Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin
Gemeindesteuerordnung Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin Gemeindesteuerbeschluss [ab 1.1.2004] Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin [bis 31.12.2003] vom 27. 8. 1970 in der Fassung vom 24. 9. 1986 § 1 Besteuerungsrecht Die Jüdische Gemeinde zu Berlin erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben Gemeindesteuern nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften im Lande Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStO - in der Fassung vom 9.7.1975, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.12. 1985) § 2 Gemeindesteuerpflicht (1) Steuerpflichtig sind alle Mitglieder der Jüdischen Gemeinde zu Berlin (§ 3 der Satzung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben. (2) Ein Mitglied der Jüdischen Gemeinde zu Berlin mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb von Berlin (West) wird zur Gemeindesteuer nur herangezogen, wenn es in Berlin (West) zur Einkommensteuer veranlagt wird oder Lohnsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichtet. Die von ihm anderwärts erhobenen Gemeindesteuern vom Einkommen werden angerechnet. Der zu zahlende Betrag darf die Steuerschuld nicht übersteigen, die sich bei Anwendung der Bestimmungen ergibt, die an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung gelten. § 3 Beginn und Ende der Gemeindesteuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt in dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden der Mitgliedschaft gemäß § 3 der Satzung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin folgt. (2) die Steuerpflicht endet a) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Berlin aufgegeben wurde; b) durch Tod des Gemeindemitglieds mit dem Ablauf des Sterbemonats; c) bei Austritt aus der Jüdischen Gemeinde zu Berlin nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen. (3) Besteht die Gemeindesteuerpflicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird bei der Gemeindesteuer gem. § 4 (1) a-c für die vollen Kalendermonate, in denen die Gemeindesteuerpflicht bestanden hat, je 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Gemeindesteuer ergäbe. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommen- und/oder die unbeschränkte Vermögenssteuerpflicht (Steuerpflicht) beginnt oder endet. § 4 Arten und Erhebung der Gemeindesteuern (1) Gemeindesteuern werden erhoben als a) Steuer vom Einkommen b) Steuer vom Vermögen c) Steuer vom Grundbesitz. (2) Die Gemeindesteuern nach Abs. 1 können nebeneinander erhoben werden. (3) Die Höhe der Gemeindesteuer ist durch Beschluß der Repräsentantenversammlung im voraus für längstens drei Erhebungszeiträume festzusetzen. (4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. § 5 Steuer vom Einkommen (1) Die Steuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die das Gemeindemitglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. Vor Erhebung der Steuer ist für Kinder, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei dem Gemeindemitglied zu berücksichtigen sind, die festgesetzte Einkommensteuer um die in § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge zu kürzen. Bei Ehegatten, die nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes getrennt veranlagt werden oder bei denen die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird, werden die Kürzungsbeträge bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt. (2) Für die Steuer vom Einkommen kann bestimmt werden, daß sie einen Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommen nicht übersteigt. (3) Die zu leistenden Vorauszahlungen werden nach dem letzten vorliegenden Steuerbescheid erhoben. (4) Die Gemeinde ist berechtigt, eine Schätzung der Steuer vom Einkommen vorzunehmen, sofern ein Steuerpflichtiger seine Einkünfte nicht angibt. § 6 Steuer vom Vermögen Die Steuer vom Vermögen wird nach der veranlagten Vermögensteuer erhoben. § 7 Steuer vom Grundbesitz (1) Die Steuer vom Grundbesitz wird nach einem Vomhundertsatz des Grundsteuermeßbetrages bemessen. (2) Sofern an dem Grundbesitz Miteigentum besteht, wird dies bei der Bemessung der Steuer entsprechend berücksichtigt. § 8 Ehegattenbesteuerung (1) Wenn beide Ehegatten der Jüdischen Gemeinde zu Berlin angehören, werden sie gemeinsam besteuert. (2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an, so wird die Steuer des Gemeindesteuerpflichtigen von seinem zu versteuernden Einkommen voll erhoben. (3) Gehört nur ein Ehegatte der Jüdischen Gemeinde zu Berlin an und ist der andere ohne Religionszugehörigkeit, so wird für die Festsetzung der Gemeindesteuer das zu versteuernde Einkommen des Gemeindesteuerpflichtigen voll zugrundegelegt. § 9 Fälligkeit und Vorauszahlungen der Gemeindesteuer (1) Die Gemeindesteuer für Empfänger von Bezügen aus unselbständiger Tätigkeit, die nicht nach Abs. 2 veranlagt werden, ist am 10. jeden Monats für den vorangegangenen Monat zahlbar, beginnend am 10. Februar des Jahres. (2) Die Gemeindesteuer vom Einkommen, vom Vermögen und vom Grundbesitz ist spätestens innerhalb eines Monats nach Erteilung des Veranlagungsbescheides zahlbar. (3) Die Vorauszahlungen für die Gemeindesteuer