Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Speyer


Kirchensteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerordnung (Anteil Saarland)
Kirchensteuerbeschluss 2014 (rheinland-pfälzischer Teil)
Kirchensteuerbeschluss 2014 (saarländischer Teil)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (rheinland-pfälzischer Teil)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (saarländischer Teil)

Kirchensteuerordnung für den rheinland-pfälzischen Gebietsteil der Diözese Speyer

v. 9.09.2014, OVB 2014, 221; StAnz. Rh.-Pfalz 2014, 1070   zur Gliederung

A) Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Speyer im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung haben.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B) Diözesankirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer,

c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(3) Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird nach Beschlussfassung durch den Diözesansteuerrat des Bistums Speyer vom Bischof von Speyer festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Absatz 2 c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die Bestandteil des vom Bischof von Speyer genehmigten Diözesankirchensteuerbeschlusses ist. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld ist das nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner; dieses erhöht sich um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt.

(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Oberhirtlichen Verordnungsblatt des Bistums Speyer veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuer- und Meldebehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug berichtigen zu lassen, wenn der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilnimmt.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Speyer und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Speyer und die der anderen Diözesen.

C) Ortskirchensteuer

§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Speyer sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sind die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festzusetzen.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,

b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

§ 6 (1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Dem Bischöflichen Ordinariat steht jedoch das Recht zu, für den Gesamtbereich der Diözese oder für Teilgebiete einheitliche Steuersätze festzusetzen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. Auch das Bischöfliche Ordinariat kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Oberhirtlichen Verordnungsblatt für das Bistum Speyer allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D) Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Absatz 2 lit. a, b und c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge bemisst sich nach den Grundsteuermessbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermessbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Messbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen. Soweit für Ehegatten oder Lebenspartner, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten oder Lebenspartner und noch andere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner abweichend von Abs. 3 Sätze 1 und 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach Abs. 3 Satz 2 insgesamt entfallenden Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Abs. 3 Satz 3 die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Abs. 3 Satz 3 widersprechen und beantragen, dass die Kirchensteuer für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Abs. 3 Sätze 1 und 2 bemessen wird.

(4) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Gemeinden (§ 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) ist das Bischöfliche Ordinariat in Speyer.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Berechtigte nach § 9 SGB II, § 19 SGB XII, § 41 SGB XII sowie § 27a BVG sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6,00 EUR jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Absatz 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3,00 EUR und der Höchstsatz 30,00 EUR jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Ehegatten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich sie wohnen, und bei Alleinstehenden diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1.April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E) Rechtsbehelfe

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei dem veranlagenden Verwaltungsrat der Kirchengemeinde oder im Falle der Verwaltung durch die Gemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche dem Bischöflichen Ordinariat mit seiner Stellungnahme vor, soweit sie Widersprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. das Landesamt für Steuern nach Anhörung des Bischöflichen Ordinariats. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Gemeinde die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde und des Bischöflichen Ordinariats. In den übrigen Fällen des § 14Abs. 2 entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung und den Erlass der Kirchensteuer sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971, bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Das Bischöfliche Ordinariat hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F) Schlussbestimmungen

§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Ordnung finden auf die Gesamtkirchengemeinden sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zustehenden Befugnisse werden von dem Verwaltungsrat der Gesamtkirchengemeinde wahrgenommen.

§ 19

Die zur Durchführung dieser Ordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Ordinariat erlassen.

§ 20

Die Kirchensteuerordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 11.12.2008 (OVB 2009, S. 201 ff; Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 2009, S. 107 ff) aufgehoben. Speyer, den 09.09.2014



Kirchensteuerordnung für den saarländischen Gebietsanteil der Diözese Speyer

v. 9.09.2014, OVB 2014, 229   zur Gliederung

A) Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Speyer im Bereich des Saarlandes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung haben.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechtes sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B) Diözesankirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer kann erhoben werden

a) aa) als Zuschlag zur Einkommensteuer mit einem festen Vomhundertsatz der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer oder

bb) nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen);

b) als Zuschlag zur Vermögenssteuer mit einem festen Vomhundertsatz der Vermögenssteuer (Kirchensteuer vom Vermögen);

c) als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

Die vorstehenden Diözesankirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden, jedoch nicht die Kirchensteuer vom Einkommen nach lit a) aa) neben derjenigen nach lit a) bb).

