Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Münster

Kirchensteuerordnung (Anteil Nordrhein-Westfalen)
Kirchensteuerordnung (Anteil Oldenburg)
Kirchensteuerbeschluss 2009 (Anteil Oldenburg)
Kirchensteuerbeschluss 2009 (Anteil Nordrhein-Westfalen)
Kirchensteuerbeschluss 2010 (Anteil Oldenburg)
Kirchensteuerbeschluss 2010 (Anteil Nordrhein-Westfalen)
Kirchensteuerbeschluss 2011 (Anteil Oldenburg)
Kirchensteuerbeschluss 2012 (Anteil Nordrhein-Westfalen)
Kirchensteuerbeschluss 2012 (Anteil Oldenburg)
Kirchensteuerbeschluss 2013 (Anteil Oldenburg)
Kirchensteuerbeschluss 2014 (Anteil Oldenburg)

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuer im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster (Kirchensteuerordnung)

I.d.F. der Bekanntmachung vom 31.8.1987 (KiABl. 1987, Nr.: 18, Art. 177,178), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 1.10.2008   zur Gliederung

Die Diözese Münster erläßt für ihren im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil folgende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung):

 

I. Besteuerungsrecht

§ 1 Diözesankirchensteuer

Die Diözese Münster erhebt die Kirchensteuer als Diözesankirchensteuer.

§ 2 Umfang des Besteuerungsrechts

Die Kirchensteuer wird erhoben zur Deckung des Finanzbedarfs des Bistums, der Kirchengemeinden, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen sowie zur Deckung des überdiözesanen Finanzbedarfs und sonstiger kirchlicher Zwecke, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.

§ 3 Die zur Erhebung kommende Kirchensteuerart

(1) Die Diözese Münster erhebt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen).

(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 sind die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln.

§ 4 Höhe der Kirchensteuer

(1) Die Höhe der Kirchensteuer setzt die Diözese Münster nach Maßgabe der im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster bekanntgegebenen Satzung des Kirchensteuerrates für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster in der jeweils geltenden Fassung fest.

(2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein neuer anerkannter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluß weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluß in Kraft getreten ist.

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 5 Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Aufnahme in die Katholische Kirche und auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster folgt.

§ 6 Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet:

1. durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Sterbemonats,

2. durch Aufhebung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritt aus der katholischen Kirche mit dem Ablauf des Kalendermonats der Austrittserklärung.

§ 7 Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz in verschiedenen Diözesen im Lande Nordrhein-Westfalen entsteht der Steueranspruch nur einmal.

(2) Die Kirchensteuer wird von der Diözese erhoben, in deren Gebiet das Finanzamt liegt, das die Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer durchführt, oder in deren Gebiet sich der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Wohnsitz befindet.

(3) Bei mehrfachem Wohnsitz wird die Aufteilung der Kirchensteuer auf die beteiligten Diözesen zwischen diesen geregelt.

§ 8 Entsprechende Anwendung der für die Maßstabssteuer geltenden Vorschriften

(1) Auf die in § 3 bezeichnete Kirchensteuer finden die staatlichen Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren entsprechende Anwendung. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe des § 51a Abs. 2b bis 2d des Einkommensteuergesetzes erhoben.

(2) Jede Änderung des Steuermaßstabs, z.B. infolge von Rechtsmittelentscheidungen oder Berichtigungen, hat eine entsprechende Änderung der Kirchensteuer zur Folge.

§ 9

(1) Gehört der Ehegatte des Steuerpflichtigen einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so erhebt die Diözese Münster die Kirchensteuer von beiden Ehegaten in folgender Weise:

1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt (§ 26 a des Einkommensteuergesetzes) oder besonders (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gitl entsprechend.

§ 10 Steuerpflicht bei glaubensverschiedenen Ehen

(1) Gehört der Ehegatte des Steuerpflichtigen keiner steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die Diözese Münster die Kirchensteuer vom Steuerpflichtigen nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26 b des Einkommensteuergesetzes) oder wird ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist bei dem steuerpflichtigen Ehegatten die Kirchensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen- und Lohnsteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer - nach Kürzung um die Beträge nach § 3 Abs. 2 - im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde, auf die Ehegatten verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.

(3) § 51a Abs. 2c des Einkommenseuergesetzes gilt entsprechend.

