Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinden NRW und Köln


Gemeinsame Kultussteuerverordnung
Kultussteuerbeschluss 2014

Gemeinsame Kultussteuerordnung der Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein K.d.ö.R., von Westfalen-Lippe K.d.ö.R. und der Synagogen-Gemeinde Köln K.d.ö.R.

V. 13.11.2003   zur Gliederung



I. Besteuerungsrecht

§ 1

(1) Die jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein-Westfalen erheben Kultussteuem als Ortskirchensteuer nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Kultussteuerordnung.

(2) Die Kultussteuer vom Einkommen wird von allen Kultusgemeinden mit einem einheitlichen Hebesatz erhoben. Über den Hebesatz beschließen für die Kultusgemeinden von Nordrhein und von Westfalen-Lippe die Delegiertenversammlungen der Landesverbände, für die Synagogengemeinde Köln die Gemeindevertretung und der Vorstand nach Maßgabe ihrer Satzung.

(3) Über die Höhe des Kultusgeldes (§ 5 Abs. 1 Buchst, b) beschließen die Gemeinde-vertretungen und die Vorstände der Kultusgemeinden nach Maßgabe ihrer Satzungen.

§ 2

Die Kultussteuem sind dazu bestimmt, den Finanzbedarf der Kultusgemeinden zur Erfüllung der ihnen satzungsmäßig obliegenden Aufgaben zu decken.

II. Kultussteuerpflicht

§ 3

(1) Kultussteuerpflichtig sind alle Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Die Kultussteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Erwerb der Mitgliedschaft in einer jüdischen Kultusgemeinde oder auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Land Nordrhein-Westfalen folgt.

(3) Die Steuerpflicht erlischt

a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,

b) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben wird,

c) bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritt aus der Kultusgemeinde mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts aus der Kultusgemeinde folgt

§ 4

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz in verschiedenen Kultusgemeinden im Land Nordrhein- Westfalen entsteht der Steueranspruch bei der Gesamtheit der beteiligten Kultusgemeinden nur einmal.

(2) Die Kultussteuem werden von der Kultusgemeinde erhoben, die im Bereich des Finanzamtes liegt, das die Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer durchführt, oder in deren Gebiet sich der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Wohnsitz befindet

(3) Bei mehrfachem Wohnsitz wird die Aufteilung der Kultussteuem auf die beteiligten Kultusgemeinden zwischen diesen geregelt.

III. Erhebung der Kultussteuern

§ 5

(1) Die Kultussteuem werden erhoben

a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer (Kultussteuer vom Einkommen),

b) als allgemeines Kultusgeld,

c) im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§§ 26,26b Einkommensteuergesetz) als besonderes Kultusgeld von Kultussteuerpflichtigen, deren Ehegatten nicht kirchensteuerpflichtig sind.

(2) Vor Berechnung der Kultussteuer nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist die festgesetzte Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner Jeweiligen Fassung zu kürzen.

Bemessungsgrundlage für das besondere Kultusgeld nach Absatz 1 Buchstabe c) Ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Absatz 2 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz in der jeweiligen Fassung ergibt.

(3) Auf die Kultussteuer vom Einkommen finden die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugverfahren, entsprechende Anwendung.

Auf die Kultussteuer und das besondere Kultusgeld sind Vorauszahlungen entsprechend den Vorschriften für die Maßstabsteuerzu entrichten.

(4) Das allgemeine Kultusgeld kann von allen Gemeindemitgliedern nach gestaffelten Sätzen von Euro 30,00 bis Euro 250,00 erhoben werden.

(5) Die Kultussteuer vom Einkommen Ist auf das allgemeine und das besondere Kultusgeld anzurechnen.

Auf das besondere Kultusgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich- rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

Das besondere Kultusgeld ist auf das allgemeine Kultusgeld anzurechnen.

§ 6

(1) Gehört der Ehegatte eines Kultussteuerpflichtigen einer steuerberechtigten Kirche an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammen-veranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kultussteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer und Lohnsteuer (§ 5 Abs. 1 Buchst a) in folgender Weise erhoben:

1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer,

2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kultussteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt (§ 26 a oder besonders § 26 c des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kultussteuer vom Einkommen von jedem kultussteuerpflichtigen Ehegatten nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

Für die Erhebung des allgemeinen Kultusgeldes gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 7

(1) Gehört der Ehegatte eines Kultussteuerpflichtigen keiner steuerberechtigten Kirche oder Kultusgemeinde an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kultussteuer von dem Kultussteuerpflichtigen nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26 b des Einkommensteuergesetzes) oder wird ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist bei dem kultussteuerpflichtigen Ehegatten die Kultussteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer und Lohnsteuer anteilig zu berechnen.

"Die Kultussteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen- und Lohnsteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer - nach Kürzung um die Beträge nach § 5 Abs. 2 - im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle (Anlage zu § 32 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde, auf die Ehegatten verteilt wird."

IV. Besteuerungsverfahren

§ 8

(1) Die Kultussteuer wird für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kultussteuem entsprechende Anwendung, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) und § 235 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

(4) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden staatlichen Vorschriften finden Anwendung.

