Kirchensteuerordnung des Bistums der Alt-Katholischen Bayern


Kirchensteuerordnung
Kirchsteuerbeschluss

Kirchensteuerordnung der Alt- Katholischen Kirche im Freistaat Bayern

Neufassung vom 29.12.2008, ABl. 2009, 9   zur Gliederung

Erster Abschnitt. Grundlegende Bestimmungen

§ 1 Besteuerungsrecht

Die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern als gemeinschaftlicher Steuerverband und ihre Kirchengemeinden als gemeindliche Steuerverbände üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes und dieser Kirchensteuerordnung aus.

§ 2 Kirchensteuerarten

(1) Die Kirchensteuern werden erhoben

1. in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer auf der Grundlage von § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung als Kircheneinkommensteuer, Kirchenkapitalertragsteuer und Kirchenlohnsteuer,

2. in Form von Kirchgeld.

(2) Die Kirchensteuern im Sinne von Absatz 1 werden nebeneinander erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Zweckbestimmung

(1) Die Kirchenumlagen werden von der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben.

(2) Das Kirchgeld dient zur Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse und wird von den Kirchengemeinden erhoben.

§ 4 Kirchensteuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig sind die Kirchenmitglieder der Alt-Katholischen Kirche in Bayern nach Maßgabe dieser Kirchensteuerordnung.

(2) Kirchenmitglieder nach Absatz 1 haben der mit der Verwaltung von Kirchensteuern betrauten Stelle und dem Kirchensteueramt der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zur Alt-Katholischen Kirche abhängt. Sie haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen gelten als Erklärungen im Sinne von Satz 2.

(3) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchenumlagen gegenüber der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern als gemeinschaftlichem Steuerverband, hinsichtlich des Kirchgeldes gegenüber der Kirchengemeinde als gemeindlichem Steuerverband.

(4) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Errichtung der betreffenden Maßstabssteuer besteht. Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst nach Beginn dieses Zeitraums ein oder fallen sie vor Ablauf desselben weg, so beginnt oder endet die Umlagepflicht mit dem Anfang des nächsten Kalendermonats.

2. Abschnitt. Kirchenumlagen

§ 5 Höhe der Kirchenumlagen

(1) Der Umlagesatz für die Kircheneinkommensteuer, die Kirchenkaptalertragsteuer und die Kirchenlohnsteuer beträgt 8 von Hundert.

(2) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschalbetrag beträgt 7 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer, sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass die keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträt die Kirchensteuer 8 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Dritter Abschnitt. Kirchgeld

§ 6 Pflicht zur Kirchgelderhebung

(1) Die Kirchengemeinden haben für das Kalenderjahr ein Kirchgeld zu erheben.

(2) Kirchgeldpflichtig sind alle über achtzehn Jahre alten Kirchenmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge haben, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, und wenn diese den Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. Wenn das kirchgeldpflichtige Kirchenmitglied in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist diejenige Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt, zu der sich das Kirchenmitglied nach § 39,3 Synodal- und Gemeindeordnung rechnet. Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird.

(3) Das Kirchgeld beträgt mindestens 5 Euro; es kann gestaffelt nach den Einkünften und Bezügen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 bis zum Höchstbetrag von 50 Euro erhoben werden. Die Festlegung der Höhe des Kirchgeldes und die etwaige Staffelung erfolgt durch jährlichen Beschluss der Gemeindeversammlung der jeweiligen Kirchengemeinde.

Vierter Abschnitt. Verwaltung der Kirchensteuern; Rechtsbehelfsverfahren

§ 7 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Die Verwaltung der Kirchenumlagen, soweit für die Kirchenlohnsteuer und die Kirchenkapitalertragsteuer nach Art. 17 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes nicht die Finanzämter zuständig sind, obliegt dem Kirchensteueramt der Alt-Katholischen Kirche in Bayern.

(2) Die Verwaltung des Kirchgeldes obliegt den Kirchengemeinden.

§ 8 Kirchensteueramt

Der Landessynodalrat hat die Aufgaben des Alt-Katholischen Kirchensteueramtes dem Kirchensteueramt Nürnberg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern übertragen.