III. Besteuerungsverfahren

§ 11 Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) und § 235 der Abgabenordnung sich nicht anzuwenden.

(3) Säumniszuschläge und Stundungszinsen werden nicht erhoben.

§ 12 Entstehen der Steuerschuld und Verjährung

(1) Für die Entstehung der Kirchensteuerschuld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer.

(2) Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.

IV. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 13 Verwaltung durch die Finanzämter

(1) Die Kirchensteuer nach § 3 wird durch die Finanzämter verwaltet.

(2) Über Anträge auf Erlass oder Stundung der Kirchensteuer entscheidet die Diözese Münster nach Maßgabe der Satzung des Kirchensteuerrates für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster in der jeweils geltenden Fassung.

Die Finanzämter sind befugt, bei Erlass oder Stundung der Maßstabssteuer gleichzeitig den entsprechenden Teil der Kirchensteuer zu erlassen oder zu stunden.

§ 14 Kirchensteuerlohnabzug an der Betriebsstätte

(1) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten, die außerhalb des im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teils der Diözese Münster, aber innerhalb einer der im Lande Nordrhein-Westfalen liegenden Teil der übrigen Diözesen liegt, so ist die Kirchensteuer an jene Diözese zu entrichten, in deren Gebiet die Betriebsstätte liegt. In diesem Fall hat die Diözese Münster einen Erstattungsanspruch gegen die andere Diözese.

(2) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gelegenen Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten gemäß den in dem anderen Land geltenden Vorschriften, so ist die Diözese Münster bei unterschiedlichem Hebesatz berechtigt oder verpflichtet, einen Ausgleich vorzunehmen. Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der niedriger ist als der Hebesatz in der Diözese Münster, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser gesondert zu veranlagen. Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der höher ist als der Hebesatz in der Diözese Münster, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser dem Steuerpflichtigen zu erstatten.

(3) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster hat, von einer Betriebsstätte, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, Lohnsteuer, aber keine Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, so wird die gesamte Kirchensteuer von der Diözese Münster veranlagt.

V. Rechtsbehelfe

§ 15 Einspruch, Finanzrechtsweg

(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Bischöflichen Generalvikariat Münster einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

(2) Über den Einspruch entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat Münster. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei der Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist gegen die Einspruchsentscheidung der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht im staatlichen Kirchensteuergesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

(5) Beteiligte Behörde (§ 57 der Finanzgerichtsordnung) ist das Bischöfliche Generalvikariat Münster. § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt. Aussetzungszinsen (§ 237 der Abgabenordnung) werden nicht erhoben.

(6) Einwendungen gegen die in § 3 zugrunde gelegte Maßstabssteuer sind unzulässig.

VI. Schlußbestimmungen

§ 16 Bekanntmachung

Die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen und die Beschlüsse über die Höhe der Kirchensteuer werden im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster bekanntgemacht.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1969* in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster von 1962 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Münster 1963 Nr. 3) außer Kraft.

* Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Kirchensteuerordnung in der Fassung vom 30. Mai 1969. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab dem 1. Januar 1986. Die von 1969 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Kirchensteuerordnung für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg)

Vom 1.12.2008 (Nds. MBl. 2009, S. 275)   zur Gliederung

Für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg) wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der Römisch-Katholischen Kirche, die im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung der Kirchensteuerpflicht folgenden Kalendermonats. Besteht in diesem Zeitpunkt noch eine Kirchensteuerpflicht gegenüber einer anderen steuererhebenden Kirche, Diözese oder Kirchengemeinde, so tritt die neue Kirchensteuerpflicht erst mit deren Beendigung ein.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug

a) aus dem Gebiet des Oldenburgischen Teils der Diözese Münster für die Diözesankirchensteuer und Ortskirchensteuer,

b) aus dem Bereich einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes für die Ortskirchensteuer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben ist,

3. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

B. Diözesankirchensteuern

§ 2

(1) Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs kann das Bischöflich Münstersche Offizialat Kirchensteuern erheben, und zwar als

1. Steuer vom Einkommen

a) in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) oder

b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohnes)

2. Steuer vom Vermögen

a) in einem Vomhundertsatz der Vermögenssteuer oder

b) nach Maßgabe des Vermögens

3. gestaffeltes Kirchgeld, wenn der Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört (Besonderes Kirchgeld).