vom Einkommen, vom Vermögen und vom Grundbesitz sind vierteljährlich, und zwar am 15. Februar, 15 Mai, 15. August und 15. November des Jahres so lange zu entrichten, bis ein neuer Gemeindesteuerbescheid vorliegt Die geleisteten Vorauszahlungen sind auf die Gemeindesteuer nach Abs. 2 anzurechnen. § 10 Verzinsung und Säumniszuschläge Die Vorschriften der §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. § 11 Änderung von Steuerbescheiden Ist die Festsetzung der Maßstabssteuer berichtigt oder geändert worden, so sind die betreffenden Steuerbescheide, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Berichtigung oder Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn von Seiten der Finanzämter der Gemeinde neue Erkenntnisse vorgelegt werden. § 12 Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gemeindesteuer (1) Gemeindesteuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für das Gemeindemitglied verbunden ist. (2) Gemeindesteuern können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Beitreibung in keinem Verhältnis zu dem Schuldbetrag stehen. (3) Gemeindesteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist. (4) Gesuche um Stundung der Gemeindesteuer werden durch den Finanzdezernenten entschieden. Über die Niederschlagung und über den Erlaß der Gemeindesteuer entscheidet der Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin. § 13 Beitreibung der Gemeindesteuer Bleibt die Steuerpflichtige mit der Bezahlung der Gemeindesteuer drei Monate im Rückstand, so kann die Gemeinde die Steuer durch das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt auf dem Wege der Amtshilfe beitreiben lassen. § 14 Rechtsbehelfe (1) Gegen die Veranlagung der Gemeindesteuer kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Erhalt der Veranlagung bei dem Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin Berlin 12, Fasanenstraße 79/80, schriftlich Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann auch innerhalb der genannten Frist bei der Steuerabteilung zu Protokoll gegeben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand durch einen Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Empfangnahme Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Berlin 12, Hardenbergstraße 21, erhoben werden kann. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindesteuer nicht aufgeschoben. (3) Die Zahlung der Gemeindesteuer kann bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gestundet werden. § 15 Steuergeheimnis Alle mit der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung der Steuern sowie mit der Entscheidung über Rechtsbehelfe befaßten Personen unterliegen der Geheimnishaltungspflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 30 der Abgabenordnung 77 ). § 16 Inkrafttreten (1) Diese Steuerordnung tritt mit Wirkung vom 1.10.1986 in Kraft. (2) Soweit vor dem 1.10.1986 von ihr abweichend verfahren wurde, hat es hiermit sein Bewenden. (3) Die Zustimmung der Repräsentantenversammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin ist am 24.9.1986 erfolgt. Jüdische Gemeinde zu Berlin Bekanntmachung von Gemeindesteuer-Regelungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin Nachstehend geben wir den Gemeindesteuerbeschluß 1992 bis 1994 der Jüdischen Gemeinde zu Berlin bekannt. Berlin, den 24. Februar 1992 lll D 12 - S 2442 - 3/91 (BStBl. 1992 I., S. 213) Senatsverwaltung für Finanzen Im Auftrag Eichholtz Die Gemeindesteuer vom Einkommen wird erhoben von den der Einkommen-(Lohn-) steuer unterliegenden Einkünften. Sie beträgt 9 v. H. der Einkommen-(Lohn)-steuer, die sich nach dem jeweils geltenden Einkommensteuerrecht (ESt-Tabelle) ergibt. Für Gemeindemitglieder mit Kindern, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, gilt als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug der in § 51 a EStG genannten Beträge. Bei Ehegatten, die nach § 26 a EStG getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden oder bei denen die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird, werden die vorgenannten Kürzungsbeträge bei jedem Ehegatten je zur Hälfte berücksichtigt. Die Gemeindesteuer vom Einkommen beträgt jedoch höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens. Il. Gemeindesteuer vom Vermögen Die Steuer vom Vermögen wird in Höhe von 10 v. H. des jährlich zu entrichtenden Vermögensteuerbetrages erhoben. III. Gemeindesteuer vom Grundbesitz Die Steuer vom Grundbesitz beträgt 20 v. H. des Grundsteuermeßbetrages unter Anrechnung auf die Steuer vom Vermögen. Sofern an dem Grundbesitz Miteigentum besteht, wird dies bei der Bemessung der Steuer entsprechend berücksichtigt. IV. Ehegattenbesteuerung (a) Wenn beide Ehegatten der Jüdischen Gemeinde zu Berlin angehören, werden sie gemeinsam besteuert. (b) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an, so wird die Steuer des Gemeindesteuerpflichtigen voll erhoben. (c) Gehört nur ein Ehegatte der Jüdischen Gemeinde zu Berlin an und ist der andere ohne Religionszugehörigkeit, so wird für die Festsetzung der Gemeindesteuer das Einkommen des Gemeindesteuerpflichtigen voll zugrundegelegt. Jüdische Gemeinde zu Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts - Der Vorstand - |