(3) Art und Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer werden nach Beschlussfassung durch den Diözesansteuerrat vom Bischof von Speyer festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Absatz 2 c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die Bestandteil des vom Bischof von Speyer genehmigten Diözesankirchensteuerbeschlusses ist. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld ist das nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner; dieses erhöht sich um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt.

(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach der staatlichen Anerkennung im Oberhirtlichen Verordnungsblatt für das Bistum Speyer veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug berichtigen zu lassen, wenn der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilnimmt.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Speyer und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Speyer und die der anderen Diözesen.

C) Ortskirchensteuer

§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Speyer sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sind die Vomhundertsätze von den Grundsteuermessbeträgen und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festzusetzen.

§ 5

(1) Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden

a) nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen oder nach Maßgabe des Einheitswertes vom Grundbesitz aufgrund eines besonderen Tarifs, soweit jeweils der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

b) als festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

(2) Das Kirchgeld kann neben der Kirchensteuer vom Grundbesitz erhoben werden.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Dem Bischöflichen Ordinariat steht jedoch das Recht zu, für den Gesamtbereich der Diözese oder für Teilgebiete einheitliche Steuersätze festzusetzen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats Speyer und, soweit keine allgemeine Anerkennung vorliegt oder die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der staatlichen Anerkennung. Auch das Bischöfliche Ordinariat Speyer kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Oberhirtlichen Verordnungsblatt für das Bistum Speyer allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D) Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Absatz 2 lit. a, b und c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Saarländischen Kirchensteuergesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken oder diese beiden Grundbesitzarten mit verschiedenen hohen Vomhundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz durch die Gemeinden (§ 15 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juni 1977, Amtsblatt 1977, S. 598, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. September 2008,Amtsblatt 2008, S. 1662) ist das Bischöfliche Ordinariat Speyer.

§ 9

(1) Das Kirchgeld kann von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben werden, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Absatz 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Berechtigte nach § 9 SGB II, § 19 SGB XII, § 41 SGB XII sowie § 27 a BVG sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6,00 EUR jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3,00 EUR und der Höchstsatz 30,00 EUR jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Ehegatten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich sie wohnen, und bei Alleinstehenden diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Saarlandes, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1.April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E) Rechtsbehelfe

§ 13

(1) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des dritten Abschnittes des zweiten Teils der Abgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle, die den Steuerbescheid erlassen hat. Diese hat vor ihrer Entscheidung das Bischöfliche Ordinariat Speyer zu hören, sofern sie dem Rechtsbehelf nicht abhilft.

(2)Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes (siehe § 8 Abs. 3) verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Die Finanzämter haben das Bischöfliche Ordinariat Speyer in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist das Bischöfliche Ordinariat Speyer im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

(3) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren nach den Vorschriften des achten Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung ist zuständige Stelle der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde.

§ 14

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung der Kirchensteuer sind, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 2 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes, bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Das Bischöfliche Ordinariat hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F) Schlussbestimmungen

§ 15

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Ordnung finden auf die Gesamtkirchengemeinden sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zustehenden Befugnisse werden von dem Verwaltungsrat der Gesamtkirchengemeinde wahrgenommen.

§ 16

Die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Ordinariat Speyer erlassen.

§ 17

Die Kirchensteuerordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 11.12.2008 (OVB 2009, S. 208 ff; Amtsblatt des Saarlandes 2009, S. 186 ff) aufgehoben.



Diözesankirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2014 für die Diözese Speyer (rheinland-pfälzischer Teil der Diözese Speyer)

v. 9.9.2014, OVB 2014, 236   zur Gliederung

I.

Der Diözesansteuerrat hat am 09. September 2014 folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für die Diözese Speyer für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2014 gefasst:

§ 1 Kirchensteuer vom Einkommen

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 v. H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2014.

b) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gem. §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23.10.2012 - S 2447A-99-001-441 (BStBl 2012 Teil I Seite 1083) bzw. nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 29.10.2008 - S 2447A-06-001-04-441 (BStBl 2009 Teil I Seite 332) Gebrauch macht.