(2) Die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer wird mit folgender Maßgabe erhoben:

1. Für die Ermittlung der Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer ist § 51 a Abs. 2 und 2 a des EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Bei der Kirchensteuer vom Einkommen und Lohn ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In diesen Fällen gilt Ziffer 1 entsprechend.

(3) Gehört ein Ehegatte der katholischen Kirche, der andere Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht an, so kann im Falle der Zusammenveranlagung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des katholischen Ehegatten nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen werden. Das danach festgesetzte Besondere Kirchgeld ergibt sich aus einer Tabelle, die vom Bischöflich Münsterschen Offizialat mit dem Kirchensteuerbeschluss im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht wird.

(4) Das Besondere Kirchgeld ist auf die Steuer vom Einkommen anzurechnen. Die Steuer vom Einkommen und die Steuer vom Vermögen können einzeln oder nebeneinander erhoben werden; sie sind aufeinander anzurechnen.

Das Besondere Kirchgeld kann durch den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist binnen eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Bischöflich Münstersche Offizialat zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

(5) Die Steuern und ihre Sätze werden durch das Bischöflich Münstersche Offizialat unter Mitwirkung des Kirchensteuerrates für den Offizialatsbezirk Oldenburg festgesetzt. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuerbeschlüsse bedürfen, ebenso wie die Steuerordnung, ihre Änderungen und Ergänzungen der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden, soweit sie nicht bereits in der Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 10. Dezember 1968 erteilt ist.

Die Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse werden vom Bischöflich Münsterschen Offizialat im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster veröffentlicht. Das Kultusministerium gibt sie im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

C. Ortskirchensteuern

§ 3

(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfes kann die Kirchengemeinde von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde haben, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen Ortskirchensteuern erheben, und zwar als

1. Ortskirchgeld,

2. Steuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes.

(2) Die Ortskirchensteuer vom Grundbesitz wird bis auf weiteres nicht erhoben.

§ 4

(1) Das Ortskirchgeld wird in einem gestaffelten Satz in Höhe von zurzeit mindestens 3,00 €, höchstens jedoch 60,00 €, jährlich nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens oder des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben. Es kann auch an andere feste Maßstäbe anknüpfen. Als Einkommen gelten auch die Bezüge, die zum Unterhalt geeignet und bestimmt sind. Dies trifft nicht zu für Ehefrauen; es sei denn, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Im Übrigen sollen Eheleute nach der in ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt werden.

(2) Zum Kirchgeld sind nicht zu veranlagen:

1. Kirchenangehörige, die bei Beginn des Steuerjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; es sei denn, dass das Kirchgeld nach den Einheitswerten des Grundbesitzes bemessen wird,

2. Sozialhilfeempfänger.

(3) Vom Kirchgeld können weitere Personenkreise ausgenommen werden, wenn das nach den örtlichen Verhältnissen oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint und aus Billigkeitsgründen angemessen ist. Insbesondere ist es zulässig, unter den genannten Voraussetzungen

a) andere Altersgrenzen festzusetzen,

b) den Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenangehörige zu beschränken, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden.

§ 5

(1) Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann von den Kirchenangehörigen nur insoweit erhoben werden, als sie Eigentümer von Grundbesitz im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster sind. Wird eine Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer erforderlich, so können die Aufteilungsmaßstäbe, falls sie mit den steuerpflichtigen Kirchenangehörigen nicht vereinbart werden, nach deren Angaben über die auf sie entfallenden Anteile an den Grundsteuermessbeträgen festgesetzt werden, wenn nichts anderes bekannt oder nachgewiesen ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer in dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundbesitz zueinander stehen.

(2) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt sind.

(3) Anstelle der Kirchensteuer nach Abs. 2 kann Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben werden.

(4) Wird die Kirchensteuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer erhoben, so können in dem Kirchensteuerbeschluss Mindestbeträge und Höchstbeträge in Vomhundertsätzen bestimmt werden.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuern werden durch Beschluss des Kirchenausschusses jährlich festgesetzt. Dem Vorstand des Pfarrgemeinderates ist binnen angemessener Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

(2) Decken sich die Bezirke mehrerer Kirchengemeinden ganz oder überwiegend mit dem Bezirk einer politischen Gemeinde, so sollen die Ortskirchensteuern in gleicher Art und Höhe festgesetzt werden.

