Kirchensteuerordnung der Freireligiösen Landesgemeinde Baden



Landesgemeindesteuerordnung
Religionsgemeinschaftssteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz)
Landesgemeindesteuerordnung [Geltung bis 31.12.2008]

Landesgemeindeordnung

Vom 16.6.2009   zur Gliederung

Der Landesgemeinderat der Freireligiösen Landesgemeinde Baden hat folgende

Landesgemeindesteuerordnung

beschlossen:

§ 1

Die Freireligiöse Landesgemeinde Baden, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erhebt von ihren Mitgliedern eine Landesgemeindesteuer (Landeskirchensteuer i. S. des Gesetzes) nach Maßgabe des Kirchensteuergesetzes (KiStG).

§ 2

Steuerpflichtig sind alle Mitglieder der Freireligiösen Landesgemeinde Baden, unabhängig von ihrem jeweiligen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Baden-Württemberg. Die Aufnahme von Mitgliedern der Freireligiösen Landesgemeinde Baden wird den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitgeteilt.

§ 3

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, der auf den Beginn der Zugehörigkeit zu einer ihrer Freireligiösen Gemeinden oder Gruppen folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

§ 4

Die Steuerpflicht endet:

1. durch den Tod des Steuerpflichtigen

2. durch Austritt nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen (§ 26 KiStG)

3. durch Ausschluss

4. durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Land Baden-Württemberg

mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt.

§ 5

Die Landesgemeindesteuer kann erhoben werden einzeln oder nebeneinander

1. vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

2. vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge

3. als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 6

Die Art und Höhe der Landesgemeindesteuer wird durch Beschluss der Landesversammlung der Freireligiösen Landesgemeinde Baden festgesetzt.

§ 7

Die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) erfolgt für die Landesgemeindesteuer nach § 5 Nr. 1 und Nr. 3 durch die Landesfinanzbehörden und für die Landesgemeindesteuer nach § 5 Nr. 2 durch die Gemeinden, sofern diesen die Verwaltung von Landesgemeindesteuer nach § 16 KiStG übertragen worden ist, jeweils nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes. Die an die Landesfinanzbehörden abgeführten, mit "fb" bezeichneten Landesgemeindesteuerbeträge (Kirchensteuerbeträge) werden an die Freireligiöse Landesgemeinde Baden weitergeleitet.

§ 8

Über Stundung, den vollen oder teilweisen Erlass der Landesgemeindesteuer entscheidet der Landesgemeinderat der Freireligiösen Landesgemeinde Baden. § 21 Abs. 2 Satz 1 KiStG bleibt hiervon unberührt.

§ 9

Rechtsmittel:

1. Den zur Landesgemeindesteuer Herangezogenen steht gegen die Heranziehung und Veranlagung der Widerspruch zu.

2. Widersprüche gegen die Erhebung nach § 5 Nr. 1 und Nr. 3 sind an das Finanzamt zu richten; bei Erhebung der Landesgemeindesteuer nach § 5 Nr. 2 ist der Widerspruch an die Gemeinde zu richten, sofern dieser die Verwaltung von Landesgemeindesteuer nach § 16 KiStG übertragen worden ist.

3. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat vom Tag der Bekanntgabe des Bescheids über die Festsetzung der Landesgemeindesteuer.

Für die im Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren erhobene Landesgemeindesteuer ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung einzulegen.

4. Das Einlegen des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Landesgemeindesteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 10

Die mit der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten befassten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.

§ 11

Die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Freireligiösen Landesgemeinde Baden werden in ihrem amtlichen Organ "Freie Religion" vorgenommen.