(5) Über die Stundung und den Erfaß der Kultusteuem entscheidet der Vorstand der Kultusgemeinde des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes.

(6) Stundungszinsen (§ 234 Abgabenordnung) und Säumniszuschläge (§ 240 der Abgabenordnung) werden nicht erhoben.

§ 8a

(1) Für die Entstehung der Kultussteuerschuld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer.

(2) Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Kultussteuem 4 Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kultussteuem 5 Jahre und bei hinterzogenen Kultussteuem 10 Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung 5 Jahre.

V. Verwaltung der Kultussteuern

§ 9

(1} Die Verwaltung der Kultussteuem vom Einkommen wird den Finanzämtern übertragen. Die Erhebung des besonderen Kultusgeldes gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe c) kann den Finanzämtern übertragen werden.

(2) Die Kultussteuer vom Einkommen ist an eine Steuerverteilungsstelle abzuführen, die für den Bereich jeder Oberfinanzdirektion errichtet wird.

(3) Die Verwaltung des allgemeinen Kultusgeldes erfolgt durch die das allgemeine Kultusgeld erhebende Kultusgemeinde.

§ 10

(1) Bei einem Kultussteuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hat, wird Kultussteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von den Arbeitgebern im Lohnabzugverfahren einbehalten und abgeführt, sofern die Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen liegt.

(2) Wird die Kultussteuer für einen Kultussteuerpflichtigen, der seien Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, als Zuschlag zur Lohnsteuer in einem anderen Bundesland im Lohnabzugsverfahren nach einem niedrigeren Hebesatz als im Land Nordrhein- Westfalen einbehalten, so ist der Unterschiedsbetrag von der zuständigen Kultusgemeinde gesondert zu erheben. Ist die Kultussteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der höher ist als im Land Nordrhein-Westfalen, so ist der Unterschiedsbetrag von der zuständigen Kultusgemeinde im Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

(3) Wird bei einem Kultussteuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hat, von einer Betriebsstätte, die ausserhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, Lohnsteuer, aber keine Kultussteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, so wird die gesamte Kultussteuer von der zuständigen Kultusgemeinde erhoben.

IV. Rechtsbehelfe

§ 11

(1) Dem Kultussteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kultussteuer der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Steuerbescheides einzulegen ist Wird die Steuer im Wege des Lohnabzuges erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

(2) Der Einspruch ist bei der Kultusgemeinde des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Kultussteuerpflichtigen, bei mehrfachem Wohnsitz bei der in § 4 Abs. 2 genannten Kultusgemeinde einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand der Kultusgemeinde.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen sinngemäß Anwendung.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl I S. 1477) finden Anwendung, soweit das staatliche Kirchensteuergesetz keine besondere Regelung trifft.

(5) Einwendungen gegen die zugrunde gelegte Maßstabsteuer (§ 5 Abs. 1 Buchst, a) sind unzulässig. VII. Schlußbestimmungen

§ 12

(1) Die Landesverbände erlassen Richtlinien über die Erhebung des allgemeinen Kultusgeldes in den Kultusgemeinden.

Das besondere Kultusgeld wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben.

Die Bemessungsgrundlage und die Staffelung des besonderen Kultusgeldes werden durch Kultussteuerbeschluss der Landesverbände festgelegt.

(2) Diese Kultussteuerordnung, ihre Änderungen und die Beschlüsse über die Höhe der Kultussteuem werden in den Amtsblättern der Regierungspräsidenten veröffentlicht.

§ 13

Die Kultussteuerordnung (Stand 01.01.1999) wurde im September 2003 um die Umstellung DM auf Euro beim allgemeinen Kultusgeld ergänzt

Das besondere Kultusgeld wird erstmals für das Veranlagungsjahr 2004 erhoben.

II. Einführung eines Staffeltarifs für das besondere Kultusgeld

Der Staffeltarif des besonderen Kultusgeldes für das Jahr 2004 wird wie folgt festgelegt:



Kultussteuerbeschluss 2014

V. 1.12.2013   zur Gliederung

Im Steuerjahr 2014 werden Kultussteuem als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer in Höhe von 9% erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7% der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2006 (BStBl I 2006, 716) Gebrauch macht.

Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28.12.2006 (BStBl I 2007, 76) Gebrauch macht.

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und Partnern in Lebensgemeinschaften (§§ 26, 26b Einkommensteuergesetz) wird ein besonderes Kultusgeld von Kultussteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder Partnern in Lebensgemeinschaften nicht kultussteuerpflichtig sind, nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes NRW (KiStG NRW) und folgender Tabelle (Staffeltarif) erhoben:



c) Allgemeines Kultusgeld

Allgemeines Kultusgeld:

Das Allgemeine Kultusgeld betrifft Gemeindemitglieder, die weder der Lohn- noch der Einkommensteuer unterliegen. Kultusgeldzahlungen sind an die zuständige Gemeinde zu leisten.

Bei nachweislich erfolgten Lohn- bzw. Einkommensteuer-Zahlungen seitens des Gemeindemitglieds an die Finanzbehörde werden bereits geleistete Kultusgeldzahlungen verrechnet.