(3) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflich Münsterschen Offizialates. Die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Genehmigung durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragten Behörden, soweit sie nicht allgemein genehmigt oder mit dem Land Niedersachsen im Zusammenhang mit dem Konkordat vereinbart sind. Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind alsbald nach der Genehmigung für die Dauer von drei Wochen an der Kirche oder in deren ganztägig zugänglichem Eingang auszuhängen und am ersten Sonntag der Frist in allen Gottesdiensten von der Kanzel bekanntzugeben. Außerdem ist mit dem Beginn der Frist in der örtlichen Tagespresse auf den Aushang, dessen Ort und Dauer, hinzuweisen, wenn die Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinden mehr als 6.000 beträgt.

(4) Die Ortskirchensteuern werden durch schriftlichen Bescheid angefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

D. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 7

(1) Die Diözesankirchensteuern werden vom Bischöflich Münsterschen Offizialat veranlagt und erhoben, soweit die Verwaltung nicht den Finanzämtern übertragen ist.

(2) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuern obliegt den Kirchengemeinden, soweit sie nicht von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen ist.

(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 (KiStRG) betreffend die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag des Steuerberechtigten ein.

(4) Die Vollstreckung der Diözesankirchensteuern und der Ortskirchensteuern obliegt den Finanzämtern; die Ortskirchensteuern werden von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, sofern die Verwaltung der Ortskirchensteuern von ihnen übernommen ist.

§ 8

(1) Hat der Steuerpflichtige einen mehrfachen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird jede Art der Kirchensteuer nur von einem Steuerberechtigten erhoben.

(2) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von der Diözese erhoben, in deren Gebiet der Kirchensteuerpflichtige vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dies gilt entsprechend für das Besondere Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3. Eine Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer setzt, abgesehen von dem Fall, dass einem Kirchensteuerpflichtigen Kirchenlohnsteuer vom Arbeitslohn von seiner Betriebsstätte außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten wird, voraus, dass die Lohnsteuerkarte im Gebiet des Oldenburgischen Teils der Diözese Münster ausgestellt ist.

(3) Für die Erhebung des Ortskirchgeldes ist bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, in deren Bezirk sich der Steuerpflichtige während des Steuerjahres vorwiegend aufhält.

§ 9

Ist bei der Betriebsstättenbesteuerung der Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte niedriger als am Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen, so kann der Unterschiedsbetrag nacherhoben werden. Ist er höher, so ist der Unterschiedsbetrag vom Bischöflich Münsterschen Offizialat auf Antrag zu erstatten, soweit eine Erstattung nicht bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches vom Arbeitgeber vorgenommen ist.

§ 10

(1) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht für das ganze Jahr, so beträgt die Kirchensteuer einen der Dauer der Kirchensteuerpflicht entsprechenden, nach vollen Monaten berechneten Bruchteil des Jahresbetrages.

(2) Beginnt oder endet eine Ehe, in der ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, im Laufe eines Kalenderjahres, so wird das jährliche Besondere Kirchgeld für jeden Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe nicht bestand, um ein Zwölftel gekürzt.

§ 11

Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraums ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter; der neue Kirchensteuerbeschluss ist alsbald zu fassen.

§ 12

Über Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Erstattung entscheidet hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Bischöflich Münstersche Offizialat, hinsichtlich der Ortskir-chensteuern der Kirchenausschuss. Soweit dem Finanzamt die Verwaltung der Diözesankirchensteuer übertragen ist, ist es berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der zugrundeliegenden Steuer sowie bei Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Diözesankirchensteuer zu treffen.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

§ 14

(1) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts getroffen wird, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 KiStRG der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuer auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögenssteuer oder des festgestellten Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben wird. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 7 KiStRG und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 KiStRG maßgebenden Beträge.

(2) Gegen die in Abs. 1 genannten Verwaltungsakte kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, soweit dieser in Abs. 1 nicht ausgeschlossen wird. Bei Zusendung des Verwaltungsaktes durch einen einfachen verschlossenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Brief nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Bei Fristversäumnis ist unter den nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Voraussetzungen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(4) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen, ggf. gegen Sicherheitsleistung, ausgesetzt werden.

