Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
Kultussteuerordnung (Gebietsteil Hamburg)
Kultussteuerordnung (Gebietsteil Schleswig-Holstein)
Kultussteuerbeschluss (Gebietsteil Hamburg)
Kultussteuerbeschluss (Gebietsteil Schleswig-Holstein)
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gebietsteil Hamburg)
vom 9. Februar 2005 i.d.F. v. 8.12.2008, Amtl. Anz. HH 2008, 2643 zur Gliederung
Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung erlassen:
§ 1
Kultussteuerpflicht
(1) Kultussteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der Jüdischen Gemeinde, die im Bereich der Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.
(2) Die Kultussteuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf die Begründung des Wohnsitzes oder die Aufnahme in die Jüdische Gemeinde Hamburg folgenden Kalendermonats.
(3) Die Kultussteuerpflicht endet
a) bei Aufhebung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;
b) bei Austritt aus der Jüdischen Gemeinde Hamburg mit Ablauf des dem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritt folgenden Kalendermonats;
c) durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats.
(4) Besteht die Kultussteuerpflicht nicht für das ganze Jahr, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kultussteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kultussteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.
(5) Die Jüdische Gemeinde ist darüber hinaus berechtigt, von ihren Mitgliedern einen Ge-meindebeitrag zu erheben. Das Nähere ist durch Beschluss der zuständigen Gremien zu regeln.
(6) Wird die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 4 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kultussteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kultussteuerpflicht besteht.
§ 2
Kultussteuer
Zur Deckung des gemeindlichen Finanzbedarfs erhebt die Jüdische Gemeinde eine Kultussteuer, und zwar als
a) Kultussteuer vom Einkommen (Lohn) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommensteuer (einschl. Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer),
b) gestaffeltes Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe.
c) als Mindestkultussteuer.
§ 3
Bemessungsgrundlage der Kultussteuer
(1) Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- (Lohn-) steuer zu erhebende Kultussteuer wird bei den zu veranlagenden Kultussteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. Die Berechnung der Kultussteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz in der jeweiligen geltenden Fassung ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.
(2) Anstelle der Erhebung der Kultussteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkom-men- (Lohn-) steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu ver-steuernden Einkommens zulässig. In den Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absätze 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absätze 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommen-(Lohn-)steuer im Sinne des Satzes 1 Einkommen-(Lohn-)steuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen sind, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind.
(3) Im Falle der Pauschalierung der Einkommen-/Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kultussteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Weist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zu einer kultus- oder kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschalierte Lohnsteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kultussteuer dar.
(4) Die in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kultussteuer wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen. § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Wird die Kultussteuer nicht von der oder dem Kultussteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. Die Kultussteuer bemisst sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer.
§ 4
Beschluss über Art und Höhe der Kultussteuer
(1) Die Steuern und ihre Sätze werden nach Maßgabe der Satzung für die Jüdische Gemeinde Hamburg durch Beschluss des Vorstandes mit Genehmigung des Beirates festgesetzt.
(2) Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Kultussteuerordnung, ihre Änderungen oder Ergänzungen der Genehmigung staatlicher Behörden.
(3) Die Kultussteuerordnung und der Kultussteuerbeschluss werden vom Vorstand in Gemeinderundschreiben veröffentlicht.
(4) Ein Kultussteuerbeschluss gilt solange, bis ein neuer, genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.
§ 5
Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Gemeindemitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchen- oder kultussteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht getrennt veranlagt werden.
(2) Das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner. § 51a Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens entsprechend anzuwenden.
(3) Das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.
§ 6
Kultussteuer in konfessionsverschiedenen Ehen
(1) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Gemeindemitgliedes einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kultussteuer vom Einkommen für das jüdische Gemeindemitglied bemessen,
a) wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 3 Absatz 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Eheleute;
b) wenn nur ein Ehepartner lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 3 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehepartners oder wenn beide Eheleute lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 3 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehepartners;
c) wenn die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, nach der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 4, oder wenn eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes erfolgt, nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 4 Satz 3;
d) wenn die Eheleute getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 3 Absatz 1, 2 oder 4 ermittelten Bemessungsgrundlage des Gemeindemitgliedes.
(2) Werden Kirchen- und Kultussteuern einer der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften nicht von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 7 entsprechend anzuwenden.
§ 7
Kultussteuer in glaubensverschiedenen Ehen
(1) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Gemeindemitglieds keiner anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird Kultussteuer im Falle der getrennten Veranlagung nach der nach § 3 Absatz 1, 2 oder 4 ermittelten Bemessungsgrundlage des Gemeindemitgliedes berechnet.
(2) Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kultussteuer für das Gemeindemitglied
a) nach dem Teil der nach § 3 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen- (Lohn) steuer zu bemessen, der auf das Gemeindemitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommenteuer-Grundtarifs auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würde, aufgeteilt wird,
oder
b) höchstens nach dem Teil des nach § 3 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Gemeindemitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehepartner am Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehepartners am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.
