25. März 2009 aufgehoben. § 20 Die zur Durchführung dieser Kirchensteureordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen. Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2 c Kirchensteuerordnung Kirchensteuerordmmg für die Diözese Mainz (rheinland-pfälzischer Anteil) v. 18.11.1971, KiABL. 1971, 121, zuletzt geändert am 30.09.2014, KiABL. 2014, 160 zur GliederungA. KIRCHENSTEUERPFLICHT § 1 (1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16.3.1976 haben und unbeschränkt einkommensteuerpfiichtig sind. (2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist). (3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt. B. DIÖZESAN-KIRCHENSTEUER § 2 (1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder kath. Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesan- Kirchensteuer erhoben. (2) Die Diözesan-Kirchensteuer wird einzeln und nebeneinander erhoben als a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer/ Kapitalertragsteuer), b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer, c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist. (3) Der Hundertsatz der Diözesan-Kirchensteuer wird vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Mainz und vom Bischof der Diözese Mainz gemäß der Verordnung über den Diözesankirchensteuerrat des Bistums Mainz vom 28. Januar 2007 festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuer-Ordnung bildet. (4) Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht. Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. (5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Kath. Kirche aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen. § 3 (1) Das Aufkommen an Diözesan-Kirchensteuer wird entsprechend dem Wirtschaftsplan der Diözese auf die Diözesan-Verwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt. (2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Mainz und den anderen Diözesen, in denen Diözesan-Kirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Mainz und die anderen Diözesen. C. ORTSKIRCHENSTEUER § 4 (1) Die Kirchengemeinden der Diözese Mainz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden. (2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesan-Kirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen. (3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden. § 5 Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als a) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen, b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes. § 6 (1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen. (2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. D. VERANLAGUNG UND ERHEBUNG DER KIRCHENSTEUER § 7 Die Veranlagung und Erhebung der Diözesan-Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S. 59) in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt. § 8 (1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen. (2) Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört. (3) Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge bemisst sich nach den Grundsteuermessbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermessbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Messbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen. Soweit für Ehegatten oder Lebenspartner, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten oder Lebenspartner und noch andere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner abweichend von Abs. 3 Satz 1 und 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach Abs. 3 Satz 2 insgesamt entfallenden Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Abs. 3 Satz 3 die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Abs. 3 Satz 3 widersprechen und beantragen, dass die Kirchensteuer für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Abs. 3 Satz 1 und 2 bemessen wird. (4) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Gemeinden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) ist das Bischöfliche Ordinariat in Mainz. § 9 (1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen. (2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden. (3) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 i. V. m. den §§ 27 ff. SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit. (4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von € 6 jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld je nach Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz € 3 und der Höchstsatz € 30 jährlich nicht übersteigen dürfen. (5) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt. § 10 Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann. § 11 (1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde. (2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte. § 12 Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet. E. RECHTSMITTEL § 13 Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBI I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu. § 14 (1) Widersprüche gegen die Diözesan-Kirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen. (2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim Verwaltungsrat der Kirchengemeinde oder im Falle der Verwaltung durch die Gemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuern nicht abhilft. (3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. § 15 In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. das Landesamt für Steuern nach Anhörung der Bischöflichen Behörde, In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde, In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Gemeinde die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Verwaltungsrat der Kirchengemeinde und der Bischöflichen Behörde, In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet die Bischöfliche Behörde. § 16 Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu. § 17 (1) Für die Stundung und den Erlass sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes, bei der Diözesan-Kirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig. (2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesan-Kirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen. F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 18 Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuer-Ordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen. § 19 Die Kirchensteuerordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 25. März 2009 aufgehoben. § 20 Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen. Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2c Kirchensteuerordnung Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz (baden-württembergischer Anteil) [2015] V. 30.9.2014, KiABl. 