Kirchensteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Mainz
Kultussteuerordnung (Anteil Hessen)
Religionsgemeinschaftssteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2009 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2009 (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2010 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2011 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2012 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2016 (Anteil Hessen)
Kultussteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Mainz
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
V. 17.12.2014, StAnz. Hessen 2014, 1126
§ 1
Die Freireligiöse Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erhebt von ihren Mitgliedern eine Kultussteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Die Regelungen dieser Kultussteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2
Kultussteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Mainz, unabhängig von ihrem jeweiligen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen.
§ 3
Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Mitgliedern der Freireligiösen Gemeinde Mainz wird den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitgeteilt. Der für die Kultussteuer bestimmte Religionsvermerk für alle Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde ist "fm".
§ 4
Beginn und Ende der Kultussteuerpflicht:
a) die Kultussteuerpflicht beginnt mit dem Beginn der Mitgliedschaft gemäß Art. 5 der Verfassung der Freireligiösen Gemeinde Mainz; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
b) Die Kultussteuerpflicht erlischt:
1. durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Monats, in dem der Tod eingetreten ist;
2. durch den Austritt aus der Freireligiösen Gemeinde Mainz nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird.
§ 5
Die Kultussteuer besteht in:
1. einem Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
2. einer Abgabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer,
3. einem Zuschlag zur Vermögensteuer,
4. einem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Ein Kirchgeld nach § 2 (1) 4 des Gesetzes wird nicht erhoben.
Zu Ziff. 1:
Es gelten die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung
Zu Ziff. 2 und 3:
Durch Einzelbeschluß des Gemeinderates der Freireligiösen Gemeinde Mainz wird die Höhe der Abgabe und des Zuschlages festgesetzt. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Kultusministers.
Zu Ziff. 4:
Es gelten die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die eine Anlage dieser Kultussteuerordnung bildet.
§ 6
Die Verwaltung der Kultussteuer, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), dem Zuschlag zur Vermögensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bestehen, erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gelten die gleichen Vorschriften.
Die an die im Land Hessen gelegenen Finanzämter abgeführten, mit "fm" bezeichneten Kultussteuerbeträge werden an die Freireligiöse Gemeinde Mainz (K. d. ö. R.) weitergeleitet.
§ 7 Rechtsmittel
a) Gegen die Heranziehung zu den Kultussteuern nach § 5 steht dem Betroffenen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung zu.
b) Widersprüche gegen die Kultussteuern nach § 5 Ziff. 1, 3 und 4 sind beim Finanzamt einzulegen, das vor seiner Entscheidung die Freireligiöse Gemeinde Mainz zu hören hat. Im Falle der Erhebung der Kultussteuer nach § 5 Ziff. 2 ist der Widerspruch beim Vorstand der Freireligiösen Gemeinde Mainz einzulegen.
c) Die Einlegen des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kultussteuer keine aufschiebende Wirkung.
§ 8 Billigkeitsmaßnahmen
Über die Stundung, den ganzen oder teilweisen Erlaß oder die Niederschlagung der Kultussteuer entscheidet der Vorstand der Freireligiösen Gemeinde Mainz unbeschadet der Regelung in § 11 (2) des Gesetzes.
Die entsprechende Anwendung des Steuersäumnisgesetzes für die Kultussteuer ist gemäß § 15 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes ausgeschlossen.
§ 9 Steuergeheimnis
Die an der Bearbeitung der Kultussteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
§ 10
Diese Kultussteuerordnung richtet sich nach den Maßgaben des Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Sie kann vom Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz im Rahmen des Gesetzes gemäß Art. 15 der Verfassung der Gemeinde geändert werden. Sie bedarf nach § 7 des Gesetzes der staatlichen Genehmigung.
§ 11 Schlußbestimmung
Diese Kultussteuerordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten widersprechende Vorschriften außer Kraft.