In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich, der sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
(3) Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kultussteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d de Einkommensteuergesetzes.
(4) Wird die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(5) Neben einer Kultussteuer nach Absatz 1 wird kein Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kultussteuer nach Ziffer 2 das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kultussteuerberechnung nach Ziffer 2 einen gleich hohen oder niedrigeren Betrag als das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kultussteuer nach Ziffer 2 nicht erhoben.
§ 7a
Mindestkultussteuer
(1) Die Mindestkultussteuer wird mit festen Sätzen von allen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde in Hamburg erhoben, deren Einkommen oder Arbeitslohn den für die Mindestkultussteuer festgesetzten Freibetrag übersteigt.
(2) Die Mindestkultussteuer wird auf die übrigen Kultussteuern vom Einkommen angerechnet.
(3) Die §§ 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
(4) § 7a gilt nicht, soweit die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erheoben wird.
§ 8
Festsetzung und Erhebung der Kultussteuern
(1) Die Festsetzung und Erhebung der Kultussteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung.
(2) Die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sind für Kultussteuern entsprechend anzuwenden, soweit diese Kultussteuerordnung und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. Die Bestimmungen der jeweiligen Landeskirchensteuergesetze bleiben hiervon unberührt (§ 12 Abs. 1 KiStG Hamburg, § 8 Abs. 2 KiStG Schleswig-Holstein, § 6 Abs. 1 KiStG Niedersachsen).
(3) Die Vollstreckung der Kultussteuer obliegt den Finanzämtern.
§ 9
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zur Kultussteuer ist der Rechtsbehelf des Einspruches gegeben. Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kultussteuersachen können nicht auf Einwendungen gegen die der Kultussteuer zugrunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden. Mit dem Rechtsbehelf können Stundung oder Erlass aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.
(2) Einsprüche geben die Heranziehung zur Kultussteuer sind beim Finanzamt einzulegen.
(3) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kultussteuer sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Gegen die Rechtsbehelfsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage beim Finanzgericht zu.
§ 10
Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Kultussteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre oder wenn das gemeindliche Interesse dies erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Kultussteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kultussteuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Der Antrag ist beim Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu stellen.
(2) Kultussteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Die zur Durchführung dieser Kultussteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Vorstand der Jüdischen Gemeinde erlassen.
(2) Diese Fassung der Kultussteuerordnung ist ab 01. Januar 2009 anzuwenden, etwaige entgegengesetzte Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft. Die Kultussteuerordnung wird jeweils im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg und in den Gesetzes und Verordnungsblättern der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen veröffentlicht.
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gebietsteil Schleswig-Holstein)
vom 9.2.2005 i.d.F. v. 8.12.2008, ABl. für Schl-Holstein 2008, 1181 zur Gliederung
Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung erlassen:
§ 1
Kultussteuerpflicht
(1) Kultussteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Mitglieder der Jüdischen Gemeinde in Hamburg, die im Bereich des Bundeslandes Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.
(2) Die Kultussteuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf die Begründung des Wohnsitzes oder die Aufnahme in die Jüdische Gemeinde in Hamburg folgenden Kalendermonats.
(3) Die Kultussteuerpflicht endet
a) bei Aufhebung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;
b) bei Austritt aus der Jüdischen Gemeinde in Hamburg mit Ablauf des dem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritt folgenden Kalendermonats;
c) durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats.
(4) Besteht die Kultussteuerpflicht nicht für das ganze Jahr, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kultussteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kultussteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.
(5) Die Jüdische Gemeinde ist darüber hinaus berechtigt, von ihren Mitgliedern einen Ge-meindebeitrag zu erheben. Das Nähere ist durch Beschluss der zuständigen Gremien zu regeln.
(6) Wird die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 4 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kultussteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kultussteuerpflicht besteht.
§ 2
Kultussteuer
Zur Deckung des gemeindlichen Finanzbedarfs erhebt die Jüdische Gemeinde in Hamburg eine Kultussteuer vom Einkommen
1. in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommensteuer (einschl. Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer),
2. als Gemeindegeld in Glaubens verschiedenen Ehen,
3. als Mindestkultussteuer.
§ 3
Bemessungsgrundlage der Kultussteuer
(1) Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- (Lohn-) steuer zu erhebende Kultussteuer wird bei den zu veranlagenden Kultussteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage die Einkommen-(Lohn-)steuer, die sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
(2) Anstelle der Erhebung der Kultussteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkom-men- (Lohn-) steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu ver-steuernden Einkommens zulässig. In den Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absätze 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absätze 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 Einkommensteuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen sind, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind.
(3) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kultussteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nachweist, dass einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nicht Mitglied einer Steuer berechtigten Religionsgesellschaft sind, stellt die pauschalierte Lohnsteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die Kultussteuer dar.
(3a) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 3 Abs. 3 der Kultussteuerordnung) bertägt die Kultussteuer vier vom Hundert der pauschalierten Lohnsteuer.
(4) Die in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kultussteuer wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen. § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Wird die Kultussteuer nicht von der oder dem Kultussteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. Die Kultussteuer bemisst sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer.
§ 4
Beschluss über Art und Höhe der Kultussteuer
(1) Die Steuern und ihre Sätze werden nach Maßgabe der Satzung für die Jüdische Gemeinde in Hamburg durch Beschluss des Vorstandes mit Genehmigung des Beirates festgesetzt.
(2) Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Kultussteuerordnung, ihre Änderungen oder Ergänzungen der Genehmigung staatlicher Behörden.
(3) Die Kultussteuerordnung und der Kultussteuerbeschluss werden vom Vorstand in Gemeinderundschreiben veröffentlicht.
(4) Ein Kultussteuerbeschluss gilt solange, bis ein neuer, genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.
§ 5
Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde in hamburg erhoben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört und die nicht getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(2) Das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten. In den Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absätze 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absätze 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
(3) Das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.
§ 6
Kultussteuer in konfessionsverschiedenen Ehen
Gehört der Ehegatte eines Mitglieds der Jüdischen Gemeinde in hamburg einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft an (Konfession verschiedene Ehe), so wird die Kultussteuer vom Einkommen für das Mitglied der Jüdische Gemeinde in Hamburg bemessen,
a) wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 3 Absatz 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten;
b) wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 3 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten oder wenn beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 3 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten;
c) wenn die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, nach der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 4, oder wenn eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes erfolgt, nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 4 Satz 3;
d) wenn die Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 3 Absatz 1, 2 oder 4 ermittelten Bemessungsgrundlage des Mitgliede der Jüdischen Gemeinde in Hamburg.
§ 7
Kultussteuer in glaubensverschiedenen Ehen
(1) Gehört der Ehegatte eines Mitglieds der Jüdischen Gemeinde in Hamburg keiner anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird Kultussteuer im Falle der getrennten Veranlagung nach der nach § 3 Absatz 1, 2 oder 4 ermittelten Bemessungsgrundlage des Mitglieds der Jüdischen Gemeinde in Hamburg bemessen.
(2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kultussteuer für das Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
a) nach dem Teil der nach § 3 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen- (Lohn) steuer zu bemessen, der auf das Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Hamburg entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Grundtabelle auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würde, aufgeteilt wird,
oder
b) höchstens nach dem Teil des nach § 3 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Hamburg entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.
In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich, der sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
(3) Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kultussteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d de Einkommensteuergesetzes.
(4) Wird die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(5) Neben einer Kultussteuer nach Absatz 1 wird kein Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kultussteuer nach Ziffer 2 das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kultussteuerberechnung nach Ziffer 2 einen gleich hohen oder niedrigeren Betrag als das Gemeindegeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kultussteuer nach Ziffer 2 nicht erhoben.
§ 7a
Mindestkultussteuer
(1) Die Mindestkultussteuer wird mit festen Sätzen von allen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde in Hamburg erhoben, deren Einkommen oder Arbeitslohn den für die Mindestkultussteuer festgesetzten Freibetrag übersteigt.
(2) Die Mindestkultussteuer wird auf die übrigen Kultussteuern vom Einkommen angerechnet.
(3) Die §§ 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
(4) § 7a gilt nicht, soweit die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erheoben wird.
§ 8
Festsetzung und Erhebung der Kultussteuern
(1) Die Festsetzung und Erhebung der Kultussteuer erfolgt durch die Finanzämter. Abweichend davon werden die Kultussteuern für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 von der Jüdischen Gemeinde in Hamburg verwaltet.
(2) Die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung und die Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, sind für Kultussteuern entsprechend anzuwenden, soweit diese Kultussteuerordnung und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein bleiben hiervon unberührt.
§ 9
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zur Kultussteuer ist als Rechtsbehelf des Widerspruch statthaft. Der Widerspruch kann nicht auf Einwendungen gegen die der Kultussteuer zugrunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.
(2) Die Widerspruichsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Kulutssteuerbescheid dem oder der zur Kultussteuer Herangezogenen als bekannt gegeben gilt.
(3) Der Widerspruch ist bei der Jüdischen Gemeinde in hamburg einzulegen. Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kultussteuer gilt ein innerhalb der Frsit des Absatzes 2 bei dem zuständigen Finanzamt angebrachter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.
(4) Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kultussteuer niacht aufgehalten.
Die Jüdische Gemeinde in Hamburg kann die Vollziehung des angefochtenen Kultussteuerbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtetenen Kultussteuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für die oder den betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen der Jüdischen Gemeinde in Hamburg gebotene Härte zur Folge hätte.
Ist der Kultussteuerbescheid schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Volluiehung die Aufhebeung der Vollziehung. Die Aussetzung oder die Aufhebung der Vollziehung sind auf die festgesetzte Kultussteuer vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Soweit die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung des Kultussteuerbescheides auszusetzen. Der Erlass eines Kultussteuerbescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung des Kultussteuerbescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(5) Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
(6) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.
(7) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das zuständige Verwaltungsgericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen angerufen werden.
(8) Gegen die Widerspruchsentscheidung kann Klage bei dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen erheoben werden.
§ 10
Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Kultussteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre oder wenn das gemeindliche Interesse dies erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Kultussteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kultussteuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Der Antrag ist beim Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu stellen.
(2) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Stundung oder Erlass kann bei der Jüdischen Gemeinde in hamburg Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag auf Stundung oder Erlass als bekannt gegeben gilt. Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.
(3) Kultussteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Die zur Durchführung dieser Kultussteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg erlassen.
(2) Die Kultussteuerordnung und der Kultussteuerbeschluss werden im Amtsblatt des Landes Schlöeswig-Holstein bekannt gemacht.
§ 12
Anwendungsvorschriften
Diese Fassung der Kultussteuerordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Beim Steuerabzugs vom Arbeitslohn ist sie gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Lande Schleswig-Holstein erstmals für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
Kultussteuerbeschluss (Gebietsteil Hamburg)
V. 8.12.2008, Amtl. Anz. HH 2008, 2645 zur Gliederung
Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde Hamburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschließt auf der Grundlage der Kultussteuerordnung vom 9. Februar 2005 in der Fassung vom 8. Dezember 2008 wie folgt:
1. Der Vomhundertsatz der gem. § 3 Absatz 1 als Zuschlag von der Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer) zu erhebenden Kultussteuer beträgt 9,0 v.H.
2. Die Begrenzung der Kultussteuer gem. § 3 Abs. 2 beträgt 3,0 v.H. des zu versteuernden Einkommens.
3. Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51 a EStG zu ermitteln.
3a. Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 3 Absatz 3 der Kultussteuerordnung) beträgt die Kultussteuer 4 v.H. über der pauschalierten Lohnsteuer.
4. Die Mindestkultussteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich. Die Mindestkultussteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird. Soweit die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, darf der Mindestbetrag nicht erhoben werden.
5. Besteht die Kultussteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der Jahresbetrag für jeden Monat, in dem die Steuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn die Dauer der Kultussteuerpflicht der Dauer der (beschränkten und unbeschränkten) Einkommensteuerpflicht entspricht. Wird die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegen die Kapitalerträge nur dann der Kultussteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kultussteuerpflicht bestand.
6. Das Gemeindegeld gem. § 5 wird entsprechend nachfolgender Tabelle erhoben:
7. Dieser Kultussteuerbeschluss ist ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden, etwaige entgegengesetzte Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft.
Kultussteuerbeschluss (Gebietsteil Schleswig-Holstein)
V. 8.12.2008, ABl. Schl.-Holstein 2008, 1184 zur Gliederung
Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde Hamburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschließt auf der Grundlage der Kultussteuerordnung vom 9. Februar 2005 in der Fassung vom 8. Dezember 2008 wie folgt:
1. Der Vomhundertsatz der gem. § 3 Absatz 1 als Zuschlag von der Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer) zu erhebenden Kultussteuer beträgt 9,0 v.H.
2. Die Begrenzung der Kultussteuer gem. § 3 Abs. 2 beträgt 3,0 v.H. des zu versteuernden Einkommens.
3. Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51 a EStG zu ermitteln.
3a. Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 3 Absatz 3 der Kultussteuerordnung) beträgt die Kultussteuer 6 v.H. über der pauschalierten Lohnsteuer.
4. Die Mindestkultussteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich. Die Mindestkultussteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird. Soweit die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, darf der Mindestbetrag nicht erhoben werden.
4a. Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen V oder VI vor, ist nicht die Mindestkultussteuer einzubehalten, sondern die nach der Lohnsteuer bemessene Kultussteuer.
5. Besteht die Kultussteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der Jahresbetrag für jeden Monat, in dem die Steuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn die Dauer der Kultussteuerpflicht der Dauer der (beschränkten und unbeschränkten) Einkommensteuerpflicht entspricht. Wird die Kultussteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegen die Kapitalerträge nur dann der Kultussteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kultussteuerpflicht bestand.
6. Das Gemeindegeld gem. § 5 wird entsprechend nachfolgender Tabelle erhoben:
Diese Kultussteuerordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist sie gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Kircehnsteuern im Lande Schleswig-Holstein erstmals auf den laufenden Arebitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezmeber 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahhlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.