§ 12

Die Landesgemeindesteuerordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Sie ersetzt die bisher gültige Landesgemeindesteuerordnung vom 23.10.1971

Festsetzung der Landesgemeindesteuer 1991 und 1992 durch die Landesversammlung der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

Der Steuersatz für die Landesgemeindesteuer (einheitliche Kirchensteuer) als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) wird für das Kalenderjahr 1988 auf 8 v H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Der Zuschlag beträgt jedoch, wenn für den Steuerpflichtigen Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist, mindestens

7,20 DM jährlich

0,60 DM monatlich

0,14 DM wöchentlich

0,02 DM täglich

Steuerordnung (StO) der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

vom 23. Oktober 1971

Die Landesversammlung hat folgende Steuerordnung beschlossen:

§ 1

Die Freireligiöse Landesgemeinde Baden, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erhebt von ihren Mitgliedern eine Landesgemeindesteuer (Landeskirchensteuer i. S. des Gesetzes) in Form eines Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes, ihrer Verfassung und der folgenden Bestimmungen.

§ 2

Steuerpflichtig sind alle Mitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Baden-Württemberg haben.

§ 3

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der Zugehörigkeit zu einer ihrer Freireligiösen Gemeinden oder Gruppen folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

§ 4

Die Steuerpflicht endet:

1. durch den Tod des Steuerpflichtigen,

2. durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 2 StO),

3. durch Austritt nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen (§ 26 KiStG),

4. durch Ausschluß

mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt.

§ 5

Die Landesgemeindesteuer wird als einheitliche Kirchensteuer (§§ 12 und 18 des KiStG) erhoben.

§ 6

1. Die Höhe des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) wird auf Grund der jährlichen Haushaltspläne durch Beschluß der Landesversammlung der Freireligiösen Landesgemeinde Baden (Landeskirchen-Steuervertretung i. S. des Gesetzes) festgesetzt. Dabei können Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt werden.

2. Liegt ein Steuerbeschluß nicht vor, so wird die einheitliche Kirchensteuer bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben.

3. Der Landesversammlung obliegt auch die Feststellung des jährlich vorzulegenden Haushaltsplanes und der Jahresrechnung der Freireligiösen Landesgemeinde Baden. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Landesgemeinde liegen jeweils vier Wochen vor Zusammentritt der Landesversammlung im Sekretariat der Freireligiösen Landesgemeinde Baden zur Einsichtnahme durch die Steuerpflichtigen öffentlich auf.

§ 7

Die einheitliche Kirchensteuer wird von der Freireligiösen Landesgemeinde Baden verwaltet, soweit ihre Verwaltung nicht gemäß § 17 KiStG den Landesfinanzbehörden übertragen ist.

§ 8

1. Bei der Verwaltung der Steuer durch die Landesgemeinde sind die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

2. Dem Steuerpflichtigen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt und verschlossen zugestellt. Der Bescheid muß den Namen des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschuld sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ferner sollen daraus die Berechnung der Steuerschuld, ihre Fälligkeit sowie eine Zahlungsaufforderung und die zugelassene Zahlungsweise ersichtlich sein.

3. Das Steuersäumnisgesetz findet keine Anwendung.

4. Über Stundung, den vollen oder teilweisen Erlaß der Landesgemeindesteuer entscheidet der Landesgemeinderat der Freireligiösen Landesgemeinde Baden.

§ 9

1. Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von den Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

2. Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erheben.

3. Der Landesgemeinderat erläßt einen Widerspruchsbescheid. Dieser ist zu begründen, mit einer Belehrung über die Erhebung der Klage zu versehen und zuzustellen.

4. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Sie soll einen Klageantrag enthalten und mit einer Begründung versehen sein. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

5. Durch die Erhebung des Widerspruchs und der Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Erhebung der Steuer nicht aufgehalten. Die Widerspruchsbehörde kann jedoch auf Antrag die Vollziehung des Bescheides aussetzen.

§ 10

Die mit der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten befaßten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

§ 11

Die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Freireligiösen Landesgemeinde Baden werden in ihrem amtlichen Organ "Freie Religion" vorgenommen.

§ 12

Die Steuerordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im amtlichen Organ der Freireligiösen Landesgemeinde Baden "Freie Religion" in Kraft.

Mannheim, den 23. Oktober 1971

Der Landesgemeinderat

Wagenbach Petersen