§ 15

Der Widerspruch, der die Diözesankirchensteuer betrifft, ist beim Finanzamt einzulegen. Es genügt auch die Einlegung beim Bischöflich Münsterschen Offizialat. Der Widerspruch, der die Ortskirchensteuer betrifft, ist beim Kirchenausschuss einzulegen. Wenn gem. § 14 KiStRG die Festsetzung und Erhebung der Ortskirchensteuer von den Kommunalbehörden übernommen wurde, ist der Widerspruch bei diesen einzulegen. Es genügt auch die Einlegung des Widerspruchs beim Kirchenausschuss. Der Widerspruch kann jeweils schriftlich oder zu Protokoll der betreffenden staatlichen, kirchlichen oder kommunalen Stelle eingelegt werden.

§ 16

Über den die Diözesankirchensteuer betreffenden Widerspruch entscheidet das Bischöflich Münstersche Offizialat, über den die Ortskirchensteuer betreffenden Widerspruch entscheidet der Kirchenausschuss. Beschließt der Kirchenausschuss, dem Widerspruch nicht oder nur teilweise abzuhelfen, so entscheidet über den Widerspruch das Bischöflich Münstersche Offizialat. Der Kirchenausschuss legt den Widerspruch mit seiner Stellungnahme dem Bischöflich Münsterschen Offizialat vor. Der Widerspruchsbescheid des Bischöflich Münsterschen Offizialates ist zu begründen. Er muss eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Kostenentscheidung enthalten und zugestellt werden.

§ 17

Die Widerspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist zu richten

a) gegen das Bischöflich Münstersche Offizialat, wenn ein die Diözesankirchensteuer betreffender Bescheid,

b) gegen die Kirchengemeinde, wenn ein die Ortskirchensteuer betreffender Bescheid Gegenstand der Klage ist.

§ 18

Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergeht gebührenfrei. Führt der Widerspruch ganz oder teilweise zum Erfolg, so sind dem Widerspruchsführer auf Antrag seine persönlichen Aufwendungen und die Kosten eines Rechtsanwalts oder Bevollmächtigten voll oder anteilig zu erstatten, es sei denn, dass der Widerspruch nur zu einem unbedeutenden Teil von Erfolg war. Die persönlichen Aufwendungen des Widerspruchsführers und die Kosten eines Anwalts oder Bevollmächtigten werden stets nur insoweit erstattet, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

F. Schlussbestimmungen

§ 19

Die für die Kirchengemeinden erlassenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die dem Kirchenausschuss zustehenden Befugnisse nimmt die Verbandsvertretung wahr.

§ 20

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Kirchensteuerordnung entsprechenden Kirchensteuervorschriften des Oldenburgischen Teils der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg) außer Kraft, insbesondere die Kirchensteuerordnung vom 16. November 2005 (Kirchliches Amtsblatt Münster 2006, Nr. 1).

Zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Bestimmungen erlässt das Bischöflich Münstersche Offizialat.

Kirchensteuerbeschluss für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster für das Haushaltsjahr 2009

V. 1.12.2008 (Nds. MBl. 2009 S. 278)    zur Gliederung

I.

Aufgrund § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg) wird unter Mitwirkung des Kirchensteuerrates des Oldenburgischen Teiles der Diözese Münster hiermit beschlossen:

1. a) Für das Haushaltsjahr 2009 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer.

Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer.

Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 17.11.2006 hingewiesen (Bundessteuerblatt 2006, Teil I, S. 716 ff).

Weiter wird zur Pauschalisierung der Einkommensteuer nach § 37 b EstG hingewiesen auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28.12.2006 (Bundessteuer-blatt 2007, Teil I, S. 76 ff).

2. Die im Veranlagungsverfahren erhobene Diözesankirchensteuer ist auf 0,01 €, die von der Lohnsteuer erhobene Kirchensteuer stets auf 0,01 € abzurunden. Bruchteile von Cent, die sich bei der Berechnung der Kirchensteuer ergeben, bleiben außer Ansatz.

3. Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

4. Bei Steuerpflichtigen, die im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerabrechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.

II.

Der Oldenburgische Teil der Diözese Münster erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.

Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Kirchensteuer-Beschluss für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster (2009)

Vom 8.9.2008 (KiABL. 2009, 48)   zur Gliederung

Der Kirchensteuerrat für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster hat folgenden Beschluss gefaßt:

In dem im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Bistums Münster werden im Steuerjahr 2009 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer) in Höhe von 9 v.H. erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006, Teil I, Seite 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautendes Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007, Teil I, S. 76) Gebrauch macht.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2009 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.