§ 2 Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes von Rheinland-Pfalz wird nach folgender Tabelle erhoben:



§ 3 Kappung, Erlass

a) Das Bischöfliche Ordinariat kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn sie ab dem Veranlagungszeitraum 2004 4 v. H. des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Bei Änderung des staatlichen Einkommensteuertarifs kann das Bischöfliche Ordinariat den Vomhundertsatz anpassen.

b) Die auf außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG oder auf die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 17 EStG) entfallende Kirchensteuer kann das Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenmitglieds um bis zu 50% ermäßigen.

§ 4 Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge

a) Die Kirchensteuerhebesätze für die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge werden für den Gesamtbereich der Diözese Speyer einheitlich festgesetzt auf 10 v.H. (zehn vom Hundert) der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) und das sonstige Grundvermögen (Grundsteuer B).

b) Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge wird nur auf Beschluss der örtlich zuständigen Kirchenverwaltung erhoben.

§ 5 Schlussbestimmung

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2014 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

II.

Vorstehendem Kirchensteuerbeschluss stimme ich gem. § 8 Abs. 3 der Satzung für den Steuerrat in der Diözese Speyer zu und setze ihn einschließlich der Kirchensteuerhebesätze wie beschlossen fest. Speyer, 09. September 2014

D Anerkennungsvermerk der Landesregierung Rheinland-Pfalz

Der vorstehende Diözesankirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2014 für die Diözese Speyer (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) vom 09. September 2014 wird hiermit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KiStG vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59) anerkannt. Dies gilt nicht für die Bestimmung unter § 3.



Diözesankirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2014 für die Diözese Speyer (saarländischer Teil der Diözese Speyer)

v. 27.9.2014, OVB 2014, 238   zur Gliederung

I.

Der Diözesansteuerrat hat am 09. September 2014 folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für die Diözese Speyer für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2014 gefasst:

§ 1 Kirchensteuer vom Einkommen

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2014.

b) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gem. §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23.10.2012 - B/2 - S 2447 - 1008, 2011/80998 (BStBl 2012 Teil I Seite 1083) bzw. nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 29.10.2008 - B/2 - 4 -175/06 - S 2447(BStBl 2009 Teil I Seite 332) Gebrauch macht.

§ 2 Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes wird nach folgender Tabelle erhoben:



§ 3 Kappung, Erlass

a) Das Bischöfliche Ordinariat kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn sie 4 v.H. des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Bei Änderung des staatlichen Einkommensteuertarifs kann das Bischöfliche Ordinariat den Vomhundertsatz anpassen.

b) Die auf außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG oder auf die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 17 EStG) entfallende Kirchensteuer kann das Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenmitglieds um bis zu 50%ermäßigen.

§ 4 Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge

a) Die Kirchensteuerhebesätze für die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge werden für den Gesamtbereich der Diözese Speyer einheitlich festgesetzt auf 10 v.H. (zehn vom Hundert) der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) und das sonstige Grundvermögen (Grundsteuer B).

b) Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge wird nur auf Beschluss der örtlich zuständigen Kirchenverwaltung erhoben.

§ 5 Schlussbestimmung

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2014 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

II.

Vorstehendem Kirchensteuerbeschluss stimme ich gem. § 8 Abs. 3 der Satzung für den Steuerrat in der Diözese Speyer zu und setze ihn einschließlich der Kirchensteuerhebesätze wie beschlossen fest.

Anerkennungsvermerk der Landesregierung Saarland

Der vorstehende Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2014 der Diözese Speyer (saarländischer Gebietsteil) wird gemäß § 17 Abs. 1 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes (KiStG-Saar) vom 1. Juli 1977 (Amtsbl. Seite 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2014, veröffentlicht Im Amtsblatt des Saarlandes 2014 Teil I S. 286, anerkannt. Saarbrücken, 27.Oktober 2014

Diözesankirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2015 für die Diözese Speyer (rheinland-pfälzischer Teil der Diözese Speyer)

v. 17.12.2014, OVB 2015, 405   zur Gliederung

I.

