Kirchensteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Offenbach
Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2009
Kirchensteuerbeschluss 2010
Kirchensteuerordnung [Fassung bis 31.12.2008]
Genehmigung der Kultussteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Offenbach
Genehmigung der Kultussteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Offenbach
Vom 28.11.1968 (StAnz. Hessen S. 1932), zuletzt geändert durch Änderung v. 10.12.2008 (StAnz. Hessen 2009, S. 227)
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich die von der außerordentlichen Gemeindeversammlung der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach am Main - Körperschaft des öffentlichen Rechts - am 10. Dezember 2008 beschlossene Änderung der Kultussteuerordnung vom 29. November 1998 (StAnt. S. 1932), zuletzt geändert durch Beschluss vom 24. März 2007 (StAnz. S. 1008).
Kultussteuerordnung der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach am Main
- Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 29. November 1968, zuletzt geändert am 10. Dezember 2008
§ 1
Die Frei-religiöse Gemeinde Offenbach am Main, Körperschaft des öffentlichen Rechts erhebt von ihren Mitgliedern eine Kultussteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2
Kultussteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach am Main, unabhängig von ihrem jeweiligen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen.
§ 3
Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Mitgliedern der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach am Main wird den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitgeteilt. Der für die Kultussteuer bestimmte Religionsvermerk für alle Mitglieder der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach am Main ist "fs".
§ 4
Beginn und Ende der Kultussteuerpflicht:
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beitritt in die Gemeinde gemäß § 7 der Verfassung der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach am Main folgt.
Die Kultussteuerpflicht erlischt:
Durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Monats, in dem der Tod eingetreten ist;
durch den Austritt aus der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach am Main nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt.
§ 5
Die Kultussteuer besteht in:
1. einem Zuschlag der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
2. einer Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer,
3. einem Zuschlag zur Vermögenssteuer,
4. einem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
Ein Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Kirchensteuergesetzes wird nicht erhoben.
Zu Ziffer 1:
Es gelten die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), 12. Fe9. 1968, § 3. Der Zuschlag beträgt 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf sieben vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2444 A-007-II 3 b - (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 - S 2444 A-018-II 3 b - (BStBl. I 2007 S. 76) Gebrauch macht.
Zu Ziffer 2 und 3:
Durch Einzelbeschluss der Gemeindeversammlung der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach wird die Höhe der Abgabe und des Zuschlages festgesetzt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kultusministers.
Zu Ziffer 4:
Es gelten die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), § 4. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die eine Anlage dieser Kultussteuerordnung bildet.
§ 6
Die Verwaltung der Kultussteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), dem Zuschlag zur Vermögenssteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bestehen, erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. § 51a Abs. 2, 2a bis d, 3 bis 5 EStG sind entsprechend anzuwenden. Die für das jeweilige Abzugsverfahren geltenden Vorschriften sind auch bei der Erhebung der Kirchensteuer anzuwenden.
Die an die Finanzämter abgeführten, mit "fs" bezeichneten Kirchensteuerbeträge werden an die Frei-religiöse Gemeinde Offenbach am Main (KdöR) weitergeleitet.
§ 7
Rechtsmittel:
Den zur Kultussteuer Herangezogenen steht gegen die Heranziehung und Veranlagung der Widerspruch zu. (Ausgenommen sind Widersprüche gegen die Besteuerungsgrundlage gemäß § 13 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes).
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat vom Tag der Aufforderung zur Zahlung ab gerechnet.
Für die im Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren erhobene Kultussteuer ist der Widerspruch bis zum Ablauf des auf den Abzugszeitraum folgenden Monats zulässig.
Fristnachsicht kann gewährt werden.
1. Widersprüche gegen die in § 5 Abs. 1, 3, 4 bezeichnete Kultussteuer sind beim Finanzamt einzulegen.
2. Sonstige Widersprüche sind beim Vorstand der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach einzulegen.
Das Einlegen des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kultussteuer keine aufschiebende Wirkung.
Über den Widerspruch der in § 7 e) Nr. 1 aufgeführten Fälle entscheidet das Finanzamt nach Anhörung des Vorstandes der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach am Main. In den übrigen Fällen entscheidet der Vorstand.
Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Kultussteuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.
§ 8
Billigkeitsmaßnahmen
Über die Stundung, den ganzen oder teilweisen Erlass oder die Niederschlagung der Kultussteuer entscheidet der Vorstand der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach am Main unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 1 des Gesetzes.
