Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Saar


Kultussteuerordnung der Synagogengemeinde Saar

Vom 20.10.1974 (ABl. Saarland 1974, S. 983)

Die Repräsentanz der Synagogengemeinde Saar hat folgende Kultussteuerordnung beschlossen:

I. Besteuerungsrecht

§ 1

(1) Die Synagogengemeinde Saar erhebt Landeskultussteuern nach Maßgabe des Saarländischen Kirchensteuergesetzes und dieser Steuerordnung.

(2) Die Kultussteuern sind dazu bestimmt, den Finanzbedarf der Synagogengemeinde Saar zur Erfüllung der ihr satzungsmäßig obliegenden Aufgaben zu decken.

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 2

Kultussteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen jüdischen Glaubens, die im Saarland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§§ 13 und 14 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 - Reichsgesetzblatt l, S. 925).

Ill. Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 3

(1) Begründet eine Person jüdischen Glaubens einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland im Laufe eines Kalenderjahres, so beginnt die Kultussteuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts folgt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sonst die Mitgliedschaft bei der Synagogengemeinde Saar im Laufe des Kalenderjahres begründet wird.

(2) Die Kultussteuerpflicht erlischt:

a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Sterbemonats,

b) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Monats, in welchem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

c) durch den Austritt aus der Synagogengemeinde oder aus dem Judentum nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften.

lV. Erhebung der Kultussteuern

§ 4

(1) Kultussteuern werden erhoben

a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer (Kultussteuer vom Einkommen),

b) als Kultusgeld.

(2) Ist die Einkommensteuer und Lohnsteuer nach den Vorschriften des Saarländischen Kirchensteuergesetzes vor Erhebung der Kultussteuer zu kürzen, so gilt die gekürzte Einkommensteuer und Lohnsteuer als Amßstabsteuer im Sinne des Abs. 1 Buchst. a).

(3) Die Kultussteuern nach Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erhoben werden.

(4) Die Kultussteuer vom Einkommen wird auf das Kultusgeld angerechnet

§ 5

Auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. a) bezeichnete Kultussteuer finden die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren entsprechende Anwendung.

§ 6

Die Kultussteuern werden nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Kirchensteuergesetzes für konfessionsverschiedene und glaubensverschiedene Ehen nach den jeweils in der Person des Kultussteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen erhoben.

§ 7

(1) Das Kultusgeld wird von allen kultussteuerpflichtigen Personen erhoben, die

a) bel Beginn des Steuerjahres 18 Jahre alt sind,

b) im Steuerjahr ein steuerpflichtiges Einkommen oder einkommensteuerfreie Einnahmen haben.

(2) Das Kultusgeld wird nach gestaffelten Sätzen erhoben. Bemessungsgrundlage für die Staffelung sind:

a) das steuerpflichtige Einkommen sowie die einkommensteuerfreien Einnahmen,

b) das Gesamtvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961) sowie Personen über 18 Jahre, die sich noch in Berufsausbildung befinden und die kein eigenes Einkommen oder Vermögen haben, sind von der Entrichtung des Kultusgeldes befreit.

(4) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kultusgeld veranlagt.

§ 8

Sie Synagogengemeinde Saar und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kultussteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

V. Höhe der Steuern

§ 9

(1) Die Kultussteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer wird für alle Steuerpflichtigen auf 9 vom Hundert der Einkommen- und Lohnsteuer festgesetzt.

(2) Das Kultusgeld nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) wird nach folgenden Sätzen erhoben

Bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis 2.400,- DM jährlich

6,- DM

von 2.400,- DM bis 6.000,- DM jährlich

12,- DM

von 6.000,- DM bis 10.000,- DM jährlich

60,- DM

von 10.000,- DM bis 14.000,- DM jährlich

120,- DM

von 14.000,- DM bis 18.000,- DM jährlich

180,- DM

über 18.000,- DM jährlich

240,- DM

   

(3) Das Kultusgeld nach § 9 Abs. 2 Buchst. b) wird nach folgenden Sätzen erhoben:

Bei einer Bemessungsgrundlage

 

von 5.000,- DM bis 50.000,- DM

60,- DM

von 50.000,- DM bis 100.000,- DM

120,- DM

von 100.000,- DM bis 200.000,- DM

180,- DM

über 200.000,- DM

240,- DM

VI. Besteuerungsverfahren

§ 10

(1) Die Kultussteuern werden für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze finden auf die Kultussteuern nach Maßgabe des Saarländischen Kirchensteuergesetzes Anwendung. Säumniszuschläge werden nicht erhoben.

(3) Über Stundung, Erlaß und Niederschlagung der Kultussteuern entscheidet unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 3 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes der Vorstand der Synagogengemeinde Saar.

VII. Verwaltung der Kultussteuern

§ 11

(1) Die Verwaltung der Kultussteuer vom Einkommen wird den Finanzämtern übertragen.

(2) Das Kultusgeld wird von der Synagogengemeinde Saar in eigener Verwaltung erhoben. Ein förmlicher Steuerbescheid ist nicht erforderlich.

(3) Auf das Kultusgeld sind Vorauszahlungen zu entrichten, die jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember des Steuerjahres fällig werden.

VIII. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

§ 12

(1) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kultussteuern in Verwaltung der Synagogengemeinde Saar ist der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1477) in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kultussteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des dritten Abschnittes des zweiten Teils der Reichsabgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand der Synagogengemeinde Saar.

(2) Werden Kultussteuern von den Finanzämtern verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Die Finanzämter haben den Vorstand der Synagogengemeinde Saar im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Synagogengemeinde Saar zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist der Vorstand der Synagogengemeinde Saar im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

IX. Schlußbestimmungen

§ 13

(1) Diese Kultussteuerordnung tritt unter Aufhebung der Kultussteuerordnung vom 15. Oktober 1971 am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) Beim Kultussteuerabzug vom Arbeitslohn gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß diese Kultussteuerordnung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1974 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1974 zufließen.