Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Hannover

Kultussteuerordnung
Kultussteuerbeschluss 2001
Kultussteuerbeschluss 2002
Kultussteuerbeschluss 2003

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Hannover - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Bek. d. MKv. 7.8.1981 - 2042 - 48 062 (Nds. MBl. 37/1981 S. 768)   zur Gliederung

Als Anlage wird die von mir im Einvernehmen mit dem MF genehmigte Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Hannover vom 13.4.1981 gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10.2.1972 (Nds. GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Art. 3 des Niedersächsischen Abgabeordnung-Anpassungsgesetzes vom 20.12.1976 (Nds. GVBl. S. 325), bekanntgegeben.

Anlage

Kultussteuerordnung (KuStO) der Jüdischen Gemeinde Hannover K.d.ö.R.

I. Besteuerungsrecht

§ 1

Die Jüdische Gemeinde Hannover erhebt im Regierungsbezirk Hannover Kultussteuern nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuer-Rahmen-Gesetz vom 10.2.1972) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Steuerordnung.

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 2

(1) Kultussteuerpflichtig sind natürliche Personen, die der Jüdischen Gemeinde Hannover angehören und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze im Regierungsbezirk Hannover haben.
   
(2) Die Kultussteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes und bei Aufnahme in die Gemeinde mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats, bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Gemeinde, jedoch nicht vor dem Ende der bisherigen Steuerpflicht.
   
(3) Die Kultussteuerpflicht endet
  1. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

  2. bei Austritt aus der Gemeinde nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften, oder Austritt aus dem Judentum, oder Ausschluß aus der Gemeinde mit dem Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats,

  3. durch Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats.

III. Erhebung der Kultussteuer

§ 3

(1) Kultussteuern werden erhoben als
  1. Kultussteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer),

  2. Kultusgeld in gestaffelten Beträgen. Das Kultusgeld wird von allen Gemeindemitgliedern erhoben.

(2) Bei Erhebung der Kultussteuer vom Einkommen ist für Kinder, die nach § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes bei dem Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, die festgesetzte Einkommensteuer und die Jahreslohnsteuer um die in § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, genannten Beträge zu kürzen. Bei Ehegatten, die nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes getrennt veranlagt werden oder bei denen die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird, werden die Kürzungsbeträge nach Satz 1 bei jedem Ehegatten je zur Hälfte berücksichtigt.
   
(3) Für die Kultussteuer vom Einkommen können Höchstbeträge bestimmt werden.
   
(4) Die Repräsentanz beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Höhe der Kultussteuer vom Einkommen und die Erhebung und Höhe des Kultusgeldes.

§ 4

Bemessungsgrundlagen, Gesamtschuldner

(1) Die Kultussteuern sind gemäß den jeweils in der Person des Kultussteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen zu erheben.
   
(2) Gehören beide Ehegatten der Jüdischen Gemeinde Hannover an (konfessionsgleiche Ehe), so bemißt sich die Kultussteuer vom Einkommen unbeschadet des § 3 Abs. 2:
  1. bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Steuer jedes Ehegatten,

  2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten,

  3. wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchgeführt wird, nach der Lohnsteuer jedes Ehegatten.

(3) Gehört nur ein Ehegatte der Jüdischen Gemeinde Hannover an (glaubensverschiedene Ehe), so bemißt sich die Kultussteuer vom Einkommen unbeschadet des § 3 Abs. 2 :
  1. bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Steuer des Ehegatten, der der Jüdischen Gemeinde Hannover angehört,

  2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kultussteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer - nach Kürzung um die Beträge nach § 3 Abs. 2 - im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle (Anlage zu § 32 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden,

  3. wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchgeführt wird, nach der Lohnsteuer des Ehegatten, der der Jüdischen Gemeinde Hannover angehört.

(4) Beim gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für Ehegatten gelten die für die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer getroffenen Regelungen entsprechend.
   
(5) Besteht bei Zuzug oder bei Wegzug des Kultussteuerpflichtigen oder bei Eintritt in die Gemeinde oder bei Austritt aus der Gemeinde die Kultussteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die durch eine Einkommensteuerveranlagung oder durch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich festgestellte Bemessungsgrundlage - nach Kürzung um die Beträge nach § 3 Abs. 2 - für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kultussteuerpflicht nicht gegeben war, um ein Zwölftel zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig mit dem Beginn oder dem Ende der Kultussteuerpflicht die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.
   
(6) Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Gesamtschuldner der Kultussteuer. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufteilung der Gesamtschuld sind sinngemäß anzuwenden.

§ 5

Anzuwendende Vorschriften

Soweit sich aus dem Kirchensteuer-Rahmengesetz oder aus dieser Kultussteuerordnung nichts anderes ergibt, sind auf die Kultussteuer vom Einkommen die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

IV. Besteuerungsverfahren

§ 6

(1) Die Kultussteuer von der Einkommensteuer und das Kultusgeld werden für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
   
(2) Über die Stundung und den Erlaß der Kultussteuer und des Kultusgeldes entscheidet eine aus 3 Personen bestehende Kommission des Vorstandes und der Repräsentanz, der mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören muß.
   
(3) Stundungszinsen werden nicht erhoben.

V. Verwaltung

§ 7

(1) Die Kultussteuer von der Einkommensteuer und das Kultusgeld werden durch den Vorstand der Jüdischen Gemeinde Hannover verwaltet. Der Vorstand kann eine ihm genehme, vertrauenswürdige Person mit der Verwaltung beauftragen.
   
(2) Die Besteuerungsgrundlagen (§ 4 Abs. 1) der kultussteuerpflichtigen Mitglieder können bei den zuständigen Finanzämtern angefordert werden.
   
(3) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) geändert, so ist die Kultussteuer, die auf der geänderten Einkommensteuer (Lohnsteuer) beruht, von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn der Kultussteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.
   
(4) Rückständige Kultussteuern vom Einkommen und rückständiges Kultusgeld werden auf Antrag des Vorstandes von den Finanzämtern vollstreckt.

VI. Rechtsbehelfe

§ 8

(1) Dem Kultussteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kultussteuer von der Einkommensteuer bzw. zum Kultusgeld der Widerspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen ist.
   
(2) Der Widerspruch ist bei der Jüdischen Gemeinde Hannover schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand nach den Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsordnung. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
   
(3) Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kultussteuersachen können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer (Lohnsteuer) sei unrichtig festgesetzt worden.
   
(4) Die Absätze 1 und 2 finden bei Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen sinngemäß Anwendung.

VII.

§ 9

(1) Diese Kultussteuerordnung und der Kultussteuerbeschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kultusminister.
   
(2) Die Kultussteuerordnung und der Kultussteuerbeschluß sind nach Genehmigung durch den Kultusminister von der Jüdischen Gemeinde Hannover öffentlich bekannt zu machen.

Hannover, den 13.4.1981

Beschluss des Vorstandes und der Repräsentanz der Jüdischen Gemeinde Hannover über die Festsetzung der Kultussteuer für das Steuerjahr 2001

Bek. d. MK v. 26.6.2001 - 205.1-54062-5 -(Nds. MBl. 2001, S. 582)   zur Gliederung

In der Anlage wird der im Einvernehmen mit dem MF genehmigte Kultussteuerbeschluss vom 29.5.2001 nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281) bekannt gemacht:

Anlage

Der Vorstand und die Repräsentanz haben in ihrer gemeinsamen Sitzung am 29.5.2001 folgenden Beschluss gefasst:

Die Kultussteuer wird für das Steuerjahr 2001 auf 6 v.H. der Einkommen- bzw. Lohnsteuer festge-setzt. Sie beträgt höchstens 9.000 DM. Vor Erhebung der Kultussteuer ist die Einkommen- bzw. Lohnsteuer 2001 nach § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweiligen Fassung zu ermitteln.

Das zu entrichtende Kultusgeld ist je nach Einkommensverhältnissen in fünf Stufen wie folgt gestaf-felt:

Stufe 1

0 DM bis 12.000 DM jährlich

= 60 DM jährlich

Stufe 2

12.001 DM bis 18.000 DM jährlich

= 90 DM jährlich

Stufe 3

18.001 DM bis 24.000 DM jährlich

= 120 DM jährlich

Stufe 4

24.001 DM bis 30.000 DM jährlich

= 180 DM jährlich

Stufe 5

ab 30.001 DM jährlich

= 240 DM jährlich

Sind Kinder nach dem EStG zu berücksichtigen, so sind bei der Ermittlung des dem Kultusgeld zugrunde liegenden Einkommens die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen.

Einkommen i.S. der Kultusgelderhebung sind alle Beträge, die einem Mitglied der Jüdischen Gemeinde zufließen.

Kultussteuer und Kultusgeld sind aufeinander anzurechnen.

Beschluss des Vorstandes und der Repräsentanz der Jüdischen Gemeinde Hannover über die Festsetzung der Kultussteuer für das Steuerjahr 2002

Bek. d. MK v. 31.7.2002 - 205.1-54062/5 -(Nds. MBl. 2002, S. 627)   zur Gliederung

In der Anlage wird der im Einvernehmen mit dem MF genehmigte Beschluss vom 3.6.2002 nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2001 (Nds. GVBl. S. 760), bekannt gemacht:

Anlage

Der Vorstand und die Repräsentanz haben in ihrer gemeinsamen Sitzung am 3.6.2002 folgenden Beschluss gefasst:

Die Kultussteuer wird für das Steuerjahr 2002 auf 6 v.H. der für das Steuerjahr 2002 zu entrichtenden Einkommen- bzw. Lohnsteuer festgesetzt. Sie beträgt höchstens 4.600 EUR. Vor Erhebung der Kultussteuer ist die Einkommen- bzw. Lohnsteuer 2002 nach § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweiligen Fassung zu ermitteln.

Das zu entrichtende Kultusgeld ist je nach Einkommensverhältnissen in fünf Stufen wie folgt gestaffelt:



Sind Kinder nach dem EStG zu berücksichtigen, so sind bei der Ermittlung des dem Kultusgeld zugrunde liegenden Einkommens die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen.

Einkommen i.S. der Kultusgelderhebung sind alle Beträge, die einem Mitglied der Jüdischen Gemeinde zufließen.

Kultussteuer und Kultusgeld sind aufeinander anzurechnen.

Beschluss des Vorstandes und der Repräsentanz der Jüdischen Gemeinde Hannover über die Festsetzung der Kultussteuer für das Steuerjahr 2003

Bek. d. MK v. 5.11.2003 - 306.1-54062/5 -(Nds. MBl. 2003, S. 736)   zur Gliederung
Bezug: Bek d. MK v. 31.7.2002 (Nds. MBl. 2002, S. 627) [vorstehend]


Nach Genehmigung des Beschlusses von Vorstand und Repräsentanz über die Erhebung von Kultussteuer und Kultusgeld für das Steuerjahr 2003 vom 2.9.2003 im Einvernehmen mit dem MF wird nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2001 (Nds. GVBl. S. 760), bekannt gemacht:

"Der mit der Bezugsbakanntmachung veröffentlichte Beschluss für das Steuerjahr 2002 gilt inhaltlich unverändert für das Steuerjahr 2003 fort."