Die entsprechende Anwendung des Steuersäumnisgesetzes für die Kultussteuer ist gemäß § 15 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes ausgeschlossen.
Anträgen auf Kappung der frei-religiösen Kirchensteuer auf 4 Prozent des zu versteuernden Einkommensbetrages wird prinzipiell in den Fällen zugestimmt, in denen die als Zuschlag zur Einkommensteuer festgesetzte Kirchensteuer mehr als 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens beträgt.
§ 9
Steuergeheimnis
Die an der Bearbeitung der Kultussteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
§ 10
Diese Kultussteuerordnung richtet sich nach den Maßgaben des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Land Hessen in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981),. Sie kann von jeder Gemeindeversammlung der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach am Main im Rahmen des Gesetzes, gemäß § 12 Abs. 8 der Verfassung der Gemeinde, geändert werden. Sie bedarf nach § 7 des Gesetzes der staatlichen Genehmigung.
§ 11
Schlußbestimmung
Diese Kultussteuerordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten widersprechende Vorschriften außer Kraft.
Anlage
Tabelle über die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ab 1. Januar 2002
Genehmigung des Religionsgemeindesteuerbeschlusses der Frei-Religiösen Gemeinde Offenbach am Main für das Rechnungsjahr-(Kalenderjahr) 2009
Vom 19.12.2008 (StAnzHessen 2009, S. 334) zur Gliederung
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich unter Bezugnahme auf den Beschluss der außerordentlichen Gemeindeversammlung der Frei-Religiösen Gemeinde Offenbach am Main - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 10. November 1974 für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2009 einen Kirchensteuerhebesatz in Höhe eines Zuschlages von 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2444 A-007-II 3b- (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2008 -S 444 A-018-II 3b - (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch, beträgt der Steuersatz sieben vom Hundert der Lohnsteuer.
Genehmigung des Religionsgemeindesteuerbeschlusses der Frei-Religiösen Gemeinde Offenbach am Main für das Rechnungsjahr-(Kalenderjahr) 2010
Vom 1.10.2009 (StAnzHessen 2009, S. 2463) zur Gliederung
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich unter Bezugnahme auf den Beschluss der außerordentlichen Gemeindeversammlung der Frei-Religiösen Gemeinde Offenbach am Main - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 10. November 1974 für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010 einen Kirchensteuerhebesatz in Höhe eines Zuschlages von 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2444 A-007-II 3b- (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2008 -S 444 A-018-II 3b - (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch, beträgt der Steuersatz sieben vom Hundert der Lohnsteuer.
Genehmigung der Kultussteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Offenbach [Fassung bis 31.12.2008]
V. 28.11.1968 (StAnz. Hessen S. 1932), zuletzt geändert durch Änderung 28.11.1999 (StAnz. Hessen S. 3832) und vom 24.3.2007 (StAnz. Hessen S. 1008) zur Gliederung
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1997 genehmige ich die von der außerordentlichen Gemeindeversammlung der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main - Körperschaft des öffentlichen Rechts - am 28. November 1999 beschlossene Änderung der Kultussteuerordnung vom 29. November 1998 (StAnt. S. 1932), zuletzt geändert durch Beschluss vom 24. März 1990 (StAnz. S. 777).
Wiesbaden, 29.11.1968
Der Hessische Kultusminister
V 4-873/6/4-9
StAnz. 52/1968 S. 1932
Kultussteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
§ 1
Die Freireligiöse Gemeinde Offenbach am Main, Körperschaft des öffentlichen Rechts erhebt von ihren Mitgliedern eine Kultussteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2
Kultussteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main, unabhängig von ihrem jeweiligen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen.
§ 3
Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Mitgliedern der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main wird den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitgeteilt. Der für die Kultussteuer bestimmte Religionsvermerk für alle Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main ist "fs".
§ 4
Beginn und Ende der Kultussteuerpflicht:
a) | Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beitritt in die Gemeinde gemäß § 7 der Verfassung der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht. |
b) | Die Kultussteuerpflicht erlischt: |
durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Monats, in dem der Tod eingetreten ist;
durch den Austritt aus der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt.
§ 5
Die Kultussteuer besteht in:
einem Zuschlag der Einkommensteuer (Lohnsteuer),
einer Abgabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer,
einem Zuschlag zur Vermögenssteuer,
einem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
Ein Kirchgeld nach § 2 (1) 4. des Gesetzes wird nicht erhoben.
