Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Gießen


Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Gießen - Körperschaft des öffentlichen Rechts

vom 24. Juli 1980 (StAnz. Hessen 1980 S. 1492) zuletzt geändert durch Änderung v. 26.5.1991 (StAnz. 1991 S. 1564) [gilt ab 1.1.1991]

§ 1

Die Jüdische Gemeinde Gießen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erhebt eine Kultussteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2

Kultussteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Jüdischen Gemeinde Gießen.

§ 3

Die Jüdische Gemeinde Gießen hat ihre Mitgliederlisten den staatlichen und kommunalen Steuerbehörden (Finanzämtern und Gemeinden) vorzulegen.

§ 4

(1) Die Kultussteuerpflicht beginnt mit dem Beginn der Mitgliedschaft nach § 3 der Satzung der Jüdischen Gemeinde Gießen.

(2) Die Kultussteuerpflicht endet

1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

2 bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Austritts aus der Kultusgemeinde folgt,

3. bei Wegzug aus dem Gemeindebezirk mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt.

§ 5

(1) Die Kultussteuer besteht in

1. einem Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

2. einem Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe.

(2) Durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung der Jüdischen Gemeinde Gießen wird die Höhe des Zuschlages festgesetzt. Das Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach Maßnahme der Tabelle erhoben, die eine Anlage dieser Kultussteuerordnung bildet.

(3) Der Gemeindevorstand kann von den Gemeindemitgliedern, die nicht nach Abs. 1 und 2 kultussteuerpflichtig sind, einen Gemeindebeitrag erheben. Das Nähere ist durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung zu regeln; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister, sofern der Beitrag 30,- DM jährlich übersteigt.

§ 6

Die Verwaltung der Kultussteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Synagogengeldern in glaubensverschiedener Ehe bestehen, erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes im Lande Hessen in der Fassung vom 25. September 1968 (GVBl. I S. 268), zuletzt geändert durch das AO-Anpassungsgesetz vom 21.12.1976 (GVBl. I S. 532).

Die an die im Lande Hessen gelegenen Finanzämter abgeführten Kultussteuerbeträge werden an den Landesverband der Jüdischen Gemeinde in Hessen weitergeleitet, der die Verteilung vornimmt.

§ 7

Die mit der Bearbeitung der Kultussteuern beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.

§ 8

(1) Die Kultussteuerordnung richtet sich nach den bestehenden Gesetzen und bedarf der staatlichen Genehmigung.

(2) Sie tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Anlage

Stufe

Bemessungsgrundlage

(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)

jährl.

Kirchgeld

1

54 001 - 64 999

216

2

65 000 - 79 999

360

3

80 000 - 99 999

480

4

100 000 - 149 999

660

5

150 000 - 199 999

1 200

6

200 000 - 249 999

1 800

7

250 000 - 299 999

2 400

8

300 000 - 349 999

2 820

9

350 000 - 399 999

3 240

10

400 000 und mehr

4 500

[Genehmigt durch Erlaß des Hessischen Kultusmuusteriums]

 

Kultussteuerbeschluß der Jüdischen Gemeinde Gießen

Genehmigung des Kultussteuerbeschlusses der Jüdischen Gemeinde Gießen für das Rechnungsjahr 1982

Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i. d. F. vom 25. September 1968 (GVBl. I S. 268) genehmige ich die von der Mitgliederversammlung der Jüdischen Gemeinde Gießen am 20. August 1980 beschlossene Kultussteuerordnung, wonach für den Bereich der Jüdischen Gemeinde Gießen im Steuerjahr 1982 Kultussteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) in Höhe von 9 vom Hundert erhoben werden.

Festgesetzte Kultussteuern werden auch über den 31. Dezember 1982 erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kultussteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Wiesbaden, 17. Februar 1982

Der Hessische Kultusminister

I B 6-873/6/4-12-6

StAnz. 10/1982 S. 503

[gilt weiterhin]