Kirchensteuerbeschluss für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster für das Haushaltsjahr 2010

V. 28.11.2009 (Ki.ABl. 2009, 37)    zur Gliederung

I.

Aufgrund § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg) wird unter Mitwirkung des Kirchensteuerrates des Oldenburgischen Teiles der Diözese Münster hiermit beschlossen:

1. a) Für das Haushaltsjahr 2010 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer.

Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer.

Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 17.11.2006 hingewiesen (Bundessteuerblatt 2006, Teil I, S. 716 ff).

Weiter wird zur Pauschalisierung der Einkommensteuer nach § 37 b EstG hingewiesen auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28.12.2006 (Bundessteuer-blatt 2007, Teil I, S. 76 ff).

2. Die im Veranlagungsverfahren erhobene Diözesankirchensteuer ist auf 0,01 €, die von der Lohnsteuer erhobene Kirchensteuer stets auf 0,01 € abzurunden. Bruchteile von Cent, die sich bei der Berechnung der Kirchensteuer ergeben, bleiben außer Ansatz.

3. Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

4. Bei Steuerpflichtigen, die im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerabrechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.

II.

Der Oldenburgische Teil der Diözese Münster erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.

Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.



Kirchensteuer-Beschluss für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster (2010)

Vom 8.9.2009   zur Gliederung

Der Kirchensteuerrat für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster hat folgenden Beschluss gefaßt:

In dem im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Bistums Münster werden im Steuerjahr 2010 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer) in Höhe von 9 v.H. erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006, Teil I, Seite 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautendes Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007, Teil I, S. 76) Gebrauch macht.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2010 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Kirchensteuerbeschluss für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster für das Haushaltsjahr 2011

Bek. d. MK v. 20.12.2010 (Nds. MBl. 2011, 4)
Bezug: Bek. v. 9.2.2009 (Nds. MBl. S. 278)   zur Gliederung


Der Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2011 vom 27.11.2010 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2009 gilt inhaltlich unverändert für das Haushaltsjahr 2011 fort.

Kirchensteuer-Beschluss für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster (2012)

Vom 26.9.2011   zur Gliederung

Der Kirchensteuerrat für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster hat folgenden Beschluss gefaßt:

In dem im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Bistums Münster werden im Steuerjahr 2012 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer, Lohn- und Kapitalertragsteuer) in Höhe von 9 v.H. erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006, Teil I, Seite 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautendes Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007, Teil I, S. 76) Gebrauch macht.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.



Kirchensteuerbeschluss für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster für das Haushaltsjahr 2012

Bek. d. MK v. 27.12.2011 (Nds. MBl. 2012, 6)
Bezug: Bek. v. 9.2.2009 (Nds. MBl. S. 278)   zur Gliederung


Der Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2012 vom 26.11.2011 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2009 gilt inhaltlich unverändert für das Haushaltsjahr 2012 fort.

Kirchensteuerbeschluss für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster für das Haushaltsjahr 2013

Bek. d. MK v. 7.7.2013, Nds. MBl. 2013, 47
Bezug: Bek. v. 9.2.2009, Nds. MBl. S. 278   zur Gliederung


Der Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2013 vom 24.11.2012 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

Der als Anlage der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2009 gilt inhaltlich für das Haushaltsjahr 2013 mit der nachstehenden Maßgabe fort, dass Teil I wie folgt geändert wird:

1. Nummer 1 Buchst. d Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23.10.2012 hingewiesen (Bundessteuerblatt 2012 Teil I S. 1083)."

2. Nummer 2 wird gestrichen.

3. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

Kirchensteuerbeschluss für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster für das Haushaltsjahr 2014

Bek. d. MK v. 9.1.2014, Nds. MBl. 2014, 83
Bezug: Bek. v. 9.2.2009, Nds. MBl. S. 278, geändert durch Bek. v. 7.1.2013, Ndsd. MBl. S. 47   zur Gliederung


Der Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2014 vom 23.11.2013 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

Der als Anlage der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2009 i.d.F. vom 7.1.2013 gilt inhaltlich unverändert für das Jahr 2014 fort.