§ 9 Steuergeheimnis

Alle mit der Kirchensteuer betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

§ 10 Erlass, Stundung, Niederschlagung

(1) Über Anträge auf Erlass und Stundung sowie über die Niederschlagung der Kirchenumlagen, soweit für deren Verwaltung nicht die Finanzämter zuständig sind, entscheidet das Kirchensteueramt mit Zustimmung des Landessynodalrates.

(2) Über Anträge auf Erlass und Stundung sowie über die Niederschlagung des Kirchgeldes entscheidet der Kirchenvorstand.

§ 11 Rechtsbehelfsverfahren

(1) Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer richten.

(2) Für das Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 18 des Kirchensteuergesetzes gilt:

1. Gegen Verwaltungsakte der Kirchensteuerämter im Sinne von § 347 der Abgabenordnung kann Einspruch eingelegt werden. Über ihn entscheidet das Kirchensteueramt.

2. Gegen Einspruchsentscheidungen der Kirchensteuerämter ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage ist gegen das Kirchensteueramt zu richten.

3. Gegen Urteile der Finanzgerichte kann unter den Voraussetzungen der §§ 115, 116 der Finanzgerichtsordnung Revision eingelegt werden.

(3) Gegen den Kirchgeldbescheid und gegen Entscheidungen über Anträge nach § 10 Abs. 2 kann Einspruch eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Kirchenvorstand. Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage ist gegen den Kirchenvorstand zu richten. Absatz 2 Nr. 3 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt. Schlussbestimmungen

§ 12 Staatliche Anerkennung

Die kirchliche Steuerordnung ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. Für Änderungen der Steuerordnung gilt dies Bestimmung entsprechend.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Kirchensteuerordnung tritt mit Beschluss des Landessynodalrates der Alt-Katholischen Kirche vom 4. April 2009 am 1. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Verordnungen außer Kraft.



Kirchensteuerbeschluss des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für den im Land xx gelegenen Teil

V. 29.12.2008, ABl. 2009, 17   zur Gliederung

Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland erlässt folgenden Kirchensteuerbeschluss:

§ 1 Arten der Kirchensteuer

Im Land Berlin werden von den Alt-Katholiken erhoben:

1. Kirchensteuer vom Einkommen in einem Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

2. Kirchgeld.

§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertrag-steuer) unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), die sich nach dem jeweils geltenden Einkommensteuerrecht ergibt, höchstens jedoch 3 v.H. des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens. Wird Einkommensteuer als Kapitalertragsteuer erhoben, beträgt die Kirchensteuer auch dann 9 v. H. der Kapitalertragsteuer und ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51 a Abs. 2 c Satz 1 und 2 EStG in dieser Höhe einzubehalten und abzuführen, wenn die Kapitalerträge außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kirchensteuerbeschlusses entstehen.

§ 3 Kirchgeld

(1) Das besondere Kirchgeld wird erhoben

1. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden;

2. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden und wenn eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes mit einer anderen Religionsgemeinschaft nicht besteht.

(2) Das Kirchgeld beträgt



§ 4 Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen

Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen und bei Pauschalierung der Lohnsteuer

(1) Bei sonstigen Bezügen, von denen die Lohnsteuer nach § 39 b Abs. 3 EStG einzubehalten ist, beträgt die Kirchenlohnsteuer 9 v. H. der von den sonstigen Bezügen nach dem allgemeinen Tarif einzubehaltenden Lohnsteuer.

(2) Wird Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 40, 40a Absätze 1, 2 a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Die Aufteilung und Abführung durch die Finanzverwaltung erfolgt im Verhältnis von 69,67 v. H. für die Evangelische Kirche, 29,97 v. H. für die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 v. H. für die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken.

(3) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Kann der Arbeitgeber die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnen, ist sie im Verhältnis der Zugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Evangelischen Kirche, zur Römisch- Katholische Kirche und zur Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufzuteilen und abzuführen.

(4) Für die pauschale Einkommensteuer nach § 37 b EStG gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 7 Geltungsdauer

Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Kraft.