Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Bad Nauheim
Kultussteuerordnung Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Bad Nauheim - Körperschaft des öffentlichen Rechts - I.d.F.der Änderung vom 2. Mai 1991 (StAnz. Hessen S. 1324), geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 29.1.2002 (StAnz. Hessen 2002 S. 1154) zur Gliederung § 1 Die Jüdische Gemeinde Bad Nauheim, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erhebt eine Kultussteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. § 2 Kultussteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Jüdischen Gemeinde Bad Nauheim. § 3 Die Jüdische Gemeinde Bad Nauheim hat ihre Mitgliederlisten den staatlichen und kommunalen Steuerbehörden (Finanzämtern und Gemeinden) vorzulegen. § 4 (1) Die Kultussteuerpflicht beginnt mit dem Beginn der Mitgliedschaft nach § 2 der Satzung der Jüdischen Gemeinde Bad Nauheim. (2) Die Kultussteuerpflicht endet 1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats, 2. bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Austritts aus der Gemeinde folgt, 3. bei Wegzug aus dem Gemeindebezirk mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt. § 5 (1) Die Kultussteuer besteht in 1. einem Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), 2. einem Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe. (2) Durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung der Jüdischen Gemeinde Bad Nauheim wird die Höhe des Zuschlages festgesetzt. Das Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach Maßnahme der Tabelle erhoben, die eine Anlage dieser Kultussteuerordnung bildet. (3) Der Gemeindevorstand kann von den Gemeindemitgliedern, die nicht nach Abs. 1 und 2 kultussteuerpflichtig sind, einen Gemeindebeitrag erheben. Das Nähere ist durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung zu regeln; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister, sofern der Beitrag 30,- DM jährlich übersteigt. § 6 Die Verwaltung der Kultussteuer, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Synagogengeldern in glaubensverschiedener Ehe besteht, erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes im Lande Hessen i. d. F. vom 25. September 1958 (GVBl. I S. 268), zuletzt geändert durch das AO-Anpassungsgesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532). Die an die im Lande Hessen gelegenen Finanzämter abgeführten Kultussteuerbeträge werden an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen weitergeleitet, der die Verteilung vornimmt. § 7 Die mit der Bearbeitung der Kultussteuern beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet. § 8 (1) Die Kultussteuerordnung richtet sich nach den bestehenden Gesetzen und bedarf der staatlichen Genehmigung. (2) Sie tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Bad Nauheim, 29. Dezember 1985 Jüdische Gemeinde
Synagogengeld-Tabelle für Gemeindemitglieder in Mischehe Danach ist für die Erhebung des besonderen Synagogengeldes (§ 5 der Kultussteuerordnung) ab dem Veranlagungszeitraum 1990 folgende Tabelle maßgebend:
[ab 1.1.2002] Kultussteuerbeschluß der Jüdischen Gemeinde Bad Nauheim Genehmigung des Kultussteuerbeschlusses der Jüdischen Gemeinde Bad Nauheim Vom 4.7.1986 - I B 4.1-873/6/4-14 - (StAnz. 31/1986 S. 1535) zur Gliederung Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i.d.F vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90) genehmige ich die von der Gemeindeversammlung der Jüdischen Gemeinde Bad Nauheim - Körperschaft des öffentlichen Rechts - am 29. Dezember 1985 beschlossene Kultussteuer in Form eines Zuschlagssatzes von 9% zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), beginnend mit dem Rechnungsjahr 1987. Wiesbaden, 4. Juli 1986 Der Hessische Kultusminister [gilt weiterhin] |