Anlage
Tabelle für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Religionsgemeinschaftssteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Mainz
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Vom 14.11.1989 (Staatsanzeiger f.d. Land Rheinland-Pfalz 1990 S. 567) zur Gliederung
Der Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz hat aufgrund des Artikels 23 der Gemeindeverfassung der Freireligiösen Gemeinde Mainz vom 10. März 1985 und der §§ 1 und 19 des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S.59) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 1 8. Dezember 1985 (GVBl. S. 277) für das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz am 14. November 1989 folgende
Religionsgemeinschaftssteuerordnung
erlassen:
§ 1
(1) | Religionsgemeinschaftssteuerpflichtig sind alle ordentlichen Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Mainz, die im Bundesland Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben. |
(2) | Wer ordentliches Mitglied ist, wird durch die Gemeindeverfassung, Artikel 5, insbesondere jedoch durch die "Amtliche Verlautbarung zur Mitgliedschaft in der Freireligiösen Gemeinde Mainz" bestimmt. |
(3) | Beginn und Ende der Religionsgemeinschaftssteuerpflicht richtet sich nach dem Kirchensteuergesetz von Rheinland-Pfalz. |
§ 2
(1) | Zur Deckung des Finanzbedarfs der Freireligiösen Gemeinde Mainz werden Religionsgemeinschaftssteuern erhoben. |
(2) | Die Religionsgemeinschaftssteuern können erhoben werden einzeln oder nebeneinander |
vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer),
vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer,
vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,
in Form eines besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe, gemäß § 5 (1) 5. KiStG, nach Maßgabe der nachfolgenden Tabelle:
Tabelle für das Kirchgeld in Glaubensverschiedenen Ehen
Stufe | Bemessungsgrundlage DM |
Jährliches DM |
|||
1 | 54.001 |
bis |
64.999 |
216 |
|
2 | 65.000 |
bis |
79.999 |
360 |
|
3 | 80.000 |
bis |
99.999 |
480 |
|
4 | 100.000 |
bis |
149.999 |
660 |
|
5 | 150.000 |
bis |
199.999 |
1.200 |
|
6 | 200.000 |
bis |
249.999 |
1.800 |
|
7 | 250.000 |
bis |
299.999 |
2.400 |
|
8 | 300.000 |
bis |
349.999 |
2.820 |
|
9 | 350.000 |
bis |
399.999 |
3.240 |
|
10 | 400.000 |
und mehr |
4.500 |
||
§ 3
Sind beide Ehegatten kirchensteuerpflichtig, gehört aber nur ein Ehegatte der Freireligiösen Gemeinde Mainz an, so wird, sofern die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden oder bei einem oder beiden Ehegatten ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorgenommen wird, die Religionsgemeinschaftssteuer nach der Hälfte der Einkommen- bzw. Lohnsteuer erhoben. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor, so wird die Religionsgemeinschaftssteuer vom Einkommen des Gemeindemitglieds nach den in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen erhoben. Im übrigen gelten die staatlichen Bestimmungen.
§ 4
(1) | Art und Höhe der Religionsgemeinschaftssteuer wird von der Freireligiösen Gemeinde Mainz durch Beschluß festgesetzt. |
(2) | Der Religionsgemeinschaftssteuerbeschluß wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörden durch die Freireligiöse Gemeinde Mainz bekanntgemacht. Der Religionsgemeinschaftssteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert oder durch die staatlichen Anerkennungsbehörden widerrufen wird. |
§ 5
Die Freireligiöse Gemeinde Mainz hat die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in ihre Religionsgemeinschaft Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie hat ferner die in die Freireligiöse Gemeinde Mainz aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk (Kürzel) auf der Lohnsteuer in "FM" berichtigen zu lassen.
§ 6
Die Veranlagung und Erhebung erfolgt für die Religionsgemeinschaftssteuern nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a,b und d durch die Landesfinanzbehörde und für die Religionsgemeinschaftssteuer nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c durch die Gemeinden jeweils nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes.
