Kirchensteuerordnung des Bistums der Alt-Katholischen Berlin


Kirchensteuerordnung
Kirchsteuerbeschluss

Kirchensteuerordnung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Berlin gelegenen Teil
(Kirchensteuerordnung - KiStO ak)


Neufassung vom 29.12.2008, ABl. 2009, 15   zur Gliederung

Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland erlässt für den im Lande Berlin gelegenen Teil folgende Kirchensteuerordnung:

I. BESTEUERUNGSRECHT und KIRCHENSTEUERPFLICHT

§ 1 Besteuerungsrecht


Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und des Bedarfs überregionaler Aufgaben, des Bischöflichen Ordinariats, der alt-katholischen Werke und der diakonisch-caritativen Aufgaben wird eine Diözesankirchensteuer erhoben. Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuer obliegt der Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken in Berlin.

§ 2 Kirchensteuerpflicht

(1) Die Kirchensteuer für den im Land Berlin gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken wird im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen erhoben.

(2) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der alt-katholischen Kirche, die im Bereich des Landes Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Alt-Katholische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt oder Übertritt aus einer anderen steuerpflichtigen Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

a) bei Tod des Gemeindegliedes mit dem Ablauf des Sterbemonats,

b) bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

c) bei Austritt aus der Kirche nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kirchensteuer nach § 4 abs. 1 Buchstabe a in einem vom Hundertsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer erhoben wird.

II. ARTEN UND HÖHE DER KIRCHENSTEUER

§ 4 Kirchensteuerarten und - beschlüsse


(1) Kirchensteuer wird erhoben als

a) Kirchensteuer vom Einkommen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) (§ 5)

b) Kirchgeld (Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe). Die Höhe der Kirchensteuer, die für den jeweiligen Erhebungszeitraum erhoben wird, wird durch Kirchensteuerbeschluss des Katholischen Bistums der alt-Katholiken im Voraus bestimmt. Der Kirchensteuerbeschluss kann zulassen, dass bestimmte Kirchensteuerarten nicht erhoben werden. Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraumes ein genehmigter oder anerkannter Beschluss nicht vor, so ist der bisherige Beschluss weiter anzuwenden.

III. BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER KIRCHENSTEUER

§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen


(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die das Gemeinde-mitglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(2) Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Kirchgeld

(1) Das Kirchgeld wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen, die an einen typisierten Lebensführungsaufwand anknüpft. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes; § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Kirchgeld wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der in den jeweiligen Eingangsstufen von einem Drittel des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ausgeht.

IV. ERHEBUNG DER KIRCHENSTEUER

§ 7 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung


Die Kirchensteuer ist von allen Gemeindegliedern nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.

§ 8 Erhebung von Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung

(1) Ein Gemeindeglied mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Landes Berlin wird zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn es im Land Berlin zur Einkommensteuer veranlagt wird oder Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichtet. Die Kirchensteuer darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung der Bestimmungen ergibt, die an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung gelten. Die von ihm anderwärts erhobene Kirchensteuer vom Einkommen und Kirchgeld werden angerechnet.

(2) Wird von einem Gemeindemitglied Kirchensteuer außerhalb des Landes Berlin einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als im Land Berlin, so ist gleichwohl bei der Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer für die Kirchensteuer der im Land Berlin geltende Hebesatz anzuwenden. Wird an der Betriebsstätte oder durch den nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten, so wird das Gemeindeglied zur Kirchensteuer veranlagt.

§ 9 Ehegattenbesteuerung in glaubensverschiedenen Ehen

(1) Von Gemeindegliedern, die mit ihrem Ehegatten, der keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen oder Kirchgeld erhoben. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Von der Kirchensteuer nach Absatz 1 wird die jeweils höhere Steuer erhoben. Zahlungen, die auf die nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf die andere Steuer angerechnet.

§ 10 Ehegattenbesteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen

(1) Bei Ehegatten, von denen einer der Alt-Katholischen Kirche und der andere einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, mit der eine Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Berliner Kirchensteuergesetzes abgeschlossen wurde, angehört, wird die Kirchensteuer bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jeden Ehegatten von der Hälfte der Einkommensteuer erhoben. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer auch für den anderen Ehegatten somit von der vollen Lohnsteuer einzubehalten und je zur Hälfte auf die Alt-Katholische und die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft aufzuteilen, anzumelden und abzuführen.

