Kirchensteuerordnung der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz
Kirchensteuergesetz Religionsgemeinschaftssteuerordnung der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Vom 28.5.1986 (Staatsanzeiger Rh-Pfalz 1986, S. 672) zur Gliederung Der Landesvorstand der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz hat aufgrund des Artikels 15 Buchstabe g erster Halbsatz der Verfassung vom 29. Mai 1976 und der §§ 1 und 19 des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 18. Dezember 1985 (GVBl. S. 277), für das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz am 28. Mai 1986 folgende Religionsgemeinschaftssteuerordnung erlassen: § 1 (1) Religionsgemeinschaftssteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz, die im Bundesland Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der Abgabenordnung haben. (2) Wer Mitglied ist, wird durch die Gemeindeordnung für die Ortsgemeinden der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz in Verbindung mit Artikel 4 der Verfassung der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz bestimmt. (3) Beginn und Ende der Religionsgemeinschaftssteuerpflicht richtet sich nach dem Kirchensteuergesetz von Rheinland-Pfalz. § 2 (1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz werden Religionsgemeinschaftssteuern erhoben. (2) Die Religionsgemeinschaftssteuern können erhoben werden einzeln oder nebeneinander a) vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer), b) vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer, c) vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen. § 3 Sind beide Ehegatten kirchensteuerpflichtig, gehört aber nur ein Ehegatte der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz an, so wird, sofern die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden oder bei einem oder beiden Ehegatten ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorgenommen wird, die Religionsgemeinschaftssteuer nach der Hälfte der Einkommen- bzw. Lohnsteuer erhoben. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, so wird die Religionsgemeinschaftssteuer vom Einkommen des Gemeindemitgliedes nach den in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Im übrigen gelten die staatlichen Bestimmungen. § 4 (1) Art und Höhe der Religionsgemeinschaftssteuer wird von der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz durch Beschluß festgesetzt. (2) Der Religionsgemeinschaftssteuerbeschluß wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörden durch die Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz bekanntgemacht. Der Religionsgemeinschaftssteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß geändert oder durch die staatlichen Anerkennungsbehörden widerrufen wird. § 5 Die Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz hat die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in ihre Religionsgemeinschaft Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen oder gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie hat ferner die in die Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk (Kürzel) auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen. § 6 Die Veranlagung und Erhebung erfolgt für die Religionsgemeinschaftssteuern nach § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b durch die Landesfinanzbehörden und für die Religionsgemeinschaftssteuer nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c durch die Gemeinden jeweils nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes. § 7 Die Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Religionsgemeinschaftssteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet. § 8 (1) Gegen die Heranziehung zu den Religionsgemeinschaftssteuern nach § 2 Abs. 2 steht dem Betroffenen Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung zu. (2) Widersprüche gegen die Religionsgemeinschaftssteuern nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a und b sind beim Finanzamt einzulegen, das vor seiner Entscheidung die Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz zu hören hat. Im Falle der Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c ist der Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung einzulegen, sofern dieser die Verwaltung der Religionsgemeinschaftssteuer übertragen worden ist. (3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Religionsgemeinschaftssteuer keine aufschiebende Wirkung. § 9 Für die Stundung und den Erlaß ist, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs, 4 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes die Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz zuständig. § 10 Diese Religionsgemeinschaftssteuerordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Steuerordnung wird die bisher gültige Religionsgemeinschaftssteuerordnung vom 25. Mai 1965 aufgehoben. Religionsgemeinschaftssteuerbeschluß der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Vom 28.5.1986 (Staatsanzeiger Rh-Pfalz 1986, S. 672), zuletzt geändert durch Beschluß vom 12.1.2009 (Staatsanzeiger Rh-Pfalz 2009, S. 2) zur Gliederung Religionsgemeinschaftssteuerbeschluß gefaßt: 1. Vom 1. Januar 1987 ab werden folgende Religionsgemeinschaftssteuerhebesätze festgelegt: a) 9 vom Hundert als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer und Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Einkommensteuer und Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, dass einzelne Empfänger nicht Mitglied der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz sind, keinen Gebrauch macht (vgl. Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 17. November 2006 - BStBI. 2008 I, S. 716 und Erlass vom 29. Oktober 2008, Aktenzeichen S 2447 A - 06-001-04 - 441. b) 20 vom Hundert der Grundsteuermeßbeträge des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuermeßbeträge A). 2. Dieser Beschluß gilt bis auf weiteres. Der Religionsgemeinschaftssteuerbeschluß vom 5. Juli 1965 tritt damit außer Kraft. |