§ 7
Die Freireligiöse Gemeinde Mainz und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Religionsgemeinschaftssteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
§ 8
(1) | Gegen die Heranziehung zu den Religionsgemeinschaftssteuern nach § 2 Abs. 2 steht dem Betroffenen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung zu. |
(2) | Widersprüche gegen die Religionsgemeinschaftssteuern nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a, b und d sind beim Finanzamt einzulegen, das vor seiner Entscheidung die Freireligiöse Gemeinde Mainz zu hören hat. Im Falle der Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c ist der Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung einzulegen, sofern dieser die Verwaltung der Religionsgemeinschaftssteuer übertragen worden ist. |
(3) | Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Religionsgemeinschaftssteuern keine aufschiebende Wirkung. |
§ 9
Für die Stundung und den Erlaß ist, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes die Freireligiöse Gemeinde Mainz zuständig.
§ 10
Diese Religionsgemeinschaftssteuerordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Steuerordnung wird die bisher gültige Religionsgemeinschaftssteuerordnung vom 27. März 1972 aufgehoben.
Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz 2009
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Freireligiösen Gemeinde Mainz für den im Lande Hessen gelegenen Anteil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2009 (Anteil Hessen)
Vom 2.12.2008 (StAnzHessen 2009 S. 333) zur Gliederung
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i. d. F. vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich den von der Freireligiösen Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, am 2. Dezember 2008 vom Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz gefassten Beschluss über die Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) ab dem Jahr 2009:
Im hessischen Anteil der Freireligiösen Gemeinde Mainz wird auf Grund des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen i.d.F. vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), ab dem Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2009 ein Zuschlag zur Einkommen-/Lohnsteuer sowie zur Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 Prozent der Maßstabsteuer als Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) erhoben.
Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2444 A-007-II 3b- (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2008 -S 444 A-018-II 3b - (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch, beträgt der Steuersatz sieben vom Hundert der Lohnsteuer.
Die oben festgesetzte Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) wird auch über den 31. Dezember 2009 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz 2009 (Anteil Rheinland-Pfalz)
Vom 2.12.2008 zur Gliederung
Der Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz hat auf Grund des Artikels 15
der Verfassung der Freireligiösen Gemeinde Mainz vom 9. Juni 1991 (StAnz. 1992, S.
44) und der §§ 2 Abs. 2, und 19 des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-
Pfalz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch das Landesgesetz
vom 16. Oktober 2008 (GVBl. 2008, S. 252) in Verbindung mit § 4 der
Religionsgemeinschaftssteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Mainz vom
14. November 1989 (StAnz. 1990, S. 567), zuletzt geändert durch Beschluss vom
23. Oktober 2001 (StAnz. 2002, S. 103), am 2. Dezember 2008 folgenden
Religionsgemeinschaftssteuer-Beschluss
gefasst:
1. Vom 1. Januar 2009 ab werden folgende Religionsgemeinschaftssteuer-
(Kirchensteuer-) Hebesätze festgelegt:
a) 9 v. H als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und
Kapitalertragsteuer. Dies gilt auch im Fall der Pauschalierung der
Einkommens- und Lohnsteuer. In den Fällen der Pauschalierung der
Einkommensteuer und der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf 7 v. H. der
Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von den
Vereinfachungsregelungen gemäß Erlass des Ministeriums der Finanzen
Rheinland-Pfalz vom 17. November 2006 (S 2447 A - 99-001-07 - 441,
BStBl. 2006 I, Seite 716) sowie vom 29. Oktober 2008 (S 2447 A - 06-
001-04 - 441) Gebrauch macht.
b) 20 v. H. der Grundsteuermessbeträge des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens (Grundsteuermessbeträge A).
c) In glaubensverschiedenen Ehen wird ein besonderes Kirchgeld nach § 5 (1)
5. KiStG nach Maßgabe der in der Religionsgemeinschaftssteuerordnung
vom 14. November 1989, zuletzt geändert durch Beschluss vom
23. Oktober 2001, enthaltenen Tabelle erhoben.
2. Dieser Beschluss gilt bis auf weiteres. Der Religionsgemeinschaftssteuerbeschluss
vom 24. Juli 2007 tritt damit außer Kraft.
Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz 2010
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Freireligiösen Gemeinde Mainz für den im Lande Hessen gelegenen Anteil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010 (Anteil Hessen)
Vom 3.11.2009 (StAnzHessen 2009 S. 3038) zur Gliederung
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i. d. F. vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich den von der Freireligiösen Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, am 3. November 2009 vom Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz gefassten Beschluss über die Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) ab dem Jahr 2010:
Im hessischen Anteil der Freireligiösen Gemeinde Mainz, K.d.ö.R. wird ab dem Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010 ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) in Höhe von 9 Prozent der Maßstabsteuer als Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) erhoben.
Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2444 A-007-II 3b- (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2008 -S 444 A-018-II 3b - (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch, beträgt der Steuersatz sieben vom Hundert der Lohnsteuer.
Die oben festgesetzte Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) wird auch über den 31. Dezember 2010 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz 2011
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Freireligiösen Gemeinde Mainz für den im Lande Hessen gelegenen Anteil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 (Anteil Hessen)
Vom 16.11.2010 (StAnzHessen 2010 S. 2834) zur Gliederung
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i. d. F. vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich den von der Freireligiösen Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, am 16. November 2010 vom Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz gefassten Beschluss über die Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) ab dem Jahr 2011:
Im hessischen Anteil der Freireligiösen Gemeinde Mainz, K.d.ö.R. wird ab dem Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) in Höhe von 9 Prozent der Maßstabsteuer als Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) erhoben.
Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2444 A-007-II 3b- (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2008 -S 444 A-018-II 3b - (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch, beträgt der Steuersatz sieben vom Hundert der Lohnsteuer.
Die oben festgesetzte Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) wird auch über den 31. Dezember 2011 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz 2012
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Freireligiösen Gemeinde Mainz für den im Lande Hessen gelegenen Anteil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2012 (Anteil Hessen)
Vom 15.11.2011, StAnzHessen 2011, 1620 zur Gliederung
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i. d. F. vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich den von der Freireligiösen Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, am 15. November 2011 vom Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz gefassten Beschluss über die Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) ab dem Jahr 2012:
Im hessischen Anteil der Freireligiösen Gemeinde Mainz, K.d.ö.R. wird ab dem Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2012 ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) in Höhe von 9 vom Hundert der Maßstabsteuer als Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) erhoben.
Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2444 A-007-II 3b- (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2008 -S 444 A-018-II 3b - (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7 vom Hundert der Lohnsteuer.
Die oben festgesetzte Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) wird auch über den 31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz 2015 Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz 2016
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Freireligiösen Gemeinde Mainz für den im Lande Hessen gelegenen Anteil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2015 (Anteil Hessen)
Vom 6.11.2014, StAnzHessen 2015, 120 zur Gliederung
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i. d. F. vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. I S. 283), genehmige ich den von der Freireligiösen Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, am 6. November 2014 vom Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz gefassten Beschluss über die Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) ab dem Jahr 2015:
Im hessischen Anteil der Freireligiösen Gemeinde Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), ab dem Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2015 ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) in Höhe von 9 vom Hundert der Maßstabsteuer als Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) erhoben.
Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 der gleichlautenden Ländererlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I S. 1083) und nach nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 der gleichleutenden Ländererlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7 vom Hundert der Lohnsteuer.
Die oben festgesetzte Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) wird auch über den 31. Dezember 2015 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Genehmigung des Religionsgemeinschaftsteuer-Beschlusses der des im hessischen Anteil gelegenen Teils derr Freireligiösen Gemeinde Mainz für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2016
Vom 9.12.2015, StAnzHessen 2015, 1414 zur Gliederung
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i. d. F. vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. I S. 283), genehmige ich den von der Freireligiösen Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, am 10. November 2015 vom Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz gefassten Beschluss über die Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) ab dem Jahr 2016:
Im hessischen Anteil der Freireligiösen Gemeinde Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 283), ab dem Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2016 ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) in Höhe von 9 vom Hundert der Maßstabsteuer als Kultussteuer (Kirchensteuer) erhoben.
Dieser Hebesatz gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) oder vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.
Die oben festgesetzte Kultussteuer (Kirchensteuer) wird auch über den 31. Dezember 2016 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.