(2) Werden die Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für Gemeindeglieder, deren Ehegatte einer anderen Religionsgemeinschaft, jedoch nicht einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im Sinne des Abs. 1 angehört, gilt § 9 entsprechend.

§ 11 Verzinsung und Säumniszuschläge

Die Bestimmungen der §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

§ 12 Erlass, Stundung, Niederschlagung

(1) Kirchensteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(2) Kirchensteuer kann gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für das Gemeindeglied verbunden ist.

(3) Kirchensteuer kann niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(4) Soweit die Verwaltung von Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen ist, kann auf Antrag der Gemeindeglieder vom Finanzamt Kirchensteuer im gleichen Verhältnis wie die Maßstabsteuer erlassen und gestundet werden.

V. VERWALTUNG DER KIRCHENSTEUER

§ 13 Übertragung der Verwaltung


(1) Die Verwaltung der Kirchensteuer kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.

(2) Über Erlass, Stundung und Niederschlagung der Kirchensteuer entscheidet der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken in Berlin.

(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzbehörden nicht übertragen worden ist, erteilt der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken in Berlin dem Gemeindeglied einen Kirchensteuerbescheid. Dieser muss die Höhe der Kirchensteuer für den Erhebungszeitraum und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Er soll ferner die Bemessungsgrundlage und eine Anweisung wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, sowie gegebenenfalls die Höhe und die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen enthalten. Der Kirchensteuerbescheid ist dem Gemeindeglied durch einfachen Brief verschlossen zuzusenden.

§ 14 Steuergeheimnis

Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuer befassten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuer beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Stellen zu wahren.

VI. RECHTSBEHELFE

§ 15 Rechtsweg


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 16 Widerspruchsverfahren

(1) Vor der Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Widerspruchsverfahren nachzuprüfen.

(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid dem Gemeindeglied als bekanntgegeben gilt, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Widerspruchsstelle zu erheben.

(3) Widerspruchsbehörde ist der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken in Berlin.

(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

§ 17 Wirkung des Rechtsbehelfes

(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben.

(2) Die Widerspruchsbehörde kann auf Antrag die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.

(3) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18 Erlass von Aus- und Durchführungsbestimmungen


Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden von der Synodalvertretung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland erlassen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Kirchensteuerordnung tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland in Kraft.

Kirchensteuerbeschluss des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für den im Land Berlin gelegenen Teil

V. 29.12.2008, ABl. 2009, 17   zur Gliederung

Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland erlässt folgenden Kirchensteuerbeschluss:

§ 1 Arten der Kirchensteuer

Im Land Berlin werden von den Alt-Katholiken erhoben:

1. Kirchensteuer vom Einkommen in einem Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

2. Kirchgeld.

§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertrag-steuer) unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), die sich nach dem jeweils geltenden Einkommensteuerrecht ergibt, höchstens jedoch 3 v.H. des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens. Wird Einkommensteuer als Kapitalertragsteuer erhoben, beträgt die Kirchensteuer auch dann 9 v. H. der Kapitalertragsteuer und ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51 a Abs. 2 c Satz 1 und 2 EStG in dieser Höhe einzubehalten und abzuführen, wenn die Kapitalerträge außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kirchensteuerbeschlusses entstehen.

§ 3 Kirchgeld

(1) Das besondere Kirchgeld wird erhoben

1. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden;

2. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden und wenn eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes mit einer anderen Religionsgemeinschaft nicht besteht.

(2) Das Kirchgeld beträgt



§ 4 Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen

Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen und bei Pauschalierung der Lohnsteuer

(1) Bei sonstigen Bezügen, von denen die Lohnsteuer nach § 39 b Abs. 3 EStG einzubehalten ist, beträgt die Kirchenlohnsteuer 9 v. H. der von den sonstigen Bezügen nach dem allgemeinen Tarif einzubehaltenden Lohnsteuer.

(2) Wird Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 40, 40a Absätze 1, 2 a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Die Aufteilung und Abführung durch die Finanzverwaltung erfolgt im Verhältnis von 69,67 v. H. für die Evangelische Kirche, 29,97 v. H. für die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 v. H. für die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken.

(3) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Kann der Arbeitgeber die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnen, ist sie im Verhältnis der Zugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Evangelischen Kirche, zur Römisch- Katholische Kirche und zur Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufzuteilen und abzuführen.

(4) Für die pauschale Einkommensteuer nach § 37 b EStG gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 7 Geltungsdauer

Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Kraft.