Der Diözesansteuerrat hat am 17.12.2014 folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für die Diözese Speyer für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2015 gefasst:

§ 1 Kirchensteuer vom Einkommen

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 v. H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2015.

b) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gem. §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23.10.2012 - S 2447A-99-001-441 (BStBl 2012 Teil I Seite 1083) bzw. nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 29.10.2008 - S 2447A-06-001-04-441 (BStBl 2009 Teil I Seite 332) Gebrauch macht.

§ 2 Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes von Rheinland-Pfalz wird nach folgender Tabelle erhoben:



§ 3 Kappung, Erlass

a) Das Bischöfliche Ordinariat kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn sie ab dem Veranlagungszeitraum 2004 4 v. H. des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Bei Änderung des staatlichen Einkommensteuertarifs kann das Bischöfliche Ordinariat den Vomhundertsatz anpassen.

b) Die auf außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG oder auf die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 17 EStG) entfallende Kirchensteuer kann das Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenmitglieds um bis zu 50% ermäßigen.

§ 4 Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge

a) Die Kirchensteuerhebesätze für die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge werden für den Gesamtbereich der Diözese Speyer einheitlich festgesetzt auf 10 v.H. (zehn vom Hundert) der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) und das sonstige Grundvermögen (Grundsteuer B).

b) Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge wird nur auf Beschluss der örtlich zuständigen Kirchenverwaltung erhoben.

§ 5 Schlussbestimmung

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2015 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

II.

Vorstehendem Kirchensteuerbeschluss stimme ich gem. § 8 Abs. 3 der Satzung für den Steuerrat in der Diözese Speyer zu und setze ihn einschließlich der Kirchensteuerhebesätze wie beschlossen fest.

Anerkennungsvermerk der Landesregierung Rheinland-Pfalz

Der vorstehende Diözesankirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2015 für die Diözese Speyer (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) vom 17.12.2014 wird hiermit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KiStG vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59) anerkannt. Dies gilt nicht für die Bestimmung unter § 3.



Diözesankirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2015 für die Diözese Speyer (saarländischer Teil der Diözese Speyer)

v. 17.12.2014, OVB 2015, 408   zur Gliederung

I.

Der Diözesansteuerrat hat am 17.12.2014 folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für die Diözese Speyer für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2015 gefasst:

§ 1 Kirchensteuer vom Einkommen

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2015.

b) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gem. §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23.10.2012 - B/2 - S 2447 - 1008, 2011/80998 (BStBl 2012 Teil I Seite 1083) bzw. nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 29.10.2008 - B/2 - 4 -175/06 - S 2447(BStBl 2009 Teil I Seite 332) Gebrauch macht.

§ 2 Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes wird nach folgender Tabelle erhoben:



§ 3 Kappung, Erlass

a) Das Bischöfliche Ordinariat kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn sie 4 v.H. des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Bei Änderung des staatlichen Einkommensteuertarifs kann das Bischöfliche Ordinariat den Vomhundertsatz anpassen.

b) Die auf außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG oder auf die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 17 EStG) entfallende Kirchensteuer kann das Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenmitglieds um bis zu 50%ermäßigen.

§ 4 Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge

a) Die Kirchensteuerhebesätze für die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge werden für den Gesamtbereich der Diözese Speyer einheitlich festgesetzt auf 10 v.H. (zehn vom Hundert) der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) und das sonstige Grundvermögen (Grundsteuer B).

b) Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge wird nur auf Beschluss der örtlich zuständigen Kirchenverwaltung erhoben.

§ 5 Schlussbestimmung

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2015 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

II.

Vorstehendem Kirchensteuerbeschluss stimme ich gem. § 8 Abs. 3 der Satzung für den Steuerrat in der Diözese Speyer zu und setze ihn einschließlich der Kirchensteuerhebesätze wie beschlossen fest.

Anerkennungsvermerk der Landesregierung Saarland

Der vorstehende Kirchensteuerbeschluss der Diözese Speyer (saarländischer Gebietsteil) wird gemäß § 17 Abs. 1 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes (KiStG-Saar) vom 1. Juli 1977 (Amtsbl. Seite 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2014, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes 2014 Teil I S. 286, anerkannt.