Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Kassel Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts Vom 12. März 1982 (StAnz. Hessen 1982 S. 1618) zuletzt geändert durch Änderung vom 1.3.2009 (StAnz. Hessen S. 1119) § 1 Die Jüdische Gemeinde Kassel, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erhebt eine Kultussteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. § 2 Kultussteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Jüdischen Gemeinde Kassel. § 3 Die Jüdische Gemeinde Kassel hat ihre Mitgliederlisten den staatlichen und kommunalen Steuerbehörden (Finanzämtern und Gemeinden) vorzulegen. § 4 (1) Die Kultussteuerpflicht beginnt mit dem Beginn der Mitgliedschaft nach § 3 der Satzung der Jüdischen Gemeinde Kassel. (2) Die Kultussteuerpflicht endet. 1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats, 2. bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Austritts aus der Gemeinde folgt, 3. bei Wegzug aus dem Gemeindebezirk mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt. § 5 (1) Die Kultussteuer besteht in 1. einem Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), 2. einem Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe. (2) Durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung der Jüdischen Gemeinde Kassel wird die Höhe des Zuschlages festgesetzt. Das Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach Maßnahme der Tabelle erhoben, die eine Anlage dieser Kultussteuerordnung bildet. (3) Der Gemeindevorstand kann von den Gemeindemitgliedern, die nicht nach Abs. 1 und 2 kultussteuerpflichtig sind, einen Gemeindebeitrag erheben. Das Nähere ist durch Einzelbeschluß der Gemeindeversammlung zu regeln; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister, sofern der Beitrag 30,- DM jährlich übersteigt. § 6 Die Verwaltung der Kultussteuer, die in Zuschlagen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und Synagogengeldern in glaubensverschiedener Ehe bestehen, erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes im Lande Hessen in der Fassung vom 25. September 1958 (GVBl. I S. 268), zuletzt geändert durch das AO-Anpassungsgesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532). Die an die im Lande Hessen gelegenen Finanzämter abgeführten Kultussteuerbeträge werden an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen weitergeleitet, der die Verteilung vornimmt. § 7 Die mit der Bearbeitung der Kultussteuern beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet. § 8 (1) Die Kultussteuerordnung richtet sich nach den bestehenden Gesetzes und bedarf der staatlichen Genehmigung. (2) Sie tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. gez. Max Grossbach gez. Hanna Tal gez. Bernhard Fraenkel
Danach ist für die Erhebung des besonderen Synagogengeldes (§ 5 der Kultussteuerordnung) ab dem Veranlagungszeitraum 1990 folgende Tabelle maßgebend:
[ab 1.1.2002] Kultussteuerbeschluß der Jüdischen Gemeinde Kassel Genehmigung des Kultussteuerbeschlusses der Jüdischen Gemeinde Kassel für das Rechnungsjahr 1983 Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) i. d. F. vom 25. September 1968 (GVBl. I S. 268) genehmige ich den von der Mitgliederversammlung der Jüdischen Gemeinde Kassel am 15. Juli 1982 gefaßten Steuerbeschluß, für das Rechnungsjahr 1983 einen Hebesatz von 9% zu erheben. Die festgesetzte Kultussteuer wird auch über den 31. Dezember hinaus erhoben, falls zu dem genannten Termin ein neuer Kultussteuerhebesatz nicht beschlossen und staatlich anerkannt ist. Wiesbaden, 20. August 1982 Der Hessische Kultusminister I B 6-873/6/4-13 StAnz. 36/1982 S. 1618
[gilt weiterhin] Genehmigung der Änderung der Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts |