Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Rottenburg-Stuttgart
Kirchensteuerordnung Kirchensteuerordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart in der ab 1. Januar 1973 geltenden Fassung (KABl. 1973 S. 233), zuletzt geändert durch Änderung v. 12. 3. 1986 (KABl. S. 449) zur Gliederung Nachstehend wird der Wortlaut der Kirchensteuerordnung der Diözese Rottenburg (KiStO) vom 1. Juli 1971 (KABl. 1971, S. 398 ff.) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 1972 (KABl. 1972, S. 191/192) neu bekanntgemacht. Der Bischof erläßt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) vom 18. Dezember 1969 Ki. 1970 S. 1 ff. im Diözesanrat nachstehende Kirchensteuerordnung. § 1 Besteuerungsrecht (1) Die Diözese und ihre Kirchengemeinden üben das Besteuerungsrecht zur Deckung ihrer Bedürfnisse nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes und der als Steuerordnung erlassenen kirchlichen Bestimmungen aus. (2) Die Kirchensteuern werden von der Diözese als Diözesansteuer und von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben. (3) Das Besteuerungsrecht der Kirchengemeinden, die zu einer Gesamtkirchengemeinde (§ 24 Abs. 3 KiStG) zusammengeschlossen sind, wird von dieser ausgeübt. § 2 Steuerpflicht (1) Diözesansteuerpflichtig ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört und im Bereich der Diözese Rottenburg einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Wer diözesansteuerpflichtig ist, ist gegenüber der Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz wird das Besteuerungsrecht durch die Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes ausgeübt. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der a) auf die Aufnahme in die römisch-katholische Kirche oder b) auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Diözese folgt. (2) Die Steuerpflicht endet a) durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats, b) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (Absatz 1) mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden, ist c) durch Erklärung des Kirchenaustritts (§ 26 KiStG) mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. § 4 Diözesansteuer, Ortskirchensteuer (1) Die Diözesansteuer und die Ortskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer werden als einheitliche Kirchensteuer erhoben. (2) Die Kirchensteuern aus den Grundsteuermeßbeträgen und das Kirchgeld können als Ortskirchensteuer erhoben werden. (3) Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern aus der Grundsteuermeßbeträgen sind die Meßbeträge insoweit, als die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die Grundstücke im Bereich der Diözese liegen. (4) Das Kirchgeld wird als festes Kirchgeld in Höhe der Mindestbeträge der einheitlichen Kirchensteuer erhoben. § 5 Steuerbeschluß für die einheitliche Kirchensteuer (1) Die Diözesansteuervertretung (Landeskirchensteuervertretung im Sinne des KiStG) beschließt die Erhebung der einheitlichen Kirchensteuer und den Hebesatz. Dabei können Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt werden. (2) Liegt ein Steuerbeschluß nicht vor, wird die einheitliche Kirchensteuer bis zu 6 Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben. § 6 Diözesansteuervertretung (1) Diözesansteuervertretung ist der Diözesanrat in der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit der Maßgabe, daß von den in § 2 Abs. 1 der Diözesanratssatzung genannten Mitgliedern des Diözesanrats die folgenden stimmberechtigt am Steuerbeschluß teilnehmen: - der Bischof oder sein Vertreter, - der Generalvikar, - die zehn Vertreter der Regionen sowie die fünf Vertreter der Pfarrer und Pfarrverweser im Diözesanpriesterrat, - die gewählten Laienvertreter aus den Dekanaten, - die sieben Vertreter der Arbeitsgemeinschaft katholischer Organisationen und Verbände in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (AKO), - die zwei Vertreterinnen der Arbeitsgemeinschaft der weiblichen Ordensgemeinschaften in der Diözese Rottenburg-Stuttgart und - die zwei Vertreter der katholischen ausländischen Mitbürger. Für die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsordnung des Diözesanrats gelten die Bestimmungen der Satzung, Wahlordnung und Geschäftsordnung des Diözesanrats in ihrer jeweiligen Fassung, soweit diese Kirchensteuerordnung nichts anderes vorsieht. (2) Der Diözesanrat bildet aus seinen Mitgliedern einen ständigen Ausschuß für Finanzfragen (Finanzausschuß). Dieser berät mit der Diözesanverwaltung den Entwurf eines Diözesanhaushaltsplans soweit vor, daß er dem Diözesanrat zur Beschlußfassung vorgelegt werden kann. (3) Die zuständigen Referenten des Bischöflichen Ordinariats erläutern dem Diözesanrat den Haushaltsplan. Der Finanzausschuß berichtet über die im Ausschuß angestellten Beratungen und deren Ergebnis. Nach Beratung beschließt der Diözesanrat unter Berücksichtigung des Absatzes 1 mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder a) den Haushaltsplan, b) den Hebesatz und etwaige Mindest- und Höchstbeträge der einheitlichen Kirchensteuer. Die Beratungen und die Beschlußfassung des Diözesanrats über den Haushaltsplan, den Hebesatz und etwaige Mindest- und Höchstbeträge der einheitlichen Kirchensteuer sind öffentlich. (4) Der Bischof kann gemäß § 8 Absatz 3 Sätze 6 und 7 der Diözesanratssatzung nur einen Beschluß nach Absatz 3 a zur erneuten Beratung an den Diözesanrat zurückverweisen. Der Beschluß wird ohne Zustimmung des Bischofs rechtskräftig, wenn nach nochmaliger Beratung zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder für den Beschluß stimmen. (5) Dem Diözesanrat obliegt die Feststellung der Jahresrechnung nach Prüfung durch eine von ihm beauftragte Stelle. (6) Die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Diözese werden im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Rottenburg vorgenommen. Diözesanhaushaltsplan und Rechnungslegung werden im Kirchlichen Amtsblatt in zusammengefaßter Form veröffentlicht. (7) Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, in den Diözesanhaushaltsplan und in die letztabgeschlossene Jahresrechnung bei der Diözesanverwaltung Einsicht zu nehmen. § 7 Ortskirchensteuervertretung und Ortskirchensteuerbeschluß (1) Ortskirchensteuervertretung ist der Kirchengemeinderat, in Gesamtkirchengemeinden (§ 1 Abs. 3) der Gesamtkirchengemeinderat mit der Einschränkung, daß die durch Ortssatzung bestimmten Mitglieder des Gesamtkirchengemeinderats (§ 26 Abs. 3 der Kirchengemeindeordnung) am Steuerbeschluß nicht stimmberechtigt teilnehmen. Für die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsordnung des Kirchengemeinderats und des Gesamtkirchengemeinderats gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Wahlordnung für die Kirchengemeinderäte in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Die Ortskirchensteuervertretung beschließt über die Erhebung der Ortskirchensteuer. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Der Ortskirchensteuerbeschluß ist nach seiner Genehmigung in der bei der Kirchengemeinde üblichen Form bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, wo und wann der Haushaltsplan der Kirchengemeinde und Kirchenpflege sowie die letztabgeschlossene Jahresrechnung zur Einsichtnahme durch die Steuerpflichtigen ausgelegt sind (§ 64 der Kirchengemeindeordnung). § 8 Verwaltung der einheitlichen Kirchensteuer (1) Die einheitliche Kirchensteuer wird vom Diözesanverwaltungsrat verwaltet, soweit ihre Verwaltung nicht gemäß § 17 KiStG den Landesfinanzbehörden übertragen ist. (2) Der Diözesanverwaltungsrat regelt im Einvernehmen mit dem Diözesanrat durch besondere Satzung, wie sieh die Diözese und die Kirchengemeinden in das Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer teilen und nach welchen Grundsätzen die Anteile der einzelnen Kirchengemeinden zu bemessen sind. § 9 Verwaltung der Ortskirchensteuer (1) Die Ortskirchensteuer werden von den Kirchengemeinden verwaltet. (2) Bei der Verwaltung der Ortskirchensteuern sind die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. (3) Dem Steuerpflichtigen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt und verschlossen zugestellt. Der Bescheid muß den Namen des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschuld sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ferner sollen daraus die Belehrung der Steuerschuld, ihre Fälligkeit sowie eine Zahlungsaufforderung und die zugelassene Zahlungsweise ersichtlich sein. (4) Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig. (5) Das Steuersäumnisgesetz findet keine Anwendung. (6) In Härtefällen kann das nach der Kirchengemeindeordnung zuständige Organ Ortskirchensteuern stunden oder erlassen. Der Diözesanverwaltungsrat bestimmt, in welchen Fällen eine Stundungs- oder Erlaßbewilligung seiner Genehmigung bedarf. § 10 Steuergeheimnis Das Steuergeheimnis ist zu wahren. Die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung. § 11 Beitreibung (1) Die Ortskirchensteuern werden nach den für die Vollstreckung der Gemeindesteuern maßgebenden Vorschriften von den zuständigen Behörden am Wohnsitz des Schuldners beigetrieben. 130 Kirchensteuerrecht Baden-Württemberg Gruppe 5 (2) Vor Einleitung der Beitreibung ist der Steuerpflichtige mit Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu mahnen; Mahngebühren werden nicht erhoben. (3) Rückständige Kirchensteuern können von dem nach der Kirchengemeindeordnung zuständigen Organ niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zum beizutreibenden Betrag stehen. § 12 Rechtsbeihilfe (1) Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von den Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erheben. Hält das nach der Kirchengemeindeordnung zuständige Organ den Widerspruch für zulässig und begründet, hilft es ihm ab; andernfalls legt es ihn mit seiner Stellungnahme dem Diözesanverwaltungsrat vor. (3) Der Diözesanverwaltungsrat erläßt einen Widerspruchsbescheid. Dieser ist zu begründen, mit einer Belehrung über die Erhebung der Klage zu versehen und zuzustellen. (4) Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Sie soll einen Klageantrag enthalten und mit einer Begründung versehen sein. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (5) Durch die Erhebung des Widerspruchs und der Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Erhebung der Steuern nicht aufgehalten. Die Widerspruchsbehörde kann jedoch auf Antrag die Vollziehung des Bescheides aussetzen. § 13 Durchführungsverordnung Zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung kann der Diözesanverwaltungsrat besondere Vorschriften erlassen. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Kirchensteuerordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Sie ist erstmals auf die Haushaltspläne und Steuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.
Gleichzeitig wird die Kirchensteuerordnung für die Diözese Rottenburg vom 1. Januar 1960 (KABL. 1960 Nr. 1) mit ihren zwischenzeitlichen Änderungen und Ergänzungen aufgehoben. Für das Kalenderjahr 1971 werden die Kirchensteuern nach bisherigem Recht erhoben. Die Kirchensteuerordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Rottenburg am Neckar, 1. Juli 1971/15. Oktober 1972 Carl Joseph, Bischof
Die Kirchensteuerordnung vom 1. Juli 1971 ist vom Kultusministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Schreiben vom 27. August 1971 - Ki 6574/13 - gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970, S. 1) genehmigt worden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1972 - Ki 6574/15 - hat das Kultusministerium Baden-Württemberg mitgeteilt, daß es nach § 2 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970, S. 1) gegen die Änderung der Kirchensteuerordnung vom 15. Oktober 1972 keinen Widerspruch erhebe. Rottenburg am Neckar, 1. Februar 1973 Bischöfliches Ordinariat Carl Joseph, Bischof
Durchführungsverordnung zur Kirchensteuerordnung (KiStDV) vom 1. Februar 1973 (KABl. 1973 S. 235) zur Gliederung Aufgrund des § 9 Abs. 6 und des § 13 der Kirchensteuerordnung der Diözese Rottenburg (KiStO) vom 1. Juli 1971 (KABl. 1971, S. 398 ff.) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 1972 (KABl. 1972, S. 191/192) wird bestimmt. Zu § 1 KiStO § 1 Steuerbedarf Die Bedürfnisse, zu deren Deckung die Diözese und ihre Kirchengemeinden Kirchensteuern erheben, werden samt den zugehörigen Einnahmen in den Haushaltsplänen eines jeden Jahres in der voraussichtlich anfallenden Höhe veranschlagt. Der die Einnahmen übersteigende Ausgabenbetrag stellt den Steuerbedarf dar. Zu § 2 KiStO § 2 Mehrfacher Wohnsitz Der Kirchengemeinde des Nebenwohnsitzes eines Steuerpflichtigen kann ein angemessener Anteil der von der Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes eingezogenen Ortskirchensteuer (§ 4 Abs. 2 KiStO) überlassen werden, wenn der Verbleib der eingezogenen Ortskirchensteuer bei der Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes für die Kirchengemeinde des Nebenwohnsitzes unzumutbare Nachteile zur Folge hätte. Kommt zwischen den beteiligten Kirchengemeinden eine Vereinbarung hierüber nicht zustande, entscheidet der Diözesanverwaltungsrat nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe eine Verteilung vorzunehmen ist. Zu § 4 KiStO § 3 Kirchengrundsteuer (1) Die Ortskirchensteuer aus den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchengrundsteuer - KiGrSt -) wird in einem innerhalb der Kirchengemeinde (Gesamtkirchengemeinde) einheitlichen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge erhoben. Ein vom Hauptort abweichender Hebesatz für Nebenorte ist nicht zulässig. (2) Auf die Meßbeträge der Grundsteuer A können höhere Hebesätze als auf die Meßbeträge der Grundsteuer B angewandt werden. Der Hebesatz soll jedoch für die Meßbeträge der Grundsteuer A 30 v. H., der Grundsteuer B 20 v. H. nicht übersteigen. (3) Gehört der Ehegatte eines Steuerpflichtigen der röm.-kath. Kirche nicht an, darf die Kirchengrundsteuer nur nach den Meßbeträgen (Meßbetragsanteilen) bemessen werden, die dem steuerpflichtigen Ehegatten zuzurechnen sind. § 4 Kirchgeld (1) Kirchgeld kann nur als festes Kirchgeld in Höhe der Mindestbeträge der einheitlichen Kirchensteuer erhoben werden (§ 4 Abs. 4 KiStO). (2) Von der Entrichtung des Kirchgeldes ist befreit, wer 1. für dasselbe Kalenderjahr zur Kircheneinkommensteuer (KiESt) oder Kirchenlohnsteuer (KiLSt) herangezogen wird oder 2 Bezüge zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfegesetz erhält oder in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Zu § 7 KiStO § 5 Ortskirchensteuerbeschluß (1) Die Ortskirchensteuervertretung kann für eine Kirchengemeinde oder für die zu einer Gesamtkirchengemeinde vereinigten Kirchengemeinden nur einen einheitlichen Steuerbeschluß fassen. (2) Die staatliche Genehmigung der Ortskirchensteuerbeschlüsse wird vom Kultusministerium ausgesprochen. Die im Genehmigungsschreiben festgelegten Grenzen, innerhalb derer Steuerbeschlüsse als staatlich genehmigt gelten, sind zu wahren. (3) An Kirchengemeinden, die ohne ausreichenden Grund im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Haushaltsplan (§ 63 der Kirchengemeindeordnung) den Steuerbeschluß nicht bis zum Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres dem Dekan vorgelegt haben, werden im zweiten Halbjahr so lange keine Zuweisungen aus der einheitlichen Kirchensteuer mehr geleistet, bis die versäumte Vorlage nachgeholt ist (§ 7 Abs. 2 Satz 2 i. V. m § 5 Abs. 2 KiStO). Zu § 9 KiStO § 6 Kirchensteuerliste, Kirchensteuereinzug (1) Auf der Grundlage des Ortskirchensteuerbeschlusses ist eine Kirchensteuerliste nach amtlichen Vordruck anzulegen. Darin werden die Steuerpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge und deren Besteuerungsmerkmale aufgeführt und der Betrag der Steuerschuld errechnet. (2) Nach Prüfung und Anerkennung der Kirchensteuerliste, insbesondere bezüglich der vollständigen Erfassung der Steuerpflichtigen, durch das nach der Kirchengemeindeordnung zuständige Organ sind den Steuerpflichtigen Kirchensteuerbescheide zu erteilen. (3) Nach Durchführung des Kirchensteuereinzugs ist die Kirchensteuerliste abzuschließen. Etwaige Ausstände sind in eine besondere Liste zu übertragen. § 7 Stundung und Erlaß (1) Der Genehmigung des Diözesanverwaltungsrats bedürfen 1. die Stundung von Ortskirchensteuern auf mehr als 12 Monate, 2 der Erlaß von Ortskirchensteuern, wenn der zu erlassende Betrag im Einzelfall 500,DM übersteigt. (2) Für die Stundung und den Erlaß der einheitlichen Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2 KiStO) ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) allein der Diözesanverwaltungsrat zuständig. Zu § 12 KiStO § 8 Erhebung und Behandlung von Widersprüchen (1) Ein Steuerpflichtiger kann gegen einen Ortskirchensteuerbescheid schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der örtlich zuständigen Kirchenpflege (Gesamtkirchenpflege) oder beim örtlich zuständigen Pfarramt Widerspruch erheben. Bei einer schriftlichen Widerspruchserhebung ist der Eingang dem betreffenden Steuerpflichtigen schriftlich zu bestätigen. (2) Die örtlich zuständige Kirchenpflege (Gesamtkirchenpflege) prüft vorab, ob der Widerspruch fristgemäß erhoben worden ist. Trifft dies nicht zu, ist der betreffende Steuerpflichtige darauf hinzuweisen und ihm nahezulegen, binnen zweier Wochen entweder den Widerspruch zurückzuziehen oder anzugeben, aus welchen Gründen die fristgemäße Erhebung des Widerspruchs nicht möglich war. (3) Ein Widerspruch, der fristgemäß eingegangen ist oder im Falle des Absatzes 2 innerhalb der dortgenannten Frist nicht zurückgezogen wird, ist alsbald dem nach der Kirchengemeindeordnung zuständigen Organ zur Entscheidung im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 KiStO zu unterbreiten. (4) Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. § 9 Inkrafttreten Diese Durchführungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg in Kraft. Rottenburg am Neckar, 1. Februar 1973 Kirchensteuerbeschluss der Diözese Rottenburg-Stuttgart für die Kalenderjahre 2013 und 2014 |