2014, 164 zur GliederungNachstehend wird der Wortlaut der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz (KiStO) neu bekannt gemacht: Der Bischof erlässt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich- rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz-KiStG) vom 15. Juni 1978 (GBl. S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67) nach Beratung im Diözesankirchensteurrat nachstehende Kirchensteuerordnung: § 1 Besteuerungsrecht (1) Die Diözese übt das Besteuerungsrecht zur Deckung ihrer Bedürfnisse nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes und der als Steuerordnung erlassenen kirchlichen Bestimmungen aus. (2) Die Kirchensteuern werden von der Diözese als Diözesankirchensteuer erhoben. § 2 Steuerpflicht Diözesankirchensteuerpflichtig ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört und in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Baden-Württemberg einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der a) auf die Aufnahme in die römisch-katholische Kirche oder b) auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Diözese folgt. (2) Die Steuerpflicht endet a) durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats, b) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist, c) durch Erklärung des Kirchenaustritts (§ 26 KiStG) mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. § 4 Diözesankirchensteuer (1) Die Diözesankirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird vom Bischof der Diözese Mainz unter Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates festgesetzt. Die Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates richtet sich nach der in den Diözesan-Statuten enthaltenen Satzung des Diözesankirchensteuerrates. (2) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht. § 5 Steuerbeschluss für die Diözesankirchensteuer (1) Der Diözesankirchensteuerrat (Landeskirchensteuervertretung im Sinne des KiStG) beschließt die Erhebung der Diözesankirchensteuer und den Hebesatz. (2) Liegt ein Steuerbeschluss nicht vor, wird die Diözesankirchensteuer bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben. § 6 Verwaltung der Diözesankirchensteuer Die Diözesankirchensteuer wird vom Bischöflichen Ordinariat in Mainz verwaltet, soweit ihre Verwaltung nicht gemäß § 17 KiStG den Landesfinanzbehörden übertragen ist. § 7 Steuergeheimnis Das Steuergeheimnis ist zu wahren. Die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung. § 8 Rechtsbehelfe Es gelten die Regelungen des Kirchensteuergesetzes des Bundeslandes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. (1) Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von den Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch bei dem Bischöflichen Ordinariat in Mainz erheben. (3) Das Bischöfliche Ordinariat erlässt einen Widerspruchsbescheid. (4) Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Sie soll einen Klageantrag enthalten und mit einer Begründung versehen sein. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (5) Durch die Erhebung des Widerspruchs und der Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides/ insbesondere die Erhebung der Steuern/ nicht aufgehalten. Die Widerspruchsbehörde kann jedoch auf Antrag die Vollziehung des Bescheides aussetzen. § 9 Inkrafttreten Diese Kirchensteuerordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Sie ist erstmals auf die Haushaltspläne und Steuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Die Kirchensteuerordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mainz, 30. September 2014 Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz (baden-württembergischer Anteil) [ab 2016] V. 5.10.2015 zur GliederungDer Bischof erlässt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich- rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz-KiStG) vom 15. Juni 1978 (GBl. S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) nach Beratung im Diözesankirchensteuerrat nachstehende Kirchensteuerordnung: § 1 Besteuerungsrecht (1) Die Diözese übt das Besteuerungsrecht zur Deckung ihrer Bedürfnisse nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes und der als Steuerordnung erlassenen kirchlichen Bestimmungen aus. (2) Die Kirchensteuern werden von der Diözese als Diözesankirchensteuer erhoben. § 2 Steuerpflicht Diözesankirchensteuerpflichtig ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört und in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Baden-Württemberg einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der a) auf die Aufnahme in die römisch-katholische Kirche oder b) auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Diözese folgt. (2) Die Steuerpflicht endet a) durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats, b) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist, c) durch Erklärung des Kirchenaustritts (§ 26 KiStG) mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. § 4 Diözesankirchensteuer (1) Die Diözesankirchensteuer wird erhoben als: a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), b) besonderes Kirchgeld im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Baden-Württembergischen Kirchensteuergesetzes. (2)Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird vom Bischof der Diözese Mainz unter Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates festgesetzt. Die Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates richtet sich nach der in den Diözesan-Statuten enthaltenen Satzung des Diözesankirchensteuerrates. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (Abs. 1b) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet. (3) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht. § 5 Steuerbeschluss für die Diözesankirchensteuer (1) Der Diözesankirchensteuerrat (Landeskirchensteuervertretung im Sinne des KiStG) beschließt die Erhebung der Diözesankirchensteuer und den Hebesatz. (2) Liegt ein Steuerbeschluss nicht vor, wird die Diözesankirchensteuer bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben. § 6 Verwaltung der Diözesankirchensteuer Die Diözesankirchensteuer wird vom Bischöflichen Ordinariat in Mainz verwaltet, soweit ihre Verwaltung nicht gemäß § 17 KiStG den Landesfinanzbehörden übertragen ist. § 7 Steuergeheimnis Das Steuergeheimnis ist zu wahren. Die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung. § 8 Rechtsbehelfe Es gelten die Regelungen des Kirchensteuergesetzes des Bundeslandes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. (1) Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von den Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Steuerpflchtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des bescheides Widerspruch bei dem Bischöflichen Ordinariat in Mainz erheben. (2) Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch bei dem Bischöflichen Ordinariat in Mainz erheben. (3) Das Bischöfliche Ordinariat erlässt einen Widerspruchsbescheid. (4) Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Sie soll einen Klageantrag enthalten und mit einer Begründung versehen sein. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (5) Durch die Erhebung des Widerspruchs und der Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Erhebung der Steuern nicht aufgehalten. Die Widerspruchsbehörde kann jedoch auf Antrag die Vollziehung des Bescheides aussetzen. § 9 Inkrafttreten Diese Kirchensteuerordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Sie ist erstmals auf die Wirtschaftspläne und Steuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Die Kirchensteuerordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Für 2015 wird die Diözesankirchensteuer nach bisherigem Recht erhoben. Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 4 Abs. 1b Kirchensteuerordnung Zwischen der Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag. Das besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden. Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2014 (hessischer Anteil) Kirchensteuerbeschluss rheinland-pfälzischer Anteil [2014] V. 30.9.2014, KiABl. 2014, 163 zur Gliederung Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 30. September 2014 folgenden Beschluss gefasst:VI. Kirchensteuerbeschluss rheinland-pfälzischer Anteil "Für den rheinland-pfälzischen Anteil der Diözese Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz vom 24.02.1971, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2014 und der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen: a) Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommenssteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr 2014. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. ln den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gern. §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23.10.2012 - S 2447 A-99-001-441 (BStBl. 2012 Teil I Seite 1083) bzw. nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 29.10.2008 - S 2447 A-06-001-04-441 (BStBl. 2009 Teil I Seite 332) Gebrauch macht. b) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Rheinland-Pfälzischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2014 hinaus weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind." Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2015 (hessischer Anteil) Kirchensteuerbeschluss baden-württembergischer Anteil [2015] V. 30.9.2014, KiABl. 2014, 165 zur Gliederung Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 30. September 2014 folgenden Beschluss gefasst:Der Steuersatz für die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/ Lohn-/ und Kapitalertragsteuer wird für das Kalenderjahr 2015 auf 8 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommenssteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommenssteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2012 - 3 - S 244.4/2 - (BStBI. I S. 1083) 6 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 - 3- S 244.4/15- (BStBl. 2007 I S. 76) 6 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer. Kirchensteuerbeschluss rheinland-pfälzischer Anteil [2016] V. 12.12.2015, KiABl. 2015, zur Gliederung Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 12. Dezember 2015 folgenden Beschluss gefasst:Für den rheinland-pfälzischen Anteil der Diözese Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz vom 24.02.1971, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2014 und der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen: a) Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommenssteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr 2016. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gern. §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23.10.2012 - S 2447 A-99-001-441 (BStBl. 2012 Teil I Seite 1083) bzw. nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 29.10.2008 - S 2447 A-06-001-04-441 (BStBl. 2009 Teil I Seite 332) Gebrauch macht. b) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Rheinland-Pfälzischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2016 hinaus weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind." Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2016 (hessischer Anteil) Kirchensteuerbeschluss baden-württembergischer Anteil [2016] V. 5.10.2015 zur Gliederung Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 5. Oktober 2015 folgenden Beschluss gefasst:Der Steuersatz für die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/ Lohn-/ und Kapitalertragsteuer wird für das Kalenderjahr 2016 auf 9 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommenssteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommenssteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2012 - 3 - S 244.4/2 - (BStBI. I S. 1083) 6 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 - 3- S 244.4/15- (BStBl. 2007 I S. 76) 6 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer. Das besondere Kirchgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Baden-Württembergischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, baden-württembergischer Anteil, vom 5. Oktober 2015, in der jeweils geltenden Fassung. Kirchensteuerbeschluss rheinland-pfälzischer Anteil [2017] V. 10.12.2016, KiABl. 2016, zur Gliederung Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 10. Dezember 2016 folgenden Beschluss gefasst:Für den rheinland-pfälzischen Anteil der Diözese Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz vom 24.02.1971, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2014 und der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen: a) Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommenssteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr 2017. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) Gebrauch macht. b) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Rheinland-Pfälzischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2017 hinaus weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind." Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2017 (hessischer Anteil) Kirchensteuerbeschluss baden-württembergischer Anteil 2017 V. 10.12.2016 zur Gliederung Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 10. Dezember 2016 folgenden Beschluss gefasst:Der Steuersatz für die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/ Lohn-/ und Kapitalertragsteuer wird für das Kalenderjahr 2017 auf 9 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer, der Pauschalierung der Einkommenssteuer auf Sachprämien nach § 37a Einkommensteuergesetz sowie auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 8 August 2016 -3-S 244.4/27- (BStBI. 2016 I S. 773) beträgt der ermäßigte Steuersatz 6 % der pauschalen Lohnsteuer und der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer. Das besondere Kirchgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Baden-Württembergischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, baden-württembergischer Anteil, vom 5. Oktober 2015, in der jeweils geltenden Fassung. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2017 bis zu sechs Monate weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind. Der ermäßigte Steuersatz beträgt für das Kalenderjahr 2018 jedoch 5,5%. |