Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Darmstadt


Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Darmstadt - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Vom 8. 4. 1990 (StAnz. Hessen S. 1141), zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9.2.2009 (StAnz. Hessen 2009 S. 969)

§ 1

Die Jüdische Gemeinde Darmstadt, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erhebt eine Kultussteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2

Kultussteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Jüdischen Gemeinde Darmstadt.

§ 3

Die Jüdische Gemeinde Darmstadt hat ihre Mitgliederlisten den staatlichen und kommunalen Steuerbehörden (Finanzämtern und Gemeinden) vorzulegen.

§ 4

(1) Die Kultussteuerpflicht beginnt mit dem Beginn der Mitgliedschaft nach § 2 der Satzung der Jüdischen Gemeinde Darmstadt.

(2) Die Kultussteuerpflicht endet

1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Austritts aus der Gemeinde folgt,

3. bei Wegzug aus dem Gemeindebezirk mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt.

§ 5

(1) Die Kultussteuer besteht in

1. einem Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

2. einem Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe.

(2) Durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung der Jüdischen Gemeinde Darmstadt wird die Höhe des Zuschlages festgesetzt. Das Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die eine Anlage dieser Kultussteuerordnung bildet.

(3) Der Gemeindevorstand kann von den Gemeindemitgliedern, die nicht nach Abs. 1 und 2 kultussteuerpflichtig sind, einen Gemeindebeitrag erheben. Das Nähere ist durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung zu regeln; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister, sofern der Beitrag 30,- DM jährlich übersteigt.

§ 6

Die Verwaltung der Kultussteuer, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und Synagogengeldern in glaubensverschiedener Ehe bestehen, erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes im Lande Hessen i. d. F. vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90).

Die an die im Lande Hessen gelegenen Finanzämter abgeführten Kultussteuerbeträge werden an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen weitergeleitet, der die Verteilung wahrnimmt.

§ 7

Die an die Bearbeitung der Kultussteuern beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.

§ 8

(1) Die Kultussteuerordnung richtet sich nach den bestehenden Gesetzen und bedarf der staatlichen Genehmigung.

(2) Sie tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2444 A - 007-II 3 b - (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 - S 2444 A - 018-II 3 b - (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7 vom Hundert der Lohnsteuer.

 

Synagogengeld-Tabelle für Gemeindemitglieder in glaubensverschiedener Ehe

Stufe

Bemessungsgrundlage

(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)

jährl.

Kirchgeld

1

54 001 - 64 999

216

2

65 000 - 79 999

360

3

80 000 - 99 999

480

4

100 000 - 149 999

660

5

150 000 - 199 999

1 200

6

200 000 - 249 999

1 800

7

250 000 - 299 999

2 400

8

300 000 - 349 999

2 820

9

350 000 - 399 999

3 240

10

400 000 und mehr

4 500

[ab 1.1.2002]