Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Fulda


Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Fulda - KdöR -

Vom 24.11.1996 (StAnz. Hessen 1997 S. 778), zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.4.2009 (StAnz. Hessen 2009 S. 1536)

§ 1

Die Jüdische Gemeinde Fulda erhebt eine Kultussteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2

Kultussteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Jüdischen Gemeinde Fulda.

§ 3

Die Jüdische Gemeinde Fulda hat ihre Mitgliederlisten den staatlichen und kommunalen Steuerbehörden (Finanzämtern und Gemeinden) vorzulegen.

§ 4

(1) Die Kultussteuerpflicht beginnt mit dem Beginn der Mitgliedschaft nach § 2 der Satzung der Jüdischen Gemeinde Fulda.

(2) Die Kultussteuerpflicht endet

1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Austritts aus der Gemeinde folgt,

3. bei Wegzug aus dem Gemeindebezirk mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt.

§ 5

(1) Die Kultussteuer besteht in

1. einem Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), der zur Zeit neun Prozent beträgt.

2. einem Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe.

(2) Durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung der Jüdischen Gemeinde Fulda wird die Höhe des Zuschlages festgesetzt. Das Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die eine Anlage dieser Kultussteuerordnung bildet.

(3) Der Gemeindevorstand kann von den Gemeindemitgliedern, die nicht nach Abs. 1 und 2 kultussteuerpflichtig sind, einen Gemeindebeitrag erheben. Das Nähere ist durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung zu regeln; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister, sofern der Beitrag 30,- DM jährlich übersteigt.

§ 6

Die Verwaltung der Kultussteuer, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und Synagogengeldern in glaubensverschiedener Ehe bestehen, erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes im Lande Hessen in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90).

Die an die im Lande Hessen gelegenen Finanzämter abgeführten Kultussteuerbeträge werden an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen weitergeleitet, der die Verteilung vornimmt.

§ 7

Die an die Bearbeitung der Kultussteuern beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.

§ 8

(1) Die Kultussteuerordnung richtet sich nach den bestehenden Gesetzen und bedarf der staatlichen Genehmigung.

(2) Sie tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Fulda, 24 November 1996

[Anlage]

Synagogengeld-Tabelle für Gemeindemitglieder in glaubensverschiedener Ehe

Stufe

Bemessungsgrundlage

(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)

Jährliches

Kirchgeld

1

54 001 - 64 999

216

2

65 000 - 79 999

360

3

80 000 - 99 999

480

4

100 000 - 149 999

660

5

150 000 - 199 999

1 200

6

200 000 - 249 999

1 800

7

250 000 - 299 999

2 400

8

300 000 - 349 999

2 820

9

350 000 - 399 999

3 240

10

400 000 und mehr

4 500

[ab 1.1.2002]



 

Genehmigung der Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Fulda, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1991 (GVBl. I S. 339) genehmige ich die von der Gemeindeversammlung der Jüdischen Gemeinde Fulda - Körperschaft des öffentlichen Rechts - am 24. November 1996 beschlossene Kultussteuerordnung.

Wiesbaden, 17. Februar 1997

Hessisches Kultusministerium

I B 1.1-873/6/4-17-1

Genehmigung des Kultussteuerbeschlusses der jüdischen Gemeinde Fulda, beginnend mit dem Rechnungsjahr 1998

Vom 17.2.1997 (Staatsanzeiger f. d. Land Hessen 1997 S. 778)

Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1991 (GVBl. I S. 339) genehmige ich den von der Gemeindeversammlung der Jüdischen Gemeinde Fulda - Körperschaft des öffentlichen Rechts - am 24. November 1996 gefaßten Kultussteuerbeschluß, der einen Zuschlagssatz von 9 Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), beginnend mit dem Rechnungsjahr 1998, vorsieht.

Wiesbaden, 17. Februar 1997 Hessisches Kultusministerium I B 1.1-873/6/4-17-1