Zu Ziffer 1:
Es gelten die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25. 9. 1968, § 3. Der Zuschlag beträgt 10 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf sieben vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2444 A-007-II 3 b - (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 - S 2444 A-018-II 3 b - (BStBl. I 2007 S. 76) Gebrauch macht.
Zu Ziffer 2 und 3:
Durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung der Freireligiösen Gemeinde Offenbach wird die Höhe der Abgabe und des Zuschlages festgesetzt. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Kultusministers.
Zu Ziffer 4:
Es gelten die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25. 9. 1968, § 4. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die eine Anlage dieser Kultussteuerordnung bildet.
§ 6
Die Verwaltung der Kultussteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), dem Zuschlag zur Vermögenssteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bestehen, erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der Fassung vom 25.9.1968 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gelten die gleichen Vorschriften .
Die an die im Land Hessen gelegenen Finanzämter abgeführten, mit "fs" bezeichneten, Kultussteuerbeträge werden an die Freireligiöse Gemeinde Offenbach am Main (KdöR) weitergeleitet.
§ 7 Rechtsmittel
a) | Den zur Kultussteuer Herangezogenen steht gegen die Heranziehung und Veranlagung der Widerspruch zu. (Ausgenommen sind Widersprüche gegen die Besteuerungsgrundlage gemäß § 13 [2] des Gesetzes.) |
b) | Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat vom Tag der Aufforderung zur Zahlung ab gerechnet. |
c) | Für die im Lohnsteuerabzugsverfahren erhobene Kultussteuer ist der Widerspruch bis zum Ablauf des auf den Abzugszeitraum folgenden Monats zulässig. |
d) | Fristnachsicht kann gewährt werden. |
e) 1. | Widersprüche gegen die in § 5 (1), (3), (4) bezeichnete Kultussteuer sind beim Finanzamt einzulegen. |
2. | Sonstige Widersprüche sind beim Vorstand der Freireligiösen Gemeinde Offenbach einzulegen. |
f) | Das Einlegen des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kultussteuer keine aufschiebende Wirkung. |
g) | Über den Widerspruch der in § 7 e) 1. aufgeführten Fälle entscheidet das Finanzamt nach Anhörung des Vorstandes der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main. In den übrigen Fällen entscheidet der Vorstand. |
h) | Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Kultussteuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu. |
§ 8 Billigkeitsmaßnahmen
Über die Stundung, den ganzen oder teilweisen Erlaß oder die Niederschlagung der Kultussteuer entscheidet der Vorstand der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main unbeschadet der Regelung des § 11 (1) des Gesetzes.
Die entsprechende Anwendung des Steuersäumnisgesetzes für die Kultussteuer ist gemäß § 15 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes ausgeschlossen.
Anträgen auf Kappung der freireligiösen Kirchensteuer auf 4% des zu versteuernden Einkommensbetrages wird prinzipiell in den Fällen zugestimmt, in denen die als Zuschlag zur Einkommensteuer festgesetzte Kirchensteuer mehr als 4% des zu versteuernden Einkommens beträgt.
§ 9 Steuergeheimnis
Die an der Bearbeitung der Kultussteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
§ 10
Diese Kultussteuerordnung richtet sich nach den Maßgaben des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Land Hessen in der Fassung vom 25. 9. 1968. Sie kann von jeder Gemeindeversammlung der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main im Rahmen des Gesetzes, gemäß § 12 (8) der Verfassung der Gemeinde, geändert werden. Sie bedarf nach § 7 des Gesetzes der staatlichen Genehmigung.
§ 11 Schlußbestimmung
Diese Kultussteuerordnung tritt am 1.1.1969 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten widersprechende Vorschriften außer Kraft.
Tabelle für das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen
Stufe |
Bemessungsgrundlage |
jährl. |
1 |
54 001 - 64 999 |
216 |
2 |
65 000 - 79 999 |
360 |
3 |
80 000 - 99 999 |
480 |
4 |
100 000 - 149 999 |
660 |
5 |
150 000 - 199 999 |
1 200 |
6 |
200 000 - 249 999 |
1 800 |
7 |
250 000 - 299 999 |
2 400 |
8 |
300 000 - 349 999 |
2 820 |
9 |
350 000 - 399 999 |
3 240 |
10 |
400 000 und mehr |
4 500 |
Tabelle für das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen [ab 1.1.2002]
Religionsgemeindesteuer - Beschluß der Freireligiösen Gemeinde Offenbach